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Grenzwerte - Stadtentwässerung Kaiserslautern

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Entwässerungssatzung 7/3<br />

_______________________________________________________________________<br />

(2) Von anderen Vorschriften dieser Satzung kann auf Antrag Befreiung gewährt<br />

werden, wenn dies zu Vermeidung offenbar nicht beabsichtigter Harten<br />

zweckmäßig ist und den Zweck der Satzung nicht gefährdet oder wenn eine<br />

Abweichung von den Vorschriften dieser Satzung im öffentlichen Interesse<br />

liegt.<br />

(3) Der Anschlussberechtigte kann Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang<br />

für Oberflächenwasser beantragen, wenn der Nachweis geführt wird,<br />

daß das einer Regenwasserversickerung zugeführte Niederschlagswasser in<br />

seiner gesamten anfallenden Menge vollständig vom Baugrund aufgenommen<br />

wird und die geologischen Bedingungen eine Zurückhaltung von Schadstoffen<br />

ermöglichen.<br />

Besteht von der Regenwasserversickerung ein Überlauf in das öffentliche<br />

Entwässerungssystem, wird nur eine Teilbefreiung gewährt.<br />

(4) Das konzentrierte Versickern über Sickerschächte oder Drainagen sowie die<br />

Einleitung in ein Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die<br />

untere Wasserbehörde.<br />

(5) Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Die Entscheidung ergeht schriftlich.<br />

§ 12 2)<br />

Abscheider, Abfallzerkleinerer<br />

(1) Auf Grundstücken, auf denen Leichtflüssigkeiten, wie Benzin und Benzol, Öle<br />

oder Fette in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung<br />

dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden<br />

Schlammfängen) und ein Probeentnahmeschacht einzubauen und ordnungsgemäß<br />

zu betreiben. Dies gilt auch für vorhandene Abscheider. Diese Abscheider<br />

müssen der DIN-Richtlinie 4040 bzw. 1999 entsprechen. Der Einbau<br />

von Abscheideranlagen ist genehmigungspflichtig.<br />

Der Anschlussberechtigte hat diese Anlagen zu unterhalten und in regelmäßigen<br />

Abständen entleeren zu lassen. Der<br />

Nachweis ist über den Begleitschein als Beleg der Beseitigung von Abfällen<br />

(§ 40 ff KrW-/AbfG) zu erbringen und der Stadt (Stadtentwässerung) unaufgefordert<br />

vorzulegen.<br />

(2) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie<br />

Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

angeschlossen werden.<br />

2 ) Fassung vom 23.06.1999<br />

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