Das neue - Bremen
Das neue - Bremen
Das neue - Bremen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder<br />
Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung<br />
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,<br />
2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht<br />
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,<br />
3. entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Exemplar einer dort<br />
genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau<br />
stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält,<br />
anbietet oder befördert oder<br />
4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.<br />
(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom<br />
4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von<br />
Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den<br />
internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden<br />
(ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder<br />
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort<br />
genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.<br />
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer<br />
1 bis 6, 18, 20, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und des Absatzes<br />
5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße<br />
bis zu zehntausend Euro geahndet werden.<br />
(7) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass weitere rechtswidrige und vorwerfbare<br />
Handlungen, die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften verstoßen, die<br />
auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswidrigkeiten<br />
geahndet werden können.<br />
§ 70 BNatSchG<br />
Verwaltungsbehörde<br />
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />
ist<br />
1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen<br />
a) des § 69 Absatz 3 Nummer 20 und 21 und Absatz 4 Nummer 3 bei Handlungen im<br />
Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft oder<br />
dem Verbringen in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland,<br />
b) des § 69 Absatz 3 Nummer 24 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber<br />
dem Bundesamt,<br />
79