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Grenzwerte - Stadtentwässerung Kaiserslautern

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Entwässerungssatzung 7/3<br />

_______________________________________________________________________<br />

Als maßgebende Rückstauebene gilt die Straßenoberkante an der Anschlussstelle<br />

in den öffentlichen Kanal zuzüglich 20 cm.<br />

§ 21<br />

Zutritt zur Grundstücksentwässerungsanlage<br />

und Auskunftspflicht<br />

(1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadtverwaltung<br />

zur Überprüfung den Zutritt zu der Grundstücksentwässerungsanlage zu<br />

gewähren. Er hat die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />

(2) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadtverwaltung ausgestellten<br />

Dienstausweis auszuweisen.<br />

§ 22<br />

Eigentum am Abwasser und Abscheidegut<br />

(1) Die Abwässer werden mit der Einleitung in die Entwässerungsanlage Eigentum<br />

der Stadt.<br />

(2) Darin vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.<br />

§ 23<br />

Grundstückskläreinrichtungen und geschlossene Gruben<br />

Soweit noch Grundstückskläreinrichtungen bestehen, müssen sie beim Anschluss<br />

des Anwesens an den öffentlichen Kanal oder beim Übergang von Teilanschluss<br />

auf Vollanschluss beseitigt oder nach Leerung und Reinigung mit gesundem Boden<br />

verfüllt werden. Besteht keine Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen<br />

Kanal, dann ist nach § 14 zu verfahren.<br />

§ 24<br />

Abbruch von Bauwerken<br />

Der Anschlussberechtigte hat der Stadt den beabsichtigten Abbruch von Bauwerken<br />

auf angeschlossenen Grundstücken unbeschadet des baupolizeilichen Genehmigungsverfahrens<br />

so rechtzeitig mitzuteilen, daß die Anschlussleitung an der<br />

Grundstücksgrenze durch die Stadt zu den Selbstkosten zu Lasten des Anschlussberechtigten<br />

verschlossen oder beseitigt werden kann.<br />

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