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Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Sportwissenschaft ...

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§ 17<br />

Anerkennung von Stu<strong>die</strong>nzeiten,<br />

Stu<strong>die</strong>nleistungen, Prüfungsleistungen<br />

(1) Stu<strong>die</strong>nzeiten, Stu<strong>die</strong>nleistungen und Prüfungsleistungen <strong>im</strong> Diplomstu<strong>die</strong>ngang<br />

<strong>Sportwissenschaft</strong> ** an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule innerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für<br />

Diplom-Vorprüfungen. Soweit <strong>die</strong> Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, <strong>die</strong> am Fachbereich<br />

Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung der<br />

Diplom-Vorprüfung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von an anderen Hochschulen<br />

erbrachten Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als <strong>die</strong> Hälfte der<br />

Fachprüfungen oder <strong>die</strong> Diplomarbeit anerkannt werden sollen.<br />

(2) Stu<strong>die</strong>nzeiten, Stu<strong>die</strong>nleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Stu<strong>die</strong>ngängen werden<br />

anerkannt, soweit <strong>die</strong> Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn<br />

Stu<strong>die</strong>nzeiten, Stu<strong>die</strong>nleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den<br />

Anforderungen denjenigen des Stu<strong>die</strong>ngangs "<strong>Sportwissenschaft</strong> an der Universität Mainz" <strong>im</strong><br />

wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine<br />

Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Stu<strong>die</strong>nzeiten, Stu<strong>die</strong>nleistungen und<br />

Prüfungsleistungen, <strong>die</strong> außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind <strong>die</strong> von<br />

Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen<br />

sowie Absprachen <strong>im</strong> Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.<br />

(3) Für Stu<strong>die</strong>nzeiten, Stu<strong>die</strong>nleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten<br />

Fernstu<strong>die</strong>n gelten <strong>die</strong> Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden als Praktikum gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 bzw.<br />

§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g anerkannt.<br />

(5) Werden Stu<strong>die</strong>n- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind <strong>die</strong> Noten - soweit <strong>die</strong> Notensysteme<br />

vergleichbar sind - zu übernehmen und in <strong>die</strong> Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei<br />

unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine<br />

Kennzeichnung der Anerkennung <strong>im</strong> Zeugnis ist zulässig.<br />

(6) Über <strong>die</strong> Anerkennung von Stu<strong>die</strong>nzeiten, Stu<strong>die</strong>nleistungen und Prüfungsleistungen<br />

entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4<br />

besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Stu<strong>die</strong>nzeiten,<br />

Stu<strong>die</strong>nleistungen und Prüfungsleistungen, <strong>die</strong> <strong>im</strong> Geltungsbereich der Bundesrepublik<br />

Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student/<strong>die</strong> Studentin hat <strong>die</strong> für <strong>die</strong><br />

Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.<br />

II. Diplom-Vorprüfung<br />

§ 18<br />

Zweck der Durchführung<br />

der Diplom-Vorprüfung<br />

(1) In der Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat/<strong>die</strong> Kandidatin nachweisen, dass er/sie<br />

grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Theorie und Praxis des Stu<strong>die</strong>nganges<br />

<strong>Sportwissenschaft</strong> erworben hat, um das Studium mit Erfolg fortsetzen zu können.<br />

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist so durchzuführen, dass sie spätestens bis zum Beginn der<br />

Vorlesungszeit des fünften Semesters abgeschlossen werden kann. Die Fachprüfungen der<br />

Diplom-Vorprüfung werden zusammenhängend nach der Vorlesungszeit des vierten Semesters<br />

abgelegt, soweit sie nicht nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 als vorgezogene Fachprüfungen<br />

abgenommen werden und nehmen zusammen einen Zeitraum von in der Regel max<strong>im</strong>al fünf<br />

Wochen in Anspruch.

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