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BNO. - Biberstein

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- 6 -2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigungprivater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüberangrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschrifteneinzuhalten.§ 11Zone für öffentlicheAnlagenDie Zone für öffentliche Anlagen dient Einrichtungen für Spiel undSport. Oeffentliche Bauten für diesen Zweck sind zugelassen. Denlandschaftlich exponierten Lagen wie Schloss, Schachen undFlussufer ist besonders Rechnung zu tragen.§ 12UmgebungsschutzzoneSchlossDie Umgebungsschutzzone Schloss dient der Erhaltung des typischenLandschafts- und Ortsbildes. Bauten, Terrainveränderungenetc. können vom Gemeinderat mit Genehmigung der Kant.Denkmalpflege bewilligt werden. Ablagerungen sind untersagt.§ 13Zone fürKleingarten- undKleintieranlagenDiese Zone ist für Kleingärten und Kleintierhaltung bestimmt. Zulässigsind höchstens Kleinbauten. Der Gemeinderat bestimmt dieMasse und die Gestaltung der Bauten und Anlagen. Ueber den Betriebund die Nutzung erlässt er ein Reglement.3.2 Grünzone ausserhalb Baugebiet§ 14Grünzone ausserhalbBaugebietDie Grünzone dient dem Schutz der Umgebung und ist von allenBauten freizuhalten.3.3 Landwirtschaftszone§ 15Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängigeProduktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung,Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbaubestimmt.2 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich(z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keineüberwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

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