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BNO. - Biberstein

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- 10 -§ 27VorgartenzoneDie in der Vorgartenzone liegenden Flächen sind als Grün- oderFreiräume zu erhalten. Gestalterische Elemente wie Stützmauern,Treppen usw. sind zulässig.§ 27 bisZone mitbesondererlandschaftlicherEinordnungDie im Bauzonenplan dargestellten Zonen mit besonderer landschaftlicherEinordnung sind einer Bauzone überlagert. Sie sindbesonders empfindlich und von weit her sichtbar. Bauten und baulicheVeränderungen haben sich besonders gut in die Landschafteinzuordnen. Es sind nur Flachdächer und bei guter Gestaltunggeneigte Dächer zulässig.Dach- und Attikageschosse haben eine Profillinie von 7.20 m, gemessenab gewachsenem Terrain, parallel zum Hang verlaufend,einzuhalten.3.6 Geschützte Gebäude§ 28Gebäude mit SubstanzschutzGebäude mitVolumenschutz1 Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichemoder symbolischem Wert und in ihrer Substanzgeschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten.Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sieaus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.2 Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für dasOrtsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt.Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmendürfen sie abgebrochen und an gleicher Stelle mit den bisherigenAussenmassen wieder aufgebaut werden, wenn die Erstellung derErsatzbaute gesichert ist. Es ist auf eine besonders gute Einpassungin das Ortsbild zu achten. Von den Aussenmassen und derStellung des Baukörpers kann nur abgewichen werden, wenn dadurcheine bessere Lösung für das Ortsbild entsteht.3 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.4. Definitionen§ 29Gewerbe1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passendeKleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Bürosund Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten,als sie aus dem Wohnen entstehen.

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