Grenzwerte - Stadtentwässerung Kaiserslautern
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Entwässerungssatzung 7/3<br />
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(2) Von anderen Vorschriften dieser Satzung kann auf Antrag Befreiung gewährt<br />
werden, wenn dies zu Vermeidung offenbar nicht beabsichtigter Harten<br />
zweckmäßig ist und den Zweck der Satzung nicht gefährdet oder wenn eine<br />
Abweichung von den Vorschriften dieser Satzung im öffentlichen Interesse<br />
liegt.<br />
(3) Der Anschlussberechtigte kann Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang<br />
für Oberflächenwasser beantragen, wenn der Nachweis geführt wird,<br />
daß das einer Regenwasserversickerung zugeführte Niederschlagswasser in<br />
seiner gesamten anfallenden Menge vollständig vom Baugrund aufgenommen<br />
wird und die geologischen Bedingungen eine Zurückhaltung von Schadstoffen<br />
ermöglichen.<br />
Besteht von der Regenwasserversickerung ein Überlauf in das öffentliche<br />
Entwässerungssystem, wird nur eine Teilbefreiung gewährt.<br />
(4) Das konzentrierte Versickern über Sickerschächte oder Drainagen sowie die<br />
Einleitung in ein Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die<br />
untere Wasserbehörde.<br />
(5) Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Die Entscheidung ergeht schriftlich.<br />
§ 12 2)<br />
Abscheider, Abfallzerkleinerer<br />
(1) Auf Grundstücken, auf denen Leichtflüssigkeiten, wie Benzin und Benzol, Öle<br />
oder Fette in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung<br />
dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden<br />
Schlammfängen) und ein Probeentnahmeschacht einzubauen und ordnungsgemäß<br />
zu betreiben. Dies gilt auch für vorhandene Abscheider. Diese Abscheider<br />
müssen der DIN-Richtlinie 4040 bzw. 1999 entsprechen. Der Einbau<br />
von Abscheideranlagen ist genehmigungspflichtig.<br />
Der Anschlussberechtigte hat diese Anlagen zu unterhalten und in regelmäßigen<br />
Abständen entleeren zu lassen. Der<br />
Nachweis ist über den Begleitschein als Beleg der Beseitigung von Abfällen<br />
(§ 40 ff KrW-/AbfG) zu erbringen und der Stadt (Stadtentwässerung) unaufgefordert<br />
vorzulegen.<br />
(2) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie<br />
Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
angeschlossen werden.<br />
2 ) Fassung vom 23.06.1999<br />
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