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neuhofen<br />

Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems<br />

Protokoll 09/2011<br />

über die Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

am 10.02.2011<br />

(Funktionsperiode 2009/2015)<br />

im Sitzungssaal des Marktgemeindeamtes<br />

Anwesende:<br />

Vorsitzender:<br />

Bürgermeister Günter Engertsberger<br />

Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes:<br />

SPÖ: Vbgm. Gertraud Eckerstorfer ÖVP: Vbgm. Mag. Reinhold Sahl<br />

Rudolf List<br />

Petra Baumgartner<br />

DI Christian Maurer BSc<br />

übrige Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />

Harald Palmetshofer<br />

Franz Lina<br />

Dr. Silvia Zeilinger<br />

Mario Dujakovic ab 19.02<br />

Sabine Primetzhofer<br />

Roland Primetzhofer<br />

Elisabeth Bernecker<br />

Ing. Peter Stockhammer<br />

Johann Karmedar<br />

Erich Rossler Ersatz<br />

Christian Skrasek Ersatz<br />

Franz Hagmair<br />

Manfred Kobler<br />

Ing. Ernst Aigner<br />

Hermann Stoiber<br />

Dipl.-Ing. Karl Weinberger<br />

Ing. Johann Piralli Ersatz<br />

Günter Gruber Ersatz<br />

Waltraud Sommer Ersatz<br />

Grüne: Mag. (FH) Michael Langerhorst FPÖ: Ottilie Irndorfer<br />

Karin Chalupar<br />

Josef Eder<br />

Johann Baumgartner<br />

Adolf Held Ersatz<br />

für das <strong>Gemeinde</strong>amt:<br />

AL Willibald Mitterbaur<br />

Schriftführerin:<br />

Sonja Emrich<br />

entschuldigt:<br />

GV Alfred Strauß SPÖ<br />

Kurt Wurzer SPÖ<br />

Elisabeth Irndorfer ÖVP<br />

Alfred Fiedermutz ÖVP<br />

Claudia Durchschlag ÖVP<br />

Johann Hauhart FPÖ<br />

1


Vorsitzender:<br />

Ich eröffne die heutige 9. <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung dieser Funktionsperiode um 19.00 Uhr,<br />

begrüße Sie alle herzlich und stelle fest, dass die Sitzung von mir ordnungsgemäß<br />

einberufen wurde, Ihnen die Einladung und Tagesordnung rechtzeitig zugegangen sind<br />

und die Beschlussfähigkeit gegeben ist, da 30 <strong>Gemeinde</strong>rats- bzw. Ersatzmitglieder<br />

anwesend sind.<br />

Die Tagesordnung erfährt folgende Ergänzung bzw. Änderung:<br />

Die Punkte 8 c und d werden abgesetzt, da es keine einstimmige Empfehlung des<br />

Ausschusses gibt.<br />

Beschluss: Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist einstimmig für die Absetzung der beiden Punkte.<br />

GR Dujakovic ist bei der Abstimmung nicht anwesend.<br />

Es liegt folgender Dringlichkeitsantrag vor:<br />

„Änderung Bebauungplan 40.03 Julianaberg II (Ambrosiusweg), Überarbeitung und<br />

Ermöglichung Flachdächer, Genehmigung“<br />

Beschluss: Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist einhellig mit der Aufnahme dieses Punktes in die<br />

Tagesordnung einverstanden. Dieser wird am Schluss der Sitzung vor<br />

Allfälligem behandelt.<br />

Zur Schriftführerin wird Sonja Emrich bestellt.<br />

Ich stelle weiters fest, dass über alle gestellten Anträge per Akklamation abgestimmt wird,<br />

es sei denn, dass der <strong>Gemeinde</strong>rat eine andere Art der Abstimmung beschließt. Die<br />

Verhandlungsschrift vom 9.12.2010 wurde unterzeichnet und liegt zur Einsicht auf.<br />

Werden bis zum Sitzungsschluss keine Einwendungen vorgebracht, so erkläre ich die<br />

Verhandlungsschrift bereits jetzt für genehmigt.<br />

Ich gehe nun zur Tagesordnung über:<br />

Tagesordnung:<br />

Punkt 1) Berichte des Bürgermeisters und der Ausschussobleute<br />

Punkt 2) Genehmigung der Vereinbarung mit der Wassergenossenschaft <strong>Neuhofen</strong> an der Krems<br />

Punkt 3) Genehmigung des Voranschlages 2011<br />

Punkt 4) Grundsatzbeschluss für das Schulbauprogramm der Pflichtschulen und Musikschule<br />

Punkt 5) Grundinanspruchnahme durch die ÖBB – Tauschvertrag <strong>Gemeinde</strong>/ÖBB<br />

Punkt 6) Fitnesscenter – Bestandvertrag <strong>Gemeinde</strong>/Energy Fitness<br />

Punkt 7) Alpenverein – Einbau einer Boulderwand in der Sporthalle<br />

Punkt 8) Raumordnung: Flächenwidmungsplan-Entwicklungskonzept, Bebauungspläne<br />

a) Flächenwidmungsplan 05 – Entwicklungskonzept 02, Verfahrensstand beim Land<br />

b) Änderung Flächenwidmungsplan 05.01 Kerl-Pichlwangerstr./Hochweg,<br />

Grünland in Wohngebiet ca. 13.500 m², Grundsatzbeschluss<br />

c) Änderungen Flächenwidmungsplan 05.02 u. Entwicklungskonzept 02.01 Keinrath-<br />

Weidenweg (Billa), gemischtes Baugebiet MB in Geschäftsgebiet G, betriebliche Funktion<br />

in Handelsfunktion, 4.162 m², Grundsatzbeschluss - abgesetzt<br />

d) Bebauungsplan Änderung 44.01 Keinrath-Drucker (Weidenweg/Billa),<br />

Handelsgebäude statt 4 Einzelhäuser, Grundsatzbeschluss - abgesetzt<br />

e) Bebauungsplan Z01 Kremstalstraße-Kirchengasse, Grundsatzbeschluss,<br />

Verordnung Neuplanungsgebiet Liegenschaften Kremstalstr. 7, 9, 9a, Kirchengasse 7<br />

f) Bebauungsplan Änderung 75.04 Eiber-Welserstraße (Hanningerweg),<br />

Ermöglichung Flachdächer, Grundsatzbeschluss<br />

Punkt 9) GDZ Dienstleistungszentrum (<strong>Gemeinde</strong>amt), Standortentscheidung<br />

Punkt 10) Wegauflassung, Austraße 12bc u. 14, Teilstück zwischen Familien Deac u. Chezan<br />

2


Punkt 11) Anträge der Grünen:<br />

a) Bewerbung Umfrage zur Lebensqualität in Oberösterreich und Anforderung der<br />

Ergebnisse<br />

b) Bewerbung EURATOM-Volksbegehren<br />

c) Resolution an die OÖ. Landesregierung betreffend Gewährung von Wohnbeihilfe an<br />

anerkannte Konventionsflüchtlinge<br />

Punkt 12) DA: Änderung Bebauungplan 40.03 Julianaberg II (Ambrosiusweg),<br />

Überarbeitung und Ermöglichung Flachdächer, Genehmigung<br />

Punkt 13) Allfälliges<br />

Punkt<br />

1) Berichte des Bürgermeisters und der Ausschussobleute<br />

a) Neueröffnung Cafe Insass<br />

Heute findet die Eröffnung des Cafe Insass statt. Die <strong>Gemeinde</strong>räte sind herzlich<br />

eingeladen.<br />

b) Verschiebung GR-Sitzung<br />

Die für 15. Dezember 2011 geplante GR-Sitzung wird vorverlegt auf 12.Dezember 2011.<br />

c) Wegverbindung Bauer am Berg-Eder Kapelle<br />

Die Wegverbindung wird in 2 m breiter Ausführung hergestellt und als Wanderweg<br />

beschildert.<br />

d) Sachwalter gesucht<br />

Für Frau Maria Krenek wird dringend ein Sachwalter gesucht.<br />

e) Petition beitragsfreier Kindergarten - Antwortschreiben<br />

Unsere Petition in Sachen beitragsfreier Kindergarten wurde dem Landtags-Ausschuss für<br />

Bildung, Jugend und Sport zur weiteren Beratung zuwiesen.<br />

3


f) LED Straßenbeleuchtung - Kostenschätzung<br />

Eine Kostenschätzung für einen Umstieg auf LED Straßenbeleuchtung wurde vorgelegt.<br />

Die Amortisationszeit beträgt 18 Jahre. Die Angelegenheit wird dem zuständigen<br />

Ausschuss zugewiesen.<br />

g) Woche der Artenvielfalt<br />

Von 21. Bis 29. Mai findet die Woche der Artenvielfalt statt. Auch unsere <strong>Gemeinde</strong> ist<br />

eingeladen, sich mit einer Veranstaltung an dieser Aktion zu beteiligen. Diese<br />

Angelegenheit wird an den Umweltausschuss delegiert.<br />

h) Bericht aus dem Ausschuss für Umwelt, Energie, Abfallwirtschaft und<br />

Landwirtschaft<br />

Am 16.4.2011 startet um 9.00 Uhr am Bauhof die Flurreinigungsaktion. Die <strong>Gemeinde</strong>räte<br />

werden um Teilnahme ersucht.<br />

Eine Veranstaltung der Ortsbauernschaft über Gülleausbringung hat stattgefunden.<br />

i) Bericht aus dem Ausschuss für Soziales und Generationen<br />

Das Hauptthema der letzten Sozial- bzw. Kindergartenausschusssitzung war die<br />

9. Kindergartengruppe. Die Umfrage über die Kindergartenbesuchszahlen des nächsten<br />

Jahres ist noch nicht ganz abgeschlossen. Laut den derzeit vorliegenden Zahlen kommt<br />

eine 9. Kindergartengruppe im nächsten Jahr nicht zustande. Der Turnsaal im<br />

Kindergarten Brucknerstraße wird wieder als solcher zur Verfügung stehen.<br />

Der Seniorennachmittag findet am 9. April 2011 statt.<br />

Punkt<br />

2) Genehmigung der Vereinbarung mit der Wassergenossenschaft <strong>Neuhofen</strong><br />

an der Krems<br />

Die Wassergenossenschaft <strong>Neuhofen</strong> hat eine Vereinbarung bzgl. der Weitergabe der<br />

Wasserverbrauchsdaten an die Marktgemeinde entworfen. Diese Vereinbarung wurde im<br />

zuständigen Ausschuss der Wassergenossenschaft besprochen und an die Marktgemeinde<br />

übermittelt. Die Marktgemeinde hat Änderungen – auch mithilfe des Juristen der<br />

zuständigen Baurechtsabteilung der Direktion für Inneres und Kommunales –<br />

durchgeführt.<br />

Die Vereinbarung wurde in der Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates vom 21. Oktober 2010 und<br />

vom 9. Dezember 2010 einstimmig beschlossen, jedoch beide Male von der<br />

Wassergenossenschaft nicht unterschrieben. Es wurden auch seitens der<br />

4


Wassergenossenschaft weitere juristische Stellungnahmen eingeholt und die Vereinbarung<br />

wurde nochmals verändert.<br />

Die Vereinbarung ist ein wesentlicher Bestandteil zur neuen Kanalgebührenordnung.<br />

Die Vereinbarung zwischen der Wassergenossenschaft <strong>Neuhofen</strong> an der Krems und der<br />

Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems wird dem <strong>Gemeinde</strong>rat zur Gänze zur Kenntnis<br />

gebracht.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, die vorliegende Vereinbarung zu genehmigen:<br />

V E R E I N B A R U N G<br />

abgeschlossen zwischen der<br />

Wassergenossenschaft <strong>Neuhofen</strong> an der Krems,<br />

vertreten durch Herrn Obmann Josef Scheinecker, Kremstalstraße 31, 4501 <strong>Neuhofen</strong>,<br />

und der<br />

Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems<br />

vertreten durch Herrn Bürgermeister Günter Engertsberger, Kirchenplatz 3, 4501<br />

<strong>Neuhofen</strong>.<br />

Gegenstand der Vereinbarung ist die Weitergabe der Wasserverbrauchsdaten aller<br />

angeschlossenen Objekte an die Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems. Die Daten<br />

werden lt. beschlossener Kanalgebührenordnung als Berechnungsgrundlage für die<br />

Kanalbenützungsgebühr verwendet.<br />

Für die Weitergabe der Wasserverbrauchsdaten sind folgende Punkte einzuhalten:<br />

1. Die Wasserverbrauchsdaten werden von der Wassergenossenschaft <strong>Neuhofen</strong> an der<br />

Krems mittels EDV-<strong>Datei</strong> an die Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems<br />

weitergegeben. Die Übermittlung erfolgt nur zur Berechnung der<br />

Kanalbenützungsgebühren (siehe Kanalgebührenordnung).<br />

2. Hingewiesen wird auf Artikel 9 der Richtlinie 2000/60 EG in der jeweils gültigen<br />

Fassung. Des weiteren gibt es eine entsprechende Bestimmung in der<br />

Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems.<br />

Grundlage für die Verarbeitung und Übermittlung der Daten sind insbesondere §§ 6-<br />

10 des Datenschutzgesetzes 2000 in der jeweils gültigen Fassung. Es wird auch auf<br />

eine Entscheidung der Datenschutzkommission vom 14. November 2008 mit der<br />

Geschäftszahl K121.388/0008-DSK/2008 verwiesen. Eine weitere Grundlage für die<br />

Datenübermittlung besteht im § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008 in der jeweils gültigen<br />

Fassung.<br />

3. Die Programmierung für die Ausgabe der notwendigen Daten auf eine eigene <strong>Datei</strong><br />

mit folgenden Datenangaben:<br />

* Kundennummer der WG <strong>Neuhofen</strong><br />

* Kundenname (Zu- und Vorname)<br />

* Zählernummer<br />

* Zählerstand alt (z. B. 2009) und neu (z. B. 2010)<br />

5


* Eichjahr<br />

* Verbrauch<br />

* Ablesungskennzeichen<br />

4. Bis Mitte März jeden Jahres werden die Verbrauchsdaten des Vorjahres wie unter Pkt.<br />

3 angeführt an die Buchhaltung der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems<br />

bekanntgegeben.<br />

5. Die Kostenvergütung für die Weitergabe der Daten an die Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong><br />

an der Krems beträgt pro Datensatz (pro Wasserzähler) € 3,50 exkl. MwSt. pro Jahr.<br />

Erfolgt eine Abrechnung während des Jahres (Hausverkauf, etc.) werden die Daten<br />

kostenlos zwischen der Wassergenossenschaft <strong>Neuhofen</strong> an der Krems und der<br />

Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems ausgetauscht.<br />

6. Die Abrechnung für die Datendatei erfolgt nach deren Übermittlung an die<br />

Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems und ist innerhalb von 14 Tagen zu<br />

begleichen.<br />

7. Die <strong>Gemeinde</strong> hält die Wassergenossenschaft für allfällige finanzielle Nachteile, die<br />

dieser dadurch entstehen, dass Kunden aus datenschutzrechtlichen Gründen gegen<br />

die Wassergenossenschaft vorgehen, vollständig schad- und klaglos.<br />

8. Diese Vereinbarung wurde vom <strong>Gemeinde</strong>rat der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der<br />

Krems am 10. Februar 2011 beschlossen und bedarf im Sinne der Bestimmungen des<br />

§ 106 OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1990 nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.<br />

Die Wassergenossenschaft <strong>Neuhofen</strong> an der Krems lässt diese Vereinbarung vom<br />

diesbezüglichen Ausschuss genehmigen.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Punkt 3) Genehmigung des Voranschlages 2011<br />

Der Voranschlag 2011 wurde am 26. Jänner 2011 kundgemacht.<br />

Aufgrund des ausgeglichenen ordentlichen Haushaltes wurde keine Vorprüfung des<br />

Voranschlages durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land veranlasst.<br />

Folgende Termine fanden bzgl. des Voranschlages 2011 statt:<br />

Finanzausschuss am 18. November 2010<br />

Finanzausschuss am 2. Dezember 2010<br />

Finanzausschuss am 3. Februar 2011<br />

Es wurden weder im ordentlichen noch im außerordentlichen Haushalt Abgänge des Jahres<br />

2010 veranschlagt. Der Voranschlag für das Finanzjahr 2011 stellt sich wie folgt dar:<br />

ORDENTLICHER VORANSCHLAG:<br />

Summe der Einnahmen: € 8.612.400,--<br />

Summe der Ausgaben: € 8.612.400,--<br />

Abgang € 0,--<br />

6


AUSSERORDENTLICHER VORANSCHLAG:<br />

Summe der Einnahmen: € 675.500,--<br />

Summe der Ausgaben: € 933.500,--<br />

Abgang € -258.000,--<br />

Details zu den Angaben können dem ausführlichen Vorbericht des Voranschlages 2011 und<br />

den Berichten im Mittelfristigen Finanzplan 2011-2015 entnommen werden.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, den vorliegenden Entwurf des Voranschlages 2011 zu<br />

genehmigen. Ein Exemplar bildet als Beilage einen wesentlichen Bestandteil des<br />

<strong>Gemeinde</strong>ratsbeschlusses.<br />

Eine Forderung der ÖVP-Fraktion war, dass der Forum-Vertrag unterzeichnet wird. Der Vertrag<br />

wurde im <strong>Gemeinde</strong>rat für drei Jahre beschlossen. Die ÖVP-Fraktion fordert die Umsetzung<br />

dieses Beschlusses. Dies entspricht dem Gesetz. Es ist zu überprüfen, ob jemand anderer als<br />

der Bürgermeister den Vertrag unterzeichnen kann, um das Gesetz zu erfüllen. Es wird<br />

befürchtet, dass wir keinen Pächter mehr zur Verfügung haben. Das Herbst-Programm ist jetzt<br />

zu erstellen. Wir stehen unter Aufsicht des Landes – es würde kein Vertrag genehmigt<br />

werden, der die <strong>Gemeinde</strong> in Schwierigkeiten bringen würde. Es wurden die Verträge mit der<br />

Firma Sonnreich jeweils für drei Jahre abgeschlossen: 2005 und auch 2008.<br />

Der Bürgermeister führt aus, dass er nach Budgetbeschluss den Vertrag mit der Firma<br />

Sonnreich für ein Jahr unterschreiben wird. Auf die Anfrage der <strong>Gemeinde</strong> wurde vom Land<br />

Oberösterreich darauf hingewiesen, dass seitens der <strong>Gemeinde</strong> zu prüfen ist, ob der Abschluss<br />

des gegenständlichen Vertrages mit den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltungsführung<br />

vereinbar ist. Insgesamt ist die <strong>Gemeinde</strong> verpflichtet, den ordentlichen Haushalt ausgeglichen<br />

zu erstellen. Die Firma Sonnreich wurde verständigt, dass der Vertrag – für ein Jahr - erst<br />

dann unterzeichnet werden kann, wenn die daraus resultierenden finanziellen Belastungen<br />

gewährleistet sind. Für 2012 wird der Vertrag dann unterfertigt, wenn die dafür erforderlichen<br />

Mittel wiederum feststehen. Wenn der <strong>Gemeinde</strong>rat sagt, von wo die Mittel für die nächsten<br />

drei Jahre hergenommen werden, unterschreibt der Bürgermeister den Vertrag sofort.<br />

Die Grünen weisen darauf hin, dass der Vertrag mit der Firma Sonnreich im <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

mehrheitlich beschlossen wurde. Der Pächter des Forums benötigt eine gewisse Zeitspanne für<br />

die Planung und Organisation der Veranstaltungen. Es wird begrüßt, dass ausgeglichen<br />

budgetiert wurde. Von den Grünen wurden hinsichtlich des Budgets vier Forderungen gestellt,<br />

jedoch nur eine umgesetzt.<br />

Die FPÖ-Fraktion wird dem vorliegenden Budget nicht zustimmen.<br />

Der Bürgermeister fordert den <strong>Gemeinde</strong>rat auf, über den vorliegenden Antrag abzustimmen.<br />

Beschluss: Der Antrag wird abgelehnt;<br />

14 Stimmen dafür: SPÖ<br />

15 Stimmen dagegen: ÖVP, Grüne, Eder<br />

2 Stimmenthaltungen: O. Irndorfer, Held<br />

Punkt<br />

4) Grundsatzbeschluss für das Schulbauprogramm der Pflichtschulen und<br />

Musikschule<br />

Die Pflichtschulen und die Musikschule wurden vom Architekturbüro Mautner-Markhof<br />

hinsichtlich einer Sanierungsbedürftigkeit überprüft. Eine Liste der erforderlichen<br />

Sanierungsmaßnahmen samt Grobkostenschätzungen wurden vorgelegt. Gefahr in Verzug<br />

7


wurde beim Forum-Dach festgestellt. Die Hochbauabteilung wird in der 7. Woche eine<br />

Besichtigung der Landesmusikschule durchführen, nach dieser Besichtigung wird eine<br />

Entscheidung des Landes getroffen.<br />

GR Chalupar weist darauf hin, dass die Mängelliste des Büros Mautner-Markhof<br />

Gegenstände enthält, die absolut noch funktionstüchtig sind. So sollen z. B. die 15 Jahre<br />

alten Fenster in der Hauptschule 1 getauscht werden, nur weil sie vielleicht nicht mehr<br />

dem neuesten technischen Standard entsprechen.<br />

Der Bürgermeister führt aus, dass eine Überprüfung seitens der Förderstelle des Landes<br />

durchgeführt wird. Da wird es sicherlich noch Streichungen geben.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, den Grundsatzbeschluss für die Sanierung der<br />

Pflichtschulen und der Musikschule zu fassen.<br />

Beschluss: Der Antrag wird mit Stimmenmehrheit angenommen;<br />

30 Stimmen dafür: SPÖ, ÖVP, FPÖ, Langerhorst, J. Baumgartner<br />

1 Stimmenthaltung: Chalupar<br />

Punkt<br />

5) Grundinanspruchnahme durch die ÖBB – Tauschvertrag <strong>Gemeinde</strong>/ÖBB<br />

Der Bürgermeister bringt den gegenständlichen Tauschvertrag dem <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

vollinhaltlich zur Kenntnis. Dieser liegt in Kopie als Bestandteil des Protokolls bei.<br />

Getauscht werden folgende Flächen:<br />

aus Grundstück 116/7, KG Lining, 48 m² von der <strong>Gemeinde</strong> an die ÖBB<br />

aus Grundstück 115/1, KG Lining, 309 m² von der <strong>Gemeinde</strong> an die ÖBB<br />

aus Grundstück 797, KG Lining, 654 m² von den ÖBB an die <strong>Gemeinde</strong><br />

aus Grundstück 168/1, KG Gries, 1.353 m² von den ÖBB an die <strong>Gemeinde</strong><br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, den gegenständlichen Tauschvertrag zu genehmigen.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Punkt<br />

6) Fitnesscenter – Bestandvertrag <strong>Gemeinde</strong>/Energy Fitness<br />

Der Vertrag wurde vom Anwalt der <strong>Gemeinde</strong> ausgearbeitet, seitens der Energy Fitness<br />

wurden dann noch Änderungen vorgenommen. Es wird seitens Energy Fitness nur der<br />

geänderte Vertrag akzeptiert. Die Saunaaufsicht wird nur zum Teil vom Fitnesscenter-<br />

Pächter übernommen. Die Saunaöffnungszeiten müssen neu angepasst werden. Das<br />

Buffet wird im Sommer vom Pächter betrieben. Der Pächter möchte für die Fitnessgäste<br />

eine Ermäßigung in der Sauna. Dies muss noch verhandelt werden. Die Vorlage einer<br />

Bankgarantie wurde seitens des Pächters abgelehnt, er zahlt jedoch im Vorhinein.<br />

Seitens der Grünen wird kritisiert, dass die Saunabenützung für die Fitnesscenterkunden<br />

im Vorfeld geregelt hätte werden müssen. Dies müsste Inhalt des Vertrages sein. Bei<br />

8


einer Mitbenützung der Sauna hat der Pächter eine höhere Motivation, die Saunaaufsicht<br />

durchzuführen.<br />

Die ÖVP-Fraktion bemängelt, dass im Vertrag nicht verankert ist, dass der Pächter eine<br />

Haftung hinsichtlich des Saunabetriebes übernimmt. Wenn etwas passiert, haftet die<br />

<strong>Gemeinde</strong>.<br />

Der Amtsleiter weist darauf hin, dass die <strong>Gemeinde</strong> ohnehin die Sicherungspflicht hat -<br />

wenn der Pächter seiner Aufgabe nicht nachkommt.<br />

Der Bürgermeister bringt den gegenständlichen Bestandvertrag dem <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

vollinhaltlich zur Kenntnis und stellt den Antrag auf Genehmigung:<br />

B E S T A N D V E R T R A G ,<br />

abgeschlossen zwischen<br />

1. der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems, Kirchenplatz 3, 4501 <strong>Neuhofen</strong>/Krems,<br />

im Folgenden kurz „Bestandgeber“ genannt, einerseits<br />

und<br />

2. der Energy Fitness Studio GmbH, Gstadthof 331, 3332 Biberach, FN 275867m,<br />

im Folgenden kurz „Bestandnehmer“ genannt, andererseits wie folgt:<br />

I. Bestandobjekt:<br />

Der Bestandgeber, de Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems betreibt unter der Anschrift<br />

Sportallee 60, 4501 <strong>Neuhofen</strong>/Krems, ein Freizeitzentrum, unter anderem mit Sauna und<br />

der Einrichtung für einen Buffet-Betrieb.<br />

Der Bestandgeber gibt und der Bestandnehmer, die Energy Fitness Studio GmbH nimmt<br />

von Ersterem folgende Räumlichkeiten in Bestand:<br />

Die Vom Eingang des Freizeitzentrums aus gesehen linksseitig gelegenen, am weitesten<br />

vom Eingang entfernten drei "Waben" des ehemaligen Hallenbades, derzeit bestehend<br />

aus einem Eingangsbereich, Sanitär- und Umkleideräumen für Damen, Rezeption<br />

(Empfang und Bar) und dem Studiobereich (Trainingshalle), sowie rechtsseitig vom<br />

zentralen Eingangsbereich des Freizeitzentrums gelegen das Buffet, bestehend aus einem<br />

Gastraum samt Schank und einer kleinen Küche, die ehemalige Squashhalle, bestehend<br />

aus zwei ehemaligen Squashboxen, einer kleinen Rezeption und Bar, sowie die im ersten<br />

Stock über dem ehemaligen Squashbereich gelegene Garderobe.<br />

Mit in Bestand gegeben ist das Inventar laut der diesem Vertrag angeschlossenen, einen<br />

Bestandteil desselben bildenden Inventarliste (./Anlage).<br />

Weiters ist der Bestandnehmer nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den<br />

Bestandgeber berechtigt, Werbeschilder im üblichen Maße am Gebäude kostenlos<br />

anzubringen.<br />

Sämtliche Räumlichkeiten dienen ausschließlich zum Betrieb eines Fitnessstudios und der<br />

gastronomischen Betreuung der Kunden des Fitnessstudios, sowie des gesamten übrigen<br />

Freizeitzentrums, wozu insbesondere der Sauna- und Freibadebetrieb gehört.<br />

9


Eine nicht durch den Bestandgeber schriftlich genehmigte Änderung des<br />

Verwendungszwecks ist ein wichtiger Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung.<br />

II. Bestandzins:<br />

Der Bestandnehmer verpflichtet sich, an den Bestandgeber eine pauschale<br />

Pacht von monatlich netto € 1.200,--<br />

sohin im Falle einer USt-pflicht jeweils zuzüglich der darauf entfallenden gesetzlichen<br />

Mehrwertsteuer als Bestandszins zu leisten. Bis zum 30.9.11 wird aufgrund der<br />

„Anlaufkosten“ des Bestandnehmers einvernehmlich der monatliche Bestandzins auf netto<br />

€ 800,00 ermäßigt.<br />

Die monatlichen Bestandszinszahlungen sind spätestens bis zum fünften eines jeden<br />

Monats im Voraus zu leisten.<br />

Zusätzlich zum Bestandzins hat der Bestandnehmer die Betriebskosten im Sinne der §§ 21<br />

– 24 MRG mit folgenden Maßgaben, ebenso spätestens bis zum fünften eines jeden<br />

Monats im Voraus zu leisten:<br />

Soweit Leistungen von Unternehmungen der Daseinsvorsorge erbracht werden, wozu<br />

insbesondere Stromlieferungen zählen, sind mit diesen Unternehmen direkte Verträge<br />

abzuschließen.<br />

Die Kosten für die Heizung werden nach genauer Ermittlung durch Aufteilung nach der<br />

Nutzfläche oder – wie beim Warmwasser durch eine Verbrauchsermittlung durch Zähler<br />

getragen. Die Abwasserkosten, Rauchfangkehrerkosten, Grundsteuer und die<br />

Gebäudeelementarversicherung sind im Verhältnis der Nutzflächen des Gebäudes, in dem<br />

sich das Bestandobjekt befindet, zu ersetzen. Zu den Betriebskosten gehören auch die<br />

Kosten der Straßenbetreuung und Schneeräumung im Bereich der gegenständlichen<br />

Betriebsliegenschaft, soweit diese nicht die Bestandnehmerseite selbst durchzuführen hat.<br />

Soweit die Betriebskosten nicht ohnedies vom Bestandgeber im Wege der<br />

Direktverrechnung mit den Unternehmungen der Daseinsvorsorge geleistet werden,<br />

erfolgt eine jährliche Abrechnung durch den Bestandgeber und hat der Bestandnehmer<br />

den zur Vorschreibung gelangenden Betrag binnen 30 Tagen an den Bestandgeber zu<br />

leisten, wobei der Bestandgeber berechtigt ist, eine angemessene monatliche Akontierung<br />

zu verlangen.<br />

Zu Zwecken der Gebührenbemessung wird festgehalten, dass sich die monatlichen<br />

Betriebskosten auf ca. € 400,00 belaufen. Der Bestandnehmer hat daher neben dem<br />

Pachtzins bis spätestens am fünften eines jeden Monats im Voraus ein<br />

Betriebskostenakonto von netto € 400,00<br />

zuzüglich der darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen.<br />

Im Falle der nicht fristgerechten Bezahlung des Bestandzinses und/oder der<br />

Betriebskosten inklusive Heizkosten und/oder des Betriebs- oder Heizkostenakontos ist<br />

der Bestandgeber berechtigt, die von ihm direkt erbrachten Leistungen der<br />

Daseinsvorsorge mit sofortiger Wirkung einzustellen und eine Auflösung des<br />

Bestandvertrages mit sofortiger Wirkung zu erklären, um eine, wenn auch bloß<br />

vorübergehende Belastung des Bestandgebers mit diesen Kosten verlässlich<br />

auszuschließen.<br />

10


III. Beginn und Dauer:<br />

Dieses Bestandsverhältnis beginnt am 1.1.2011 und endet durch Zeitablauf, sohin, ohne<br />

dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des 31.12.2013.<br />

Der Bestandgeber ist berechtigt, dieses Bestandverhältnis ohne Einhaltung einer<br />

bestimmten Frist oder bestimmten Form mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären,<br />

wenn insbesondere<br />

a) der Bestandnehmer mit einer Bestandzins-, Betriebskosten- oder<br />

Betriebskostenakontozahlung, hievon erfasst auch Heizungskosten, trotz schriftlicher<br />

Mahnung und Setzung einer 14-tägigen Nachfrist im Verzug ist;<br />

b) der Bestandnehmer vom Bestandobjekt einen grob nachteiligen Gebrauch macht, wozu<br />

insbesondere die vorschriftswidrige oder anstößige Betriebsführung, durch die die Gefahr<br />

einer behördlichen Sperre herbeigeführt würde, und/oder die Gefährdung des Rufs des<br />

Bestandgebers zählen, sowie<br />

c) der Bestandnehmer seinen Verpflichtungen im Sinne des Punktes IV. „Saunabetreuung“<br />

nicht nachkommt oder sonstige sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten verletzt.<br />

d) der Bestandgeber gegen jene Bestimmungen des Vertrages, bei denen der Verstoß<br />

ausdrücklich als Grund für die vorzeitige Auflösung des Vertrages festgelegt wurde,<br />

verstößt.<br />

IV. Saunabetreuung:<br />

Der Bestandnehmer verpflichtet sich für die Dauer des Bestandvertrages, im Sinne der<br />

behördlich vorgeschriebenen und sich aus den Vertragsverhältnissen zwischen dem<br />

Bestandgeber und den Saunagästen ergebenden Aufsichts- und Betreuungspflichten,<br />

diese Aufsichts- und Betreuungspflichten vollständig zu übernehmen, sowie für die<br />

ordnungsgemäße laufende Reinigung der Sauna zu sorgen. Es obliegt dem<br />

Bestandnehmer, sich über den Umfang der Aufsichts- und Betreuungspflichten zu<br />

erkundigen.<br />

Die erstmalige Grundreinigung des Saunabereiches ist vom Bestandgeber durchzuführen,<br />

wobei insbesondere Keimbildende Schichten zu entfernen sind. Weiters führt der<br />

Bestandgeber jeden Dienstag eine Grundreinigung durch. Reinigungsmittel stellt der<br />

Bestandgeber zur Verfügung.<br />

Die Öffnungszeiten und die Betriebsart der Sauna werden einvernehmlich festgelegt,<br />

wobei die Sauna an mindestens fünf Tagen der Woche von 16 bis 21 Uhr geöffnet sein<br />

muss.<br />

Der Bestandnehmer ist berechtigt, eine Infrarotkabine auf eigene Kosten zur Aufstellung<br />

zu bringen, deren Einnahmen ihm zustehen, wobei der konkrete Aufstellungsort, sollte<br />

dieser im Saunabereich sein, der ausdrücklichen Zustimmung des Bestandgebers bedarf.<br />

Es ist hiefür der alte Massageraum vorgesehen, sofern diese Aufstellung der<br />

Infrarotkabine gewerbebehördlich genehmigt wird.<br />

V. Betriebspflicht und Instandhaltung:<br />

Der Bestandnehmer hat das sich rechts vom zentralen Eingangsbereich des<br />

Freizeitzentrums befindliche Buffet während der Öffnungszeiten des Freibades zu<br />

betreiben. Während der Badesaison vom ersten Mai bis fünfzehnten September hat der<br />

11


Bestandnehmer das Buffet zu betreiben und ist es ihm nicht gestattet, das Buffet auch<br />

nur vorübergehend still zu legen, ausgenommen Schlechtwettertage. Der Bestandnehmer<br />

verpflichtet sich, Getränke und kleine Speisen zu ortsüblichen mit dem Bestandgeber<br />

abgestimmten Preisen anzubieten.<br />

Während der Öffnungszeiten der Sauna hat der Bestandnehmer ungeachtet des<br />

vorhergehenden Absatzes Getränke auszuschenken, wobei der Ausschank auch vom<br />

Fitnessstudio aus erfolgen kann.<br />

Der Bestandnehmer hat alle für die gastronomische Betreuung erforderlichen Utensilien,<br />

wie Geschirr, Gläser, Besteck, Tischtücher, und dergleichen mehr, selbst beizustellen.<br />

Der Bestandnehmer hat das Bestandobjekt ständig pfleglich zu behandeln.<br />

Der Bestandnehmer ist verpflichtet, das gesamte Bestandobjekt auf seine Kosten Instand<br />

zu halten und bei Beendigung des Bestandverhältnisses von seinen Fahrnissen geräumt,<br />

in einem guten und gebrauchsfähigen Zustand zurückzustellen, wobei es jedenfalls zu<br />

keiner Rückstellung in einem schlechteren Zustand kommen darf als zum Zeitpunkt des<br />

Vertragsbeginnes, die normale Zeitabnützung ausgenommen. Der Bestandnehmer haftet<br />

auch für Beschädigungen im gesamten Bestandobjekt, insbesondere in der Küche und im<br />

Buffet und zwar auch für solche, die von Benützern, Gästen, Lieferanten und dergleichen<br />

verursacht werden.<br />

Der Bestandnehmer hat für die ordnungsgemäße Reinigung des gesamten<br />

Bestandobjektes, insbesondere auch des Buffetbereichs zu sorgen. Auf die gesonderte<br />

Reinigungspflicht hinsichtlich der Sauna wird nochmals ausdrücklich hingewiesen.<br />

Die Festsetzung der Öffnungszeiten des Freibades erfolgt durch den Bestandgeber.<br />

Den Bestandnehmer trifft die Pflicht zum Betrieb des Fitnessstudios während der<br />

Öffnungszeiten der Sauna, nicht jedoch an Wochenenden, wo die Bestandgeberin selbst<br />

für eine Betreuung der Sauna und eine Bewirtung zu sorgen hat. Alternativ hat der<br />

Bestandnehmer in jedem Fall im Sinne des Pkt. IV. für eine Beaufsichtigung und<br />

Betreuung der Sauna, sowie für die in Pkt. V. vorgesehene Bewirtung zu sorgen.<br />

Der Bestandnehmer ist jedoch berechtigt, den Betrieb jedenfalls vom 24.12. bis 26.12.;<br />

am 31.12. und 1.1. eines jeden Jahres sowie zu Ostern, (Samstag, Sonntag und Montag),<br />

geschlossen zu halten, wobei auch keine Beaufsichtigung und Betreuung der Sauna,<br />

sowie Bewirtung zu erfolgen hat. In der Zeit zwischen 15. September und 30. April ist<br />

nach rechtzeitiger vorhergehender Ankündigung (mindestens vier Wochen im Vorhinein),<br />

ein bis zu insgesamt dreiwöchiger Betriebsurlaub gestattet, wobei dieser auf ganze<br />

Wochen aufgeteilt werden kann. In diesem Zeitraum nicht genützte Zeiten eines<br />

Betriebsurlaubes können nicht nachgeholt werden.<br />

Der Bestandnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, in den in Bestand genommenen<br />

Räumlichkeiten Massagen anzubieten.<br />

Ein Verstoß gegen die Betriebspflicht und das Gebot zur Reinigung des Büffets und der<br />

Sauna sind je ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Bestandverhältnisses.<br />

Der Bestandsnehmer erhält die erforderlichen Schlüssel, der Rest der Schlüssel verbleibt<br />

bei der <strong>Gemeinde</strong>, es werden keine weiteren Schlüssel ausgegeben.<br />

12


VI. Gewährleistung und Haftung:<br />

Der Bestandgeber haftet für keine besondere Eigenschaft oder Beschaffenheit des<br />

Bestandobjektes. Dem Bestandnehmer ist bekannt, dass sich das Bestandobjekt teilweise<br />

in mangelhaftem Zustand befindet. Der Bestandnehmer hat das Bestandobjekt eingehend<br />

besichtigt und erklärt ausdrücklich, es in diesem Zustand in Bestand zu nehmen und dass<br />

es für seine Zwecke ausreichend geeignet ist.<br />

Dem Bestandnehmer ist bekannt, dass es sich beim Bestandobjekt zum Teil um den<br />

ehemaligen Umkleidetrakt des ehemaligen Hallenbades des Bestandgebers handelt, wobei<br />

das Objekt vor mehr als 30 Jahren errichtet wurde und daher hinsichtlich der<br />

Wärmedämmung und der Dichtheit gegen Wassereintritte, sowie hinsichtlich des<br />

gesamten Erhaltungszustandes mangelhaft ist. Dieser bekannt problematische Zustand<br />

des Bestandobjektes ist Grund für die Festsetzung des unüblich niedrigen Bestandzinses<br />

gem. Pkt. II. dieses Vertrages.<br />

VII. Wechselseitige Benutzungsrechte:<br />

Kunden des Bestandnehmers sind ohne Bezahlung des hiefür vom Bestandgeber<br />

festgesetzten Eintrittsgeldes nicht berechtigt, das Schwimmbad des Bestandgebers<br />

mitzubenutzen.<br />

Kunden des Bestandnehmers sind berechtigt, die Sauna gegen Entgelt mitzubenutzen.<br />

Alles Nähere ist zu vereinbaren. Dies gilt bis auf Widerruf.<br />

Der Bestandnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, dass seine Kunden das<br />

Schwimmbad nicht benutzen, besonders wenn kein Betrieb im Freibad herrscht und<br />

dieses nicht beaufsichtigt ist; während der Öffnungszeit des Freibades wird die Einhaltung<br />

dieser Vereinbarung vom Badepersonal mit unterstützt.<br />

Ein Verstoß gegen diese Vertragsbestimmungen ist ein wichtiger Grund zur vorzeitigen<br />

Auflösung des Bestandverhältnisses.<br />

VIII. Einhaltung behördlicher Vorschreibungen, Versicherungspflicht:<br />

Der Bestandnehmer ist verpflichtet, sämtliche behördlichen Vorschreibungen genauestens<br />

einzuhalten. Der Bestandnehmer ist verpflichtet, vor Beginn des Bestandverhältnisses,<br />

sowie jederzeit während der Dauer des Bestandverhältnisses den aufrechten Bestand<br />

seiner gewerberechtlichen Berechtigung zum Betrieb des Fitnessstudios und des Buffets<br />

nachzuweisen.<br />

Die Nichtexistenz oder der Wegfall der Gewerbeberechtigung stellt einen wichtigen Grund<br />

zur vorzeitigen Auflösung des Bestandverhältnisses dar.<br />

Der Bestandgeber ist verpflichtet, zum 1.1.2011 eine Betriebshaftpflichtversicherung mit<br />

angemessenem Deckungsumfang, wobei bei Meinungsverschiedenheiten die<br />

Angemessenheit durch ein vom Bestandgeber zu beauftragendes<br />

Versicherungsunternehmen festgesetzt wird, nachzuweisen und den aufrechten Bestand<br />

über Aufforderung des Bestandgebers jederzeit nachzuweisen. Diese Versicherung ist<br />

zugunsten des Bestandgebers zu vinkulieren und bis 31.1.2011 nachzuweisen.<br />

Das Fehlen einer angemessenen aufrechten Betriebshaftpflichtversicherung und deren<br />

Vinkulierung zugunsten des Bestandgebers stellt einen wichtigen Grund zur vorzeitigen<br />

Auflösung des Bestandverhältnisses dar.<br />

13


IX. Bauliche Veränderungen:<br />

Bauliche Veränderungen und Adaptierungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen<br />

schriftlichen Zustimmung des Bestandgebers. Im Falle der erteilten ausdrücklichen<br />

schriftlichen Zustimmung haben die Vertragsparteien im Einzelfall zu klären, ob diese<br />

Veränderung oder Adaptierung belassen wird, oder wieder entfernt wird, und zwar mit<br />

oder ohne Entschädigung oder Ablöse.<br />

Hat der Bestandnehmer die entsprechenden baulichen Veränderungen oder<br />

Adaptierungen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestandgebers<br />

durchgeführt, so hat der Bestandnehmer bei Beendigung des Bestandverhältnisses aus<br />

welchem Grund auch immer, je nach Wunsch des Bestandgebers auf seine eigene Kosten<br />

den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, oder kann der Bestandgeber sich mit<br />

dem entschädigungslosen Verbleib der baulichen Veränderungen oder Adaptierungen<br />

begnügen und verzichtet der Bestandnehmer diesbezüglich jedenfalls auf sein<br />

Wegnahmerecht.<br />

Bauliche Veränderungen und Adaptierungen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung<br />

des Bestandgebers stellen einen Grund zur vorzeitigen Auflösung des<br />

Bestandverhältnisses aus wichtigem Grunde dar.<br />

X. Störungen bei Leistungen der Daseinsvorsorge:<br />

Der Bestandnehmer erklärt, aus zeitweiligen, vom Bestandgeber nicht verschuldeten<br />

Störungen im Bereich von Leistungen der Daseinsvorsorge, insbesondere der<br />

Wasserzufuhr, der Energieversorgung oder Gebrechen an Strom-, Wasser- und<br />

Kanalisierungsleitungen oder dergleichen, keinerlei Ansprüche gegen den Bestandgeber<br />

geltend zu machen.<br />

XI. Verkehrssicherungspflichten:<br />

Der Weg zwischen der zentralen Eingangshalle und dem linksseitig dieser zentralen<br />

Eingangshalle gelegenen Teil des Bestandobjektes fällt hinsichtlich der Erfüllung der<br />

Verkehrssicherungspflichten, auch in analoger Anwendung des § 93 StVO, in die<br />

ausschließliche Zuständigkeit des Bestandnehmers. Außerhalb der Öffnungszeiten des<br />

Freibades trifft den Bestandnehmer auch die Verkehrssicherungspflicht in der zentralen<br />

Eingangshalle. Der Bestandnehmer hat den Bestandgeber hinsichtlich allfälliger Schäden<br />

klag- und schadlos zu halten.<br />

Auf die vom Bestandnehmer, wie dargestellt, übernommenen Betreuungspflichten<br />

hinsichtlich der Sauna, zu der einvernehmlich auch die Erfüllung der<br />

Verkehrssicherungspflichten in der Sauna zählen, sei nochmals verwiesen.<br />

XII. Verbot der Unterbestandgabe:<br />

Der Bestandnehmer ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des<br />

Bestandgebers das Bestandobjekt ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an<br />

dritte Personen weiterzugeben. Auch eine Überlassung im Wege eines Tausch-,<br />

Gesellschafts- oder Pachtvertrages oder dergleichen an dritte Personen ist nicht gestattet.<br />

Der Bestandnehmer ist aber zur Unterbestandgabe von Räumen an einen Masseur, Yoga,<br />

Bow-Tech und ähnliches berechtigt, wobei der Bestandnehmer für die weitere<br />

ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrages auch im Falle der berechtigten<br />

Unterbestandgabe haftet.<br />

14


Ein Verstoß gegen diesen Vertragspunkt stellt einen wichtigen Grund zur sofortigen<br />

Auflösung des Bestandverhältnisses dar.<br />

XIII. Abschluss von Dauerverträgen:<br />

Der Abschluss von Bezugs-, Liefer- oder sonstiger Abnahmeverträge durch den<br />

Bestandnehmer ist diesem gestattet, jedoch darf dadurch der Bestandgeber, auch bei<br />

Beendigung des Bestandverhältnisses, in keiner Weise belastet werden.<br />

XIV. Fortführungsmaßnahmen im Falle der Auflösungserklärung durch den<br />

Bestandgeber:<br />

Für den Fall, dass der Bestandgeber die vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses<br />

erklärt, ist der Bestandnehmer zur sofortigen Räumung des Bestandobjektes verpflichtet<br />

und steht es dem Bestandgeber frei, alle geeigneten Maßnahmen zum Fortbetrieb des<br />

Buffets zu setzen. Insbesondere dürfen die vom Bestandgeber beauftragten Personen das<br />

Buffet betreten und im erforderlichen Umfang nutzen, wobei hiezu der Bestandnehmer<br />

bereits jetzt seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.<br />

XV. Schriftform:<br />

Die Vertragsparteien erklären, keine mündlichen Nebenabreden getroffen zu haben.<br />

Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.<br />

XVI. Besichtigungsrecht:<br />

Der Bestandgeber ist berechtigt, durch seine Organe, Beauftragte oder zugezogene<br />

Personen das Bestandobjekt jederzeit während der Öffnungszeiten zu besichtigen, bei<br />

Gefahr im Verzug auch außerhalb derselben. Der Bestandnehmer erklärt, alle<br />

erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Ausübung des Besichtigungsrechtes zu<br />

ermöglichen.<br />

XVII. Kosten und Gebühren, Vertretung:<br />

Kosten der Vertragserrichtung (Hälfte der Kosten) in Höhe von € 375,- plus MWSt. und<br />

die Vergebührung des Vertrages, trägt der Bestandnehmer; dieser hat dem Bestandgeber<br />

diese binnen 14 Tagen nach Vorschreibung zu refundieren.<br />

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Refundierung der<br />

Rechtsgeschäftsgebühr stellt einen wichtigen Grund zur sofortigen Auflösung des<br />

Vertrages dar.<br />

XVIII. Ausfertigungen:<br />

Dieser Vertrag wird in einer Ausfertigung errichtet, die dem Bestandgeber verbleibt. Der<br />

Bestandnehmer erhält eine Abschrift, über seinen Wunsch und auf seine Kosten auch<br />

gegebenenfalls in beglaubigter Form.<br />

Beschluss: Der Antrag wird mit Stimmenmehrheit angenommen;<br />

28 Stimmen dafür: SPÖ, ÖVP, FPÖ<br />

3 Stimmenthaltungen: Grüne<br />

15


Punkt<br />

7) Alpenverein – Einbau einer Boulderwand in der Sporthalle<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag auf Genehmigung folgenden Vertrages:<br />

FINANZIERUNGS- und NUTZUNGSVERTRAG<br />

abgeschlossen am unten angeführten Tag und Ort zwischen der Marktgemeinde<br />

<strong>Neuhofen</strong>/Krems, Kirchenplatz 3, A-4501 <strong>Neuhofen</strong>/Krems (im folgenden:<br />

Marktgemeinde), vertreten durch den Bürgermeister Günther Engertsberger einerseits<br />

und dem Österreichischen Alpenverein Sektion Linz, 4020 Linz, Hauptplatz 23, für die<br />

Ortsgruppe <strong>Neuhofen</strong>/Krems, vertreten durch den Vorsitzenden der Sektion Dr. Peter<br />

Reinberg und den Obmann der Ortsgruppe Werner Reisetbauer. Die Sektion Linz des ÖAV<br />

hat in <strong>Neuhofen</strong>/Krems eine Ortsgruppe ohne eigene Rechtspersönlichkeit eingerichtet,<br />

die die Tätigkeiten für die Sektion Linz des ÖAV ausübt (im folgendem: ÖAV <strong>Neuhofen</strong>).<br />

1. Vertragsgegenstand<br />

1.1 Die Marktgemeinde betreibt eine Turnhalle (Ballspielhalle, Sporthalle) in 4501<br />

<strong>Neuhofen</strong>/Krems, welche mit einer Kletterwand ausgestattet ist.<br />

Die Marktgemeinde erklärt sich bereit, dem ÖAV <strong>Neuhofen</strong><br />

die Erweiterung der Kletterwand (im folgenden Boulderwand) entsprechend<br />

einschlägiger Normen auf ihre Kosten zu erlauben.<br />

1.2 Der Alpenverein ist Eigentümer der Boulderwand.<br />

Eine Veränderung der Boulderwand erfolgt nur im gegenseitigen Einvernehmen der<br />

Marktgemeinde mit dem ÖAV <strong>Neuhofen</strong>.<br />

2. Finanzierung und Errichtung<br />

2.1 Die veranschlagten Kosten für die Herstellung und Errichtung der Kletterwand werden<br />

zu 100 % vom ÖAV <strong>Neuhofen</strong> getragen.<br />

2.2 Die Herstellung und Montage erfolgt durch den ÖAV <strong>Neuhofen</strong>.<br />

2.3 Ein Ausführungsplan ist der <strong>Gemeinde</strong> vorzulegen, Änderungen sind nur nach<br />

schriftlicher Vereinbarung erlaubt.<br />

2.5 Der Alpenverein haftet für ordnungsgemäße Ausführung.<br />

3. Nutzung der Boulderwand<br />

3.1 Die Marktgemeinde gewährt dem ÖAV <strong>Neuhofen</strong> die Nutzung der Kletterwand bzw.<br />

Turnhalle zu Trainings - oder Wettbewerbszwecken, wobei die Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong><br />

auf das Recht der Kündigung bis zum 31.12.2025 verzichtet, (Verweis auf Pkt 7.) in<br />

folgendem Mindestausmaß:<br />

3.2 Pro Kalenderwoche insgesamt 12 Stunden (je 60 Minuten), aufgeteilt in folgende<br />

Einheiten:<br />

3.21 An 3 Wochentagen insgesamt 12 Stunden.<br />

3.22 Sollten am Wochenende (Samstag/Sonntag) zusätzliche Stunden benötigt werden,<br />

ist mit dem <strong>Gemeinde</strong>amt das Einvernehmen herzustellen (Wochenendnutzung bei<br />

anderweitigen Veranstaltungen).<br />

3.3 Als Wochenende gilt der Zeitraum von jeweils Samstag 0 Uhr bis zum<br />

darauffolgenden Sonntag 24 Uhr.<br />

3.4 Das Nutzungsrecht des ÖAV <strong>Neuhofen</strong> beinhaltet auch die Nutzung der sanitären<br />

Anlagen und Garderoben.<br />

3.5 Sofern eine ordnungsgemäße und sachgemäße Verwendung der Boulderwand<br />

sichergestellt ist, kann die Boulderwand von <strong>Neuhofen</strong>er Pflichtschulen genutzt werden.<br />

Die Nutzung der Boulderwand durch diese Schulen erfolgt auf deren Risiko und<br />

Verantwortung.<br />

16


3.6 Die Nutzung der Boulderwand durch Dritte (außer Pflichtschulen) kann nur im<br />

Einvernehmen zwischen dem ÖAV <strong>Neuhofen</strong> und der Marktgemeinde gestattet werden.<br />

3.7 Bei baulichen Veränderungen der Turnhalle muss die Tauglichkeit der Boulderwand<br />

erhalten bleiben.<br />

3.8 Sollten sich die Klettertage (Hallenplan) ändern, ist dies unverzüglich mit dem<br />

Marktgemeindeamt abzustimmen bzw. abzuklären.<br />

3.9 Der Alpenverein haftet für die ordnungsgemäße Instandhaltung, eine<br />

Haftpflichtversicherung ist nachzuweisen.<br />

4. Kosten<br />

4.1 Die Errichtungskosten der Boulderwand hat zu 100 % der ÖAV <strong>Neuhofen</strong> zu tragen.<br />

4.2 Miete oder Betriebskosten sind bei Bedarf (wenn gefordert) zu entrichten.<br />

5. Wartung<br />

5.1 Die TÜV-Prüfung der Boulderwand erfolgt im Einvernehmen zwischen der<br />

Marktgemeinde und dem ÖAV <strong>Neuhofen</strong> auf Kosten der <strong>Gemeinde</strong> im Zuge der<br />

Überprüfung der bereits bestehenden Kletterwand. Werden aufgrund der Überprüfung<br />

Mängel an der Boulderwand festgestellt, so werden Reparaturen der Boulderwand vom<br />

ÖAV <strong>Neuhofen</strong> getragen.<br />

5.2 Reparaturen und Ergänzungsanschaffungen von beweglichen Teilen der<br />

Boulderwand trägt zur Gänze der ÖAV <strong>Neuhofen</strong>.<br />

6. Bisherige Vereinbarungen<br />

6.1 Die bisherigen Vereinbarungen betreffend die Nutzung der gemeindeeigenen<br />

Kletterwand durch den ÖAV <strong>Neuhofen</strong> werden nicht berührt.<br />

7. Beendigung des Vertrages: ist der 31.12.2025. Wenn einvernehmlich nichts anderes<br />

vereinbart wird, ist der vorherige Zustand seitens des Alpenvereines wiederherzustellen.<br />

Wenn die Sporthalle anderweitig verwendet wird, oder der Betrieb eingestellt wird,<br />

erlischt dieser Vertrag.<br />

8. Vertragsausfertigung<br />

7.1 Dieser Vertrag wird in drei Originalen ausgefertigt, wobei die Marktgemeinde, die<br />

ÖAV Sektion Linz und der ÖAV <strong>Neuhofen</strong> als Unterzeichnende eine Ausführung erhalten.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Punkt 8) Raumordnung: Flächenwidmungsplan, Entwicklungskonzept, Bebauungspläne<br />

(Pläne, Fotos zu den nachfolgenden Punkten werden mit Beamer präsentiert u. erläutert)<br />

a) Flächenwidmungsplan 05, Entwicklungskonzept 02: Verfahrensstand beim<br />

Land<br />

Die Abteilung Raumordnung/Raumordnungsrecht teilte uns mit Schreiben vom<br />

08.02.2011 planliche Mängel mit, welche vom Ortsplaner team m wie folgt korrigiert und<br />

eingearbeitet wurden:<br />

Teil A: Flächenwidmungsteil Nr. 5 Nord und Süd:<br />

Änderung Nr. 21: die korrekte Bezeichnung „Grünfläche mit besonderer Widmung –<br />

Photovoltaikanlage Pv“ wurde eingetragen.<br />

17


Die mit einer Schutzzone im Bauland Ff1 überlagerte Wohngebietsfläche im Bereich des<br />

Gst. Nr. 699/5, KG 45515 Lining, Jägertal, laut Korrekturplan Forst als Waldfläche<br />

ersichtlich gemacht.<br />

Bei den Landesstraße B, Landesstraße L, Bahnflächen und bei Gewässern wurde die<br />

entsprechende Widmung in der Legende schriftlich festgelegt.<br />

Die in der Planlegende fälschlich angeführte Widmungskategorie „WFM“ wurde gelöscht.<br />

Die Widmung „Grünfläche mit besonderer Widmung – Grünzug“ wurde gem. Oö.<br />

Planzeichenverordnung eingetragen und die Funktion (Schutzzweck) in der Legende<br />

umschrieben.<br />

Teil B: örtliches Entwicklungskonzept Nr. 2<br />

Siedlungsgrenzen wurden in der entsprechenden Strichstärke gem. Oö.<br />

Planzeichenverordnung dargestellt.<br />

Waldflächen wurden in der Legende wie im Planteil mit Kreissignatur eingetragen.<br />

Durch diese Einarbeitung und den Beschluss der genannten Korrekturen kann mit einer<br />

Genehmigung gerechnet werden.<br />

Der neue Flächenwidmungsplan Nr. 5 wird nach Genehmigung als Verordnung der<br />

<strong>Gemeinde</strong> kundgemacht. Bestandteil dieser künftigen Verordnung werden nur die Pläne<br />

sein, (Flächenwidmungsteile Nord u. Süd, ÖEK Bauland-Grünland-Verkehrskonzept)<br />

aber nicht die sonstigen Beilagen, das heißt das Ortsbebauungskonzept 02 ist<br />

künftig nicht mehr Teil der Verordnung, sondern eine vom GR beschlossene<br />

einheitliche Richtlinie für die Erstellung von Bebauungsplänen.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, die Korrekturen im Flächenwidmungsplan 05 und<br />

Entwicklungskonzept 02 zu genehmigen.<br />

Beschluss: Der Antrag wird mit Stimmenmehrheit angenommen;<br />

28 Stimmen dafür: SPÖ, ÖVP, FPÖ<br />

3 Stimmen dagegen: Grüne<br />

b) Änderung Flächenwidmungsplan 05.01 Kerl-Pichlwangerstraße/Hochweg:<br />

Grünland in Wohngebiet ca. 13.500 m², Grundsatzbeschluss<br />

Ansuchen 16.7.2010: Christian Kerl, <strong>Neuhofen</strong>, Grundeigentümer.<br />

Grundlagen:<br />

Erhebungsblatt zur Verständigung des Amtes der OÖ. Landesregierung 8.2.2001.<br />

Änderungsplan mit fachlicher Beurteilung (Stellungnahme) des Planers team m 8.2.2011.<br />

Bei der letzten Überarbeitung des ÖEK Baulandkonzeptes wurde diese Fläche als<br />

Abrundung der bestehenden Siedlung am Gschwendtberg für eine Wohnfunktion WF<br />

vorgesehen, auch wegen der vorhandenen Infrastruktur und Nähe zum Bahnhof.<br />

Aufgrund der Lage u. Südwestausrichtung ist eine optimale Solarnutzung möglich.<br />

Planungsziel: Ausreichende Flächen mit Baulandvertrag (Bauverpflichtung 3-6 Jahre,<br />

Infrastrukturentgelt…) für ein moderates Bevölkerungswachstum zur Verfügung zu stellen<br />

und einer Baulandverknappung bzw. Überhöhung der Grundpreise entgegenzuwirken.<br />

Etwa die Hälfte der geplanten Parzellen ist schon für konkrete Interessenten reserviert.<br />

Baulandbilanz: Wegen der vielen nicht verfügbaren Parzellen (Baulücken) in den<br />

bestehenden Siedlungen sind derartige Erweiterungsflächen erforderlich.<br />

18


Die erforderliche Schutzzone Ff2 zum nördlich gelegenen Wald wurde mit mindestens<br />

15 m, einvernehmlich mit der Bezirksforstinspektion festgelegt.<br />

Die bestehende 30 KV Hochspannungs-Freileitung der Energie AG OÖ. soll als Erdkabel<br />

verlegt werden. Ein Bebauungsplan ist beabsichtigt für vorwiegend offene bzw.<br />

gekuppelte Bauweise, mit max. 7 m Gebäudehöhe wegen der Hangkuppenlage.<br />

Vom Ortsplaner sowie vom Bau- u. Raumplanungsausschuss gibt es aufgrund der<br />

Übereinstimmung mit den Planungszielen eine positive Empfehlung zur Einleitung des<br />

Raumordnungsverfahrens (Umwidmung in Wohngebiet) mit Baulandvertrag.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, die gegenständliche Flächenwidmungsplanänderung<br />

zu genehmigen.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

c) Änderungen Flächenwidmungsplan 05.02 und Entwicklungskonzept 02.01<br />

Kreinrath-Weidenweg (Billa), gemischtes Baugebiet MB in Geschäftsgebiet G,<br />

betriebliche Funktion in Handelsfunktion, 4.162 m², Grundsatzbeschluss<br />

TOP wurde abgesetzt.<br />

d) Änderung Bebauungsplan 44.01 Keinrath-Drucker (Weidenweg/Billa),<br />

Handelsgebäude statt 4 Einzelhäuser, Grundsatzbeschluss<br />

TOP wurde abgesetzt.<br />

e) Bebauungsplan Aufstellung Z01 Kremstalstr.-Kirchengasse,<br />

Grundsatzbeschluss ; Verordnung Neuplanungsgebiet Liegenschaften<br />

Kremstalstr. 7, 9, 9a, Kirchengasse 7<br />

Die Arbeitsgruppe Lokale Agenda LA21 regt einen sog. „Masterplan“ für die künftige<br />

Ortskernentwicklung an. Als erster wichtigerer Schritt soll der Bereich Kirchengasse 7,<br />

Kremstalstr. 7, 9, 9a, Areal Brandstätter-Waldl-Wimmer, zum Neuplanungsgebiet erklärt<br />

werden zur Umsetzung eines Bebauungsplanes, erstellt vom team m. Dieser<br />

bildet die Grundlage für die Entwicklung des Gebietes durch private Investoren.<br />

Der Bau- und Raumplanungsausschuss mit dem Ortsplaner empfehlen daher, den<br />

Grundsatzbeschluss für den Bebauungsplanentwurf und die folgende Verordnung zu<br />

fassen:<br />

Kundmachung<br />

betreffend der Erklärung eines Neuplanungsgebietes im Interesse der Sicherung einer<br />

zweckmäßigen und geordneten Bebauung. Der <strong>Gemeinde</strong>rat der Marktgemeinde<br />

19


<strong>Neuhofen</strong> a.d. Krems hat in seiner 9. Sitzung vom 10. Februar 2011 die nachstehende<br />

Verordnung eines Neuplanungsgebietes beschlossen.<br />

Verordnung<br />

Gemäß § 45 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994, LGBl 66/1994 idF LGBl 70/1998, wird der<br />

Bereich Kremstalstraße 7, 9, 9a, Kirchengasse 7, Flächenwidmung Kerngebiet, betreffend<br />

die Grundstücke Nr. .21, .22, .23, .116, .124, 29, 30, 31, KG 45516 <strong>Neuhofen</strong> zum<br />

Neuplanungsgebiet erklärt. Die Grenzen des Planungsgebietes sind auf der beiliegenden<br />

Kopie des Lageplanes bzw. im Entwurf des Bebauungsplanes dargestellt. Im Bereich des<br />

Neuplanungsgebietes ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Z01 Kremstalstraße-<br />

Kirchengasse für geschlossene Bauweise beabsichtigt.<br />

Die Verhängung des Neuplanungsgebietes hat gemäß § 45 Abs 2 Oö. BauO die Wirkung,<br />

dass im angeführten <strong>Gemeinde</strong>gebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 Oö. BauO),<br />

Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 Oö.<br />

BauO) und Baubewilligungen – ausgenommen Bewilligungen für Bauvorhaben gem. § 24<br />

(1) Z 4 Oö. BauO – nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen und die Ausführung der<br />

gem. § 25 (1) Oö. BauO angezeigten Bauvorhaben ausnahmsweise nur dann nicht zu<br />

untersagen ist, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die<br />

beantragte Bewilligung oder die Nichtuntersagung der Ausführung des Bauvorhabens die<br />

Durchführung des künftigen Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert.<br />

Die Neuplanungsgebietverordnung wird zwei Wochen nach ihrer Kundmachung<br />

rechtswirksam.<br />

Die Verordnung tritt entsprechend dem Anlass, aus dem sie verhängt wurde, mit dem<br />

Rechtswirksamwerden des neuen Bebauungsplanes, spätestens jedoch nach zwei Jahren<br />

außer Kraft, wenn sie nicht verlängert wird.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann das Neuplanungsgebiet durch Verordnung höchstens zweimal auf<br />

je ein weiteres Jahr verlängern.<br />

Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens zwei weitere Jahre kann durch<br />

Verordnung des <strong>Gemeinde</strong>rates erfolgen, wenn sich die vorgesehene Erlassung oder<br />

Änderung des Bebauungsplanes ausschließlich deswegen verzögert, weil überörtliche<br />

Planungen berücksichtigt werden sollen. Eine solche Verordnung bedarf der Genehmigung<br />

der Landesregierung, die zu erteilen ist, wenn mit einer Fertigstellung und<br />

Berücksichtigung der überörtlichen Planung innerhalb der weiteren Verlängerungsfrist<br />

gerechnet werden kann. Auch im Fall einer Verlängerung tritt die Verordnung mit dem<br />

Rechtswirksamwerden des neuen Plans oder der Änderung des Plans außer Kraft.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, den Grundsatzbeschluss für den<br />

Bebauungsplanentwurf und die vorgetragene Verordnung zu fassen.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

f) Änderung Bebauungsplan 75.04 Eiber-Welserstraße (Hanningerweg),<br />

Ermöglichung Flachdächer, Grundsatzbeschluss<br />

Ansuchen vom 13.12.2010: Fam. Muntean beabsichtigt die Errichtung eines<br />

Wohnhauses im Hanningerweg 15 und ersucht um die Ermöglichung eines Flachdaches<br />

für den Planungsbereich (7 Parzellen, derzeit 6 unbebaut).<br />

Grundlagen: Änderungsplan und Stellungnahme des Planverfassers (Beilage 1).<br />

20


Der Bau- und Raumplanungsausschuss mit dem Ortsplaner befürwortet die Änderung der<br />

Erläuterungen im Sinne des Ortsbebauungskonzeptes wie bereits bei angrenzenden<br />

Grundstücken vorgenommen.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, die gegenständliche Bebauungsplanänderung zu<br />

genehmigen.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Punkt 9) GDZ <strong>Gemeinde</strong>dienstleistungszentrum (<strong>Gemeinde</strong>amt), Standortentscheidung<br />

In mehreren Besprechungsrunden hat die Gruppe Lokale Agenda 21 mit Mag. Ecker u.<br />

Arch. Dornstädter das Thema behandelt und empfohlen, den bisherigen Standort des<br />

<strong>Gemeinde</strong>amtes um- und auszubauen auf ein funktionelles, barrierefreies und energieoptimiertes<br />

<strong>Gemeinde</strong>-Dienstleistungs-Zentrum mit völlig neuem Erscheinungsbild.<br />

Angeregt wird zusätzlich auch eine Neugestaltung des Kirchenplatzes.<br />

Auch von der Ortsplanung team m wird aus städtebaulicher Überlegung der bestehende<br />

Standort Kirchenplatz bevorzugt (öffentlicher Dienstleistungsbereich).<br />

Der Bau- und Raumplanungsausschuss schließt sich dieser Empfehlung einstimmig an,<br />

es soll ein zeitgemäßes Gebäude am bewährten Platz entstehen.<br />

Der nächste Schritt wäre den Entwurf/Raumprogramm samt Kostenschätzung mit dem<br />

Land OÖ abzustimmen.<br />

Der Bürgermeister fordert den <strong>Gemeinde</strong>rat auf, über den Antrag abzustimmen, dass der<br />

Standort Kirchenplatz für ein <strong>Gemeinde</strong>dienstleistungszentrum festgelegt wird.<br />

Beschluss: Der Antrag wird mit Stimmenmehrheit angenommen;<br />

18 Stimmen dafür: ÖVP, Grüne, FPÖ, Rossler<br />

1 Stimme dagegen: Karmedar<br />

12 Stimmenthaltungen: SPÖ<br />

Punkt 10) Wegauflassung Austraße 12bc u.14, Teilstück zwischen Fam. Deac und Chezan<br />

Entsprechend der gemeinsamen Vermessung am 17.01.2011 wird das Grundstück der<br />

Fam. Deac um 80 m² vergrößert und erfolgt mit der Fam. Chezan ein flächengleicher<br />

Tausch (17 m²).<br />

Vom Ausschuss gibt es eine positive Empfehlung für folgende<br />

V E R E I N B A R U N G<br />

Im Zuge der Wegauflassung entlang der ÖBB soll auch das öffentliche Gut zwischen den<br />

Liegenschaften Austraße 12bc und 14 aufgelassen werden. Dazu wird folgendes zwischen<br />

den Grundeigentümern Radu-Iulian Deac, Ioan Deac, Vasile und Viorica Chezan und der<br />

Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> vereinbart:<br />

21


1. Gemäß Teilungsplan vom 18.01.2011, GZ 8824/10, der Haydinger-Donau ZT GmbH,<br />

wird ein Trennstück mit 63 m² vom öffentlichen Gut, Gst. Nr. 115/1, KG 45515 Lining,<br />

dem angrenzenden Grundstück der Fam. Deac, Gst. Nr. 116/14, KG 45515 Lining,<br />

zugeschrieben.<br />

Zusätzlich werden die zwei Trennstücke mit 5 m² und 12 m² vom Gst. Nr. 116/11, KG<br />

45515 Lining, dem Gst. Nr. 116/14, KG 45515 Lining, sowie ein Teilstück mit 17 m²<br />

vom öffentlichen Gut 115/1, KG 45515 Lining, dem Gst. Nr. 116/11, zugeschrieben.<br />

2. Für die Rückgabe von 80 m² öffentliches Gut leisten die Herren Deac eine Aufwandsentschädigung<br />

in der Höhe von € 560,-, zahlbar innerhalb von 2 Wochen ab<br />

Genehmigung durch den <strong>Gemeinde</strong>rat auf das Konto der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong>.<br />

Die Vermessungskosten übernimmt die <strong>Gemeinde</strong>, die Verfahrenskosten beim<br />

Vermessungsamt tragen die Herren Deac.<br />

Beiliegender Antrag ist beim Vermessungsamt zur Veranlassung der grundbücherlichen<br />

Durchführung des Teilungsplanes zu stellen, darin wird wie folgt beurkundet:<br />

Die Besitzänderungen der fertigen Anlage sind herbeigeführt, die Widmung zum<br />

Gemeingebrauch wird bestätigt, kein Einwand der Eigentümer und Buchberechtigten<br />

gegen die grundbücherliche Durchführung. Es sind keine Hinderungsgründe für die<br />

Durchführung bekannt und keine Rechtsmittelverfahren anhängig.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, die vorgetragene Vereinbarung zu genehmigen.<br />

Vbgm. Sahl ist bei der Abstimmung nicht anwesend.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Punkt 11) Anträge der Grünen:<br />

a) Bewerbung Umfrage zur Lebensqualität in Oberösterreich und Anforderung der<br />

Ergebnisse<br />

Bis Ende März 2011 läuft die vom Land OÖ in Auftrag gegebene Umfrage zur<br />

„Lebensqualität in OÖ“.<br />

Unter anderem sollen folgende Fragen von den Bürgern beantwortet werden:<br />

- Wie lebt es sich in Oberösterreich?<br />

- Was macht die Lebensqualität in Ihrer <strong>Gemeinde</strong> aus?<br />

- Was wollen Sie verbessern, wo sehen Sie Mängel, wo Chancen?<br />

Wenn möglichst viele Neuhofner an der Umfrage teilnehmen, macht es auch Sinn, dieses<br />

Ergebnis vom Land OÖ. anzufordern.<br />

Die Umfrage wird bereits von der <strong>Gemeinde</strong> beworben. Die Grünen wünschen sich eine<br />

gute Aufbereitung in der <strong>Gemeinde</strong>-Info.<br />

Die Grünen stellen den Antrag, dass die Umfrage in der nächsten <strong>Gemeinde</strong>-Info<br />

beworben und in der Folge das Ergebnis der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhofen</strong>, des Bezirkes Linz-Land<br />

und des gesamten Bundeslandes angefordert wird.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

22


) Bewerbung EURATOM-Volksbegehren<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat auf Antrag des Bürgermeisters am 28. Mai 2009 einstimmig eine<br />

Resolution betreffend EURATOM-Ausstieg an die Bundesregierung beschlossen. In der<br />

Zwischenzeit wurde ein Volksbegehren initiiert, das vom 28. Februar bis 7. März am<br />

<strong>Gemeinde</strong>amt unterschrieben werden kann.<br />

Um der bereits einstimmig beschlossenen Resolution Nachdruck zu verleihen, stellen die<br />

Grünen folgenden Antrag:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, dass in der nächsten <strong>Gemeinde</strong>-Info das<br />

Volksbegehren auf mind. ½ Seite beworben und zusätzlich der Flyer, den der Verein<br />

„atomstopp_atomkraftfrei leben!“ kostenlos anbietet, beigelegt wird.<br />

Der Bürgermeister gibt zu bedenken, dass aufgrund einer Gleichbehandlung dann in<br />

Zukunft jedes Volksbegehren beworben werden muss.<br />

Die Grünen führen aus, dass dieses Volksbegehren beworben werden soll, weil es im<br />

Sinne der <strong>Gemeinde</strong> ist. Es sollen nicht alle beworben werden, sondern nur jene für die<br />

ein <strong>Gemeinde</strong>ratsbeschluss vorliegt.<br />

Der Amtsleiter weist darauf hin, dass dies dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen<br />

würde.<br />

GR P. Baumgartner spricht sich dafür aus, dass die Gemeine-Info objektiv gehalten wird.<br />

Der Bürgermeister fordert den <strong>Gemeinde</strong>rat auf, über den gegenständlichen Antrag<br />

abzustimmen.<br />

Beschluss: Der Antrag wird abgelehnt;<br />

11 Stimmen dafür: Grüne, FPÖ, Aigner, Weinberger, Piralli, Dujakovic, Lina<br />

20 Stimmenthaltungen: SPÖ (ohne Dujakovic u. Lina), Sahl, P. Baumgartner,<br />

Maurer, Hagmair, Kobler, Stoiber, Gruber, Sommer,<br />

c) Resolution an die OÖ. Landesregierung betreffend Gewährung von<br />

Wohnbeihilfe an anerkannte Konventionsflüchtlinge<br />

Das „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951“, besser<br />

bekannt als „Genfer Flüchtlingskonvention“ normiert in Artikel 23:<br />

„Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem<br />

Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen<br />

Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren.“<br />

Dem widersprechend regelt das OÖ. Wohnbauförderungsgesetz in § 6 Abs. 9 die<br />

Notwendigkeit eines fünfjährigen Aufenthalts in Österreich für die Gewährung von<br />

Wohnbeihilfe. Anerkannten Flüchtlingen wird – ganz im Sinne der Genfer<br />

Flüchtlingskonvention – auch Arbeitsmarktzugang und Zugang zu Integrationsmaßnahmen<br />

gewährt, um möglichst schnell ein neues Leben in Österreich beginnen zu können. So<br />

besteht auch die Möglichkeit, einen Kredit für die Kaution für die erste eigene Wohnung in<br />

der neuen Heimat zu erhalten. Ein sachlicher Grund, weswegen anerkannten Flüchtlingen<br />

der Zugang zu dieser wichtigen Sozialleistung in Oberösterreich – als einzigem<br />

österreichischem Bundesland neben Vorarlberg – verwehrt bleibt, ist somit nicht<br />

23


erkennbar.<br />

Die Grünen stellen den Antrag, folgende Resolution an die OÖ. Landesregierung zu<br />

beschließen:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems ersucht die OÖ.<br />

Landesregierung, dem Landtag baldmöglichst einen Gesetzesentwurf hinsichtlich<br />

Änderung des OÖ. Wohnbauförderungsgesetzes vorzulegen, mit dem die fünfjährige<br />

Wartefrist für anerkannte Konventionsflüchtlinge gestrichen wird.<br />

Die FPÖ führt aus, dass die Notwendigkeit eines fünfjährigen Aufenthalts für Gewährung<br />

der Wohnbeihilfe nicht nur für Konventionsflüchtlinge gilt sondern für alle Bürger die nicht<br />

aus der EU bzw. dem EWR-Raum kommen.<br />

Vbgm. Sahl wird dagegen stimmen, da es sich um eine Angelegenheit handelt, die nicht in<br />

den Wirkungsbereich der <strong>Gemeinde</strong>n fällt.<br />

Der Bürgermeister fordert den <strong>Gemeinde</strong>rat auf, über den gegenständlichen Antrag<br />

abzustimmen.<br />

Beschluss: Der Antrag wird abgelehnt;<br />

12 Stimmen dafür: Grüne, Lina, Dujakovic, Bernecker, Skrasek, Palmetshofer,<br />

List, Eckerstorfer, R. Primetzhofer, S. Primetzhofer<br />

10 Stimmen dagegen: FPÖ, Zeilinger, Rossler, Maurer, Sahl, Gruber, Aigner,<br />

Sommer<br />

9 Stimmenthaltungen: Engertsberger, Stockhammer, Karmedar, Hagmair,<br />

P. Baumgartner, Kobler, Stoiber, Weinberger, Piralli<br />

Punkt 12) DA: Änderung Bebauungsplan 40.03 Julianaberg II (Ambrosiusweg),<br />

Überarbeitung und Ermöglichung Flachdächer, Genehmigung<br />

Der Grundsatzbeschluss erfolgte in der 7. Sitzung vom 21.10.2010, Pkt. 7e),<br />

die Verständigung war im Zeitraum vom 17.11.2010 – 10.01.2011<br />

Folgende Stellungnahme ist eingelangt:<br />

Land OÖ, Raumordnung – Überörtliche Interessen im besonderen Maß werden nicht<br />

berührt, die Änderung wird aus fachlicher Sicht zur Kenntnis genommen.<br />

Vom Planverfasser und Raumplanungsausschuss kann daher eine positive Empfehlung zur<br />

Genehmigung abgegeben werden.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, die gegenständliche Bebauungsplanänderung zu<br />

genehmigen.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

24


Punkt 12) Allfälliges<br />

Zu diesem Tagesordnungspunkt liegen keine Wortmeldungen vor.<br />

<br />

Der Bürgermeister dankt allen Anwesenden für ihre Mitarbeit, verabschiedet sich und<br />

schließt die heutige Sitzung um 20.50 Uhr.<br />

___________________________<br />

Schriftführerin<br />

________________________________<br />

Vorsitzender<br />

25


Die gegenständliche Verhandlungsschrift ist in der Sitzung am<br />

zur Einsichtnahme<br />

aufgelegen. Gegen den Inhalt wurden keine Einwendungen erhoben. Die Verhandlungsschrift gilt als<br />

genehmigt.<br />

<strong>Neuhofen</strong>, am<br />

Bürgermeister<br />

Günter Engertsberger<br />

___________________________________<br />

<strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied der SPÖ-Fraktion<br />

_________________________________<br />

<strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied der ÖVP-Fraktion<br />

___________________________________<br />

<strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied der Grünen-Fraktion<br />

_________________________________<br />

<strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied der FPÖ-Fraktion<br />

26

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