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Umweltbericht NRW 2009 - Ministerium für Klimaschutz, Umwelt ...

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Lärm und Erschütterungen 1.6<br />

Die Geräusche dieser Quellen unterscheiden sich in<br />

ihrer Charakteristik, im Grad der Belästigung und in<br />

ihrer Wirkung auf die Nachbarschaft. Vorbeifahrende<br />

Züge und startende oder landende Flugzeuge führen zu<br />

kurzzeitigen Störungen der Kommunikation oder zu<br />

nächtlichem Aufwachen. Maschinengeräusche mit<br />

Einzelimpulsen oder Tönen belästigen unter Umständen<br />

durch ihre ständige Wahrnehmbarkeit bereits bei<br />

niedrigem Geräuschpegel.<br />

Neben dem exakt messbaren Schalldruck bestimmen<br />

Ort, Zeit und Häufigkeit des Auftretens sowie die<br />

Frequenz- und Impulszusammensetzung und der<br />

Informationsgehalt die Wirkung von Lärm. Da die<br />

Lärmempfindung subjektiv ist, spielen neben den<br />

physikalischen Eigenschaften des Geräuschs auch die<br />

Stimmung der betroffenen Personen, ihr Gesundheitszustand<br />

und ihre Empfindlichkeit eine Rolle.<br />

Die von der Bevölkerung wahrgenommene Belästigung<br />

durch die einzelnen Schallquellen lässt sich aus der<br />

Belästigungsstatistik des <strong>Umwelt</strong>bundesamtes ablesen<br />

(Abbildung 1.6-2.). Der Straßenverkehr bildet die<br />

bedeutendste Lärmquelle. Mehr als jeder zweite Bürger<br />

fühlt sich durch Straßenverkehrsgeräusche belästigt.<br />

Gerade wegen der subjektiven Lärmempfindung ist es<br />

wichtig, objektive Maßstäbe zu entwickeln. Diese<br />

müssen einerseits im gewerblichen und industriellen<br />

Bereich eine Gleichbehandlung sicherstellen und<br />

andererseits dem Schutzanspruch der Anwohnerinnen<br />

und Anwohner hinreichend Rechnung tragen.<br />

Rechtliche Regelungen zum Lärm finden sich im Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz und den näher konkretisierenden<br />

Verordnungen (BImSchV) und Verwaltungsvorschriften,<br />

z. B. der Technischen Anleitung zum Schutz<br />

gegen Lärm (TA Lärm). Zuständige Behörden für den<br />

Immissionsschutz bei Industrie und Gewerbe sind die<br />

Kreise und kreisfreien Städte. Für bestimmte Industrieanlagen<br />

liegt die Zuständigkeit jedoch bei den Bezirksregierungen<br />

des Landes. Sie werden bei dieser Aufgabe<br />

durch fachliche Beratung und Schulung sowie in komplexen<br />

Fällen auch durch messtechnische Hilfe durch<br />

das LANUV begleitet. Die Umsetzung der europäischen<br />

Umgebungslärmrichtlinie liegt in der Hand der Gemeinden,<br />

sie werden dabei durch das Land unterstützt.<br />

Weitere Zuständigkeiten liegen außerdem bei den örtlichen<br />

Ordnungsbehörden und den Verkehrsbehörden.<br />

Erhebungssysteme und Ergebnisse<br />

Lärm belästigt nur unmittelbar während seines Auftretens<br />

und tritt – zumindest im Anlagenbereich –<br />

relativ kleinräumig auf. Deshalb benötigt das Land für<br />

Geräuschimmissionen kein kontinuierliches Messnetz,<br />

wie dies z. B. in der Luftreinhaltung vorgehalten wird.<br />

Informationen über die Lärmsituation in Nordrhein-<br />

Westfalen ergeben sich aus den bei Genehmigungen<br />

und Beschwerdefällen vorgenommenen Einzelmessungen,<br />

den Ergebnissen der Lärmkartierung nach der<br />

EU-Umgebungslärmrichtlinie, der Beschwerdestatistik<br />

der Landesumweltverwaltung, aus Ergebnissen von<br />

Umfragen sowie aus Wirkungsuntersuchungen und<br />

Modellrechnungen. Weitere Informationen liegen bei<br />

den für die Lärmminderungsplanung zuständigen<br />

Kommunen, bei Betreibern lärmrelevanter Anlagen<br />

sowie z. B. auch bei den Trägern der Straßenbaulast<br />

vor. Allerdings sind diese nicht verpflichtet, ihre Daten<br />

an die <strong>Umwelt</strong>verwaltung weiterzugeben, sodass zu den<br />

meisten Quellen keine landesweiten Daten vorliegen.<br />

Lärmmessungen an Immissionsorten in der Wohnnachbarschaft<br />

von Anlagen können beispielsweise mit<br />

Geräuschdauermessstationen durchgeführt werden<br />

(siehe Abbildung 1.6-3). Mit diesen Geräten kann z. B.<br />

ein Beschwerdeführer Aufzeichnungen zur späteren<br />

Auswertung durch die Behörde veranlassen.<br />

Gemessene Daten finden sich insbesondere bei industriellen<br />

und gewerblichen Anlagen, da hier nach der<br />

Inbetriebnahme, bei Anlagenänderungen und in konkreten<br />

Beschwerdefällen Messungen durchgeführt werden.<br />

Dies gilt häufig auch bei Sport- und Freizeitanlagen.<br />

Anteil der Bevölkerung<br />

100 %<br />

90 %<br />

80 %<br />

70 %<br />

60 %<br />

50 %<br />

40 %<br />

30 %<br />

20 %<br />

10 %<br />

0 %<br />

Straße<br />

Abbildung 1.6-2:<br />

Nachbarn<br />

Luftverkehr<br />

Industrie<br />

Schiene<br />

nicht etwas mittelmäßig stark<br />

äußerst<br />

Lärmbelästigung der Bevölkerung nach Geräuschquellen<br />

2006 (Quelle: <strong>Umwelt</strong>bundesamt)<br />

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