Grenzwerte - Stadtentwässerung Kaiserslautern
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Entwässerungssatzung 7/3<br />
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Als maßgebende Rückstauebene gilt die Straßenoberkante an der Anschlussstelle<br />
in den öffentlichen Kanal zuzüglich 20 cm.<br />
§ 21<br />
Zutritt zur Grundstücksentwässerungsanlage<br />
und Auskunftspflicht<br />
(1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadtverwaltung<br />
zur Überprüfung den Zutritt zu der Grundstücksentwässerungsanlage zu<br />
gewähren. Er hat die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />
(2) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadtverwaltung ausgestellten<br />
Dienstausweis auszuweisen.<br />
§ 22<br />
Eigentum am Abwasser und Abscheidegut<br />
(1) Die Abwässer werden mit der Einleitung in die Entwässerungsanlage Eigentum<br />
der Stadt.<br />
(2) Darin vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.<br />
§ 23<br />
Grundstückskläreinrichtungen und geschlossene Gruben<br />
Soweit noch Grundstückskläreinrichtungen bestehen, müssen sie beim Anschluss<br />
des Anwesens an den öffentlichen Kanal oder beim Übergang von Teilanschluss<br />
auf Vollanschluss beseitigt oder nach Leerung und Reinigung mit gesundem Boden<br />
verfüllt werden. Besteht keine Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen<br />
Kanal, dann ist nach § 14 zu verfahren.<br />
§ 24<br />
Abbruch von Bauwerken<br />
Der Anschlussberechtigte hat der Stadt den beabsichtigten Abbruch von Bauwerken<br />
auf angeschlossenen Grundstücken unbeschadet des baupolizeilichen Genehmigungsverfahrens<br />
so rechtzeitig mitzuteilen, daß die Anschlussleitung an der<br />
Grundstücksgrenze durch die Stadt zu den Selbstkosten zu Lasten des Anschlussberechtigten<br />
verschlossen oder beseitigt werden kann.<br />
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