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BNO. - Biberstein

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- 8 -2 Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch Düngung,Bewässerung, Beweidung, noch durch andere Vorkehrungen beeinträchtigtwerden. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. DasSchnittgut ist abzuführen. Aufforstungen sind nicht erlaubt.3 Die Nutzungsbestimmungen werden in den Bewirtschaftungsverträgengenauer festgelegt.4 Soweit keine Veträge abgeschlossen sind, gelten die folgendenNu-tzungsbestimmungen: Keine Düngung, Schnitt nicht vor dem1. Juli.§ 19Bestockte Weide1 Die bestockte Weide zeichnet sich durch eine besonders interessanteVerteilung der Feldgehölze aus.2 Die Feldgehölze müssen beim Weidebetrieb eingezäunt werden.Wo die Feldgehölze durch einen genügend dichten Unterwuchsgeschützt sind, kann auf eine Einzäunung verzichtet werden.§ 20Besondere Waldstandorte1 Die besonderen Waldstandorte weisen einen erhaltenswertenPfeifengras-Föhrenbestand auf.2 Zur Erhaltung der lichtbedürftigen Pflanzen sind in den sich notwendigerweisenden Abständen Auslichtungen vorzunehmen.3 Die Verjüngung soll möglichst durch Naturverjüngung, jedenfallsaber mit standortheimischen Baumarten erfolgen. Der Vollzug erfolgtüber die Waldwirtschaftspläne.§ 21Waldränder1 Biologisch wertvolle Waldränder sind zu schützen und sollen einenstufigen Aufbau von aussen nach innen aufweisen: Kräuter,Sträucher, niedrige Bäume und hohe Bäume.2 Die Waldnutzung, die Waldpflege und die Bewirtschaftung derangrenzenden Flur muss in diesem Sinne erfolgen.§ 22Waldlichtungen1 Waldlichtungen sind von Wald umschlossene Flächen, die ausGründen des Natur- und Landschaftsschutzes offen bleiben sollenund im natürlichen Zustand zu erhalten sind.

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