Vertrag Musikschule - Biberstein
Vertrag Musikschule - Biberstein
Vertrag Musikschule - Biberstein
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Vertrag</strong><br />
zwischen den<br />
Einwohnergemeinden Küttigen und <strong>Biberstein</strong><br />
über die Führung der <strong>Musikschule</strong><br />
gültig ab 01. August 2013<br />
§ 1 Zweck, <strong>Vertrag</strong>sparteien<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
<strong>Vertrag</strong>sparteien sind die Einwohnergemeinden Küttigen (inklusive dem Ortsteil Rombach)<br />
und <strong>Biberstein</strong>. Die Einwohnergemeinden werden jeweils vertreten durch den<br />
Gemeinderat.<br />
Die Einwohnergemeinde Küttigen schliesst mit der Einwohnergemeinde <strong>Biberstein</strong> einen<br />
<strong>Vertrag</strong> über die Führung der <strong>Musikschule</strong> ab.<br />
Das jeweils geltende Musikschulreglement der Trägergemeinde Küttigen regelt den<br />
Betrieb der <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach-<strong>Biberstein</strong>. Seine Bestimmungen gelten<br />
auch für die Musikschülerinnen und Musikschüler der Einwohnergemeinde <strong>Biberstein</strong>,<br />
soweit dieser <strong>Vertrag</strong> keine abweichenden Regelungen enthält.<br />
Die Aufsicht über den Betrieb der <strong>Musikschule</strong> hat die Schulpflege Küttigen. Ein Mitglied<br />
der Schulpflege <strong>Biberstein</strong> hat Anrecht auf Einsitznahme in der Schulpflege der<br />
Schule Küttigen-Rombach bei Traktanden, welche die <strong>Musikschule</strong> betreffen.<br />
§ 2 <strong>Vertrag</strong>sumfang, Standorte<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
Die <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach-<strong>Biberstein</strong> nimmt alle Musikschülerinnen und Musikschüler<br />
von <strong>Biberstein</strong> auf.<br />
Schüler, welche weder in <strong>Biberstein</strong> noch in Küttigen zur Schule gehen, können wählen,<br />
ob sie den Instrumentalunterricht an der <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach-<br />
<strong>Biberstein</strong> oder an der <strong>Musikschule</strong> des Schulortes besuchen wollen.<br />
Die Schülerinnen und Schüler der Unterstufe und der Mittelstufe besuchen den Musikunterricht<br />
in der Regel am Standort <strong>Biberstein</strong>, sofern die Mindestzahl von drei Schülerinnen<br />
bzw. Schüler pro Instrumentenkategorie erreicht ist. Andernfalls findet der Unterricht<br />
in Küttigen-Rombach statt.<br />
Die Oberstufenschülerinnen und Oberstufenschüler der <strong>Musikschule</strong> Küttigen-<br />
Rombach-<strong>Biberstein</strong> von <strong>Biberstein</strong> haben ein Wahlrecht, die <strong>Musikschule</strong> entweder<br />
am Standort <strong>Biberstein</strong> oder am Standort der Schule Küttigen-Rombach zu besuchen.<br />
Vorbehalten bleibt § 2 Abs.3.<br />
§ 3 Organisation, personelles, Zuständigkeiten<br />
1<br />
2<br />
Die Anstellungsverhältnisse sämtlicher Musiklehrpersonen der <strong>Musikschule</strong> <strong>Biberstein</strong><br />
werden per 01. August 2013 durch die <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach übernommen.<br />
Ab diesem Zeitpunkt gilt das Anstellungsreglement der <strong>Musikschule</strong> Küttigen-<br />
Rombach.<br />
Die Schulpflege Küttigen ist ab 01. August 2013 Wahl- und Anstellungsbehörde sämtlicher<br />
Musiklehrpersonen und der Musikschulleitung.
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
7<br />
Für die gesamte Administration (inkl. Anmeldungen) ist die <strong>Musikschule</strong> Küttigen-<br />
Rombach-<strong>Biberstein</strong> zuständig. Für die allgemeine Organisation und Administration<br />
vom 01. Januar - 31. Juli 2013 ist die <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach zuständig. Für<br />
Schulpflegeentscheide während dieser Zeit hat ein Mitglied der Schulpflege <strong>Biberstein</strong><br />
Anrecht auf Einsitznahme.<br />
Die Leitung der <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach-<strong>Biberstein</strong> stimmt gemeinsam mit der<br />
Schulleitung <strong>Biberstein</strong> die Unterrichtszeiten der <strong>Musikschule</strong> auf den Stundenplan der<br />
Schule <strong>Biberstein</strong> ab.<br />
Die Einwohnergemeinde <strong>Biberstein</strong> stellt für den Musikunterricht geeignete Räume am<br />
Standort <strong>Biberstein</strong> kostenlos zur Verfügung.<br />
Die <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach-<strong>Biberstein</strong> bietet jährlich ein öffentliches Konzert<br />
am Standort <strong>Biberstein</strong> an.<br />
Soweit in diesem <strong>Vertrag</strong> nicht geregelt, gelten für die Belange der Organisation und<br />
des Unterrichts die Bestimmungen des jeweils gültigen Reglements der <strong>Musikschule</strong><br />
Küttigen-Rombach.<br />
§ 4 Instrumente<br />
1<br />
2<br />
Die per 01. August 2013 am Standort <strong>Biberstein</strong> vorhandenen Instrumente verbleiben<br />
im Eigentum der Einwohnergemeinde <strong>Biberstein</strong>. Die <strong>Musikschule</strong> <strong>Biberstein</strong> erstellt<br />
auf diesen Zeitpunkt hin ein Inventar.<br />
Neuanschaffungen, Ersatz, Revisionen sowie der allgemeine Unterhalt der gemeindeeigenen<br />
Instrumente gehen zu Lasten der jeweiligen Einwohnergemeinden und bleiben<br />
in deren Eigentum.<br />
§ 5 Finanzen<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
Die <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach-<strong>Biberstein</strong> führt in ihrer Kostenstelle den Anteil der<br />
Gemeinde <strong>Biberstein</strong> selbsttragend. Dieser wird separat ausgewiesen.<br />
Die <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach-<strong>Biberstein</strong> verrechnet der Einwohnergemeinde <strong>Biberstein</strong><br />
die Differenz der effektiv verbleibenden Kosten (Lohnkosten für Lektionen der<br />
<strong>Biberstein</strong>er Schüler, Lagerbeiträge, Anteil Musikschulleitung und Musikschulsekretariat<br />
gemäss § 5 Abs. 4, Pauschalbeitrag gemäss § 5 Abs. 5, Kosten für Standort <strong>Biberstein</strong><br />
wie Klavierstimmen, Musikschulabend etc.) abzüglich der Elternbeiträge.<br />
Die Festlegung der Elternbeiträge für die <strong>Biberstein</strong>er Schüler ist Sache der Einwohnergemeinde<br />
<strong>Biberstein</strong>. Das Inkasso erfolgt durch die Einwohnergemeinde Küttigen.<br />
Für das Pensum der Musikschulleitung und des Musikschulsekretariats sind die Vorgaben<br />
des Verbandes <strong>Musikschule</strong>n Schweiz (VMS) massgebend. Der Besoldungsansatz<br />
der Musikschulleitung wird nach dem Dekret über die Löhne der Lehrpersonen<br />
(LDLP), Sparte Schulleitung Volksschule (Lohnstufe 12), festgelegt. Für die Besoldung<br />
des Sekretariats ist die Lohntabelle der Einwohnergemeinde Küttigen massgebend.<br />
Pro <strong>Biberstein</strong>er Musikschüler wird ein Pauschalbeitrag für die administrativen Aufwände<br />
der Finanzverwaltung erhoben.<br />
Die Rechnungsstellung erfolgt à cto. pro Semester im Voraus. Nach Ablauf des Schuljahres<br />
wird von der Einwohnergemeinde Küttigen eine definitive Abrechnung der Kosten<br />
für <strong>Biberstein</strong> erstellt und die Differenz belastet oder gutgeschrieben.
§ 6 Beschwerden<br />
Für Beschwerden in Schulangelegenheiten gelten die Vorschriften der Schulgesetzgebung.<br />
Die <strong>Vertrag</strong>sparteien streben bei Streitigkeiten primär eine Verhandlungslösung an.<br />
§ 7 Kündigung<br />
Die <strong>Vertrag</strong>sgemeinden können den Gemeindevertrag jeweils auf Ende Schuljahr mit einer<br />
Kündigungsfrist von einem Jahr, erstmals nach 4 Jahren nach Inkrafttreten des <strong>Vertrag</strong>es,<br />
kündigen.<br />
§ 8 <strong>Vertrag</strong>sänderungen<br />
1<br />
2<br />
<strong>Vertrag</strong>sänderungen können jederzeit von jeder <strong>Vertrag</strong>sgemeinde beantragt werden.<br />
<strong>Vertrag</strong>sänderungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinderäte bzw. der Gemeindeversammlungen<br />
Küttigen und <strong>Biberstein</strong>.<br />
§ 9 Gerichtsstand<br />
1<br />
2<br />
Über Streitigkeiten aus diesem <strong>Vertrag</strong> entscheidet das Aargauische Verwaltungsgericht<br />
als einzige Instanz.<br />
Bis zur endgültigen Entscheidung des Rechtsstreites haben die <strong>Vertrag</strong>sparteien den<br />
<strong>Vertrag</strong> zum Wohle der <strong>Musikschule</strong> und deren Schüler einzuhalten.<br />
§ 10 Inkrafttreten<br />
Dieser <strong>Vertrag</strong> tritt auf den 01. August 2013 in Kraft.<br />
Gemäss § 20 Abs. 2 lit. h Gemeindegesetz vom 19. Dezember 1978 beschlossen von den Einwohnergemeindeversammlungen:<br />
<strong>Biberstein</strong>, am<br />
Küttigen, am<br />
<strong>Biberstein</strong>, den<br />
GEMEINDERAT BIBERSTEIN<br />
Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:<br />
Peter Frei<br />
Stephan Kopp<br />
Küttigen, den<br />
GEMEINDERAT KÜTTIGEN<br />
Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:<br />
Dieter Hauser<br />
Robert Rütimann