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Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Sportwissenschaft ...

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ei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend<br />

(4) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur <strong>die</strong> erste Dez<strong>im</strong>alstelle hinter dem<br />

Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.<br />

(5) Der Kandidat/<strong>die</strong> Kandidatin kann sich bei den Prüfern über einzelne Noten vor Abschluss des<br />

gesamten Prüfungsverfahrens unterrichten.<br />

§ 14<br />

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,<br />

<strong>Ordnung</strong>sverstoß<br />

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat/<strong>die</strong><br />

Kandidatin einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt, oder wenn er/sie nach Beginn der<br />

Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche<br />

Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht wird.<br />

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem<br />

Prüfungsausschuss unverzüglich (innerhalb von drei Arbeitstagen) schriftlich angezeigt und<br />

glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit oder Verletzung des Kandidaten/der Kandidatin wird <strong>die</strong><br />

Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann<br />

darüber hinaus <strong>die</strong> Beurteilung der Prüfungsfähigkeit des Kandidaten durch <strong>die</strong> Sportmedizinische<br />

Abteilung des Fachbereichs oder durch einen Arzt des Klinikums veranlassen. Werden <strong>die</strong> Gründe<br />

anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die bereits vorliegenden<br />

Prüfungsergebnisse sind in <strong>die</strong>sem Fall anzurechnen.<br />

(3) Versucht der Kandidat/<strong>die</strong> Kandidatin, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch<br />

Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt <strong>die</strong> betreffende<br />

Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat/eine Kandidatin, der/<strong>die</strong><br />

den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann vom jeweiligen Prüfer oder<br />

Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in <strong>die</strong>sem Fall gilt <strong>die</strong><br />

betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden<br />

Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten/<strong>die</strong> Kandidatin von der Erbringung weiterer<br />

Prüfungsleistungen ausschließen.<br />

(4) Der Kandidat/<strong>die</strong> Kandidatin kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangen, dass <strong>die</strong><br />

Entscheidung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Belastende<br />

Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

§ 15<br />

Bestehen, Nichtbestehen<br />

und Bescheinigung von Prüfungsleistungen<br />

(1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn ihre Fachprüfungen bestanden sind. Die<br />

Diplomprüfung ist bestanden, wenn ihre Fachprüfungen bestanden sind und <strong>die</strong> Diplomarbeit<br />

mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.<br />

(2) Hat der Kandidat/<strong>die</strong> Kandidatin eine Fachprüfung nicht bestanden oder wurde <strong>die</strong><br />

Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, so erteilt der Vorsitzende des<br />

Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid mit<br />

einer Rechtsbehelfsbelehrung, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang<br />

und in welcher Frist <strong>die</strong> Fachprüfung wiederholt werden kann.<br />

(3) Hat der Kandidat/<strong>die</strong> Kandidatin <strong>die</strong> Diplom-Vorprüfung oder <strong>die</strong> Diplomprüfung nicht<br />

bestanden oder gelten sie als nicht bestanden, wird ihm/ihr auf Antrag und gegen Vorlage der

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