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Prof. Dr. Michael Kahlo Leipzig, den 27. April 2011 Schema zur ...

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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Michael</strong> <strong>Kahlo</strong> <strong>Leipzig</strong>, <strong>den</strong> <strong>27.</strong> <strong>April</strong> <strong>2011</strong><br />

<strong>Schema</strong><br />

<strong>zur</strong> Erörterung der Sachprobleme des Diebstahlstatbestandes, mit Regelbeispiel<br />

(§§ 242, 243 StGB)<br />

I. Tatbestandsmäßigkeit<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

(1) Tatobjekt: fremde bewegliche Sache<br />

Merke: Der Sachbegriff sowie die Fremdheit sind nach bürgerlichem Recht, der<br />

Begriff der „Beweglichkeit“ faktisch zu beurteilen.<br />

(2) Tathandlung ist die Wegnahme, die nach herrschender Ansicht zu definieren ist<br />

als „Bruch frem<strong>den</strong> und Begründung neuen Gewahrsams“ (m. E. besser: Bruch<br />

frem<strong>den</strong> durch Begründung neuen Gewahrsams).<br />

Merke: Die Beurteilung, ob eine Handlung eine (vollendete) Wegnahme darstellt,<br />

setzt eine präzise Definition des Gewahrsamsbegriffs und die Feststellung der<br />

Gewahrsamsverhältnisse vor und nach der Handlung voraus. Letztere hat mit<br />

Bezug auf die Elemente des Gewahrsamsbegriffs zu erfolgen, nach h. M. also<br />

mit Bezug auf das faktische, das voluntative sowie das sozial-normative Element.<br />

Nur so ist eine präzise Subsumtion möglich.<br />

2. Subjektiver Tatbestand<br />

Der subjektive Tatbestand umfasst<br />

(1) Diebstahlsvorsatz, d. h. <strong>den</strong> mindestens bedingten Vorsatz <strong>zur</strong> Verwirklichung des<br />

objektiven Tatbestandes<br />

sowie<br />

(2) die Absicht rechtswidriger Selbst- oder <strong>Dr</strong>ittzueignung, bestehend aus dem Willen,<br />

sich wie ein Eigentümer zu gerieren (formales Element), sowie dem materialen<br />

Element des mindestens bedingten Vorsatzes zu dauerhafter Enteignung und des<br />

direkten Vorsatzes zu mindestens vorübergehender Selbst- oder <strong>Dr</strong>ittaneignung.<br />

Ob die Enteignung gerade durch die Aneignung gewollt ist oder ob es genügt,<br />

wenn Ent- und Aneignung nebeneinander gewollt sind (so die h. M.) ist str. –<br />

Die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung ist, wenn auch innerhalb des<br />

subjektiven Tatbestandes, objektiv zu prüfen, indem danach gefragt wird, ob der<br />

Handelnde einen Anspruch auf die fremde bewegliche Sache hatte.<br />

II. Rechtswidrigkeit<br />

Keine Besonderheiten. Allerdings darf die Rechtswidrigkeit der Tat nicht mit der<br />

Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung verwechselt wer<strong>den</strong>.


2<br />

III. Schuldhaftigkeit<br />

Keine Besonderheiten.<br />

IV. Eventuell besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)?<br />

Nur zu prüfen, wenn der Sachverhalt Anhaltspunkte dafür enthält. Im Fall der Prüfung<br />

ist insbesondere Folgendes zu beachten:<br />

1.) Es handelt sich bei § 243 StGB nicht um eine Tatbestandsqualifikation des § 242 StGB,<br />

also auch keine „Tat“ i. e. S., sondern um eine Strafzumessungsregel jenseits der Schuldhaftigkeit,<br />

die durch einen „offenen“ Katalog von Regelbeispielen („Ein besonders schwerer<br />

Fall liegt in der Regel vor, …“) bestimmt ist.<br />

2.) Folglich ist auch keine „Tatbestandsmäßigkeit“ des § 243 StGB zu prüfen; <strong>den</strong>noch<br />

setzt die Verwirklichung dieser Strafzumessungsregel das Vorliegen der objektiven<br />

Regelbeispielsmerkmale (objektive Seite) sowie <strong>den</strong> Willen zu deren Verwirklichung<br />

(subjektive Seite) voraus; entsprechend ist die Prüfung des § 243 StGB zu gliedern.<br />

3.) Aus der Gestaltung der Bestimmung durch Regelbeispiele folgt: Ein besonders<br />

schwerer Fall kann auch vorliegen, ohne dass eines der Regelbeispielsmerkmale<br />

verwirklicht ist, oder auch nicht vorliegen, obwohl ein Regelbeispielsmerkmal<br />

verwirklicht wurde (vgl. zu Letzterem besonders § 243 Abs. 2 StGB).

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