Vertrag Musikschule - Biberstein
Vertrag Musikschule - Biberstein
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§ 6 Beschwerden<br />
Für Beschwerden in Schulangelegenheiten gelten die Vorschriften der Schulgesetzgebung.<br />
Die <strong>Vertrag</strong>sparteien streben bei Streitigkeiten primär eine Verhandlungslösung an.<br />
§ 7 Kündigung<br />
Die <strong>Vertrag</strong>sgemeinden können den Gemeindevertrag jeweils auf Ende Schuljahr mit einer<br />
Kündigungsfrist von einem Jahr, erstmals nach 4 Jahren nach Inkrafttreten des <strong>Vertrag</strong>es,<br />
kündigen.<br />
§ 8 <strong>Vertrag</strong>sänderungen<br />
1<br />
2<br />
<strong>Vertrag</strong>sänderungen können jederzeit von jeder <strong>Vertrag</strong>sgemeinde beantragt werden.<br />
<strong>Vertrag</strong>sänderungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinderäte bzw. der Gemeindeversammlungen<br />
Küttigen und <strong>Biberstein</strong>.<br />
§ 9 Gerichtsstand<br />
1<br />
2<br />
Über Streitigkeiten aus diesem <strong>Vertrag</strong> entscheidet das Aargauische Verwaltungsgericht<br />
als einzige Instanz.<br />
Bis zur endgültigen Entscheidung des Rechtsstreites haben die <strong>Vertrag</strong>sparteien den<br />
<strong>Vertrag</strong> zum Wohle der <strong>Musikschule</strong> und deren Schüler einzuhalten.<br />
§ 10 Inkrafttreten<br />
Dieser <strong>Vertrag</strong> tritt auf den 01. August 2013 in Kraft.<br />
Gemäss § 20 Abs. 2 lit. h Gemeindegesetz vom 19. Dezember 1978 beschlossen von den Einwohnergemeindeversammlungen:<br />
<strong>Biberstein</strong>, am<br />
Küttigen, am<br />
<strong>Biberstein</strong>, den<br />
GEMEINDERAT BIBERSTEIN<br />
Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:<br />
Peter Frei<br />
Stephan Kopp<br />
Küttigen, den<br />
GEMEINDERAT KÜTTIGEN<br />
Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:<br />
Dieter Hauser<br />
Robert Rütimann