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Das neue - Bremen

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1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder<br />

Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung<br />

nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,<br />

2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht<br />

richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,<br />

3. entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Exemplar einer dort<br />

genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau<br />

stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält,<br />

anbietet oder befördert oder<br />

4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.<br />

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom<br />

4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von<br />

Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den<br />

internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden<br />

(ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder<br />

2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort<br />

genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.<br />

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer<br />

1 bis 6, 18, 20, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und des Absatzes<br />

5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße<br />

bis zu zehntausend Euro geahndet werden.<br />

(7) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass weitere rechtswidrige und vorwerfbare<br />

Handlungen, die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften verstoßen, die<br />

auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswidrigkeiten<br />

geahndet werden können.<br />

§ 70 BNatSchG<br />

Verwaltungsbehörde<br />

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />

ist<br />

1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen<br />

a) des § 69 Absatz 3 Nummer 20 und 21 und Absatz 4 Nummer 3 bei Handlungen im<br />

Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft oder<br />

dem Verbringen in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland,<br />

b) des § 69 Absatz 3 Nummer 24 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber<br />

dem Bundesamt,<br />

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