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BNO. - Biberstein

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GEMEINDE BIBERSTEINKANTON AARGAUBau- undNutzungsordnunggemäss § 15 BauG


- 1 -InhaltsverzeichnisSeite1. Geltungsbereich§ 1 Geltungsbereich 3§ 2 Übergeordnetes Recht 32. Raumplanung§ 3 Kulturlandplan, Bauzonenplan 33. Zonenvorschriften3.1 Bauzonen§ 4 Bauzonen 3§ 5 Dorfkernzone 4§ 6 Wohnzone A 5§ 7 Wohnzone B 5§ 8 Wohn- und Gewerbezone 5§ 9 Aufgehoben 5§ 10 Zone für öffentliche Bauten 5§ 11 Zone für öffentliche Anlagen 6§ 12 Umgebungsschutzzone Schloss 6§ 13 Zone für Kleingarten- und Kleintieranlagen 63.2 Grünzone ausserhalb Baugebiet§ 14 Grünzone ausserhalb Baugebiet 63.3 Landwirtschaftszone§ 15 Landwirtschaftszone 6§ 16 Bauten in der Landwirtschaftszone 73.4 Schutzzonen und Einzelobjekte§ 17 Naturschutzzone, Naturschutzzone im Wald 7§ 18 Trockenstandorte 7§ 19 Bestockte Weide 8§ 20 Besondere Waldstandorte 8§ 21 Waldränder 8§ 22 Waldlichtungen 8§ 23 Hecken, Feld- und Ufergehölze 9§ 24 Einzelbäume, Baumgruppen 9§ 25 Natur- und Kulturobjekte 93.5 Überlagernde Schutzzonen§ 26 Landschaftsschutzzonen A und B 9§ 27 Vorgartenzone 10§ 27 bis Zone mit besonderer landschaftlicher Einordnung 10


- 2 -3.6 Geschützte Gebäude§ 28 Gebäude mit Substanzschutz, Gebäude mit Volumenschutz 104. Definitionen§ 29 Gewerbe 10§ 29 bis Klein- und Anbauten 11§ 29 ter Berechnung der Ausnützungsziffer 11§ 29 quater Abgrabungen 11§ 30 Abstand gegenüber dem Kulturland 11§ 31 Ungleichverteilung der Grenzabstände 12§ 32 Arealüberbauungen 125. Bauvorschriften5.1 Strassen, öffentliche Anlagen§ 33 Benennung, Abstände 125.2 Technische Bauvorschriften§ 34 Allgemeine Anforderungen 12§ 35 Energiesparmassnahmen 13§ 36 Ausrichtung der Wohnungen 13§ 37 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume 13§ 38 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen 13§ 39 Velos, Kinderwagen 14§ 40 Spielplätze 146. Schutzvorschriften6.1 Ortsbildschutz§ 41 Ortsbildschutz 14§ 41 bis Dachgestaltung 15§ 42 Aussenraumgestaltung 15§ 43 Bauruinen, Baulücken und baufällige Gebäude 156.2 Umweltschutz§ 44 Einwirkungen 15§ 45 Lärmschutz 167. Vollzug und Verfahren§ 46 Zuständigkeit 16§ 47 Gebührenregelement 168. Schluss- und Übergangsbestimmungen§ 48 Aufhebung bisherigen Rechts 16Genehmigungsvermerke 17


- 3 -Bau- und Nutzungsordnung1. Geltungsbereich§ 1Geltungsbereich1 Die Bau- und Nutzungsordnung (<strong>BNO</strong>) gilt für das ganze Gemeindegebiet.2 Die <strong>BNO</strong> beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz-und Baurecht.3 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen,deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.§ 2ÜbergeordnetesRecht1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalenRechts bleiben vorbehalten.2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts findensich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht(BNR).2. Raumplanung§ 3KulturlandplanBauzonenplanDer Kulturlandplan im Massstab 1:5000 und der Bauzonenplan imMassstab 1:2000 sind Bestandteile dieser Bau- und Nutzungsordnung.Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen zur Orientierungund sind nicht rechtsverbindlich.3. Zonenvorschriften3.1 Bauzonen§ 4Bauzonen1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:


- 4 -FirsthöheGrenzabstandklein grossBauzonen Ausnutzung GebäudehöheEmpfindlichkeitsstufeZonenvorschriftenDorfkernzoneWohnzone AWohnzone BWohn- undGewerbezoneZone für öffentlicheBautenZone für öffentl.AnlagenUmgebungssutzzoneSchlossZone für Kleingarten-undKleintieranlagenDhellbraunWZAorangeWZBrotWZGrotschraffiertOeBgrauOeAgrünShellgrünKviolett- - - - - III § 50,4 7.20 m 10.20 m 4.00 m 6.00 m II § 60,4Areal +0.05MFH +0.050,4Areal +0.05MFH/G +0.058.50 m 11.50 m 4.00 m 8.00 m II §78.50 m 11.50 m 4.00 m 8.00 m III § 8- - - - - II § 9- - - - - III § 10- - - - - II § 11- - - - - III § 122 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offeneals auch die geschlossene Bauweise zulässig. In der ZoneWZG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhevon 4 m aufweisen.§ 5Dorfkernzone1 Die Dorfkernzone dient der Erhaltung des historischen Ortskerns.Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowieLandwirtschaft.2 Bauten ohne besonderen Schutz dürfen nur abgebrochen werden,wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird oder die Erstellungeiner Ersatzbaute gesichert ist. Renovationen, Ausbautenund Zweckänderungen haben den Bestimmungen von § 44 zuentsprechen.3 Sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, kann der GemeinderatNeubauten bewilligen. Bei der Festlegung der Baumasseund der Gestaltungsvorschriften orientiert er sich am Charakterder bestehenden Bebauung. Abstände gegenüber Gemeinde- undKantonsstrassen können aus ortsbaulichen Gründen unterschrittenwerden, solche gegenüber Kantonsstrassen nur mit Zustimmungdes kantonalen Departementes Bau, Verkehr und Umwelt.4 Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist imRahmen des Bundesrechtes untersagt.


- 5 -5 Der Gemeinderat gewährleistet die unentgeltliche, fachliche Beratungund zieht, soweit möglich, kantonale Fachstellen bei. Zudiesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. FürBauten, die das Orts- und Strassenbild aufwerten, können Beiträgeausgerichtet werden.§ 6Wohnzone A1 In der Wohnzone WZA sind Wohnbauten zugelassen. EinzelneRäume für nicht störende, in Wohngebiete passende Gewerbesind gestattet.2 Das im Bauzonenplan dargestellte Gebiet „Trottenacker West“und dasjenige der Parzellen 1420 und 1948 sind besonders empfindlich.Für diese Gebiete ist ein Gesamtkonzept zu erstellen.Darauf gestützt entscheidet der Gemeinderat über das weitereVerfahren; er kann die Erstellung eines Sondernutzungsplanesverlangen.Bauten im Gebiet der Parzellen 1420 und 1948 sind terrassiert zuerstellen.§ 7Wohnzone BIn der Wohnzone WZB sind Wohnbauten zugelassen. EinzelneRäume für nicht störende, in Wohngebiete passende Gewerbesind gestattet. Für Mehrfamilienhäuser wird ein AZ-Bonus von0.05 auf die Regelausnützung gewährt.§ 8Wohn- undGewerbezone1 In der Wohn- und Gewerbezone WZG sind Wohnbauten sowieBauten für mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungen gestattet.2 Für Mehrfamilienhäuser und/oder wenn der Gewerbeanteil an dergesamthaft realisierten Bruttogeschossfläche mehr als die Hälftebeträgt, wird ein AZ-Bonus von 0.05 auf die Regelausnützung gewährt.§ 9Aufgehoben mit Inkrafttreten dieser Bau- und Nutzungsordnung.§ 10Zone für öffentlicheBauten1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten undAnlagen bestimmt, die öffentlichen Interessen dienen.


- 6 -2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigungprivater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüberangrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschrifteneinzuhalten.§ 11Zone für öffentlicheAnlagenDie Zone für öffentliche Anlagen dient Einrichtungen für Spiel undSport. Oeffentliche Bauten für diesen Zweck sind zugelassen. Denlandschaftlich exponierten Lagen wie Schloss, Schachen undFlussufer ist besonders Rechnung zu tragen.§ 12UmgebungsschutzzoneSchlossDie Umgebungsschutzzone Schloss dient der Erhaltung des typischenLandschafts- und Ortsbildes. Bauten, Terrainveränderungenetc. können vom Gemeinderat mit Genehmigung der Kant.Denkmalpflege bewilligt werden. Ablagerungen sind untersagt.§ 13Zone fürKleingarten- undKleintieranlagenDiese Zone ist für Kleingärten und Kleintierhaltung bestimmt. Zulässigsind höchstens Kleinbauten. Der Gemeinderat bestimmt dieMasse und die Gestaltung der Bauten und Anlagen. Ueber den Betriebund die Nutzung erlässt er ein Reglement.3.2 Grünzone ausserhalb Baugebiet§ 14Grünzone ausserhalbBaugebietDie Grünzone dient dem Schutz der Umgebung und ist von allenBauten freizuhalten.3.3 Landwirtschaftszone§ 15Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängigeProduktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung,Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbaubestimmt.2 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich(z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keineüberwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.


- 7 -3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.§ 16Bauten in der Landwirtschaftszone1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffenerInteressen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sichin bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzungins Landschaftsbild einzufügen.2 Für Wohngebäude sind zwei Geschosse erlaubt. Im übrigen werdenGebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unterBerücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- undfeuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erforder-nisse festgelegt.Es gilt für alle Bauten gegenüber den angren-zenden privatenGrundstücken generell ein Grenzabstand, welcher der halbenGebäudehöhe, mindestens aber 4.00 m entspricht.3.4 Schutzzonen und Einzelobjekte§ 17Naturschutzzone,Naturschutzzone imWald1 Die Naturschutzzone dient der Erhaltung von Lebensräumenschutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie von seltenen Waldbeständen.2 Alle Massnahmen und Vorkehrungen, welche die Beschaffenheitdes Bodens oder die ökologischen Verhältnisse verändern können,sind zu unterlassen.3 Insbesondere sind untersagt das Pflücken, Ausgraben oder Zerstörenvon wildwachsenden Pflanzen sowie das Entfachen vonFeuern.4 Durch periodisches Entfernen der Gehölze in den offenen Flächenund Mähen der Wiesen mindestens alle 2 Jahre im Spätsommerist eine Verbuschung zu verhindern. Das Schnittgut istabzuräumen.5 Der Gemeinderat sorgt für die erforderliche Kennzeichnung derNaturschutzzone.§ 18Trockenstandorte1 Trockenstandorte sind extensiv genutztes Grünland mit besondersschutzwürdigen Pflanzenbeständen auf trockenem Untergrund, derenErhaltung oder Wiederherstellung im öffentlichen Interesse liegt.


- 8 -2 Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch Düngung,Bewässerung, Beweidung, noch durch andere Vorkehrungen beeinträchtigtwerden. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. DasSchnittgut ist abzuführen. Aufforstungen sind nicht erlaubt.3 Die Nutzungsbestimmungen werden in den Bewirtschaftungsverträgengenauer festgelegt.4 Soweit keine Veträge abgeschlossen sind, gelten die folgendenNu-tzungsbestimmungen: Keine Düngung, Schnitt nicht vor dem1. Juli.§ 19Bestockte Weide1 Die bestockte Weide zeichnet sich durch eine besonders interessanteVerteilung der Feldgehölze aus.2 Die Feldgehölze müssen beim Weidebetrieb eingezäunt werden.Wo die Feldgehölze durch einen genügend dichten Unterwuchsgeschützt sind, kann auf eine Einzäunung verzichtet werden.§ 20Besondere Waldstandorte1 Die besonderen Waldstandorte weisen einen erhaltenswertenPfeifengras-Föhrenbestand auf.2 Zur Erhaltung der lichtbedürftigen Pflanzen sind in den sich notwendigerweisenden Abständen Auslichtungen vorzunehmen.3 Die Verjüngung soll möglichst durch Naturverjüngung, jedenfallsaber mit standortheimischen Baumarten erfolgen. Der Vollzug erfolgtüber die Waldwirtschaftspläne.§ 21Waldränder1 Biologisch wertvolle Waldränder sind zu schützen und sollen einenstufigen Aufbau von aussen nach innen aufweisen: Kräuter,Sträucher, niedrige Bäume und hohe Bäume.2 Die Waldnutzung, die Waldpflege und die Bewirtschaftung derangrenzenden Flur muss in diesem Sinne erfolgen.§ 22Waldlichtungen1 Waldlichtungen sind von Wald umschlossene Flächen, die ausGründen des Natur- und Landschaftsschutzes offen bleiben sollenund im natürlichen Zustand zu erhalten sind.


- 9 -2 Bestehende oder aufkommende Büsche sind zu entfernen. Wiesensind mindestens alle 2 Jahre zu mähen.§ 23Hecken, Feld- undUfergehölze1 Die im Kulturlandplan und im Bauzonenplan bezeichneten Hecken(inkl. Bäume innerhalb der Hecken), Feld- und Ufergehölze sindökologisch und landschaftlich wertvoll.2 Sie dürfen nicht gerodet werden, sollen aber periodisch (alle 5 - 8Jahre) ausgelichtet werden. Schwarzerlen, Hasel, Schwarzdorn sowievergleichbare ausschlagkräftige Arten können auf den Stockgesetzt werden, jedoch darf nicht mehr als 1/3 des Bestandes aufeinmal ausgelichtet werden. Markante Bäume dürfen nicht geschlagenwerden.3 Wenn gleichenorts vollständiger Ersatz geschaffen wird, kann derGemeinderat Beseitigungen bewilligen.§ 24Einzelbäume,Baumgruppen1 Die im Kulturlandplan bezeichneten Einzelbäume und Baumgruppensind für das Landschaftsbild besonders bedeutend.2 Sie dürfen nicht entfernt werden. Abgehende Bäume sind durchgleichartige zu ersetzen.§ 25Natur- und KulturobjekteDie im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Natur- undKulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.3.5 Überlagernde Schutzzonen§ 26LandschaftsschutzzonenA und B1 Die Landschaftsschutzzonen A + B sind der Landwirtschaftszoneüberlagert. Sie dienen der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehenund ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften derGrundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen(Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowieAufforstungen verboten.2 Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 15 Abs. 1.3 In der Landschaftsschutzzone B bleibt der Abschluss von Bewirtschaftungsverträgenvorbehalten. Der Ackerbau ist nicht zulässig.


- 10 -§ 27VorgartenzoneDie in der Vorgartenzone liegenden Flächen sind als Grün- oderFreiräume zu erhalten. Gestalterische Elemente wie Stützmauern,Treppen usw. sind zulässig.§ 27 bisZone mitbesondererlandschaftlicherEinordnungDie im Bauzonenplan dargestellten Zonen mit besonderer landschaftlicherEinordnung sind einer Bauzone überlagert. Sie sindbesonders empfindlich und von weit her sichtbar. Bauten und baulicheVeränderungen haben sich besonders gut in die Landschafteinzuordnen. Es sind nur Flachdächer und bei guter Gestaltunggeneigte Dächer zulässig.Dach- und Attikageschosse haben eine Profillinie von 7.20 m, gemessenab gewachsenem Terrain, parallel zum Hang verlaufend,einzuhalten.3.6 Geschützte Gebäude§ 28Gebäude mit SubstanzschutzGebäude mitVolumenschutz1 Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichemoder symbolischem Wert und in ihrer Substanzgeschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten.Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sieaus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.2 Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für dasOrtsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt.Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmendürfen sie abgebrochen und an gleicher Stelle mit den bisherigenAussenmassen wieder aufgebaut werden, wenn die Erstellung derErsatzbaute gesichert ist. Es ist auf eine besonders gute Einpassungin das Ortsbild zu achten. Von den Aussenmassen und derStellung des Baukörpers kann nur abgewichen werden, wenn dadurcheine bessere Lösung für das Ortsbild entsteht.3 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.4. Definitionen§ 29Gewerbe1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passendeKleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Bürosund Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten,als sie aus dem Wohnen entstehen.


- 11 -2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die imRahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben,auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sindund nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Massvon quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässigstörend.§ 29 bisKlein- undAnbauten1 Als Klein- und Anbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile(Garagen, Schöpfe, Garten- und Gewächshäuschen,gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit höchstens40 m 2 Grundfläche und 3 m Gebäudehöhe. Wintergärten geltennicht als Klein- und Anbauten.2 Für Klein- und Anbauten gilt ein Grenzabstand von 2 m, welchermit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziertoder aufgehoben werden kann. Gegenüber Hauptgebäuden undfür Klein- und Anbauten untereinander gilt kein Gebäudeabstand,wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichenAnforderungen gewahrt bleiben.3 Ab 20% Hangneigung kann der Gemeinderat eine Mehrhöhe bismax. 1.00m gewähren.4 Tiefbauten müssen einen Grenzabstand von 50 cm aufweisen. Erkann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziertoder aufgehoben werden.§ 29 terBerechnung derAusnützungszifferBei der Berechnung der Ausnützungsziffer kann entweder dasDach-, Attika- oder das Untergeschoss weggelassen werden.§ 29 quaterAbgrabungenAbgrabungen gemäss § 15 ABauV sind auf der Hälfte der Fassadenlänge,maximal auf 7.00 m und bis 2.60 m ab gewachsenemTerrain zulässig. Tiefere Abgrabungen können zugelassen werden,wenn die zulässige Gebäudehöhe um die Mehrtiefe über2.60 m der Abgrabung reduziert wird. Breitere Abgrabungen könnenzugelassen werden, wenn die zulässige Gebäudehöhe umdie Tiefe der Abgrabung reduziert wird.§ 30Abstand gegenüberdem KulturlandGegenüber dem Bauzonenrand gilt für Gebäude in jedem Fall einminimaler Abstand von 2.00 m. Dieser kann weder reduziert nochaufgehoben werden (§ 47 Abs. 2 BauG).


- 12 -§ 31Ungleichverteilungder Grenzabstände1 Die Grenzabstände für Mehrfamilienhäuser können bei Einhaltungdes Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleichverteilt werden.2 Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.§ 32Arealüberbauungen1 Arealüberbauungen sind in den Zonen WZB und WZG zulässig.Sie sind nur dann möglich, wenn die anrechenbare Landflächemindestens 2000 m 2 beträgt.2 Bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen sind bezüglichder zonengemässen Bauweise folgende AZ-Boni zulässig:Zone WZB WZGAZ Bonus 0.05 0.055. Bauvorschriften5.1 Strassen, öffentliche Anlagen§ 33BenennungAbstände1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierungder Bauten sind Sache des Gemeinderates.2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterständebei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegendenEinrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstückegestellt werden.3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichstRücksicht zu nehmen.5.2 Technische Bauvorschriften§ 34Allgemeine Anforderungen1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material undFeuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunstals Richtlinie.2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschafteine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondereMassnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessendies erfordern.


- 13 -§ 35EnergiesparmassnahmenAussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurchdie Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nichtmehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungszifferüberschritten werden§ 36Ausrichtung derWohnungenDie Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse(Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen.Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungensind nur in Ausnahmefällen gestattet.§ 37Raummasse, Fenstergrössen,Nebenräume1 Für Neubauten gelten nachstehendeMasse:Wohn-, Schlaf- und ArbeitsräumeRaumhöhe - Vollgeschoss mind. 2.30 m- Dachgeschoss mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 FlächeFensterfläche1/10 der Bodenfläche (die Fenstermüssen direkt ins Freie führen)Nebenräume in MehrfamilienhäusernAbstellraum pro WohnungKeller- für eine 1-Zimmer-Wohnung- für jedes weitere Zimmermind. 4 m2 (im Estrich oder aufdem gleichen Geschoss wie dieWohnung)mind. 4 m21 m2 zusätzlich2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-,Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommenKlein- und Dachwohnungen).3 In der Zone D kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligenoder vorschreiben, sofern sie für das Ortsbild von Bedeutung sind.§ 38Bezug von Wohnungenund ArbeitsräumenDer Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumenverweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknetist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungendes Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.


- 14 -§ 39Velos, Kinderwagen In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugänglicheund abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagenusw. vorzusehen.§ 40SpielplätzeBei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaftmindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zubetragen.6. Schutzvorschriften6.1 Ortsbildschutz§ 41Ortsbildschutz1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagenin das Ortsbild nach folgenden Kriterien:a) Stellung (Firstrichtung),b) Grösse der Baukuben,c) Wirkung im Strassenraum,d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse,e) Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung,f) Fassadengliederung,g) Materialwahl und Farbe,h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten,Aufnahmen des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplanmit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzungdes Aussenraumes usw.) verlangen;b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten;c) in empfindlicher Umgebung, bei aussergewöhnlichen Bautensowie bei schwierigen juristischen Problemen auf Kosten derBauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen;d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen undBauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlichtragbar ist, unde) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung derUmgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.


- 15 -§ 41 bisDachgestaltungBei Schrägdächern ist die Firstrichtung parallel zum Hang auszurichten.Der Gemeinderat kann andere Ausrichtungen gestatten,wenn dadurch eine bessere Einordnung in das Orts- und Landschaftsbildgewährleistet wird.§ 42Aussenraumgestaltung1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch undgeomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungendürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen,müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen unddürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. VersiegelteFlächen sind auf das Notwendige zu beschränken.2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat dasErdreich mit Böschungen oder mit Stützmauern zu sichern.Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustandzu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.3 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes.Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagenin der Baubewilligung.§ 43BauruinenBaulücken undbaufällige Gebäude1 Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oderzerstörte Gebäude müssen innert zwei Jahren ganz abgetragenoder wiederhergestellt werden.2 Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstandensind sowie baufällige Gebäude müssen ausreichend gesichertund ansehnlich befriedigend hergerichtet werden.6.2 Umweltschutz§ 44Einwirkungen1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums,wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellenUnternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentumder Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowieBeschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauchnicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen,Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.


- 16 -3 Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbarenbaulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwir-ungenauf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweitdies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbarist.§ 45LärmschutzDer Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur(Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicherRäume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn dieGrenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen,soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlichtragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichenRäumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzesmissachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung dernächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.7. Vollzug und Verfahren§ 46Zuständigkeit1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktionbestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollenexterne Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.2 Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, dieweder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an dieBaukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen undEntscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.§ 47GebührenreglementDie Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten(Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisenusw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.8. Schluss- und Übergangsbestimmungen§ 48Aufhebung bisherigenRechtsDurch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:a) die Bauordnung vom 23. September 1986b) die Nutzungsordnung vom 29. Juni 1993c) der Gestaltungsplan mit Spezialbauvorschriften Dorfkern vom30. Juni 1987


- 17 -GenehmigungsvermerkeBau- und Nutzungsordnung der Gemeinde <strong>Biberstein</strong>Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 12. Dezember 1997Genehmigung durch den Grossen Rat: 08. September 1998Revision Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde <strong>Biberstein</strong>Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 28. November 2003Genehmigung durch den Regierungsrat: 15. Juni 2005GEMEINDERAT BIBERSTEINDer Gemeindeammann:sig. Peter FreiDer Gemeindeschreiber:sig. Stephan Kopp

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