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Vertrag Musikschule - Biberstein

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Für die gesamte Administration (inkl. Anmeldungen) ist die <strong>Musikschule</strong> Küttigen-<br />

Rombach-<strong>Biberstein</strong> zuständig. Für die allgemeine Organisation und Administration<br />

vom 01. Januar - 31. Juli 2013 ist die <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach zuständig. Für<br />

Schulpflegeentscheide während dieser Zeit hat ein Mitglied der Schulpflege <strong>Biberstein</strong><br />

Anrecht auf Einsitznahme.<br />

Die Leitung der <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach-<strong>Biberstein</strong> stimmt gemeinsam mit der<br />

Schulleitung <strong>Biberstein</strong> die Unterrichtszeiten der <strong>Musikschule</strong> auf den Stundenplan der<br />

Schule <strong>Biberstein</strong> ab.<br />

Die Einwohnergemeinde <strong>Biberstein</strong> stellt für den Musikunterricht geeignete Räume am<br />

Standort <strong>Biberstein</strong> kostenlos zur Verfügung.<br />

Die <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach-<strong>Biberstein</strong> bietet jährlich ein öffentliches Konzert<br />

am Standort <strong>Biberstein</strong> an.<br />

Soweit in diesem <strong>Vertrag</strong> nicht geregelt, gelten für die Belange der Organisation und<br />

des Unterrichts die Bestimmungen des jeweils gültigen Reglements der <strong>Musikschule</strong><br />

Küttigen-Rombach.<br />

§ 4 Instrumente<br />

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Die per 01. August 2013 am Standort <strong>Biberstein</strong> vorhandenen Instrumente verbleiben<br />

im Eigentum der Einwohnergemeinde <strong>Biberstein</strong>. Die <strong>Musikschule</strong> <strong>Biberstein</strong> erstellt<br />

auf diesen Zeitpunkt hin ein Inventar.<br />

Neuanschaffungen, Ersatz, Revisionen sowie der allgemeine Unterhalt der gemeindeeigenen<br />

Instrumente gehen zu Lasten der jeweiligen Einwohnergemeinden und bleiben<br />

in deren Eigentum.<br />

§ 5 Finanzen<br />

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Die <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach-<strong>Biberstein</strong> führt in ihrer Kostenstelle den Anteil der<br />

Gemeinde <strong>Biberstein</strong> selbsttragend. Dieser wird separat ausgewiesen.<br />

Die <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach-<strong>Biberstein</strong> verrechnet der Einwohnergemeinde <strong>Biberstein</strong><br />

die Differenz der effektiv verbleibenden Kosten (Lohnkosten für Lektionen der<br />

<strong>Biberstein</strong>er Schüler, Lagerbeiträge, Anteil Musikschulleitung und Musikschulsekretariat<br />

gemäss § 5 Abs. 4, Pauschalbeitrag gemäss § 5 Abs. 5, Kosten für Standort <strong>Biberstein</strong><br />

wie Klavierstimmen, Musikschulabend etc.) abzüglich der Elternbeiträge.<br />

Die Festlegung der Elternbeiträge für die <strong>Biberstein</strong>er Schüler ist Sache der Einwohnergemeinde<br />

<strong>Biberstein</strong>. Das Inkasso erfolgt durch die Einwohnergemeinde Küttigen.<br />

Für das Pensum der Musikschulleitung und des Musikschulsekretariats sind die Vorgaben<br />

des Verbandes <strong>Musikschule</strong>n Schweiz (VMS) massgebend. Der Besoldungsansatz<br />

der Musikschulleitung wird nach dem Dekret über die Löhne der Lehrpersonen<br />

(LDLP), Sparte Schulleitung Volksschule (Lohnstufe 12), festgelegt. Für die Besoldung<br />

des Sekretariats ist die Lohntabelle der Einwohnergemeinde Küttigen massgebend.<br />

Pro <strong>Biberstein</strong>er Musikschüler wird ein Pauschalbeitrag für die administrativen Aufwände<br />

der Finanzverwaltung erhoben.<br />

Die Rechnungsstellung erfolgt à cto. pro Semester im Voraus. Nach Ablauf des Schuljahres<br />

wird von der Einwohnergemeinde Küttigen eine definitive Abrechnung der Kosten<br />

für <strong>Biberstein</strong> erstellt und die Differenz belastet oder gutgeschrieben.

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