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ReVital. VERKAUFSSTELLE - Umweltprofis

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2009<br />

Das neue Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009<br />

Das Oö. AWG 2009 bringt wesentliche Änderungen für die Gemeinden!<br />

Das am 1. August 2009 in Kraft<br />

getretene neue OÖ Abfallwirtschaftsgesetz<br />

ersetzt das OÖ<br />

AWG 1997. Eine Weiterentwicklung<br />

der in Oberösterreich bereits<br />

sehr gut funktionierenden kommunalen<br />

Abfallwirtschaft wird<br />

vor allem durch Bestimmungen<br />

zur Optimierung der Sammlung<br />

von biogenen Abfällen und zur<br />

verbesserten Erfassung von Baurestmassen<br />

erwartet.<br />

Wichtige Eckpunkte des Oö.<br />

AWG 2009 im Einzelnen sind:<br />

Bioabfälle im Restmüll<br />

minimieren<br />

Um den Anteil der biogenen Abfälle<br />

im Hausabfall weiter zu senken,<br />

besteht nun eine verpflichtende<br />

Sammlung von Biotonnenabfällen<br />

in dicht besiedelten Gemeindegebieten<br />

(festgelegt in der Abfallordnung).<br />

Zur Sicherstellung einer umweltgerechten<br />

Sammlung wurde darüber<br />

hinaus ein maximales Abfuhrintervall<br />

für Biotonnenabfälle von zwei<br />

Wochen festgelegt. Eine Verlänge-<br />

rung von maximal vier Wochen ist<br />

möglich, wenn geeignete biologische<br />

Substanzen, die den Fäulnisprozess<br />

wirksam verlangsamen,<br />

oder, wie in unserem Bezirk, große<br />

Gefäße eingesetzt werden.<br />

Baurestmassen besser<br />

erfassen<br />

In Bezug auf die Entstehung und<br />

in der Folge ordnungsgemäße und<br />

fachgerechte Aufbereitung und<br />

Wiederverwertung von Baurestmassen,<br />

bestand großer Handlungsbedarf.<br />

Nach Statistiken wurde in<br />

der Vergangenheit ein Großteil der<br />

anfallenden Baurestmassen weder<br />

behandelt noch ordnungsgemäß<br />

deponiert, sondern ging nicht nachvollziehbare<br />

Wege. Daher werden<br />

mit dem neuen AWG Melde- und<br />

Informationspflichten eingeführt,<br />

die Aufklärung schaffen sollen.<br />

Die Gemeinden haben nun baurechtlich<br />

anzeige- oder bewilligungspflichtige<br />

Abruchvorhaben<br />

dem Bezirksabfallverband zu<br />

melden, der die Daten jährlich<br />

gesammelt an die Landesregierung<br />

weiterleitet.<br />

Zur konkreten Feststellung der<br />

angefallenen Mengen wurde eine<br />

Meldepflicht für jene Personen, die<br />

ein derartiges Abbruchvorhaben<br />

veranlassen, festgelegt - sie haben<br />

die Mengen des angefallenen Abbruchmaterials<br />

und deren Verbleib<br />

ebenfalls dem BAV zu melden.<br />

Festlegung der<br />

Abfallgebühren<br />

Die Bestimmung über die Festlegung<br />

der Abfallgebühren wurde<br />

neu geordnet, um das Angebot eines<br />

„Grundleistungspakets“ durch<br />

die Gemeinden anzuregen.<br />

Die Abfallgebühr setzt sich neu zusammen<br />

aus Abfallsammlungsbeitrag,<br />

Abfallwirtschaftsbeitrag und<br />

Abfallbehandlungsbeitrag, wobei<br />

der Abfallsammlungsbeitrag als<br />

Pauschalbetrag festzulegen ist.<br />

Verkürzung des Abholintervalls<br />

für Hausabfälle<br />

Für Hausabfälle wurde das maximale<br />

Abholintervall von sechs auf<br />

vier Wochen verkürzt.<br />

Bei einer Biotonnensammlung oder<br />

ordnungsgemäßen Eigenkompostierung<br />

kann das maximale Abholintervall<br />

jedoch auf sechs Wochen<br />

ausgedehnt werden.<br />

Prinzip der Nähe<br />

beibehalten<br />

Das Prinzip der Nähe, welches bereits<br />

im Oö. AGW 1997 enthalten<br />

war, wurde nunmehr auf alle Beseitigungsverfahren<br />

ausgedehnt<br />

- bisher umfasste es nur die Ablagerung<br />

von Abfällen. Somit hat<br />

nun jede Beseitigung von Abfällen<br />

in der zum Ort des Abfallanfalls<br />

nächstgelegenen, geeigneten und<br />

verfügbaren Behandlungsanlage zu<br />

erfolgen.<br />

Damit sollen Abfallimporte und<br />

unnötig lange Transportwege<br />

vermieden werden.<br />

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