IPPC-Standard / ISPM 15 Neue Einfuhrvorschriften für ...
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TÜV<br />
SÜD<br />
ISO 9001:2000<br />
<strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong> / <strong>ISPM</strong> <strong>15</strong><br />
<strong>Neue</strong> <strong>Einfuhrvorschriften</strong><br />
<strong>für</strong> Holzverpackungen<br />
Neuseeland (seit 04.2003)<br />
USA (ab 2.1.2004)*<br />
Kanada ab 2.1.2004<br />
Mexiko ab 2.1.2004<br />
HOLZWERK &<br />
INDUSTRIEVERPACKUNGEN<br />
Erwin Schmid<br />
Ilgentaler Straße 7<br />
88605 Sauldorf / Boll<br />
Fon 0 77 77 - 93 02- 0<br />
Fax 0 77 77 - 93 02-22<br />
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erwinschmid@holz-schmid.de
<strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong> / <strong>ISPM</strong> <strong>15</strong><br />
<strong>Neue</strong> <strong>Einfuhrvorschriften</strong><br />
<strong>für</strong> Holzverpackungen<br />
Neuseeland (seit 04.2003)<br />
USA (ab 2.1.2004)*<br />
Kanada ab 2.1.2004<br />
Mexiko ab 2.1.2004<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
TÜV<br />
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1. Ab wann gelten die neuen Einfuhrbestimmungen ? Seite 3<br />
2. Welche Vorschriften beinhaltet der <strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong> ? Seite 3<br />
3. Welche Ziele verfolgen die Bestimmungen des <strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong>s ? Seite 4<br />
4. Für welche Verpackungen gelten die Bestimmungen ? Seite 4<br />
5. Welche Behandlungsmethoden sind laut <strong>ISPM</strong>-<strong>Standard</strong> <strong>15</strong> zulässig? Seite 5<br />
6. Muß das verwendete Holz entrindet sein ? Seite 5<br />
7. Welche Papiere müssen den Sendungen gemäß <strong>IPPC</strong> beigefügt werden ? Seite 5<br />
8. Was passiert, wenn eine Verpackung aus unbehandelten Hölzern<br />
versendet wurde ? Seite 5<br />
9. Welche administrativen Anforderungen müssen von den Verpackungsherstellern<br />
bzw. Behandlungsfirmen gemäss dem <strong>ISPM</strong>-<strong>Standard</strong> <strong>15</strong> erfüllt werden? Seite 5<br />
10. Welche Konsequenzen haben die neuen Bestimmungen <strong>für</strong> den Einkauf von<br />
Holzverpackungen ? Seite 6<br />
11. Können bereits angeschaffte Verpackungen oder Mehrwegverpackungen<br />
nachträglich dem <strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong> angepasst werden ? Seite 6<br />
12. Wo erhält man weitere Informationen ? Seite 7<br />
Bitte beachten Sie: Die gemachten Angaben beruhen auf den Angaben Dritter und sind nicht rechtsverbindlich.<br />
Verbindlich sind die Regelungen der Importländer.<br />
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<strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong> / <strong>ISPM</strong> <strong>15</strong><br />
<strong>Neue</strong> <strong>Einfuhrvorschriften</strong><br />
<strong>für</strong> Holzverpackungen<br />
Neuseeland (seit 04.2003)<br />
USA (ab 2.1.2004)*<br />
Kanada ab 2.1.2004<br />
Mexiko ab 2.1.2004<br />
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Die FAO hat im Rahmen der „International Plant Protection Convention“ (<strong>IPPC</strong>) einen neuen<br />
phytosanitären <strong>Standard</strong> <strong>für</strong> Verpackungen aus Rohholz eingeführt, den <strong>ISPM</strong>-<strong>Standard</strong> <strong>15</strong>.<br />
Die NAFTA-Länder (USA, Kanada und Mexiko) und Neuseeland haben beschlossen, <strong>für</strong><br />
die Einfuhr von Verpackungen aus Rohholz nur noch diesen <strong>Standard</strong> zuzulassen. Das<br />
bedeutet voraussichtlich, dass diese Länder die Einfuhr unbehandelter Verpackungshölzer<br />
verbieten werden.<br />
1. Ab wann gelten die neuen Einfuhrbestimmungen ?<br />
Für Kanada und Mexiko soll der neue <strong>ISPM</strong> <strong>15</strong>-<strong>Standard</strong> ab dem 2.1 2004 (=Ankunft im<br />
Empfängerland) gelten. In Neuseeland ist der <strong>Standard</strong> schon seit April 2003 in Kraft.<br />
In den USA soll, nach neuesten Informationen der APHIS (Animal and Plant Health<br />
Inspection Service), die offizielle Umsetzung des <strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong>s erst im April bzw. Mai<br />
2004 erfolgen. Von Januar bis April/Mai 2004 soll es demnach eine Übergangsphase geben,<br />
in welcher die USA die Einhaltung der <strong>ISPM</strong> <strong>15</strong>-Vorschriften bei den eingehenden<br />
Sendungen beobachten und die nationalen Pflanzenschutzorganisationen unterrichten wird,<br />
sofern die eingeführten Vollholzverpackungen nicht dem <strong>ISPM</strong> <strong>15</strong> entsprechen.<br />
Da noch nicht geklärt ist, was dies im Detail bedeutet, empfehlen wir Ihnen, zunächst noch<br />
mit einer Umstellung Ihrer Verpackungen ab Januar zu planen.<br />
Wir werden Sie diesbezüglich über weitere Entscheidungen in Bezug auf die neuen<br />
<strong>Einfuhrvorschriften</strong> (auch <strong>für</strong> Kanada und Mexiko) informieren. Bitte beachten Sie, dass wir<br />
häufig nur einen Teil der Ansprechpartner in den Unternehmen in unserem Verteiler gelistet<br />
haben.<br />
2. Welche Vorschriften beinhaltet der <strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong> ?<br />
Nach <strong>IPPC</strong> ist die Behandlung gemäß einer anerkannten Maßnahme erforderlich. Anerkannt<br />
sind die Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von 56° C über mindestens 30 Minuten<br />
oder die Begasung mit Methylbromid (siehe auch Punkt 5)<br />
Zudem ist die Holzverpackung an zwei gegenüberliegenden Seiten mit der nachfolgend<br />
angeführten Kennzeichnung zu markieren. Dabei ist auf die Einhaltung der Reihenfolge zu<br />
achten, beginnend mit der Länderkennung DE <strong>für</strong> Deutschland als zweistelliger ISOLändercode,<br />
sowie die Bezeichnung <strong>für</strong> die Region (z.B. HE <strong>für</strong> Hessen). Im Anschluss<br />
erfolgt eine einmalig vergebene Nummer, die das regionale Pflanzengesundheitsamt dem<br />
Packmittelhersteller bzw. Erzeuger des Holzverpackungsmaterials zuteilt, der verantwortlich<br />
ist, dass geeignetes Holz verwendet und markiert wird. Als Kürzel <strong>für</strong> die jeweilige<br />
Behandlungsmethode sind nur „HT“ <strong>für</strong> Hitzebehandlung und „MB“ <strong>für</strong> Begasung mit<br />
Methylbromid korrekt, ggf. gefolgt von „DB“ <strong>für</strong> entrindet.<br />
Bitte beachten Sie: Die gemachten Angaben beruhen auf den Angaben Dritter und sind nicht rechtsverbindlich.<br />
Verbindlich sind die Regelungen der Importländer.<br />
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<strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong> / <strong>ISPM</strong> <strong>15</strong><br />
<strong>Neue</strong> <strong>Einfuhrvorschriften</strong><br />
<strong>für</strong> Holzverpackungen<br />
Neuseeland (seit 04.2003)<br />
USA (ab 2.1.2004)*<br />
Kanada ab 2.1.2004<br />
Mexiko ab 2.1.2004<br />
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Die Angaben müssen von einem regelmäßigen Rechteck umschlossen sein. Das Symbol<br />
muss sich links von den übrigen Angaben befinden und von diesen durch eine Linie getrennt<br />
sein.<br />
Abb.: Beispielmarkierung mit unserer Registiernummer<br />
3. Welche Ziele verfolgen die Bestimmungen des <strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong>s ?<br />
Mit Verpackungsmaterial aus unbehandeltem Holz sind in den letzten Jahren<br />
Quarantäneorganismen in andere Länder und Kontinente verschleppt worden. Die<br />
Einführung des <strong>ISPM</strong>-<strong>Standard</strong>s <strong>15</strong> soll mithelfen, die (phytosanitäre) Qualität der<br />
Holzverpackungen zu verbessern und dadurch die Ausbreitung schädlicher Organismen zu<br />
vermindern.<br />
4. Für welche Verpackungen gelten die Bestimmungen ?<br />
Diese Anforderungen gelten <strong>für</strong> Verpackungen wie Kisten, Verschläge, Trommeln, Paletten<br />
sowie ähnliche Ladungsträger, die ganz oder teilweise aus unbehandeltem Holz gefertigt<br />
sind. Verpackungsholz bzw. das Verpackungsmaterial aus unverarbeitetem Laub- und<br />
Nadelholz müssen vollständig entrindet sein und einer phytosanitären Behandlung<br />
unterzogen werden.<br />
Kisten, Paletten, Verschläge, etc., die komplett aus Holzwerkstoffen (verarbeitetes Holz)<br />
gefertigt sind, dürfen ohne dass es einer Behandlung bzw. Markierung bedarf, in die<br />
„<strong>IPPC</strong>Länder“ eingeführt werden. Holzwerkstoffe werden gefertigt aus Holzbestandteilen,<br />
welche während der Verarbeitung verleimt, erhitzt oder gepresst werden (z.B. Spanplatten,<br />
Sperrholz, Furniere, Holzwolle, Sägemehl, OSB, sodass mögliche Schadorganismen<br />
vernichtet werden.<br />
Eine „Non Wood Packing Declaration“, wie sie derzeit <strong>für</strong> den Export nach China eingesetzt<br />
wird, ist nicht erforderlich.<br />
Bitte beachten Sie: Die gemachten Angaben beruhen auf den Angaben Dritter und sind nicht rechtsverbindlich.<br />
Verbindlich sind die Regelungen der Importländer.<br />
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<strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong> / <strong>ISPM</strong> <strong>15</strong><br />
<strong>Neue</strong> <strong>Einfuhrvorschriften</strong><br />
<strong>für</strong> Holzverpackungen<br />
Neuseeland (seit 04.2003)<br />
USA (ab 2.1.2004)*<br />
Kanada ab 2.1.2004<br />
Mexiko ab 2.1.2004<br />
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5. Welche Behandlungsmethoden sind laut <strong>ISPM</strong>-<strong>Standard</strong> <strong>15</strong> zulässig?<br />
Zulässige Methoden sind die Hitzebehandlung (Kerntemperatur 56°C <strong>für</strong> 30 Minuten) oder<br />
die Begasung mit Methylbromid. Zusätzlich zu diesen Behandlungen muss die korrekte<br />
Durchführung dieser Maßnahmen durch eine offizielle Pflanzenschutzstelle überwacht und<br />
sichergestellt werden.<br />
6. Muß das verwendete Holz entrindet sein ?<br />
Laut <strong>IPPC</strong> ist keine Rindenfreiheit gefordert. Da die NAFTA-Länder jedoch seither diese<br />
Anforderung gestellt haben, ist dringend zu empfehlen, dies bei der Packmittelauswahl auch<br />
weiterhin zu berücksichtigen.<br />
7. Welche Papiere müssen den Sendungen gemäß <strong>IPPC</strong> beigefügt werden ?<br />
Die Markierung auf dem Packmittel gilt als Nachweis <strong>für</strong> eine ordnungsgemäße Herstellung /<br />
Behandlung der Verpackung. Im Falle der Versendung einer unzulässigen Verpackung kann<br />
anhand der Registriernummer die Herkunft des Packmittels (d.h. der Kisten-<br />
/Palettenhersteller) eindeutig bestimmt werden. Daher müssen keine weiteren Papiere<br />
beigefügt werden.<br />
Ein amtliches Pflanzengesundheitszeugnis ist nicht gefordert.<br />
8. Was passiert, wenn eine Verpackung aus unbehandelten Hölzern versendet wurde ?<br />
Zunächst wird die Verpackung bei der Einfuhrkontrolle im Empfängerland gestoppt und nicht<br />
zur Einfuhr zugelassen. Danach wird entschieden, ob die Verpackung zurückgeschickt oder<br />
nachbehandelt wird. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Inhalt in eine „neue,<br />
zugelassene“ Verpackung umgepackt und die „alte, nicht zulässige“ Verpackung vernichtet<br />
wird.<br />
Diese verschiedenen Maßnahmen sind meist mit erheblichen Kosten verbunden. Und die<br />
entstehenden zeitlichen Verzögerungen können, neben der Verärgerung des Kunden, bei<br />
Termingeschäften (evtl. mit einer drohenden Konventionalstrafe) zu weiteren Kosten führen.<br />
Bei „Vortäuschen einer korrekten Verpackung“ durch Markierung des Packmittels mit dem<br />
<strong>IPPC</strong>-Logo, ohne die Rohhölzer behandelt zu haben, droht den Packmittelherstellern der<br />
Verlust ihrer amtlichen Registrierungsnummer.<br />
9. Welche administrativen Anforderungen müssen von den Verpackungsherstellern<br />
bzw. Behandlungsfirmen gemäss dem <strong>ISPM</strong>-<strong>Standard</strong> <strong>15</strong> erfüllt werden?<br />
Die Verpackungshersteller und die Behandlungsfirmen, welche Verpackungen gemäss dem<br />
<strong>ISPM</strong>-<strong>Standard</strong> <strong>15</strong> herstellen bzw. Verpackungsholz liefern wollen, müssen sich beim<br />
Pflanzenschutzdienst registrieren lassen. Diese Betriebe erhalten eine „amtliche<br />
Registrierungsnummer", die auf dem Verpackungsholz/auf der Verpackung gut sichtbar<br />
anzubringen ist.<br />
Bitte beachten Sie: Die gemachten Angaben beruhen auf den Angaben Dritter und sind nicht rechtsverbindlich.<br />
Verbindlich sind die Regelungen der Importländer.<br />
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<strong>Neue</strong> <strong>Einfuhrvorschriften</strong><br />
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Betriebe, welche Verpackungen nach dem <strong>Standard</strong> herstellen, dürfen nur behandeItes Holz<br />
verwenden bzw. von Firmen beziehen, die <strong>für</strong> die Behandlung von Verpackungsholz nach<br />
diesem <strong>Standard</strong> anerkannt und registriert sind. Auf dem Verpackungsholz wird die dem<br />
Verpackungsbetrieb zugeteilte Registriernummer aufgebracht.<br />
Die Betriebe müssen zusätzliche administrative Maßnahmen einhalten, wie zum Beispiel das<br />
Aufbewahren entsprechender Dokumente <strong>für</strong> 2 Jahre. Sie müssen dem zuständigen<br />
Pflanzenschutzdienst jederzeit Zutritt zum Betrieb betreffs Überprüfung der Einhaltung der<br />
Auflagen gewähren.<br />
10. Welche Konsequenzen haben die neuen Bestimmungen <strong>für</strong> den Einkauf von<br />
Holzverpackungen ?<br />
Die neuen Bestimmungen können eventuell zu Kostensteigerungen bei der Packmittelbeschaffung<br />
führen. Dies ist davon abhängig, ob und in welchem Maße Ihre Verpackungen<br />
seither unbehandeltes Holz enthalten.<br />
Sogenannte „Nichtholzverpackungen“, die rein aus Holzwerkstoffen gefertigt sind, und die<br />
Sie seither problemlos nach China und Australien senden konnten, können Sie unverändert<br />
auch in die USA, nach Kanada und Mexiko versenden. Siehe hierzu auch Frage 3.<br />
Die Preise <strong>für</strong> Kisten, Paletten, Verschläge, etc., mit Bestandteilen aus unbehandeltem Holz,<br />
müssen den Kostensteigerungen beim Holzeinkauf und den angepasst werden. Hierbei ist<br />
entscheidend, wie hoch der Anteil des („zu ersetzenden“) unbehandelten Holzes ist.<br />
Beispielsweise muss bei Vollholz-Einwegpaletten mit prozentual höheren Kostensteigerungen<br />
gerechnet werden als bei Kisten, die bereits überwiegend aus Holzwerkstoffen<br />
(Sperrholz, OSB) gefertigt sind und bei denen lediglich die Leisten und Unterbauten durch<br />
behandeltes Holz ersetzt werden müssen.<br />
Bitte prüfen Sie, welche Ihrer Verpackungen in die USA, nach Kanada oder Mexiko<br />
versendet werden. Bei diesen Verpackungen muss geprüft werden, ob sie den neuen<br />
Bestimmungen bereits entsprechen oder ggf. Anpassungen vorgenommen werden müssen.<br />
11. Können bereits angeschaffte Verpackungen oder Mehrwegverpackungen<br />
nachträglich dem <strong>IPPC</strong>-<strong>Standard</strong> angepasst werden ?<br />
Ja, dies ist möglich. Hierbei ist jedoch zu prüfen, ob eine nachträgliche Behandlung und<br />
Markierung inkl. dem Hin- und Rücktransport zu den Behandlungsunternehmen aus<br />
Kostengesichtspunkten sinnvoll ist.<br />
Bitte beachten Sie: Die gemachten Angaben beruhen auf den Angaben Dritter und sind nicht rechtsverbindlich.<br />
Verbindlich sind die Regelungen der Importländer.<br />
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<strong>für</strong> Holzverpackungen<br />
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12. Wo erhält man weitere Informationen ?<br />
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Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen unter der Rufnummer 0 77 77 / 93 02-0 und<br />
Faxnummer 0 77 77 / 93 02-22 zur Verfügung.<br />
Des weiteren erreichen Sie uns per E-Mail unter<br />
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Ausführliche Informationen zu Kanada finden Sie auf der Website der Canadian Food<br />
Inspection Agency (CFIA) unter:<br />
www.inspection.gc.ca/english/Plaveg/Protect/dir/d-98-08de.shtml<br />
Bisher liegt noch keine SPS-Notifizierung <strong>für</strong> Mexiko vor.<br />
Es wird davon ausgegangen, dass die von Mexiko vorgesehene Regelung mit denen von<br />
den USA und Kanada vorgesehenen konform sein wird.<br />
Die vollständigen Bestimmungen der USA sind abrufbar unter:<br />
www.aphis.usda.gov/ppd/rad/webrepor.html.<br />
Bitte beachten Sie: Die gemachten Angaben beruhen auf den Angaben Dritter und sind nicht rechtsverbindlich.<br />
Verbindlich sind die Regelungen der Importländer.<br />
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