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Das neue - Bremen

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und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 33 Absatz 1.<br />

(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten<br />

auf die §§ 21, 21 a und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935<br />

(SaBremR – ReichsR 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 126 des Gesetzes vom 18. Dezember<br />

1974 (Brem.GBl. S. 351) geändert worden ist, verweisen, treten an deren Stelle die §§<br />

69 und 71 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit den §§ 38 bis 40 dieses Gesetzes.<br />

Entsprechend gilt dies, soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 zu den<br />

Ordnungswidrigkeitentatbeständen, zur Höhe der Geldbuße und zur Einziehung auf die §§<br />

49 bis 51 des Bremischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

19. April 2006 (Brem.GBl. S. 211 – 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom<br />

21. November 2006 (Brem.GBl. S. 467) geändert worden ist, verweisen.<br />

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