Leben und Arbeiten in Indien (PDF) - German Centre Delhi.Gurgaon
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100 FRAGEN • 100 ANTWORTEN Recht & Steuern<br />
RECHT UND STEUERN<br />
Welche wesentlichen rechtlichen Neuregelungen traten seit<br />
Beg<strong>in</strong>n 2009 <strong>in</strong> Kraft?<br />
Mitte 2009 wurde die Personengesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung (Limited Liability Partnership, LLP) gesellschaftsrechtlich<br />
<strong>und</strong> steuerlich <strong>in</strong> <strong>Indien</strong> e<strong>in</strong>geführt. Die LLP tritt neben die<br />
Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung (Private Company<br />
Limited by Shares) <strong>und</strong> ermöglicht e<strong>in</strong>e vergleichbare Haftungsabschottung<br />
der Gesellschafter. Ausländern soll die Beteiligung<br />
an e<strong>in</strong>er LLP erlaubt se<strong>in</strong>, entsprechende Gesetze werden derzeit<br />
jedoch erst vorbereitet. Aus den bereits <strong>in</strong> Kraft getretenen<br />
steuerlichen Regelungen ergibt sich unserer E<strong>in</strong>schätzung nach<br />
e<strong>in</strong>e hohe e<strong>in</strong>kommensteuerrechtliche Attraktivität der LLP. Die<br />
Umwandlung e<strong>in</strong>er bestehenden Private Limited Company <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>e LLP ist möglich.<br />
Seit Dezember 2009 bestehen ke<strong>in</strong>e devisenrechtlichen Beschränkungen<br />
zu Lizenzgebühren für Technologietransfer <strong>und</strong><br />
Markenlizenz mehr. Höhe <strong>und</strong> Laufzeit der Lizenzgebühren können<br />
– im Rahmen des steuerlich Zulässigen – nun frei vere<strong>in</strong>bart<br />
werden.<br />
Für die Entsendung nach <strong>Indien</strong> ist das im Oktober 2009 <strong>in</strong> Kraft<br />
getretene Sozialversicherungsabkommen wichtig.<br />
Um das immer noch regulierte <strong>in</strong>dische Investitionsregime klarer<br />
zu gestalten, wurde e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Richtl<strong>in</strong>ie für ausländische<br />
Investitionen <strong>in</strong> <strong>Indien</strong> (»Consolidated Foreign Direct Investment<br />
Policy«) erlassen. Seit April 2010 wird diese alle sechs Monate<br />
aktualisiert.<br />
Intensiv diskutiert, bislang aber noch nicht verabschiedet, wurde<br />
die Neuregelung des <strong>in</strong>dischen Gesellschaftsgesetzes (»Companies<br />
Act«) von 1956. Der Gesetzesentwurf sieht weitreichende<br />
Reformen <strong>und</strong> Vere<strong>in</strong>fachungen vor. E<strong>in</strong>e für ausländische Unternehmer<br />
<strong>in</strong> der Praxis besonders wichtige Neuregelung wird<br />
se<strong>in</strong>, dass m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Mitglied des Board of Directors (Entscheidungsorgan<br />
der <strong>in</strong>dischen Private Limited Company) se<strong>in</strong>en<br />
gewöhnlichen Aufenthalt <strong>in</strong> <strong>Indien</strong> haben muss. Außerdem<br />
soll die E<strong>in</strong>-Mann-Gesellschaft zugelassen werden.<br />
E<strong>in</strong>e wichtige Neuerung im Bereich Steuern betrifft die steuerliche<br />
Registrierung ausländischer Unternehmen vor Ort (PAN,<br />
»Permanent Account Number«). Seit dem 1. April 2010 erhöht<br />
sich die <strong>in</strong> <strong>Indien</strong> auf bestimmte Zahlungen <strong>in</strong>s Ausland (vor allem<br />
Z<strong>in</strong>sen, Lizenzgebühren, Dienstleistungsentgelte) e<strong>in</strong>zubehaltende<br />
Quellensteuer von <strong>in</strong> der Regel zehn Prozent auf m<strong>in</strong>destens<br />
20 Prozent, wenn der ausländische Zahlungsempfänger<br />
ke<strong>in</strong>e PAN vorweisen kann. Aufgr<strong>und</strong> der fehlenden Anrechenbarkeit<br />
<strong>in</strong> Deutschland drohen damit zusätzliche Steuerkosten<br />
für den Zahlungsempfänger von zehn Prozent.<br />
Diskutiert, aber noch nicht umgesetzt s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Reform der Umsatzsteuern<br />
<strong>und</strong> e<strong>in</strong>e Neukodifizierung des E<strong>in</strong>kommen- <strong>und</strong><br />
Körperschaftssteuerrechts.<br />
S<strong>in</strong>d Urheber-, Patent- <strong>und</strong> Markenrechte <strong>in</strong> <strong>Indien</strong> sicher?<br />
<strong>Indien</strong> ist – gemessen an der Zahl der Verletzungsfälle – deutlich<br />
sicherer als die meisten anderen asiatischen Länder, <strong>in</strong>sbesondere<br />
Ch<strong>in</strong>a. Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt aber, dass bestehende Schutzrechte<br />
auch <strong>in</strong> <strong>Indien</strong> e<strong>in</strong>getragen werden sollten. Ohne Anmeldung<br />
oder Registrierung e<strong>in</strong>es Rechts ist se<strong>in</strong>e Durchsetzung im Verletzungsfall<br />
kaum erfolgversprechend.<br />
Erf<strong>in</strong>dungen können <strong>in</strong> <strong>Indien</strong> als Patent angemeldet werden. Sowohl<br />
die lokale Anmeldung als auch die Erstreckung e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ternationalen<br />
Anmeldung nach <strong>Indien</strong> ist möglich. Prioritäten aus<br />
e<strong>in</strong>er nationalen Anmeldung können <strong>in</strong> <strong>Indien</strong> geltend gemacht<br />
werden. Das <strong>in</strong>dische Recht kennt ke<strong>in</strong>en Gebrauchsmusterschutz<br />
(beschleunigte Anmeldung e<strong>in</strong>er technischen Erf<strong>in</strong>dung),<br />
erlaubt aber die Registrierung von Geschmacksmustern (Schutz<br />
von Form <strong>und</strong> Design).<br />
Möglich <strong>und</strong> unserer Erfahrung nach für jeden Investor zw<strong>in</strong>gend<br />
notwendig ist e<strong>in</strong>e lokale Markenanmeldung. Bestehende<br />
<strong>in</strong>ternationale Markenregistrierungen können allerd<strong>in</strong>gs bislang<br />
nicht nach <strong>Indien</strong> erstreckt werden.<br />
Das <strong>in</strong>dische Urheberrecht schützt vor allem Werke der Literatur,<br />
Musik oder Architektur. Die E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>es schutzfähigen Werkes<br />
ist möglich, aber ke<strong>in</strong>e unbed<strong>in</strong>gte Schutzvoraussetzung. E<strong>in</strong><br />
M<strong>in</strong>destschutz entsteht bereits automatisch mit Schaffung des<br />
Werkes. E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragung erleichtert aber die Beweisführung im<br />
Streitfall.<br />
Welche Möglichkeiten gibt es, Rechte am geistigen Eigentum<br />
durchzusetzen?<br />
Dem Rechte<strong>in</strong>haber steht im Verletzungsfall e<strong>in</strong> Anspruch auf<br />
Schadensersatz <strong>und</strong> Unterlassung zu. Die Höhe des zugesprochenen<br />
Schadensersatzes ist jedoch vergleichsweise ger<strong>in</strong>g <strong>und</strong><br />
das Vorgehen der <strong>in</strong>dischen Behörden gegen Produktfälscher<br />
könnte engagierter se<strong>in</strong>.<br />
Seit Ende 2007 besteht <strong>in</strong> <strong>Indien</strong> die Möglichkeit zur Stellung<br />
e<strong>in</strong>es Antrags auf Grenzbeschlagnahme. Der <strong>in</strong>dische Zoll wird<br />
<strong>in</strong> diesem Fall automatisch die E<strong>in</strong>fuhr von Produkten stoppen,<br />
die nach Prüfung bestimmter mitgeteilter Merkmale als gefälscht<br />
identifiziert werden.<br />
Strafrechtliche Sanktionen erschöpfen sich meist <strong>in</strong> der Verhängung<br />
vergleichsweise niedriger Geldstrafen. Ihre abschreckende<br />
Wirkung ist ger<strong>in</strong>g.<br />
Gibt es weitere Möglichkeiten, den Schutz geistigen<br />
Eigentums zu sichern?<br />
Gerade für den Fall e<strong>in</strong>er Auftragsfertigung <strong>in</strong> <strong>Indien</strong> kann darauf<br />
geachtet werden, sensible Kernkomponenten nicht dort zu fertigen,<br />
sondern als »Black Box« aus Deutschland zuzuliefern. Dies<br />
gilt auch wenn die Produktion <strong>in</strong> <strong>Indien</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Jo<strong>in</strong>t Venture<br />
stattf<strong>in</strong>det.<br />
Vor der Überlassung von sensiblen Daten <strong>und</strong> Informationen<br />
(oder Mustern) sollten Geheimhaltungserklärungen abgeschlossen<br />
werden. Zu beachten ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang,<br />
dass Vertragsstrafen nach <strong>in</strong>dischem Recht nur e<strong>in</strong>geschränkt<br />
vere<strong>in</strong>bart werden können.<br />
Was ist für e<strong>in</strong>e erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen<br />
vor <strong>in</strong>dischen Gerichten zu beachten?<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt, dass es vermieden werden muss, Ansprüche<br />
vor <strong>in</strong>dischen Gerichten zu erstreiten. Zwar herrscht <strong>in</strong> <strong>Indien</strong><br />
Rechtssicherheit, die Verfahrensdauer ist jedoch nicht akzeptabel.<br />
Vere<strong>in</strong>barungen mit <strong>in</strong>dischen Parteien sollten daher stets e<strong>in</strong>e<br />
Schiedsklausel enthalten, nach der das Verfahren beispielsweise<br />
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4 ⁄ 2010