Vertrag Musikschule - Biberstein
Vertrag Musikschule - Biberstein
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Für die gesamte Administration (inkl. Anmeldungen) ist die <strong>Musikschule</strong> Küttigen-<br />
Rombach-<strong>Biberstein</strong> zuständig. Für die allgemeine Organisation und Administration<br />
vom 01. Januar - 31. Juli 2013 ist die <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach zuständig. Für<br />
Schulpflegeentscheide während dieser Zeit hat ein Mitglied der Schulpflege <strong>Biberstein</strong><br />
Anrecht auf Einsitznahme.<br />
Die Leitung der <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach-<strong>Biberstein</strong> stimmt gemeinsam mit der<br />
Schulleitung <strong>Biberstein</strong> die Unterrichtszeiten der <strong>Musikschule</strong> auf den Stundenplan der<br />
Schule <strong>Biberstein</strong> ab.<br />
Die Einwohnergemeinde <strong>Biberstein</strong> stellt für den Musikunterricht geeignete Räume am<br />
Standort <strong>Biberstein</strong> kostenlos zur Verfügung.<br />
Die <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach-<strong>Biberstein</strong> bietet jährlich ein öffentliches Konzert<br />
am Standort <strong>Biberstein</strong> an.<br />
Soweit in diesem <strong>Vertrag</strong> nicht geregelt, gelten für die Belange der Organisation und<br />
des Unterrichts die Bestimmungen des jeweils gültigen Reglements der <strong>Musikschule</strong><br />
Küttigen-Rombach.<br />
§ 4 Instrumente<br />
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Die per 01. August 2013 am Standort <strong>Biberstein</strong> vorhandenen Instrumente verbleiben<br />
im Eigentum der Einwohnergemeinde <strong>Biberstein</strong>. Die <strong>Musikschule</strong> <strong>Biberstein</strong> erstellt<br />
auf diesen Zeitpunkt hin ein Inventar.<br />
Neuanschaffungen, Ersatz, Revisionen sowie der allgemeine Unterhalt der gemeindeeigenen<br />
Instrumente gehen zu Lasten der jeweiligen Einwohnergemeinden und bleiben<br />
in deren Eigentum.<br />
§ 5 Finanzen<br />
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Die <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach-<strong>Biberstein</strong> führt in ihrer Kostenstelle den Anteil der<br />
Gemeinde <strong>Biberstein</strong> selbsttragend. Dieser wird separat ausgewiesen.<br />
Die <strong>Musikschule</strong> Küttigen-Rombach-<strong>Biberstein</strong> verrechnet der Einwohnergemeinde <strong>Biberstein</strong><br />
die Differenz der effektiv verbleibenden Kosten (Lohnkosten für Lektionen der<br />
<strong>Biberstein</strong>er Schüler, Lagerbeiträge, Anteil Musikschulleitung und Musikschulsekretariat<br />
gemäss § 5 Abs. 4, Pauschalbeitrag gemäss § 5 Abs. 5, Kosten für Standort <strong>Biberstein</strong><br />
wie Klavierstimmen, Musikschulabend etc.) abzüglich der Elternbeiträge.<br />
Die Festlegung der Elternbeiträge für die <strong>Biberstein</strong>er Schüler ist Sache der Einwohnergemeinde<br />
<strong>Biberstein</strong>. Das Inkasso erfolgt durch die Einwohnergemeinde Küttigen.<br />
Für das Pensum der Musikschulleitung und des Musikschulsekretariats sind die Vorgaben<br />
des Verbandes <strong>Musikschule</strong>n Schweiz (VMS) massgebend. Der Besoldungsansatz<br />
der Musikschulleitung wird nach dem Dekret über die Löhne der Lehrpersonen<br />
(LDLP), Sparte Schulleitung Volksschule (Lohnstufe 12), festgelegt. Für die Besoldung<br />
des Sekretariats ist die Lohntabelle der Einwohnergemeinde Küttigen massgebend.<br />
Pro <strong>Biberstein</strong>er Musikschüler wird ein Pauschalbeitrag für die administrativen Aufwände<br />
der Finanzverwaltung erhoben.<br />
Die Rechnungsstellung erfolgt à cto. pro Semester im Voraus. Nach Ablauf des Schuljahres<br />
wird von der Einwohnergemeinde Küttigen eine definitive Abrechnung der Kosten<br />
für <strong>Biberstein</strong> erstellt und die Differenz belastet oder gutgeschrieben.