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BNO. - Biberstein

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- 12 -§ 31Ungleichverteilungder Grenzabstände1 Die Grenzabstände für Mehrfamilienhäuser können bei Einhaltungdes Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleichverteilt werden.2 Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.§ 32Arealüberbauungen1 Arealüberbauungen sind in den Zonen WZB und WZG zulässig.Sie sind nur dann möglich, wenn die anrechenbare Landflächemindestens 2000 m 2 beträgt.2 Bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen sind bezüglichder zonengemässen Bauweise folgende AZ-Boni zulässig:Zone WZB WZGAZ Bonus 0.05 0.055. Bauvorschriften5.1 Strassen, öffentliche Anlagen§ 33BenennungAbstände1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierungder Bauten sind Sache des Gemeinderates.2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterständebei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegendenEinrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstückegestellt werden.3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichstRücksicht zu nehmen.5.2 Technische Bauvorschriften§ 34Allgemeine Anforderungen1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material undFeuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunstals Richtlinie.2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschafteine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondereMassnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessendies erfordern.

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