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Vertrag Musikschule - Biberstein

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§ 6 Beschwerden<br />

Für Beschwerden in Schulangelegenheiten gelten die Vorschriften der Schulgesetzgebung.<br />

Die <strong>Vertrag</strong>sparteien streben bei Streitigkeiten primär eine Verhandlungslösung an.<br />

§ 7 Kündigung<br />

Die <strong>Vertrag</strong>sgemeinden können den Gemeindevertrag jeweils auf Ende Schuljahr mit einer<br />

Kündigungsfrist von einem Jahr, erstmals nach 4 Jahren nach Inkrafttreten des <strong>Vertrag</strong>es,<br />

kündigen.<br />

§ 8 <strong>Vertrag</strong>sänderungen<br />

1<br />

2<br />

<strong>Vertrag</strong>sänderungen können jederzeit von jeder <strong>Vertrag</strong>sgemeinde beantragt werden.<br />

<strong>Vertrag</strong>sänderungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinderäte bzw. der Gemeindeversammlungen<br />

Küttigen und <strong>Biberstein</strong>.<br />

§ 9 Gerichtsstand<br />

1<br />

2<br />

Über Streitigkeiten aus diesem <strong>Vertrag</strong> entscheidet das Aargauische Verwaltungsgericht<br />

als einzige Instanz.<br />

Bis zur endgültigen Entscheidung des Rechtsstreites haben die <strong>Vertrag</strong>sparteien den<br />

<strong>Vertrag</strong> zum Wohle der <strong>Musikschule</strong> und deren Schüler einzuhalten.<br />

§ 10 Inkrafttreten<br />

Dieser <strong>Vertrag</strong> tritt auf den 01. August 2013 in Kraft.<br />

Gemäss § 20 Abs. 2 lit. h Gemeindegesetz vom 19. Dezember 1978 beschlossen von den Einwohnergemeindeversammlungen:<br />

<strong>Biberstein</strong>, am<br />

Küttigen, am<br />

<strong>Biberstein</strong>, den<br />

GEMEINDERAT BIBERSTEIN<br />

Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:<br />

Peter Frei<br />

Stephan Kopp<br />

Küttigen, den<br />

GEMEINDERAT KÜTTIGEN<br />

Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:<br />

Dieter Hauser<br />

Robert Rütimann

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