Bewerberinfo (PDF, 314,2 KB) - TU Berlin
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3. Hinweise zum Fachstudium (1. Fachsemester mit NC)<br />
a) Erststudium - Geltendmachung besonderer Voraussetzungen<br />
Bewerberinnen und Bewerber, die noch keinen ersten grundständigen Studiengang an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen<br />
Union, Islands, Liechtensteins oder Norwegens erfolgreich abgeschlossen haben, bewerben sich an der <strong>TU</strong> <strong>Berlin</strong> für ein Erststudium.<br />
Die im Folgenden aufgeführten besonderen Voraussetzungen können Sie als Erststudienbewerberin bzw. Erststudienbewerber jedoch nur dann<br />
geltend machen, wenn Sie sich für das 1. Fachsemester in einem grundständigen Studiengang mit NC bewerben.<br />
Bevorzugte Zulassung<br />
Bewerbung 55+<br />
Sonderanträge<br />
Die Sonderanträge finden<br />
Sie unter folgendem Link:<br />
http://www.tu-berlin.de/<br />
und Direktzugang: 77426.<br />
Sie sind nur zulässig,<br />
wenn sie zusammen mit<br />
dem Antrag auf Zulassung<br />
vollständig und fristgerecht<br />
bei uni-assist e.V. eingereicht<br />
werden.<br />
Bewerberinnen und Bewerber können eine bevorzugte Zulassung nur dann geltend machen, wenn sie durch Vorlage<br />
des Zulassungsbescheides nachweisen, dass sie an der <strong>TU</strong> <strong>Berlin</strong> im beantragten Studiengang unmittelbar vor oder<br />
während der Ableistung eines Dienstes zugelassen worden sind. Wenn die bevorzugte Zulassung nicht spätestens<br />
zum zweiten Zulassungsverfahren nach dem Dienstende geltend gemacht wird, verfällt der Anspruch darauf. Die<br />
frühere Zulassung ist durch Vorlage des Zulassungsbescheides nachzuweisen.<br />
Bewerberinnen und Bewerber, die bis zum Ende der Bewerbungsfrist des Antragssemesters das 55. Lebensjahr<br />
vollendet haben, werden am Zulassungsverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter<br />
Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche<br />
oder berufliche Gründe vorliegen. Eine formlose Begründung und entsprechende Nachweise sind dem Antrag auf<br />
Zulassung beizufügen.<br />
Für den Nachteilsausgleich - Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote ist die Vorlage eines Schulgutachtens<br />
erforderlich, das einen numerischen Notenverbesserungsvorschlag enthalten muss, unter Angabe von Art und<br />
Dauer der nicht selbst zu vertretenden Umstände für die Leistungsbeeinträchtigung. Ohne diesen Vorschlag ist eine<br />
Entscheidung über den Antrag nicht möglich. Auch für den Nachteilsausgleich - Antrag auf Verbesserung der<br />
Wartezeit ist ein Schulgutachten erforderlich.<br />
Härtefallantrag: Die <strong>TU</strong> <strong>Berlin</strong> hält bis zu 3 % ihrer Studienplätze in Studiengängen mit NC für Fälle außergewöhnlicher<br />
Härte vor. Im Rahmen dieser Quote führt die Anerkennung eines Härtefallantrages ohne Berücksichtigung<br />
weiterer Auswahlkriterien (z. B. Durchschnittsnote oder Wartezeit) unmittelbar zur Zulassung vor allen<br />
anderen Bewerbungen. Der Antrag kommt daher nur für wenige Antragstellerinnen bzw. Antragsteller in Betracht.<br />
Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie persönlich auch als hart empfunden werden, rechtfertigt eine Zulassung als<br />
Härtefall. Vielmehr müssen in der Person der Bewerberin bzw. des Bewerbers so schwerwiegende gesundheitliche,<br />
soziale oder familiäre Gründe liegen, dass es ihr bzw. ihm auch nach Anlegung strenger Maßstäbe nicht zugemutet<br />
werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten. Es muss eine besondere Ausnahmesituation<br />
vorliegen. Bisher wurde ein Härtefall nur in wenigen Fällen anerkannt. Bitte beachten Sie: Im fachärztlichen Gutachten<br />
muss zu den einzelnen Kriterien, die in den möglichen Gründen genannt sind, hinreichend Stellung genommen werden.<br />
Das Gutachten soll Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung<br />
oder Behinderung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten. Das Gutachten muss auch für<br />
einen medizinischen Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind der Schwerbehindertenausweis, der<br />
Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet.<br />
Antrag auf Zulassung in der Vorabquote für Minderjährige: Die <strong>TU</strong> <strong>Berlin</strong> hält bis zu 5 % ihrer Studienplätze in<br />
Studiengängen mit NC für Bewerberinnen und Bewerber, die bis zum Ende der Bewerbungsfrist minderjährig sind und<br />
ihren Wohnsitz bei einer sorgeberechtigten Person in <strong>Berlin</strong> oder Brandenburg haben, vor. Geeignete beizufügende<br />
Nachweise sind u.a. die Geburtsurkunde und eine aktuelle Meldebestätigung (nicht älter als zwei Monate) mit Angabe<br />
der sorgeberechtigten Person und Wohnanschrift.<br />
b) Zweitstudium<br />
Bewerberinnen und Bewerber mit einem Hochschulabschluss in einem grundständigen Studiengang (Bachelor, Diplom, Magister, Staatsexamen)<br />
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (ohne Deutschland), Island, Liechtenstein oder Norwegen können sich an der<br />
<strong>TU</strong> <strong>Berlin</strong> für ein Zweitstudium bewerben - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.<br />
Die Bewerbung wird nur dann innerhalb der so genannten Zweitstudienquote berücksichtigt, sofern Sie sich für das 1. Fachsemester bewerben und<br />
der beantragte Studiengang im 1. Fachsemester zulassungsbeschränkt (mit NC) ist.<br />
Dem Antrag auf Zulassung ist das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Erststudiums sowie eine Begründung des Zweitstudienwunsches<br />
beizufügen. Die „Begründung für das Zweitstudium“ finden Sie unter folgendem Link: http://www.tu-berlin.de/ und Direktzugang: 77426.<br />
Sofern Sie in Deutschland ausschließlich ein Masterstudium (und kein weiteres) abgeschlossen haben, bewerben Sie sich für ein Erststudium.<br />
Allgemeine Hinweise<br />
Zuschläge<br />
Hinweise zu<br />
Diensten,<br />
Betreuungs- und<br />
Pflegetätigkeiten<br />
Das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Erststudiums muss eine Durchschnitts- oder Gesamtnote (im<br />
Rahmen eines Notensystems von 1 bis 6, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist) enthalten und als amtlich<br />
beglaubigte Fotokopie (sowie ggf. übersetzt) dem Antrag auf Zulassung beiliegen. Sofern das Zeugnis keine<br />
Durchschnitts- oder Gesamtnote enthält, ist diese durch eine Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen, an der das<br />
Erststudium erfolgreich abgeschlossen wurde. Für den Fall, dass für einen bestimmten Studiengang mehr<br />
Bewerbungen für ein Zweitstudium vorliegen, als Studienplätze innerhalb der jeweiligen Quote des betreffenden Fachsemesters<br />
vorhanden sind, erfolgt die Auswahl der zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber nach den Prüfungsergebnissen<br />
des Erststudiums sowie nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen.<br />
Die zur Festlegung einer Rangfolge zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern erforderliche Rangplatzbestimmung<br />
wird mit Hilfe einer Messzahl vorgenommen. Die Messzahl wird aus dem Grad der Bedeutung der von der Bewerberin<br />
bzw. dem Bewerber schriftlich dargelegten Begründung für den Zweitstudienwunsch einerseits und der Durchschnittsbzw.<br />
Gesamtnote der Abschlussprüfung des Erststudiums andererseits ermittelt. Sofern keine Durchschnitts- oder<br />
Gesamtnote der Abschlussprüfung des Erststudiums nachgewiesen wird, kann nur die Gesamtnote ausreichend (4,0)<br />
zur Berechnung herangezogen werden.<br />
Das Zweitstudienvorhaben kann durch Gewährung eines Zuschlages von bis zu zwei Punkten bei der Messzahlbildung<br />
berücksichtigt werden, wenn damit nach einer Familienphase die Wiedereingliederung oder der Neueinstieg in das<br />
Berufsleben angestrebt wird. Die Erhöhung kommt dann in Betracht, wenn aus familiären Gründen (z.B.<br />
Eheschließung oder Kindererziehung) die frühere Berufstätigkeit aufgegeben oder aus Rücksicht auf familiäre Belange<br />
nach Abschluss des Erststudiums auf die Aufnahme einer adäquaten Berufstätigkeit verzichtet wurde. Die Höhe des<br />
Punktzuschlages richtet sich nach dem Grad der Betroffenheit. Das Ausmaß der Belastungen (z.B. Zahl der Kinder<br />
oder Dauer der Familienphase) ist in angemessener Weise zu berücksichtigen.<br />
<strong>TU</strong>B BA Int - <strong>Bewerberinfo</strong> WiSe 2014/15 - 06/2014 6