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BNO. - Biberstein

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- 5 -5 Der Gemeinderat gewährleistet die unentgeltliche, fachliche Beratungund zieht, soweit möglich, kantonale Fachstellen bei. Zudiesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. FürBauten, die das Orts- und Strassenbild aufwerten, können Beiträgeausgerichtet werden.§ 6Wohnzone A1 In der Wohnzone WZA sind Wohnbauten zugelassen. EinzelneRäume für nicht störende, in Wohngebiete passende Gewerbesind gestattet.2 Das im Bauzonenplan dargestellte Gebiet „Trottenacker West“und dasjenige der Parzellen 1420 und 1948 sind besonders empfindlich.Für diese Gebiete ist ein Gesamtkonzept zu erstellen.Darauf gestützt entscheidet der Gemeinderat über das weitereVerfahren; er kann die Erstellung eines Sondernutzungsplanesverlangen.Bauten im Gebiet der Parzellen 1420 und 1948 sind terrassiert zuerstellen.§ 7Wohnzone BIn der Wohnzone WZB sind Wohnbauten zugelassen. EinzelneRäume für nicht störende, in Wohngebiete passende Gewerbesind gestattet. Für Mehrfamilienhäuser wird ein AZ-Bonus von0.05 auf die Regelausnützung gewährt.§ 8Wohn- undGewerbezone1 In der Wohn- und Gewerbezone WZG sind Wohnbauten sowieBauten für mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungen gestattet.2 Für Mehrfamilienhäuser und/oder wenn der Gewerbeanteil an dergesamthaft realisierten Bruttogeschossfläche mehr als die Hälftebeträgt, wird ein AZ-Bonus von 0.05 auf die Regelausnützung gewährt.§ 9Aufgehoben mit Inkrafttreten dieser Bau- und Nutzungsordnung.§ 10Zone für öffentlicheBauten1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten undAnlagen bestimmt, die öffentlichen Interessen dienen.

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