21.10.2014 Aufrufe

Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Sportwissenschaft ...

Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Sportwissenschaft ...

Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Sportwissenschaft ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, <strong>die</strong> <strong>die</strong> erbrachten<br />

Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass <strong>die</strong> Prüfung nicht bestanden ist.<br />

§ 16<br />

Wiederholung von Fachprüfungen<br />

und der Diplomarbeit<br />

(1) Fachprüfungen, <strong>die</strong> nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können einmal<br />

wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sind<br />

anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.<br />

(2) Die Diplomarbeit kann bei einer Beurteilung mit "nicht ausreichend" (5,0) einmal wiederholt<br />

werden. Eine Rückgabe des Themas zur Diplomarbeit in der in § 12 Abs. 5 Satz 1 genannten Frist<br />

ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat/<strong>die</strong> Kandidatin bei der Anfertigung seiner/ihrer ersten<br />

Diplomarbeit von <strong>die</strong>ser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.<br />

(3) Eine zweite Wiederholung derselben Fachprüfung ist auf Antrag nur in besonders zu<br />

begründenden Ausnahmefällen möglich. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />

Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.<br />

(4) Die Frist für <strong>die</strong> erste Wiederholung einer Prüfung darf zwei, <strong>die</strong> Frist für eine zweite<br />

Wiederholung ein Semester nicht überschreiten. Der Kandidat/<strong>die</strong> Kandidatin hat sich erneut zur<br />

Prüfung anzumelden. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es<br />

sei denn, der Kandidat/<strong>die</strong> Kandidatin hat das Versäumnis nicht zu vertreten.<br />

§ 16 a<br />

Freiversuch, Einhaltung von Fristen<br />

(1) Eine Fachprüfung der Diplomprüfung gilt <strong>im</strong> Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen,<br />

wenn sie innerhalb der Regelstu<strong>die</strong>nzeit abgelegt wurde und <strong>die</strong> weiteren Teile der Diplomprüfung<br />

bereits abgelegt sind oder noch innerhalb der Regelstu<strong>die</strong>nzeit abgelegt werden können<br />

(Freiversuch). Für Diplomarbeiten wird ein Freiversuch nicht gewährt. Prüfungen, <strong>die</strong> wegen<br />

Täuschung oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt wurden,<br />

sind vom Freiversuch ausgeschlossen.<br />

(2) Eine <strong>im</strong> Freiversuch bestandene Fachprüfung kann einmal zur Notenverbesserung zum jeweils<br />

nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Wird eine Notenverbesserung nicht erreicht, bleibt<br />

<strong>die</strong> <strong>im</strong> ersten Prüfungsversuch erzielte Note gültig.<br />

(3) Bei Ermittlung der für <strong>die</strong> Gewährung des Freiversuchs maßgeblichen Fachstu<strong>die</strong>ndauer und<br />

sonstiger Stu<strong>die</strong>nzeiten, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Einhaltung einer für <strong>die</strong> Meldung oder Ablegung einer Prüfung<br />

oder ihrer Wiederholung vorgeschriebenen Frist maßgeblich sind, werden Verlängerungen und<br />

Unterbrechungen nicht berücksichtigt, soweit sie<br />

1. durch <strong>die</strong> Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer<br />

Universität, einer Studentenschaft oder eines Studentenwerks,<br />

2. durch Krankheit oder andere von den Stu<strong>die</strong>renden nicht zu vertretende Gründe oder<br />

3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes<br />

bedingt waren. Unberücksichtigt bleibt ferner ein ordnungsgemäßes einschlägiges<br />

Auslandsstudium von bis zu zwei Semestern. Die Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 obliegen<br />

den Stu<strong>die</strong>renden. Die Bescheinigung zu Satz 1 Nr. 2 ist unverzüglich entsprechend § 14 Abs. 2<br />

vorzulegen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!