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IPPC-Standard / ISPM 15 Neue Einfuhrvorschriften für ...

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TÜV<br />

SÜD<br />

ISO 9001:2000<br />

<strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong> / <strong>ISPM</strong> <strong>15</strong><br />

<strong>Neue</strong> <strong>Einfuhrvorschriften</strong><br />

<strong>für</strong> Holzverpackungen<br />

Neuseeland (seit 04.2003)<br />

USA (ab 2.1.2004)*<br />

Kanada ab 2.1.2004<br />

Mexiko ab 2.1.2004<br />

HOLZWERK &<br />

INDUSTRIEVERPACKUNGEN<br />

Erwin Schmid<br />

Ilgentaler Straße 7<br />

88605 Sauldorf / Boll<br />

Fon 0 77 77 - 93 02- 0<br />

Fax 0 77 77 - 93 02-22<br />

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erwinschmid@holz-schmid.de


<strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong> / <strong>ISPM</strong> <strong>15</strong><br />

<strong>Neue</strong> <strong>Einfuhrvorschriften</strong><br />

<strong>für</strong> Holzverpackungen<br />

Neuseeland (seit 04.2003)<br />

USA (ab 2.1.2004)*<br />

Kanada ab 2.1.2004<br />

Mexiko ab 2.1.2004<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

TÜV<br />

SÜD<br />

ISO 9001:2000<br />

HOLZWERK &<br />

INDUSTRIEVERPACKUNGEN<br />

Erwin Schmid<br />

Ilgentaler Straße 7<br />

88605 Sauldorf / Boll<br />

Fon 0 77 77 - 93 02- 0<br />

Fax 0 77 77 - 93 02-22<br />

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erwinschmid@holz-schmid.de<br />

www.holz-schmid.de<br />

1. Ab wann gelten die neuen Einfuhrbestimmungen ? Seite 3<br />

2. Welche Vorschriften beinhaltet der <strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong> ? Seite 3<br />

3. Welche Ziele verfolgen die Bestimmungen des <strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong>s ? Seite 4<br />

4. Für welche Verpackungen gelten die Bestimmungen ? Seite 4<br />

5. Welche Behandlungsmethoden sind laut <strong>ISPM</strong>-<strong>Standard</strong> <strong>15</strong> zulässig? Seite 5<br />

6. Muß das verwendete Holz entrindet sein ? Seite 5<br />

7. Welche Papiere müssen den Sendungen gemäß <strong>IPPC</strong> beigefügt werden ? Seite 5<br />

8. Was passiert, wenn eine Verpackung aus unbehandelten Hölzern<br />

versendet wurde ? Seite 5<br />

9. Welche administrativen Anforderungen müssen von den Verpackungsherstellern<br />

bzw. Behandlungsfirmen gemäss dem <strong>ISPM</strong>-<strong>Standard</strong> <strong>15</strong> erfüllt werden? Seite 5<br />

10. Welche Konsequenzen haben die neuen Bestimmungen <strong>für</strong> den Einkauf von<br />

Holzverpackungen ? Seite 6<br />

11. Können bereits angeschaffte Verpackungen oder Mehrwegverpackungen<br />

nachträglich dem <strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong> angepasst werden ? Seite 6<br />

12. Wo erhält man weitere Informationen ? Seite 7<br />

Bitte beachten Sie: Die gemachten Angaben beruhen auf den Angaben Dritter und sind nicht rechtsverbindlich.<br />

Verbindlich sind die Regelungen der Importländer.<br />

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<strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong> / <strong>ISPM</strong> <strong>15</strong><br />

<strong>Neue</strong> <strong>Einfuhrvorschriften</strong><br />

<strong>für</strong> Holzverpackungen<br />

Neuseeland (seit 04.2003)<br />

USA (ab 2.1.2004)*<br />

Kanada ab 2.1.2004<br />

Mexiko ab 2.1.2004<br />

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Fax 0 77 77 - 93 02-22<br />

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erwinschmid@holz-schmid.de<br />

Die FAO hat im Rahmen der „International Plant Protection Convention“ (<strong>IPPC</strong>) einen neuen<br />

phytosanitären <strong>Standard</strong> <strong>für</strong> Verpackungen aus Rohholz eingeführt, den <strong>ISPM</strong>-<strong>Standard</strong> <strong>15</strong>.<br />

Die NAFTA-Länder (USA, Kanada und Mexiko) und Neuseeland haben beschlossen, <strong>für</strong><br />

die Einfuhr von Verpackungen aus Rohholz nur noch diesen <strong>Standard</strong> zuzulassen. Das<br />

bedeutet voraussichtlich, dass diese Länder die Einfuhr unbehandelter Verpackungshölzer<br />

verbieten werden.<br />

1. Ab wann gelten die neuen Einfuhrbestimmungen ?<br />

Für Kanada und Mexiko soll der neue <strong>ISPM</strong> <strong>15</strong>-<strong>Standard</strong> ab dem 2.1 2004 (=Ankunft im<br />

Empfängerland) gelten. In Neuseeland ist der <strong>Standard</strong> schon seit April 2003 in Kraft.<br />

In den USA soll, nach neuesten Informationen der APHIS (Animal and Plant Health<br />

Inspection Service), die offizielle Umsetzung des <strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong>s erst im April bzw. Mai<br />

2004 erfolgen. Von Januar bis April/Mai 2004 soll es demnach eine Übergangsphase geben,<br />

in welcher die USA die Einhaltung der <strong>ISPM</strong> <strong>15</strong>-Vorschriften bei den eingehenden<br />

Sendungen beobachten und die nationalen Pflanzenschutzorganisationen unterrichten wird,<br />

sofern die eingeführten Vollholzverpackungen nicht dem <strong>ISPM</strong> <strong>15</strong> entsprechen.<br />

Da noch nicht geklärt ist, was dies im Detail bedeutet, empfehlen wir Ihnen, zunächst noch<br />

mit einer Umstellung Ihrer Verpackungen ab Januar zu planen.<br />

Wir werden Sie diesbezüglich über weitere Entscheidungen in Bezug auf die neuen<br />

<strong>Einfuhrvorschriften</strong> (auch <strong>für</strong> Kanada und Mexiko) informieren. Bitte beachten Sie, dass wir<br />

häufig nur einen Teil der Ansprechpartner in den Unternehmen in unserem Verteiler gelistet<br />

haben.<br />

2. Welche Vorschriften beinhaltet der <strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong> ?<br />

Nach <strong>IPPC</strong> ist die Behandlung gemäß einer anerkannten Maßnahme erforderlich. Anerkannt<br />

sind die Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von 56° C über mindestens 30 Minuten<br />

oder die Begasung mit Methylbromid (siehe auch Punkt 5)<br />

Zudem ist die Holzverpackung an zwei gegenüberliegenden Seiten mit der nachfolgend<br />

angeführten Kennzeichnung zu markieren. Dabei ist auf die Einhaltung der Reihenfolge zu<br />

achten, beginnend mit der Länderkennung DE <strong>für</strong> Deutschland als zweistelliger ISOLändercode,<br />

sowie die Bezeichnung <strong>für</strong> die Region (z.B. HE <strong>für</strong> Hessen). Im Anschluss<br />

erfolgt eine einmalig vergebene Nummer, die das regionale Pflanzengesundheitsamt dem<br />

Packmittelhersteller bzw. Erzeuger des Holzverpackungsmaterials zuteilt, der verantwortlich<br />

ist, dass geeignetes Holz verwendet und markiert wird. Als Kürzel <strong>für</strong> die jeweilige<br />

Behandlungsmethode sind nur „HT“ <strong>für</strong> Hitzebehandlung und „MB“ <strong>für</strong> Begasung mit<br />

Methylbromid korrekt, ggf. gefolgt von „DB“ <strong>für</strong> entrindet.<br />

Bitte beachten Sie: Die gemachten Angaben beruhen auf den Angaben Dritter und sind nicht rechtsverbindlich.<br />

Verbindlich sind die Regelungen der Importländer.<br />

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<strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong> / <strong>ISPM</strong> <strong>15</strong><br />

<strong>Neue</strong> <strong>Einfuhrvorschriften</strong><br />

<strong>für</strong> Holzverpackungen<br />

Neuseeland (seit 04.2003)<br />

USA (ab 2.1.2004)*<br />

Kanada ab 2.1.2004<br />

Mexiko ab 2.1.2004<br />

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Die Angaben müssen von einem regelmäßigen Rechteck umschlossen sein. Das Symbol<br />

muss sich links von den übrigen Angaben befinden und von diesen durch eine Linie getrennt<br />

sein.<br />

Abb.: Beispielmarkierung mit unserer Registiernummer<br />

3. Welche Ziele verfolgen die Bestimmungen des <strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong>s ?<br />

Mit Verpackungsmaterial aus unbehandeltem Holz sind in den letzten Jahren<br />

Quarantäneorganismen in andere Länder und Kontinente verschleppt worden. Die<br />

Einführung des <strong>ISPM</strong>-<strong>Standard</strong>s <strong>15</strong> soll mithelfen, die (phytosanitäre) Qualität der<br />

Holzverpackungen zu verbessern und dadurch die Ausbreitung schädlicher Organismen zu<br />

vermindern.<br />

4. Für welche Verpackungen gelten die Bestimmungen ?<br />

Diese Anforderungen gelten <strong>für</strong> Verpackungen wie Kisten, Verschläge, Trommeln, Paletten<br />

sowie ähnliche Ladungsträger, die ganz oder teilweise aus unbehandeltem Holz gefertigt<br />

sind. Verpackungsholz bzw. das Verpackungsmaterial aus unverarbeitetem Laub- und<br />

Nadelholz müssen vollständig entrindet sein und einer phytosanitären Behandlung<br />

unterzogen werden.<br />

Kisten, Paletten, Verschläge, etc., die komplett aus Holzwerkstoffen (verarbeitetes Holz)<br />

gefertigt sind, dürfen ohne dass es einer Behandlung bzw. Markierung bedarf, in die<br />

„<strong>IPPC</strong>Länder“ eingeführt werden. Holzwerkstoffe werden gefertigt aus Holzbestandteilen,<br />

welche während der Verarbeitung verleimt, erhitzt oder gepresst werden (z.B. Spanplatten,<br />

Sperrholz, Furniere, Holzwolle, Sägemehl, OSB, sodass mögliche Schadorganismen<br />

vernichtet werden.<br />

Eine „Non Wood Packing Declaration“, wie sie derzeit <strong>für</strong> den Export nach China eingesetzt<br />

wird, ist nicht erforderlich.<br />

Bitte beachten Sie: Die gemachten Angaben beruhen auf den Angaben Dritter und sind nicht rechtsverbindlich.<br />

Verbindlich sind die Regelungen der Importländer.<br />

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<strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong> / <strong>ISPM</strong> <strong>15</strong><br />

<strong>Neue</strong> <strong>Einfuhrvorschriften</strong><br />

<strong>für</strong> Holzverpackungen<br />

Neuseeland (seit 04.2003)<br />

USA (ab 2.1.2004)*<br />

Kanada ab 2.1.2004<br />

Mexiko ab 2.1.2004<br />

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5. Welche Behandlungsmethoden sind laut <strong>ISPM</strong>-<strong>Standard</strong> <strong>15</strong> zulässig?<br />

Zulässige Methoden sind die Hitzebehandlung (Kerntemperatur 56°C <strong>für</strong> 30 Minuten) oder<br />

die Begasung mit Methylbromid. Zusätzlich zu diesen Behandlungen muss die korrekte<br />

Durchführung dieser Maßnahmen durch eine offizielle Pflanzenschutzstelle überwacht und<br />

sichergestellt werden.<br />

6. Muß das verwendete Holz entrindet sein ?<br />

Laut <strong>IPPC</strong> ist keine Rindenfreiheit gefordert. Da die NAFTA-Länder jedoch seither diese<br />

Anforderung gestellt haben, ist dringend zu empfehlen, dies bei der Packmittelauswahl auch<br />

weiterhin zu berücksichtigen.<br />

7. Welche Papiere müssen den Sendungen gemäß <strong>IPPC</strong> beigefügt werden ?<br />

Die Markierung auf dem Packmittel gilt als Nachweis <strong>für</strong> eine ordnungsgemäße Herstellung /<br />

Behandlung der Verpackung. Im Falle der Versendung einer unzulässigen Verpackung kann<br />

anhand der Registriernummer die Herkunft des Packmittels (d.h. der Kisten-<br />

/Palettenhersteller) eindeutig bestimmt werden. Daher müssen keine weiteren Papiere<br />

beigefügt werden.<br />

Ein amtliches Pflanzengesundheitszeugnis ist nicht gefordert.<br />

8. Was passiert, wenn eine Verpackung aus unbehandelten Hölzern versendet wurde ?<br />

Zunächst wird die Verpackung bei der Einfuhrkontrolle im Empfängerland gestoppt und nicht<br />

zur Einfuhr zugelassen. Danach wird entschieden, ob die Verpackung zurückgeschickt oder<br />

nachbehandelt wird. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Inhalt in eine „neue,<br />

zugelassene“ Verpackung umgepackt und die „alte, nicht zulässige“ Verpackung vernichtet<br />

wird.<br />

Diese verschiedenen Maßnahmen sind meist mit erheblichen Kosten verbunden. Und die<br />

entstehenden zeitlichen Verzögerungen können, neben der Verärgerung des Kunden, bei<br />

Termingeschäften (evtl. mit einer drohenden Konventionalstrafe) zu weiteren Kosten führen.<br />

Bei „Vortäuschen einer korrekten Verpackung“ durch Markierung des Packmittels mit dem<br />

<strong>IPPC</strong>-Logo, ohne die Rohhölzer behandelt zu haben, droht den Packmittelherstellern der<br />

Verlust ihrer amtlichen Registrierungsnummer.<br />

9. Welche administrativen Anforderungen müssen von den Verpackungsherstellern<br />

bzw. Behandlungsfirmen gemäss dem <strong>ISPM</strong>-<strong>Standard</strong> <strong>15</strong> erfüllt werden?<br />

Die Verpackungshersteller und die Behandlungsfirmen, welche Verpackungen gemäss dem<br />

<strong>ISPM</strong>-<strong>Standard</strong> <strong>15</strong> herstellen bzw. Verpackungsholz liefern wollen, müssen sich beim<br />

Pflanzenschutzdienst registrieren lassen. Diese Betriebe erhalten eine „amtliche<br />

Registrierungsnummer", die auf dem Verpackungsholz/auf der Verpackung gut sichtbar<br />

anzubringen ist.<br />

Bitte beachten Sie: Die gemachten Angaben beruhen auf den Angaben Dritter und sind nicht rechtsverbindlich.<br />

Verbindlich sind die Regelungen der Importländer.<br />

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<strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong> / <strong>ISPM</strong> <strong>15</strong><br />

<strong>Neue</strong> <strong>Einfuhrvorschriften</strong><br />

<strong>für</strong> Holzverpackungen<br />

Neuseeland (seit 04.2003)<br />

USA (ab 2.1.2004)*<br />

Kanada ab 2.1.2004<br />

Mexiko ab 2.1.2004<br />

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Betriebe, welche Verpackungen nach dem <strong>Standard</strong> herstellen, dürfen nur behandeItes Holz<br />

verwenden bzw. von Firmen beziehen, die <strong>für</strong> die Behandlung von Verpackungsholz nach<br />

diesem <strong>Standard</strong> anerkannt und registriert sind. Auf dem Verpackungsholz wird die dem<br />

Verpackungsbetrieb zugeteilte Registriernummer aufgebracht.<br />

Die Betriebe müssen zusätzliche administrative Maßnahmen einhalten, wie zum Beispiel das<br />

Aufbewahren entsprechender Dokumente <strong>für</strong> 2 Jahre. Sie müssen dem zuständigen<br />

Pflanzenschutzdienst jederzeit Zutritt zum Betrieb betreffs Überprüfung der Einhaltung der<br />

Auflagen gewähren.<br />

10. Welche Konsequenzen haben die neuen Bestimmungen <strong>für</strong> den Einkauf von<br />

Holzverpackungen ?<br />

Die neuen Bestimmungen können eventuell zu Kostensteigerungen bei der Packmittelbeschaffung<br />

führen. Dies ist davon abhängig, ob und in welchem Maße Ihre Verpackungen<br />

seither unbehandeltes Holz enthalten.<br />

Sogenannte „Nichtholzverpackungen“, die rein aus Holzwerkstoffen gefertigt sind, und die<br />

Sie seither problemlos nach China und Australien senden konnten, können Sie unverändert<br />

auch in die USA, nach Kanada und Mexiko versenden. Siehe hierzu auch Frage 3.<br />

Die Preise <strong>für</strong> Kisten, Paletten, Verschläge, etc., mit Bestandteilen aus unbehandeltem Holz,<br />

müssen den Kostensteigerungen beim Holzeinkauf und den angepasst werden. Hierbei ist<br />

entscheidend, wie hoch der Anteil des („zu ersetzenden“) unbehandelten Holzes ist.<br />

Beispielsweise muss bei Vollholz-Einwegpaletten mit prozentual höheren Kostensteigerungen<br />

gerechnet werden als bei Kisten, die bereits überwiegend aus Holzwerkstoffen<br />

(Sperrholz, OSB) gefertigt sind und bei denen lediglich die Leisten und Unterbauten durch<br />

behandeltes Holz ersetzt werden müssen.<br />

Bitte prüfen Sie, welche Ihrer Verpackungen in die USA, nach Kanada oder Mexiko<br />

versendet werden. Bei diesen Verpackungen muss geprüft werden, ob sie den neuen<br />

Bestimmungen bereits entsprechen oder ggf. Anpassungen vorgenommen werden müssen.<br />

11. Können bereits angeschaffte Verpackungen oder Mehrwegverpackungen<br />

nachträglich dem <strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong> angepasst werden ?<br />

Ja, dies ist möglich. Hierbei ist jedoch zu prüfen, ob eine nachträgliche Behandlung und<br />

Markierung inkl. dem Hin- und Rücktransport zu den Behandlungsunternehmen aus<br />

Kostengesichtspunkten sinnvoll ist.<br />

Bitte beachten Sie: Die gemachten Angaben beruhen auf den Angaben Dritter und sind nicht rechtsverbindlich.<br />

Verbindlich sind die Regelungen der Importländer.<br />

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<strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong> / <strong>ISPM</strong> <strong>15</strong><br />

<strong>Neue</strong> <strong>Einfuhrvorschriften</strong><br />

<strong>für</strong> Holzverpackungen<br />

Neuseeland (seit 04.2003)<br />

USA (ab 2.1.2004)*<br />

Kanada ab 2.1.2004<br />

Mexiko ab 2.1.2004<br />

12. Wo erhält man weitere Informationen ?<br />

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Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen unter der Rufnummer 0 77 77 / 93 02-0 und<br />

Faxnummer 0 77 77 / 93 02-22 zur Verfügung.<br />

Des weiteren erreichen Sie uns per E-Mail unter<br />

erwinschmid@holz-schmid.de<br />

Wir beraten Sie gerne !<br />

Fon 0 77 77 - 93 02- 0<br />

Fax 0 77 77 - 93 02-22<br />

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erwinschmid@holz-schmid.de<br />

Ausführliche Informationen zu Kanada finden Sie auf der Website der Canadian Food<br />

Inspection Agency (CFIA) unter:<br />

www.inspection.gc.ca/english/Plaveg/Protect/dir/d-98-08de.shtml<br />

Bisher liegt noch keine SPS-Notifizierung <strong>für</strong> Mexiko vor.<br />

Es wird davon ausgegangen, dass die von Mexiko vorgesehene Regelung mit denen von<br />

den USA und Kanada vorgesehenen konform sein wird.<br />

Die vollständigen Bestimmungen der USA sind abrufbar unter:<br />

www.aphis.usda.gov/ppd/rad/webrepor.html.<br />

Bitte beachten Sie: Die gemachten Angaben beruhen auf den Angaben Dritter und sind nicht rechtsverbindlich.<br />

Verbindlich sind die Regelungen der Importländer.<br />

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