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Leben und Arbeiten in Indien (PDF) - German Centre Delhi.Gurgaon

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100 FRAGEN • 100 ANTWORTEN Recht & Steuern<br />

RECHT UND STEUERN<br />

Welche wesentlichen rechtlichen Neuregelungen traten seit<br />

Beg<strong>in</strong>n 2009 <strong>in</strong> Kraft?<br />

Mitte 2009 wurde die Personengesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung (Limited Liability Partnership, LLP) gesellschaftsrechtlich<br />

<strong>und</strong> steuerlich <strong>in</strong> <strong>Indien</strong> e<strong>in</strong>geführt. Die LLP tritt neben die<br />

Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung (Private Company<br />

Limited by Shares) <strong>und</strong> ermöglicht e<strong>in</strong>e vergleichbare Haftungsabschottung<br />

der Gesellschafter. Ausländern soll die Beteiligung<br />

an e<strong>in</strong>er LLP erlaubt se<strong>in</strong>, entsprechende Gesetze werden derzeit<br />

jedoch erst vorbereitet. Aus den bereits <strong>in</strong> Kraft getretenen<br />

steuerlichen Regelungen ergibt sich unserer E<strong>in</strong>schätzung nach<br />

e<strong>in</strong>e hohe e<strong>in</strong>kommensteuerrechtliche Attraktivität der LLP. Die<br />

Umwandlung e<strong>in</strong>er bestehenden Private Limited Company <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>e LLP ist möglich.<br />

Seit Dezember 2009 bestehen ke<strong>in</strong>e devisenrechtlichen Beschränkungen<br />

zu Lizenzgebühren für Technologietransfer <strong>und</strong><br />

Markenlizenz mehr. Höhe <strong>und</strong> Laufzeit der Lizenzgebühren können<br />

– im Rahmen des steuerlich Zulässigen – nun frei vere<strong>in</strong>bart<br />

werden.<br />

Für die Entsendung nach <strong>Indien</strong> ist das im Oktober 2009 <strong>in</strong> Kraft<br />

getretene Sozialversicherungsabkommen wichtig.<br />

Um das immer noch regulierte <strong>in</strong>dische Investitionsregime klarer<br />

zu gestalten, wurde e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Richtl<strong>in</strong>ie für ausländische<br />

Investitionen <strong>in</strong> <strong>Indien</strong> (»Consolidated Foreign Direct Investment<br />

Policy«) erlassen. Seit April 2010 wird diese alle sechs Monate<br />

aktualisiert.<br />

Intensiv diskutiert, bislang aber noch nicht verabschiedet, wurde<br />

die Neuregelung des <strong>in</strong>dischen Gesellschaftsgesetzes (»Companies<br />

Act«) von 1956. Der Gesetzesentwurf sieht weitreichende<br />

Reformen <strong>und</strong> Vere<strong>in</strong>fachungen vor. E<strong>in</strong>e für ausländische Unternehmer<br />

<strong>in</strong> der Praxis besonders wichtige Neuregelung wird<br />

se<strong>in</strong>, dass m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Mitglied des Board of Directors (Entscheidungsorgan<br />

der <strong>in</strong>dischen Private Limited Company) se<strong>in</strong>en<br />

gewöhnlichen Aufenthalt <strong>in</strong> <strong>Indien</strong> haben muss. Außerdem<br />

soll die E<strong>in</strong>-Mann-Gesellschaft zugelassen werden.<br />

E<strong>in</strong>e wichtige Neuerung im Bereich Steuern betrifft die steuerliche<br />

Registrierung ausländischer Unternehmen vor Ort (PAN,<br />

»Permanent Account Number«). Seit dem 1. April 2010 erhöht<br />

sich die <strong>in</strong> <strong>Indien</strong> auf bestimmte Zahlungen <strong>in</strong>s Ausland (vor allem<br />

Z<strong>in</strong>sen, Lizenzgebühren, Dienstleistungsentgelte) e<strong>in</strong>zubehaltende<br />

Quellensteuer von <strong>in</strong> der Regel zehn Prozent auf m<strong>in</strong>destens<br />

20 Prozent, wenn der ausländische Zahlungsempfänger<br />

ke<strong>in</strong>e PAN vorweisen kann. Aufgr<strong>und</strong> der fehlenden Anrechenbarkeit<br />

<strong>in</strong> Deutschland drohen damit zusätzliche Steuerkosten<br />

für den Zahlungsempfänger von zehn Prozent.<br />

Diskutiert, aber noch nicht umgesetzt s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Reform der Umsatzsteuern<br />

<strong>und</strong> e<strong>in</strong>e Neukodifizierung des E<strong>in</strong>kommen- <strong>und</strong><br />

Körperschaftssteuerrechts.<br />

S<strong>in</strong>d Urheber-, Patent- <strong>und</strong> Markenrechte <strong>in</strong> <strong>Indien</strong> sicher?<br />

<strong>Indien</strong> ist – gemessen an der Zahl der Verletzungsfälle – deutlich<br />

sicherer als die meisten anderen asiatischen Länder, <strong>in</strong>sbesondere<br />

Ch<strong>in</strong>a. Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt aber, dass bestehende Schutzrechte<br />

auch <strong>in</strong> <strong>Indien</strong> e<strong>in</strong>getragen werden sollten. Ohne Anmeldung<br />

oder Registrierung e<strong>in</strong>es Rechts ist se<strong>in</strong>e Durchsetzung im Verletzungsfall<br />

kaum erfolgversprechend.<br />

Erf<strong>in</strong>dungen können <strong>in</strong> <strong>Indien</strong> als Patent angemeldet werden. Sowohl<br />

die lokale Anmeldung als auch die Erstreckung e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ternationalen<br />

Anmeldung nach <strong>Indien</strong> ist möglich. Prioritäten aus<br />

e<strong>in</strong>er nationalen Anmeldung können <strong>in</strong> <strong>Indien</strong> geltend gemacht<br />

werden. Das <strong>in</strong>dische Recht kennt ke<strong>in</strong>en Gebrauchsmusterschutz<br />

(beschleunigte Anmeldung e<strong>in</strong>er technischen Erf<strong>in</strong>dung),<br />

erlaubt aber die Registrierung von Geschmacksmustern (Schutz<br />

von Form <strong>und</strong> Design).<br />

Möglich <strong>und</strong> unserer Erfahrung nach für jeden Investor zw<strong>in</strong>gend<br />

notwendig ist e<strong>in</strong>e lokale Markenanmeldung. Bestehende<br />

<strong>in</strong>ternationale Markenregistrierungen können allerd<strong>in</strong>gs bislang<br />

nicht nach <strong>Indien</strong> erstreckt werden.<br />

Das <strong>in</strong>dische Urheberrecht schützt vor allem Werke der Literatur,<br />

Musik oder Architektur. Die E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>es schutzfähigen Werkes<br />

ist möglich, aber ke<strong>in</strong>e unbed<strong>in</strong>gte Schutzvoraussetzung. E<strong>in</strong><br />

M<strong>in</strong>destschutz entsteht bereits automatisch mit Schaffung des<br />

Werkes. E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragung erleichtert aber die Beweisführung im<br />

Streitfall.<br />

Welche Möglichkeiten gibt es, Rechte am geistigen Eigentum<br />

durchzusetzen?<br />

Dem Rechte<strong>in</strong>haber steht im Verletzungsfall e<strong>in</strong> Anspruch auf<br />

Schadensersatz <strong>und</strong> Unterlassung zu. Die Höhe des zugesprochenen<br />

Schadensersatzes ist jedoch vergleichsweise ger<strong>in</strong>g <strong>und</strong><br />

das Vorgehen der <strong>in</strong>dischen Behörden gegen Produktfälscher<br />

könnte engagierter se<strong>in</strong>.<br />

Seit Ende 2007 besteht <strong>in</strong> <strong>Indien</strong> die Möglichkeit zur Stellung<br />

e<strong>in</strong>es Antrags auf Grenzbeschlagnahme. Der <strong>in</strong>dische Zoll wird<br />

<strong>in</strong> diesem Fall automatisch die E<strong>in</strong>fuhr von Produkten stoppen,<br />

die nach Prüfung bestimmter mitgeteilter Merkmale als gefälscht<br />

identifiziert werden.<br />

Strafrechtliche Sanktionen erschöpfen sich meist <strong>in</strong> der Verhängung<br />

vergleichsweise niedriger Geldstrafen. Ihre abschreckende<br />

Wirkung ist ger<strong>in</strong>g.<br />

Gibt es weitere Möglichkeiten, den Schutz geistigen<br />

Eigentums zu sichern?<br />

Gerade für den Fall e<strong>in</strong>er Auftragsfertigung <strong>in</strong> <strong>Indien</strong> kann darauf<br />

geachtet werden, sensible Kernkomponenten nicht dort zu fertigen,<br />

sondern als »Black Box« aus Deutschland zuzuliefern. Dies<br />

gilt auch wenn die Produktion <strong>in</strong> <strong>Indien</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Jo<strong>in</strong>t Venture<br />

stattf<strong>in</strong>det.<br />

Vor der Überlassung von sensiblen Daten <strong>und</strong> Informationen<br />

(oder Mustern) sollten Geheimhaltungserklärungen abgeschlossen<br />

werden. Zu beachten ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang,<br />

dass Vertragsstrafen nach <strong>in</strong>dischem Recht nur e<strong>in</strong>geschränkt<br />

vere<strong>in</strong>bart werden können.<br />

Was ist für e<strong>in</strong>e erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen<br />

vor <strong>in</strong>dischen Gerichten zu beachten?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt, dass es vermieden werden muss, Ansprüche<br />

vor <strong>in</strong>dischen Gerichten zu erstreiten. Zwar herrscht <strong>in</strong> <strong>Indien</strong><br />

Rechtssicherheit, die Verfahrensdauer ist jedoch nicht akzeptabel.<br />

Vere<strong>in</strong>barungen mit <strong>in</strong>dischen Parteien sollten daher stets e<strong>in</strong>e<br />

Schiedsklausel enthalten, nach der das Verfahren beispielsweise<br />

20 INDIENCONTACT<br />

4 ⁄ 2010

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