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Vertrag Musikschule - Biberstein

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<strong>Vertrag</strong><br />

zwischen den<br />

Einwohnergemeinden Küttigen und <strong>Biberstein</strong><br />

über die Führung der <strong>Musikschule</strong><br />

gültig ab 01. August 2013<br />

§ 1 Zweck, <strong>Vertrag</strong>sparteien<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

<strong>Vertrag</strong>sparteien sind die Einwohnergemeinden Küttigen (inklusive dem Ortsteil Rombach)<br />

und <strong>Biberstein</strong>. Die Einwohnergemeinden werden jeweils vertreten durch den<br />

Gemeinderat.<br />

Die Einwohnergemeinde Küttigen schliesst mit der Einwohnergemeinde <strong>Biberstein</strong> einen<br />

<strong>Vertrag</strong> über die Führung der <strong>Musikschule</strong> ab.<br />

Das jeweils geltende Musikschulreglement der Trägergemeinde Küttigen regelt den<br />

Betrieb der <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach-<strong>Biberstein</strong>. Seine Bestimmungen gelten<br />

auch für die Musikschülerinnen und Musikschüler der Einwohnergemeinde <strong>Biberstein</strong>,<br />

soweit dieser <strong>Vertrag</strong> keine abweichenden Regelungen enthält.<br />

Die Aufsicht über den Betrieb der <strong>Musikschule</strong> hat die Schulpflege Küttigen. Ein Mitglied<br />

der Schulpflege <strong>Biberstein</strong> hat Anrecht auf Einsitznahme in der Schulpflege der<br />

Schule Küttigen-Rombach bei Traktanden, welche die <strong>Musikschule</strong> betreffen.<br />

§ 2 <strong>Vertrag</strong>sumfang, Standorte<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Die <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach-<strong>Biberstein</strong> nimmt alle Musikschülerinnen und Musikschüler<br />

von <strong>Biberstein</strong> auf.<br />

Schüler, welche weder in <strong>Biberstein</strong> noch in Küttigen zur Schule gehen, können wählen,<br />

ob sie den Instrumentalunterricht an der <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach-<br />

<strong>Biberstein</strong> oder an der <strong>Musikschule</strong> des Schulortes besuchen wollen.<br />

Die Schülerinnen und Schüler der Unterstufe und der Mittelstufe besuchen den Musikunterricht<br />

in der Regel am Standort <strong>Biberstein</strong>, sofern die Mindestzahl von drei Schülerinnen<br />

bzw. Schüler pro Instrumentenkategorie erreicht ist. Andernfalls findet der Unterricht<br />

in Küttigen-Rombach statt.<br />

Die Oberstufenschülerinnen und Oberstufenschüler der <strong>Musikschule</strong> Küttigen-<br />

Rombach-<strong>Biberstein</strong> von <strong>Biberstein</strong> haben ein Wahlrecht, die <strong>Musikschule</strong> entweder<br />

am Standort <strong>Biberstein</strong> oder am Standort der Schule Küttigen-Rombach zu besuchen.<br />

Vorbehalten bleibt § 2 Abs.3.<br />

§ 3 Organisation, personelles, Zuständigkeiten<br />

1<br />

2<br />

Die Anstellungsverhältnisse sämtlicher Musiklehrpersonen der <strong>Musikschule</strong> <strong>Biberstein</strong><br />

werden per 01. August 2013 durch die <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach übernommen.<br />

Ab diesem Zeitpunkt gilt das Anstellungsreglement der <strong>Musikschule</strong> Küttigen-<br />

Rombach.<br />

Die Schulpflege Küttigen ist ab 01. August 2013 Wahl- und Anstellungsbehörde sämtlicher<br />

Musiklehrpersonen und der Musikschulleitung.


3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

Für die gesamte Administration (inkl. Anmeldungen) ist die <strong>Musikschule</strong> Küttigen-<br />

Rombach-<strong>Biberstein</strong> zuständig. Für die allgemeine Organisation und Administration<br />

vom 01. Januar - 31. Juli 2013 ist die <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach zuständig. Für<br />

Schulpflegeentscheide während dieser Zeit hat ein Mitglied der Schulpflege <strong>Biberstein</strong><br />

Anrecht auf Einsitznahme.<br />

Die Leitung der <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach-<strong>Biberstein</strong> stimmt gemeinsam mit der<br />

Schulleitung <strong>Biberstein</strong> die Unterrichtszeiten der <strong>Musikschule</strong> auf den Stundenplan der<br />

Schule <strong>Biberstein</strong> ab.<br />

Die Einwohnergemeinde <strong>Biberstein</strong> stellt für den Musikunterricht geeignete Räume am<br />

Standort <strong>Biberstein</strong> kostenlos zur Verfügung.<br />

Die <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach-<strong>Biberstein</strong> bietet jährlich ein öffentliches Konzert<br />

am Standort <strong>Biberstein</strong> an.<br />

Soweit in diesem <strong>Vertrag</strong> nicht geregelt, gelten für die Belange der Organisation und<br />

des Unterrichts die Bestimmungen des jeweils gültigen Reglements der <strong>Musikschule</strong><br />

Küttigen-Rombach.<br />

§ 4 Instrumente<br />

1<br />

2<br />

Die per 01. August 2013 am Standort <strong>Biberstein</strong> vorhandenen Instrumente verbleiben<br />

im Eigentum der Einwohnergemeinde <strong>Biberstein</strong>. Die <strong>Musikschule</strong> <strong>Biberstein</strong> erstellt<br />

auf diesen Zeitpunkt hin ein Inventar.<br />

Neuanschaffungen, Ersatz, Revisionen sowie der allgemeine Unterhalt der gemeindeeigenen<br />

Instrumente gehen zu Lasten der jeweiligen Einwohnergemeinden und bleiben<br />

in deren Eigentum.<br />

§ 5 Finanzen<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

Die <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach-<strong>Biberstein</strong> führt in ihrer Kostenstelle den Anteil der<br />

Gemeinde <strong>Biberstein</strong> selbsttragend. Dieser wird separat ausgewiesen.<br />

Die <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach-<strong>Biberstein</strong> verrechnet der Einwohnergemeinde <strong>Biberstein</strong><br />

die Differenz der effektiv verbleibenden Kosten (Lohnkosten für Lektionen der<br />

<strong>Biberstein</strong>er Schüler, Lagerbeiträge, Anteil Musikschulleitung und Musikschulsekretariat<br />

gemäss § 5 Abs. 4, Pauschalbeitrag gemäss § 5 Abs. 5, Kosten für Standort <strong>Biberstein</strong><br />

wie Klavierstimmen, Musikschulabend etc.) abzüglich der Elternbeiträge.<br />

Die Festlegung der Elternbeiträge für die <strong>Biberstein</strong>er Schüler ist Sache der Einwohnergemeinde<br />

<strong>Biberstein</strong>. Das Inkasso erfolgt durch die Einwohnergemeinde Küttigen.<br />

Für das Pensum der Musikschulleitung und des Musikschulsekretariats sind die Vorgaben<br />

des Verbandes <strong>Musikschule</strong>n Schweiz (VMS) massgebend. Der Besoldungsansatz<br />

der Musikschulleitung wird nach dem Dekret über die Löhne der Lehrpersonen<br />

(LDLP), Sparte Schulleitung Volksschule (Lohnstufe 12), festgelegt. Für die Besoldung<br />

des Sekretariats ist die Lohntabelle der Einwohnergemeinde Küttigen massgebend.<br />

Pro <strong>Biberstein</strong>er Musikschüler wird ein Pauschalbeitrag für die administrativen Aufwände<br />

der Finanzverwaltung erhoben.<br />

Die Rechnungsstellung erfolgt à cto. pro Semester im Voraus. Nach Ablauf des Schuljahres<br />

wird von der Einwohnergemeinde Küttigen eine definitive Abrechnung der Kosten<br />

für <strong>Biberstein</strong> erstellt und die Differenz belastet oder gutgeschrieben.


§ 6 Beschwerden<br />

Für Beschwerden in Schulangelegenheiten gelten die Vorschriften der Schulgesetzgebung.<br />

Die <strong>Vertrag</strong>sparteien streben bei Streitigkeiten primär eine Verhandlungslösung an.<br />

§ 7 Kündigung<br />

Die <strong>Vertrag</strong>sgemeinden können den Gemeindevertrag jeweils auf Ende Schuljahr mit einer<br />

Kündigungsfrist von einem Jahr, erstmals nach 4 Jahren nach Inkrafttreten des <strong>Vertrag</strong>es,<br />

kündigen.<br />

§ 8 <strong>Vertrag</strong>sänderungen<br />

1<br />

2<br />

<strong>Vertrag</strong>sänderungen können jederzeit von jeder <strong>Vertrag</strong>sgemeinde beantragt werden.<br />

<strong>Vertrag</strong>sänderungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinderäte bzw. der Gemeindeversammlungen<br />

Küttigen und <strong>Biberstein</strong>.<br />

§ 9 Gerichtsstand<br />

1<br />

2<br />

Über Streitigkeiten aus diesem <strong>Vertrag</strong> entscheidet das Aargauische Verwaltungsgericht<br />

als einzige Instanz.<br />

Bis zur endgültigen Entscheidung des Rechtsstreites haben die <strong>Vertrag</strong>sparteien den<br />

<strong>Vertrag</strong> zum Wohle der <strong>Musikschule</strong> und deren Schüler einzuhalten.<br />

§ 10 Inkrafttreten<br />

Dieser <strong>Vertrag</strong> tritt auf den 01. August 2013 in Kraft.<br />

Gemäss § 20 Abs. 2 lit. h Gemeindegesetz vom 19. Dezember 1978 beschlossen von den Einwohnergemeindeversammlungen:<br />

<strong>Biberstein</strong>, am<br />

Küttigen, am<br />

<strong>Biberstein</strong>, den<br />

GEMEINDERAT BIBERSTEIN<br />

Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:<br />

Peter Frei<br />

Stephan Kopp<br />

Küttigen, den<br />

GEMEINDERAT KÜTTIGEN<br />

Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:<br />

Dieter Hauser<br />

Robert Rütimann

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