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neuhofen<br />
Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems<br />
Protokoll 09/2011<br />
über die Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />
am 10.02.2011<br />
(Funktionsperiode 2009/2015)<br />
im Sitzungssaal des Marktgemeindeamtes<br />
Anwesende:<br />
Vorsitzender:<br />
Bürgermeister Günter Engertsberger<br />
Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes:<br />
SPÖ: Vbgm. Gertraud Eckerstorfer ÖVP: Vbgm. Mag. Reinhold Sahl<br />
Rudolf List<br />
Petra Baumgartner<br />
DI Christian Maurer BSc<br />
übrige Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />
Harald Palmetshofer<br />
Franz Lina<br />
Dr. Silvia Zeilinger<br />
Mario Dujakovic ab 19.02<br />
Sabine Primetzhofer<br />
Roland Primetzhofer<br />
Elisabeth Bernecker<br />
Ing. Peter Stockhammer<br />
Johann Karmedar<br />
Erich Rossler Ersatz<br />
Christian Skrasek Ersatz<br />
Franz Hagmair<br />
Manfred Kobler<br />
Ing. Ernst Aigner<br />
Hermann Stoiber<br />
Dipl.-Ing. Karl Weinberger<br />
Ing. Johann Piralli Ersatz<br />
Günter Gruber Ersatz<br />
Waltraud Sommer Ersatz<br />
Grüne: Mag. (FH) Michael Langerhorst FPÖ: Ottilie Irndorfer<br />
Karin Chalupar<br />
Josef Eder<br />
Johann Baumgartner<br />
Adolf Held Ersatz<br />
für das <strong>Gemeinde</strong>amt:<br />
AL Willibald Mitterbaur<br />
Schriftführerin:<br />
Sonja Emrich<br />
entschuldigt:<br />
GV Alfred Strauß SPÖ<br />
Kurt Wurzer SPÖ<br />
Elisabeth Irndorfer ÖVP<br />
Alfred Fiedermutz ÖVP<br />
Claudia Durchschlag ÖVP<br />
Johann Hauhart FPÖ<br />
1
Vorsitzender:<br />
Ich eröffne die heutige 9. <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung dieser Funktionsperiode um 19.00 Uhr,<br />
begrüße Sie alle herzlich und stelle fest, dass die Sitzung von mir ordnungsgemäß<br />
einberufen wurde, Ihnen die Einladung und Tagesordnung rechtzeitig zugegangen sind<br />
und die Beschlussfähigkeit gegeben ist, da 30 <strong>Gemeinde</strong>rats- bzw. Ersatzmitglieder<br />
anwesend sind.<br />
Die Tagesordnung erfährt folgende Ergänzung bzw. Änderung:<br />
Die Punkte 8 c und d werden abgesetzt, da es keine einstimmige Empfehlung des<br />
Ausschusses gibt.<br />
Beschluss: Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist einstimmig für die Absetzung der beiden Punkte.<br />
GR Dujakovic ist bei der Abstimmung nicht anwesend.<br />
Es liegt folgender Dringlichkeitsantrag vor:<br />
„Änderung Bebauungplan 40.03 Julianaberg II (Ambrosiusweg), Überarbeitung und<br />
Ermöglichung Flachdächer, Genehmigung“<br />
Beschluss: Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist einhellig mit der Aufnahme dieses Punktes in die<br />
Tagesordnung einverstanden. Dieser wird am Schluss der Sitzung vor<br />
Allfälligem behandelt.<br />
Zur Schriftführerin wird Sonja Emrich bestellt.<br />
Ich stelle weiters fest, dass über alle gestellten Anträge per Akklamation abgestimmt wird,<br />
es sei denn, dass der <strong>Gemeinde</strong>rat eine andere Art der Abstimmung beschließt. Die<br />
Verhandlungsschrift vom 9.12.2010 wurde unterzeichnet und liegt zur Einsicht auf.<br />
Werden bis zum Sitzungsschluss keine Einwendungen vorgebracht, so erkläre ich die<br />
Verhandlungsschrift bereits jetzt für genehmigt.<br />
Ich gehe nun zur Tagesordnung über:<br />
Tagesordnung:<br />
Punkt 1) Berichte des Bürgermeisters und der Ausschussobleute<br />
Punkt 2) Genehmigung der Vereinbarung mit der Wassergenossenschaft <strong>Neuhofen</strong> an der Krems<br />
Punkt 3) Genehmigung des Voranschlages 2011<br />
Punkt 4) Grundsatzbeschluss für das Schulbauprogramm der Pflichtschulen und Musikschule<br />
Punkt 5) Grundinanspruchnahme durch die ÖBB – Tauschvertrag <strong>Gemeinde</strong>/ÖBB<br />
Punkt 6) Fitnesscenter – Bestandvertrag <strong>Gemeinde</strong>/Energy Fitness<br />
Punkt 7) Alpenverein – Einbau einer Boulderwand in der Sporthalle<br />
Punkt 8) Raumordnung: Flächenwidmungsplan-Entwicklungskonzept, Bebauungspläne<br />
a) Flächenwidmungsplan 05 – Entwicklungskonzept 02, Verfahrensstand beim Land<br />
b) Änderung Flächenwidmungsplan 05.01 Kerl-Pichlwangerstr./Hochweg,<br />
Grünland in Wohngebiet ca. 13.500 m², Grundsatzbeschluss<br />
c) Änderungen Flächenwidmungsplan 05.02 u. Entwicklungskonzept 02.01 Keinrath-<br />
Weidenweg (Billa), gemischtes Baugebiet MB in Geschäftsgebiet G, betriebliche Funktion<br />
in Handelsfunktion, 4.162 m², Grundsatzbeschluss - abgesetzt<br />
d) Bebauungsplan Änderung 44.01 Keinrath-Drucker (Weidenweg/Billa),<br />
Handelsgebäude statt 4 Einzelhäuser, Grundsatzbeschluss - abgesetzt<br />
e) Bebauungsplan Z01 Kremstalstraße-Kirchengasse, Grundsatzbeschluss,<br />
Verordnung Neuplanungsgebiet Liegenschaften Kremstalstr. 7, 9, 9a, Kirchengasse 7<br />
f) Bebauungsplan Änderung 75.04 Eiber-Welserstraße (Hanningerweg),<br />
Ermöglichung Flachdächer, Grundsatzbeschluss<br />
Punkt 9) GDZ Dienstleistungszentrum (<strong>Gemeinde</strong>amt), Standortentscheidung<br />
Punkt 10) Wegauflassung, Austraße 12bc u. 14, Teilstück zwischen Familien Deac u. Chezan<br />
2
Punkt 11) Anträge der Grünen:<br />
a) Bewerbung Umfrage zur Lebensqualität in Oberösterreich und Anforderung der<br />
Ergebnisse<br />
b) Bewerbung EURATOM-Volksbegehren<br />
c) Resolution an die OÖ. Landesregierung betreffend Gewährung von Wohnbeihilfe an<br />
anerkannte Konventionsflüchtlinge<br />
Punkt 12) DA: Änderung Bebauungplan 40.03 Julianaberg II (Ambrosiusweg),<br />
Überarbeitung und Ermöglichung Flachdächer, Genehmigung<br />
Punkt 13) Allfälliges<br />
Punkt<br />
1) Berichte des Bürgermeisters und der Ausschussobleute<br />
a) Neueröffnung Cafe Insass<br />
Heute findet die Eröffnung des Cafe Insass statt. Die <strong>Gemeinde</strong>räte sind herzlich<br />
eingeladen.<br />
b) Verschiebung GR-Sitzung<br />
Die für 15. Dezember 2011 geplante GR-Sitzung wird vorverlegt auf 12.Dezember 2011.<br />
c) Wegverbindung Bauer am Berg-Eder Kapelle<br />
Die Wegverbindung wird in 2 m breiter Ausführung hergestellt und als Wanderweg<br />
beschildert.<br />
d) Sachwalter gesucht<br />
Für Frau Maria Krenek wird dringend ein Sachwalter gesucht.<br />
e) Petition beitragsfreier Kindergarten - Antwortschreiben<br />
Unsere Petition in Sachen beitragsfreier Kindergarten wurde dem Landtags-Ausschuss für<br />
Bildung, Jugend und Sport zur weiteren Beratung zuwiesen.<br />
3
f) LED Straßenbeleuchtung - Kostenschätzung<br />
Eine Kostenschätzung für einen Umstieg auf LED Straßenbeleuchtung wurde vorgelegt.<br />
Die Amortisationszeit beträgt 18 Jahre. Die Angelegenheit wird dem zuständigen<br />
Ausschuss zugewiesen.<br />
g) Woche der Artenvielfalt<br />
Von 21. Bis 29. Mai findet die Woche der Artenvielfalt statt. Auch unsere <strong>Gemeinde</strong> ist<br />
eingeladen, sich mit einer Veranstaltung an dieser Aktion zu beteiligen. Diese<br />
Angelegenheit wird an den Umweltausschuss delegiert.<br />
h) Bericht aus dem Ausschuss für Umwelt, Energie, Abfallwirtschaft und<br />
Landwirtschaft<br />
Am 16.4.2011 startet um 9.00 Uhr am Bauhof die Flurreinigungsaktion. Die <strong>Gemeinde</strong>räte<br />
werden um Teilnahme ersucht.<br />
Eine Veranstaltung der Ortsbauernschaft über Gülleausbringung hat stattgefunden.<br />
i) Bericht aus dem Ausschuss für Soziales und Generationen<br />
Das Hauptthema der letzten Sozial- bzw. Kindergartenausschusssitzung war die<br />
9. Kindergartengruppe. Die Umfrage über die Kindergartenbesuchszahlen des nächsten<br />
Jahres ist noch nicht ganz abgeschlossen. Laut den derzeit vorliegenden Zahlen kommt<br />
eine 9. Kindergartengruppe im nächsten Jahr nicht zustande. Der Turnsaal im<br />
Kindergarten Brucknerstraße wird wieder als solcher zur Verfügung stehen.<br />
Der Seniorennachmittag findet am 9. April 2011 statt.<br />
Punkt<br />
2) Genehmigung der Vereinbarung mit der Wassergenossenschaft <strong>Neuhofen</strong><br />
an der Krems<br />
Die Wassergenossenschaft <strong>Neuhofen</strong> hat eine Vereinbarung bzgl. der Weitergabe der<br />
Wasserverbrauchsdaten an die Marktgemeinde entworfen. Diese Vereinbarung wurde im<br />
zuständigen Ausschuss der Wassergenossenschaft besprochen und an die Marktgemeinde<br />
übermittelt. Die Marktgemeinde hat Änderungen – auch mithilfe des Juristen der<br />
zuständigen Baurechtsabteilung der Direktion für Inneres und Kommunales –<br />
durchgeführt.<br />
Die Vereinbarung wurde in der Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates vom 21. Oktober 2010 und<br />
vom 9. Dezember 2010 einstimmig beschlossen, jedoch beide Male von der<br />
Wassergenossenschaft nicht unterschrieben. Es wurden auch seitens der<br />
4
Wassergenossenschaft weitere juristische Stellungnahmen eingeholt und die Vereinbarung<br />
wurde nochmals verändert.<br />
Die Vereinbarung ist ein wesentlicher Bestandteil zur neuen Kanalgebührenordnung.<br />
Die Vereinbarung zwischen der Wassergenossenschaft <strong>Neuhofen</strong> an der Krems und der<br />
Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems wird dem <strong>Gemeinde</strong>rat zur Gänze zur Kenntnis<br />
gebracht.<br />
Der Bürgermeister stellt den Antrag, die vorliegende Vereinbarung zu genehmigen:<br />
V E R E I N B A R U N G<br />
abgeschlossen zwischen der<br />
Wassergenossenschaft <strong>Neuhofen</strong> an der Krems,<br />
vertreten durch Herrn Obmann Josef Scheinecker, Kremstalstraße 31, 4501 <strong>Neuhofen</strong>,<br />
und der<br />
Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems<br />
vertreten durch Herrn Bürgermeister Günter Engertsberger, Kirchenplatz 3, 4501<br />
<strong>Neuhofen</strong>.<br />
Gegenstand der Vereinbarung ist die Weitergabe der Wasserverbrauchsdaten aller<br />
angeschlossenen Objekte an die Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems. Die Daten<br />
werden lt. beschlossener Kanalgebührenordnung als Berechnungsgrundlage für die<br />
Kanalbenützungsgebühr verwendet.<br />
Für die Weitergabe der Wasserverbrauchsdaten sind folgende Punkte einzuhalten:<br />
1. Die Wasserverbrauchsdaten werden von der Wassergenossenschaft <strong>Neuhofen</strong> an der<br />
Krems mittels EDV-<strong>Datei</strong> an die Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems<br />
weitergegeben. Die Übermittlung erfolgt nur zur Berechnung der<br />
Kanalbenützungsgebühren (siehe Kanalgebührenordnung).<br />
2. Hingewiesen wird auf Artikel 9 der Richtlinie 2000/60 EG in der jeweils gültigen<br />
Fassung. Des weiteren gibt es eine entsprechende Bestimmung in der<br />
Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems.<br />
Grundlage für die Verarbeitung und Übermittlung der Daten sind insbesondere §§ 6-<br />
10 des Datenschutzgesetzes 2000 in der jeweils gültigen Fassung. Es wird auch auf<br />
eine Entscheidung der Datenschutzkommission vom 14. November 2008 mit der<br />
Geschäftszahl K121.388/0008-DSK/2008 verwiesen. Eine weitere Grundlage für die<br />
Datenübermittlung besteht im § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008 in der jeweils gültigen<br />
Fassung.<br />
3. Die Programmierung für die Ausgabe der notwendigen Daten auf eine eigene <strong>Datei</strong><br />
mit folgenden Datenangaben:<br />
* Kundennummer der WG <strong>Neuhofen</strong><br />
* Kundenname (Zu- und Vorname)<br />
* Zählernummer<br />
* Zählerstand alt (z. B. 2009) und neu (z. B. 2010)<br />
5
* Eichjahr<br />
* Verbrauch<br />
* Ablesungskennzeichen<br />
4. Bis Mitte März jeden Jahres werden die Verbrauchsdaten des Vorjahres wie unter Pkt.<br />
3 angeführt an die Buchhaltung der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems<br />
bekanntgegeben.<br />
5. Die Kostenvergütung für die Weitergabe der Daten an die Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong><br />
an der Krems beträgt pro Datensatz (pro Wasserzähler) € 3,50 exkl. MwSt. pro Jahr.<br />
Erfolgt eine Abrechnung während des Jahres (Hausverkauf, etc.) werden die Daten<br />
kostenlos zwischen der Wassergenossenschaft <strong>Neuhofen</strong> an der Krems und der<br />
Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems ausgetauscht.<br />
6. Die Abrechnung für die Datendatei erfolgt nach deren Übermittlung an die<br />
Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems und ist innerhalb von 14 Tagen zu<br />
begleichen.<br />
7. Die <strong>Gemeinde</strong> hält die Wassergenossenschaft für allfällige finanzielle Nachteile, die<br />
dieser dadurch entstehen, dass Kunden aus datenschutzrechtlichen Gründen gegen<br />
die Wassergenossenschaft vorgehen, vollständig schad- und klaglos.<br />
8. Diese Vereinbarung wurde vom <strong>Gemeinde</strong>rat der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der<br />
Krems am 10. Februar 2011 beschlossen und bedarf im Sinne der Bestimmungen des<br />
§ 106 OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1990 nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.<br />
Die Wassergenossenschaft <strong>Neuhofen</strong> an der Krems lässt diese Vereinbarung vom<br />
diesbezüglichen Ausschuss genehmigen.<br />
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
Punkt 3) Genehmigung des Voranschlages 2011<br />
Der Voranschlag 2011 wurde am 26. Jänner 2011 kundgemacht.<br />
Aufgrund des ausgeglichenen ordentlichen Haushaltes wurde keine Vorprüfung des<br />
Voranschlages durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land veranlasst.<br />
Folgende Termine fanden bzgl. des Voranschlages 2011 statt:<br />
Finanzausschuss am 18. November 2010<br />
Finanzausschuss am 2. Dezember 2010<br />
Finanzausschuss am 3. Februar 2011<br />
Es wurden weder im ordentlichen noch im außerordentlichen Haushalt Abgänge des Jahres<br />
2010 veranschlagt. Der Voranschlag für das Finanzjahr 2011 stellt sich wie folgt dar:<br />
ORDENTLICHER VORANSCHLAG:<br />
Summe der Einnahmen: € 8.612.400,--<br />
Summe der Ausgaben: € 8.612.400,--<br />
Abgang € 0,--<br />
6
AUSSERORDENTLICHER VORANSCHLAG:<br />
Summe der Einnahmen: € 675.500,--<br />
Summe der Ausgaben: € 933.500,--<br />
Abgang € -258.000,--<br />
Details zu den Angaben können dem ausführlichen Vorbericht des Voranschlages 2011 und<br />
den Berichten im Mittelfristigen Finanzplan 2011-2015 entnommen werden.<br />
Der Bürgermeister stellt den Antrag, den vorliegenden Entwurf des Voranschlages 2011 zu<br />
genehmigen. Ein Exemplar bildet als Beilage einen wesentlichen Bestandteil des<br />
<strong>Gemeinde</strong>ratsbeschlusses.<br />
Eine Forderung der ÖVP-Fraktion war, dass der Forum-Vertrag unterzeichnet wird. Der Vertrag<br />
wurde im <strong>Gemeinde</strong>rat für drei Jahre beschlossen. Die ÖVP-Fraktion fordert die Umsetzung<br />
dieses Beschlusses. Dies entspricht dem Gesetz. Es ist zu überprüfen, ob jemand anderer als<br />
der Bürgermeister den Vertrag unterzeichnen kann, um das Gesetz zu erfüllen. Es wird<br />
befürchtet, dass wir keinen Pächter mehr zur Verfügung haben. Das Herbst-Programm ist jetzt<br />
zu erstellen. Wir stehen unter Aufsicht des Landes – es würde kein Vertrag genehmigt<br />
werden, der die <strong>Gemeinde</strong> in Schwierigkeiten bringen würde. Es wurden die Verträge mit der<br />
Firma Sonnreich jeweils für drei Jahre abgeschlossen: 2005 und auch 2008.<br />
Der Bürgermeister führt aus, dass er nach Budgetbeschluss den Vertrag mit der Firma<br />
Sonnreich für ein Jahr unterschreiben wird. Auf die Anfrage der <strong>Gemeinde</strong> wurde vom Land<br />
Oberösterreich darauf hingewiesen, dass seitens der <strong>Gemeinde</strong> zu prüfen ist, ob der Abschluss<br />
des gegenständlichen Vertrages mit den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltungsführung<br />
vereinbar ist. Insgesamt ist die <strong>Gemeinde</strong> verpflichtet, den ordentlichen Haushalt ausgeglichen<br />
zu erstellen. Die Firma Sonnreich wurde verständigt, dass der Vertrag – für ein Jahr - erst<br />
dann unterzeichnet werden kann, wenn die daraus resultierenden finanziellen Belastungen<br />
gewährleistet sind. Für 2012 wird der Vertrag dann unterfertigt, wenn die dafür erforderlichen<br />
Mittel wiederum feststehen. Wenn der <strong>Gemeinde</strong>rat sagt, von wo die Mittel für die nächsten<br />
drei Jahre hergenommen werden, unterschreibt der Bürgermeister den Vertrag sofort.<br />
Die Grünen weisen darauf hin, dass der Vertrag mit der Firma Sonnreich im <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
mehrheitlich beschlossen wurde. Der Pächter des Forums benötigt eine gewisse Zeitspanne für<br />
die Planung und Organisation der Veranstaltungen. Es wird begrüßt, dass ausgeglichen<br />
budgetiert wurde. Von den Grünen wurden hinsichtlich des Budgets vier Forderungen gestellt,<br />
jedoch nur eine umgesetzt.<br />
Die FPÖ-Fraktion wird dem vorliegenden Budget nicht zustimmen.<br />
Der Bürgermeister fordert den <strong>Gemeinde</strong>rat auf, über den vorliegenden Antrag abzustimmen.<br />
Beschluss: Der Antrag wird abgelehnt;<br />
14 Stimmen dafür: SPÖ<br />
15 Stimmen dagegen: ÖVP, Grüne, Eder<br />
2 Stimmenthaltungen: O. Irndorfer, Held<br />
Punkt<br />
4) Grundsatzbeschluss für das Schulbauprogramm der Pflichtschulen und<br />
Musikschule<br />
Die Pflichtschulen und die Musikschule wurden vom Architekturbüro Mautner-Markhof<br />
hinsichtlich einer Sanierungsbedürftigkeit überprüft. Eine Liste der erforderlichen<br />
Sanierungsmaßnahmen samt Grobkostenschätzungen wurden vorgelegt. Gefahr in Verzug<br />
7
wurde beim Forum-Dach festgestellt. Die Hochbauabteilung wird in der 7. Woche eine<br />
Besichtigung der Landesmusikschule durchführen, nach dieser Besichtigung wird eine<br />
Entscheidung des Landes getroffen.<br />
GR Chalupar weist darauf hin, dass die Mängelliste des Büros Mautner-Markhof<br />
Gegenstände enthält, die absolut noch funktionstüchtig sind. So sollen z. B. die 15 Jahre<br />
alten Fenster in der Hauptschule 1 getauscht werden, nur weil sie vielleicht nicht mehr<br />
dem neuesten technischen Standard entsprechen.<br />
Der Bürgermeister führt aus, dass eine Überprüfung seitens der Förderstelle des Landes<br />
durchgeführt wird. Da wird es sicherlich noch Streichungen geben.<br />
Der Bürgermeister stellt den Antrag, den Grundsatzbeschluss für die Sanierung der<br />
Pflichtschulen und der Musikschule zu fassen.<br />
Beschluss: Der Antrag wird mit Stimmenmehrheit angenommen;<br />
30 Stimmen dafür: SPÖ, ÖVP, FPÖ, Langerhorst, J. Baumgartner<br />
1 Stimmenthaltung: Chalupar<br />
Punkt<br />
5) Grundinanspruchnahme durch die ÖBB – Tauschvertrag <strong>Gemeinde</strong>/ÖBB<br />
Der Bürgermeister bringt den gegenständlichen Tauschvertrag dem <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
vollinhaltlich zur Kenntnis. Dieser liegt in Kopie als Bestandteil des Protokolls bei.<br />
Getauscht werden folgende Flächen:<br />
aus Grundstück 116/7, KG Lining, 48 m² von der <strong>Gemeinde</strong> an die ÖBB<br />
aus Grundstück 115/1, KG Lining, 309 m² von der <strong>Gemeinde</strong> an die ÖBB<br />
aus Grundstück 797, KG Lining, 654 m² von den ÖBB an die <strong>Gemeinde</strong><br />
aus Grundstück 168/1, KG Gries, 1.353 m² von den ÖBB an die <strong>Gemeinde</strong><br />
Der Bürgermeister stellt den Antrag, den gegenständlichen Tauschvertrag zu genehmigen.<br />
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
Punkt<br />
6) Fitnesscenter – Bestandvertrag <strong>Gemeinde</strong>/Energy Fitness<br />
Der Vertrag wurde vom Anwalt der <strong>Gemeinde</strong> ausgearbeitet, seitens der Energy Fitness<br />
wurden dann noch Änderungen vorgenommen. Es wird seitens Energy Fitness nur der<br />
geänderte Vertrag akzeptiert. Die Saunaaufsicht wird nur zum Teil vom Fitnesscenter-<br />
Pächter übernommen. Die Saunaöffnungszeiten müssen neu angepasst werden. Das<br />
Buffet wird im Sommer vom Pächter betrieben. Der Pächter möchte für die Fitnessgäste<br />
eine Ermäßigung in der Sauna. Dies muss noch verhandelt werden. Die Vorlage einer<br />
Bankgarantie wurde seitens des Pächters abgelehnt, er zahlt jedoch im Vorhinein.<br />
Seitens der Grünen wird kritisiert, dass die Saunabenützung für die Fitnesscenterkunden<br />
im Vorfeld geregelt hätte werden müssen. Dies müsste Inhalt des Vertrages sein. Bei<br />
8
einer Mitbenützung der Sauna hat der Pächter eine höhere Motivation, die Saunaaufsicht<br />
durchzuführen.<br />
Die ÖVP-Fraktion bemängelt, dass im Vertrag nicht verankert ist, dass der Pächter eine<br />
Haftung hinsichtlich des Saunabetriebes übernimmt. Wenn etwas passiert, haftet die<br />
<strong>Gemeinde</strong>.<br />
Der Amtsleiter weist darauf hin, dass die <strong>Gemeinde</strong> ohnehin die Sicherungspflicht hat -<br />
wenn der Pächter seiner Aufgabe nicht nachkommt.<br />
Der Bürgermeister bringt den gegenständlichen Bestandvertrag dem <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
vollinhaltlich zur Kenntnis und stellt den Antrag auf Genehmigung:<br />
B E S T A N D V E R T R A G ,<br />
abgeschlossen zwischen<br />
1. der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems, Kirchenplatz 3, 4501 <strong>Neuhofen</strong>/Krems,<br />
im Folgenden kurz „Bestandgeber“ genannt, einerseits<br />
und<br />
2. der Energy Fitness Studio GmbH, Gstadthof 331, 3332 Biberach, FN 275867m,<br />
im Folgenden kurz „Bestandnehmer“ genannt, andererseits wie folgt:<br />
I. Bestandobjekt:<br />
Der Bestandgeber, de Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems betreibt unter der Anschrift<br />
Sportallee 60, 4501 <strong>Neuhofen</strong>/Krems, ein Freizeitzentrum, unter anderem mit Sauna und<br />
der Einrichtung für einen Buffet-Betrieb.<br />
Der Bestandgeber gibt und der Bestandnehmer, die Energy Fitness Studio GmbH nimmt<br />
von Ersterem folgende Räumlichkeiten in Bestand:<br />
Die Vom Eingang des Freizeitzentrums aus gesehen linksseitig gelegenen, am weitesten<br />
vom Eingang entfernten drei "Waben" des ehemaligen Hallenbades, derzeit bestehend<br />
aus einem Eingangsbereich, Sanitär- und Umkleideräumen für Damen, Rezeption<br />
(Empfang und Bar) und dem Studiobereich (Trainingshalle), sowie rechtsseitig vom<br />
zentralen Eingangsbereich des Freizeitzentrums gelegen das Buffet, bestehend aus einem<br />
Gastraum samt Schank und einer kleinen Küche, die ehemalige Squashhalle, bestehend<br />
aus zwei ehemaligen Squashboxen, einer kleinen Rezeption und Bar, sowie die im ersten<br />
Stock über dem ehemaligen Squashbereich gelegene Garderobe.<br />
Mit in Bestand gegeben ist das Inventar laut der diesem Vertrag angeschlossenen, einen<br />
Bestandteil desselben bildenden Inventarliste (./Anlage).<br />
Weiters ist der Bestandnehmer nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den<br />
Bestandgeber berechtigt, Werbeschilder im üblichen Maße am Gebäude kostenlos<br />
anzubringen.<br />
Sämtliche Räumlichkeiten dienen ausschließlich zum Betrieb eines Fitnessstudios und der<br />
gastronomischen Betreuung der Kunden des Fitnessstudios, sowie des gesamten übrigen<br />
Freizeitzentrums, wozu insbesondere der Sauna- und Freibadebetrieb gehört.<br />
9
Eine nicht durch den Bestandgeber schriftlich genehmigte Änderung des<br />
Verwendungszwecks ist ein wichtiger Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung.<br />
II. Bestandzins:<br />
Der Bestandnehmer verpflichtet sich, an den Bestandgeber eine pauschale<br />
Pacht von monatlich netto € 1.200,--<br />
sohin im Falle einer USt-pflicht jeweils zuzüglich der darauf entfallenden gesetzlichen<br />
Mehrwertsteuer als Bestandszins zu leisten. Bis zum 30.9.11 wird aufgrund der<br />
„Anlaufkosten“ des Bestandnehmers einvernehmlich der monatliche Bestandzins auf netto<br />
€ 800,00 ermäßigt.<br />
Die monatlichen Bestandszinszahlungen sind spätestens bis zum fünften eines jeden<br />
Monats im Voraus zu leisten.<br />
Zusätzlich zum Bestandzins hat der Bestandnehmer die Betriebskosten im Sinne der §§ 21<br />
– 24 MRG mit folgenden Maßgaben, ebenso spätestens bis zum fünften eines jeden<br />
Monats im Voraus zu leisten:<br />
Soweit Leistungen von Unternehmungen der Daseinsvorsorge erbracht werden, wozu<br />
insbesondere Stromlieferungen zählen, sind mit diesen Unternehmen direkte Verträge<br />
abzuschließen.<br />
Die Kosten für die Heizung werden nach genauer Ermittlung durch Aufteilung nach der<br />
Nutzfläche oder – wie beim Warmwasser durch eine Verbrauchsermittlung durch Zähler<br />
getragen. Die Abwasserkosten, Rauchfangkehrerkosten, Grundsteuer und die<br />
Gebäudeelementarversicherung sind im Verhältnis der Nutzflächen des Gebäudes, in dem<br />
sich das Bestandobjekt befindet, zu ersetzen. Zu den Betriebskosten gehören auch die<br />
Kosten der Straßenbetreuung und Schneeräumung im Bereich der gegenständlichen<br />
Betriebsliegenschaft, soweit diese nicht die Bestandnehmerseite selbst durchzuführen hat.<br />
Soweit die Betriebskosten nicht ohnedies vom Bestandgeber im Wege der<br />
Direktverrechnung mit den Unternehmungen der Daseinsvorsorge geleistet werden,<br />
erfolgt eine jährliche Abrechnung durch den Bestandgeber und hat der Bestandnehmer<br />
den zur Vorschreibung gelangenden Betrag binnen 30 Tagen an den Bestandgeber zu<br />
leisten, wobei der Bestandgeber berechtigt ist, eine angemessene monatliche Akontierung<br />
zu verlangen.<br />
Zu Zwecken der Gebührenbemessung wird festgehalten, dass sich die monatlichen<br />
Betriebskosten auf ca. € 400,00 belaufen. Der Bestandnehmer hat daher neben dem<br />
Pachtzins bis spätestens am fünften eines jeden Monats im Voraus ein<br />
Betriebskostenakonto von netto € 400,00<br />
zuzüglich der darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen.<br />
Im Falle der nicht fristgerechten Bezahlung des Bestandzinses und/oder der<br />
Betriebskosten inklusive Heizkosten und/oder des Betriebs- oder Heizkostenakontos ist<br />
der Bestandgeber berechtigt, die von ihm direkt erbrachten Leistungen der<br />
Daseinsvorsorge mit sofortiger Wirkung einzustellen und eine Auflösung des<br />
Bestandvertrages mit sofortiger Wirkung zu erklären, um eine, wenn auch bloß<br />
vorübergehende Belastung des Bestandgebers mit diesen Kosten verlässlich<br />
auszuschließen.<br />
10
III. Beginn und Dauer:<br />
Dieses Bestandsverhältnis beginnt am 1.1.2011 und endet durch Zeitablauf, sohin, ohne<br />
dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des 31.12.2013.<br />
Der Bestandgeber ist berechtigt, dieses Bestandverhältnis ohne Einhaltung einer<br />
bestimmten Frist oder bestimmten Form mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären,<br />
wenn insbesondere<br />
a) der Bestandnehmer mit einer Bestandzins-, Betriebskosten- oder<br />
Betriebskostenakontozahlung, hievon erfasst auch Heizungskosten, trotz schriftlicher<br />
Mahnung und Setzung einer 14-tägigen Nachfrist im Verzug ist;<br />
b) der Bestandnehmer vom Bestandobjekt einen grob nachteiligen Gebrauch macht, wozu<br />
insbesondere die vorschriftswidrige oder anstößige Betriebsführung, durch die die Gefahr<br />
einer behördlichen Sperre herbeigeführt würde, und/oder die Gefährdung des Rufs des<br />
Bestandgebers zählen, sowie<br />
c) der Bestandnehmer seinen Verpflichtungen im Sinne des Punktes IV. „Saunabetreuung“<br />
nicht nachkommt oder sonstige sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten verletzt.<br />
d) der Bestandgeber gegen jene Bestimmungen des Vertrages, bei denen der Verstoß<br />
ausdrücklich als Grund für die vorzeitige Auflösung des Vertrages festgelegt wurde,<br />
verstößt.<br />
IV. Saunabetreuung:<br />
Der Bestandnehmer verpflichtet sich für die Dauer des Bestandvertrages, im Sinne der<br />
behördlich vorgeschriebenen und sich aus den Vertragsverhältnissen zwischen dem<br />
Bestandgeber und den Saunagästen ergebenden Aufsichts- und Betreuungspflichten,<br />
diese Aufsichts- und Betreuungspflichten vollständig zu übernehmen, sowie für die<br />
ordnungsgemäße laufende Reinigung der Sauna zu sorgen. Es obliegt dem<br />
Bestandnehmer, sich über den Umfang der Aufsichts- und Betreuungspflichten zu<br />
erkundigen.<br />
Die erstmalige Grundreinigung des Saunabereiches ist vom Bestandgeber durchzuführen,<br />
wobei insbesondere Keimbildende Schichten zu entfernen sind. Weiters führt der<br />
Bestandgeber jeden Dienstag eine Grundreinigung durch. Reinigungsmittel stellt der<br />
Bestandgeber zur Verfügung.<br />
Die Öffnungszeiten und die Betriebsart der Sauna werden einvernehmlich festgelegt,<br />
wobei die Sauna an mindestens fünf Tagen der Woche von 16 bis 21 Uhr geöffnet sein<br />
muss.<br />
Der Bestandnehmer ist berechtigt, eine Infrarotkabine auf eigene Kosten zur Aufstellung<br />
zu bringen, deren Einnahmen ihm zustehen, wobei der konkrete Aufstellungsort, sollte<br />
dieser im Saunabereich sein, der ausdrücklichen Zustimmung des Bestandgebers bedarf.<br />
Es ist hiefür der alte Massageraum vorgesehen, sofern diese Aufstellung der<br />
Infrarotkabine gewerbebehördlich genehmigt wird.<br />
V. Betriebspflicht und Instandhaltung:<br />
Der Bestandnehmer hat das sich rechts vom zentralen Eingangsbereich des<br />
Freizeitzentrums befindliche Buffet während der Öffnungszeiten des Freibades zu<br />
betreiben. Während der Badesaison vom ersten Mai bis fünfzehnten September hat der<br />
11
Bestandnehmer das Buffet zu betreiben und ist es ihm nicht gestattet, das Buffet auch<br />
nur vorübergehend still zu legen, ausgenommen Schlechtwettertage. Der Bestandnehmer<br />
verpflichtet sich, Getränke und kleine Speisen zu ortsüblichen mit dem Bestandgeber<br />
abgestimmten Preisen anzubieten.<br />
Während der Öffnungszeiten der Sauna hat der Bestandnehmer ungeachtet des<br />
vorhergehenden Absatzes Getränke auszuschenken, wobei der Ausschank auch vom<br />
Fitnessstudio aus erfolgen kann.<br />
Der Bestandnehmer hat alle für die gastronomische Betreuung erforderlichen Utensilien,<br />
wie Geschirr, Gläser, Besteck, Tischtücher, und dergleichen mehr, selbst beizustellen.<br />
Der Bestandnehmer hat das Bestandobjekt ständig pfleglich zu behandeln.<br />
Der Bestandnehmer ist verpflichtet, das gesamte Bestandobjekt auf seine Kosten Instand<br />
zu halten und bei Beendigung des Bestandverhältnisses von seinen Fahrnissen geräumt,<br />
in einem guten und gebrauchsfähigen Zustand zurückzustellen, wobei es jedenfalls zu<br />
keiner Rückstellung in einem schlechteren Zustand kommen darf als zum Zeitpunkt des<br />
Vertragsbeginnes, die normale Zeitabnützung ausgenommen. Der Bestandnehmer haftet<br />
auch für Beschädigungen im gesamten Bestandobjekt, insbesondere in der Küche und im<br />
Buffet und zwar auch für solche, die von Benützern, Gästen, Lieferanten und dergleichen<br />
verursacht werden.<br />
Der Bestandnehmer hat für die ordnungsgemäße Reinigung des gesamten<br />
Bestandobjektes, insbesondere auch des Buffetbereichs zu sorgen. Auf die gesonderte<br />
Reinigungspflicht hinsichtlich der Sauna wird nochmals ausdrücklich hingewiesen.<br />
Die Festsetzung der Öffnungszeiten des Freibades erfolgt durch den Bestandgeber.<br />
Den Bestandnehmer trifft die Pflicht zum Betrieb des Fitnessstudios während der<br />
Öffnungszeiten der Sauna, nicht jedoch an Wochenenden, wo die Bestandgeberin selbst<br />
für eine Betreuung der Sauna und eine Bewirtung zu sorgen hat. Alternativ hat der<br />
Bestandnehmer in jedem Fall im Sinne des Pkt. IV. für eine Beaufsichtigung und<br />
Betreuung der Sauna, sowie für die in Pkt. V. vorgesehene Bewirtung zu sorgen.<br />
Der Bestandnehmer ist jedoch berechtigt, den Betrieb jedenfalls vom 24.12. bis 26.12.;<br />
am 31.12. und 1.1. eines jeden Jahres sowie zu Ostern, (Samstag, Sonntag und Montag),<br />
geschlossen zu halten, wobei auch keine Beaufsichtigung und Betreuung der Sauna,<br />
sowie Bewirtung zu erfolgen hat. In der Zeit zwischen 15. September und 30. April ist<br />
nach rechtzeitiger vorhergehender Ankündigung (mindestens vier Wochen im Vorhinein),<br />
ein bis zu insgesamt dreiwöchiger Betriebsurlaub gestattet, wobei dieser auf ganze<br />
Wochen aufgeteilt werden kann. In diesem Zeitraum nicht genützte Zeiten eines<br />
Betriebsurlaubes können nicht nachgeholt werden.<br />
Der Bestandnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, in den in Bestand genommenen<br />
Räumlichkeiten Massagen anzubieten.<br />
Ein Verstoß gegen die Betriebspflicht und das Gebot zur Reinigung des Büffets und der<br />
Sauna sind je ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Bestandverhältnisses.<br />
Der Bestandsnehmer erhält die erforderlichen Schlüssel, der Rest der Schlüssel verbleibt<br />
bei der <strong>Gemeinde</strong>, es werden keine weiteren Schlüssel ausgegeben.<br />
12
VI. Gewährleistung und Haftung:<br />
Der Bestandgeber haftet für keine besondere Eigenschaft oder Beschaffenheit des<br />
Bestandobjektes. Dem Bestandnehmer ist bekannt, dass sich das Bestandobjekt teilweise<br />
in mangelhaftem Zustand befindet. Der Bestandnehmer hat das Bestandobjekt eingehend<br />
besichtigt und erklärt ausdrücklich, es in diesem Zustand in Bestand zu nehmen und dass<br />
es für seine Zwecke ausreichend geeignet ist.<br />
Dem Bestandnehmer ist bekannt, dass es sich beim Bestandobjekt zum Teil um den<br />
ehemaligen Umkleidetrakt des ehemaligen Hallenbades des Bestandgebers handelt, wobei<br />
das Objekt vor mehr als 30 Jahren errichtet wurde und daher hinsichtlich der<br />
Wärmedämmung und der Dichtheit gegen Wassereintritte, sowie hinsichtlich des<br />
gesamten Erhaltungszustandes mangelhaft ist. Dieser bekannt problematische Zustand<br />
des Bestandobjektes ist Grund für die Festsetzung des unüblich niedrigen Bestandzinses<br />
gem. Pkt. II. dieses Vertrages.<br />
VII. Wechselseitige Benutzungsrechte:<br />
Kunden des Bestandnehmers sind ohne Bezahlung des hiefür vom Bestandgeber<br />
festgesetzten Eintrittsgeldes nicht berechtigt, das Schwimmbad des Bestandgebers<br />
mitzubenutzen.<br />
Kunden des Bestandnehmers sind berechtigt, die Sauna gegen Entgelt mitzubenutzen.<br />
Alles Nähere ist zu vereinbaren. Dies gilt bis auf Widerruf.<br />
Der Bestandnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, dass seine Kunden das<br />
Schwimmbad nicht benutzen, besonders wenn kein Betrieb im Freibad herrscht und<br />
dieses nicht beaufsichtigt ist; während der Öffnungszeit des Freibades wird die Einhaltung<br />
dieser Vereinbarung vom Badepersonal mit unterstützt.<br />
Ein Verstoß gegen diese Vertragsbestimmungen ist ein wichtiger Grund zur vorzeitigen<br />
Auflösung des Bestandverhältnisses.<br />
VIII. Einhaltung behördlicher Vorschreibungen, Versicherungspflicht:<br />
Der Bestandnehmer ist verpflichtet, sämtliche behördlichen Vorschreibungen genauestens<br />
einzuhalten. Der Bestandnehmer ist verpflichtet, vor Beginn des Bestandverhältnisses,<br />
sowie jederzeit während der Dauer des Bestandverhältnisses den aufrechten Bestand<br />
seiner gewerberechtlichen Berechtigung zum Betrieb des Fitnessstudios und des Buffets<br />
nachzuweisen.<br />
Die Nichtexistenz oder der Wegfall der Gewerbeberechtigung stellt einen wichtigen Grund<br />
zur vorzeitigen Auflösung des Bestandverhältnisses dar.<br />
Der Bestandgeber ist verpflichtet, zum 1.1.2011 eine Betriebshaftpflichtversicherung mit<br />
angemessenem Deckungsumfang, wobei bei Meinungsverschiedenheiten die<br />
Angemessenheit durch ein vom Bestandgeber zu beauftragendes<br />
Versicherungsunternehmen festgesetzt wird, nachzuweisen und den aufrechten Bestand<br />
über Aufforderung des Bestandgebers jederzeit nachzuweisen. Diese Versicherung ist<br />
zugunsten des Bestandgebers zu vinkulieren und bis 31.1.2011 nachzuweisen.<br />
Das Fehlen einer angemessenen aufrechten Betriebshaftpflichtversicherung und deren<br />
Vinkulierung zugunsten des Bestandgebers stellt einen wichtigen Grund zur vorzeitigen<br />
Auflösung des Bestandverhältnisses dar.<br />
13
IX. Bauliche Veränderungen:<br />
Bauliche Veränderungen und Adaptierungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen<br />
schriftlichen Zustimmung des Bestandgebers. Im Falle der erteilten ausdrücklichen<br />
schriftlichen Zustimmung haben die Vertragsparteien im Einzelfall zu klären, ob diese<br />
Veränderung oder Adaptierung belassen wird, oder wieder entfernt wird, und zwar mit<br />
oder ohne Entschädigung oder Ablöse.<br />
Hat der Bestandnehmer die entsprechenden baulichen Veränderungen oder<br />
Adaptierungen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestandgebers<br />
durchgeführt, so hat der Bestandnehmer bei Beendigung des Bestandverhältnisses aus<br />
welchem Grund auch immer, je nach Wunsch des Bestandgebers auf seine eigene Kosten<br />
den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, oder kann der Bestandgeber sich mit<br />
dem entschädigungslosen Verbleib der baulichen Veränderungen oder Adaptierungen<br />
begnügen und verzichtet der Bestandnehmer diesbezüglich jedenfalls auf sein<br />
Wegnahmerecht.<br />
Bauliche Veränderungen und Adaptierungen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung<br />
des Bestandgebers stellen einen Grund zur vorzeitigen Auflösung des<br />
Bestandverhältnisses aus wichtigem Grunde dar.<br />
X. Störungen bei Leistungen der Daseinsvorsorge:<br />
Der Bestandnehmer erklärt, aus zeitweiligen, vom Bestandgeber nicht verschuldeten<br />
Störungen im Bereich von Leistungen der Daseinsvorsorge, insbesondere der<br />
Wasserzufuhr, der Energieversorgung oder Gebrechen an Strom-, Wasser- und<br />
Kanalisierungsleitungen oder dergleichen, keinerlei Ansprüche gegen den Bestandgeber<br />
geltend zu machen.<br />
XI. Verkehrssicherungspflichten:<br />
Der Weg zwischen der zentralen Eingangshalle und dem linksseitig dieser zentralen<br />
Eingangshalle gelegenen Teil des Bestandobjektes fällt hinsichtlich der Erfüllung der<br />
Verkehrssicherungspflichten, auch in analoger Anwendung des § 93 StVO, in die<br />
ausschließliche Zuständigkeit des Bestandnehmers. Außerhalb der Öffnungszeiten des<br />
Freibades trifft den Bestandnehmer auch die Verkehrssicherungspflicht in der zentralen<br />
Eingangshalle. Der Bestandnehmer hat den Bestandgeber hinsichtlich allfälliger Schäden<br />
klag- und schadlos zu halten.<br />
Auf die vom Bestandnehmer, wie dargestellt, übernommenen Betreuungspflichten<br />
hinsichtlich der Sauna, zu der einvernehmlich auch die Erfüllung der<br />
Verkehrssicherungspflichten in der Sauna zählen, sei nochmals verwiesen.<br />
XII. Verbot der Unterbestandgabe:<br />
Der Bestandnehmer ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des<br />
Bestandgebers das Bestandobjekt ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an<br />
dritte Personen weiterzugeben. Auch eine Überlassung im Wege eines Tausch-,<br />
Gesellschafts- oder Pachtvertrages oder dergleichen an dritte Personen ist nicht gestattet.<br />
Der Bestandnehmer ist aber zur Unterbestandgabe von Räumen an einen Masseur, Yoga,<br />
Bow-Tech und ähnliches berechtigt, wobei der Bestandnehmer für die weitere<br />
ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrages auch im Falle der berechtigten<br />
Unterbestandgabe haftet.<br />
14
Ein Verstoß gegen diesen Vertragspunkt stellt einen wichtigen Grund zur sofortigen<br />
Auflösung des Bestandverhältnisses dar.<br />
XIII. Abschluss von Dauerverträgen:<br />
Der Abschluss von Bezugs-, Liefer- oder sonstiger Abnahmeverträge durch den<br />
Bestandnehmer ist diesem gestattet, jedoch darf dadurch der Bestandgeber, auch bei<br />
Beendigung des Bestandverhältnisses, in keiner Weise belastet werden.<br />
XIV. Fortführungsmaßnahmen im Falle der Auflösungserklärung durch den<br />
Bestandgeber:<br />
Für den Fall, dass der Bestandgeber die vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses<br />
erklärt, ist der Bestandnehmer zur sofortigen Räumung des Bestandobjektes verpflichtet<br />
und steht es dem Bestandgeber frei, alle geeigneten Maßnahmen zum Fortbetrieb des<br />
Buffets zu setzen. Insbesondere dürfen die vom Bestandgeber beauftragten Personen das<br />
Buffet betreten und im erforderlichen Umfang nutzen, wobei hiezu der Bestandnehmer<br />
bereits jetzt seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.<br />
XV. Schriftform:<br />
Die Vertragsparteien erklären, keine mündlichen Nebenabreden getroffen zu haben.<br />
Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.<br />
XVI. Besichtigungsrecht:<br />
Der Bestandgeber ist berechtigt, durch seine Organe, Beauftragte oder zugezogene<br />
Personen das Bestandobjekt jederzeit während der Öffnungszeiten zu besichtigen, bei<br />
Gefahr im Verzug auch außerhalb derselben. Der Bestandnehmer erklärt, alle<br />
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Ausübung des Besichtigungsrechtes zu<br />
ermöglichen.<br />
XVII. Kosten und Gebühren, Vertretung:<br />
Kosten der Vertragserrichtung (Hälfte der Kosten) in Höhe von € 375,- plus MWSt. und<br />
die Vergebührung des Vertrages, trägt der Bestandnehmer; dieser hat dem Bestandgeber<br />
diese binnen 14 Tagen nach Vorschreibung zu refundieren.<br />
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Refundierung der<br />
Rechtsgeschäftsgebühr stellt einen wichtigen Grund zur sofortigen Auflösung des<br />
Vertrages dar.<br />
XVIII. Ausfertigungen:<br />
Dieser Vertrag wird in einer Ausfertigung errichtet, die dem Bestandgeber verbleibt. Der<br />
Bestandnehmer erhält eine Abschrift, über seinen Wunsch und auf seine Kosten auch<br />
gegebenenfalls in beglaubigter Form.<br />
Beschluss: Der Antrag wird mit Stimmenmehrheit angenommen;<br />
28 Stimmen dafür: SPÖ, ÖVP, FPÖ<br />
3 Stimmenthaltungen: Grüne<br />
15
Punkt<br />
7) Alpenverein – Einbau einer Boulderwand in der Sporthalle<br />
Der Bürgermeister stellt den Antrag auf Genehmigung folgenden Vertrages:<br />
FINANZIERUNGS- und NUTZUNGSVERTRAG<br />
abgeschlossen am unten angeführten Tag und Ort zwischen der Marktgemeinde<br />
<strong>Neuhofen</strong>/Krems, Kirchenplatz 3, A-4501 <strong>Neuhofen</strong>/Krems (im folgenden:<br />
Marktgemeinde), vertreten durch den Bürgermeister Günther Engertsberger einerseits<br />
und dem Österreichischen Alpenverein Sektion Linz, 4020 Linz, Hauptplatz 23, für die<br />
Ortsgruppe <strong>Neuhofen</strong>/Krems, vertreten durch den Vorsitzenden der Sektion Dr. Peter<br />
Reinberg und den Obmann der Ortsgruppe Werner Reisetbauer. Die Sektion Linz des ÖAV<br />
hat in <strong>Neuhofen</strong>/Krems eine Ortsgruppe ohne eigene Rechtspersönlichkeit eingerichtet,<br />
die die Tätigkeiten für die Sektion Linz des ÖAV ausübt (im folgendem: ÖAV <strong>Neuhofen</strong>).<br />
1. Vertragsgegenstand<br />
1.1 Die Marktgemeinde betreibt eine Turnhalle (Ballspielhalle, Sporthalle) in 4501<br />
<strong>Neuhofen</strong>/Krems, welche mit einer Kletterwand ausgestattet ist.<br />
Die Marktgemeinde erklärt sich bereit, dem ÖAV <strong>Neuhofen</strong><br />
die Erweiterung der Kletterwand (im folgenden Boulderwand) entsprechend<br />
einschlägiger Normen auf ihre Kosten zu erlauben.<br />
1.2 Der Alpenverein ist Eigentümer der Boulderwand.<br />
Eine Veränderung der Boulderwand erfolgt nur im gegenseitigen Einvernehmen der<br />
Marktgemeinde mit dem ÖAV <strong>Neuhofen</strong>.<br />
2. Finanzierung und Errichtung<br />
2.1 Die veranschlagten Kosten für die Herstellung und Errichtung der Kletterwand werden<br />
zu 100 % vom ÖAV <strong>Neuhofen</strong> getragen.<br />
2.2 Die Herstellung und Montage erfolgt durch den ÖAV <strong>Neuhofen</strong>.<br />
2.3 Ein Ausführungsplan ist der <strong>Gemeinde</strong> vorzulegen, Änderungen sind nur nach<br />
schriftlicher Vereinbarung erlaubt.<br />
2.5 Der Alpenverein haftet für ordnungsgemäße Ausführung.<br />
3. Nutzung der Boulderwand<br />
3.1 Die Marktgemeinde gewährt dem ÖAV <strong>Neuhofen</strong> die Nutzung der Kletterwand bzw.<br />
Turnhalle zu Trainings - oder Wettbewerbszwecken, wobei die Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong><br />
auf das Recht der Kündigung bis zum 31.12.2025 verzichtet, (Verweis auf Pkt 7.) in<br />
folgendem Mindestausmaß:<br />
3.2 Pro Kalenderwoche insgesamt 12 Stunden (je 60 Minuten), aufgeteilt in folgende<br />
Einheiten:<br />
3.21 An 3 Wochentagen insgesamt 12 Stunden.<br />
3.22 Sollten am Wochenende (Samstag/Sonntag) zusätzliche Stunden benötigt werden,<br />
ist mit dem <strong>Gemeinde</strong>amt das Einvernehmen herzustellen (Wochenendnutzung bei<br />
anderweitigen Veranstaltungen).<br />
3.3 Als Wochenende gilt der Zeitraum von jeweils Samstag 0 Uhr bis zum<br />
darauffolgenden Sonntag 24 Uhr.<br />
3.4 Das Nutzungsrecht des ÖAV <strong>Neuhofen</strong> beinhaltet auch die Nutzung der sanitären<br />
Anlagen und Garderoben.<br />
3.5 Sofern eine ordnungsgemäße und sachgemäße Verwendung der Boulderwand<br />
sichergestellt ist, kann die Boulderwand von <strong>Neuhofen</strong>er Pflichtschulen genutzt werden.<br />
Die Nutzung der Boulderwand durch diese Schulen erfolgt auf deren Risiko und<br />
Verantwortung.<br />
16
3.6 Die Nutzung der Boulderwand durch Dritte (außer Pflichtschulen) kann nur im<br />
Einvernehmen zwischen dem ÖAV <strong>Neuhofen</strong> und der Marktgemeinde gestattet werden.<br />
3.7 Bei baulichen Veränderungen der Turnhalle muss die Tauglichkeit der Boulderwand<br />
erhalten bleiben.<br />
3.8 Sollten sich die Klettertage (Hallenplan) ändern, ist dies unverzüglich mit dem<br />
Marktgemeindeamt abzustimmen bzw. abzuklären.<br />
3.9 Der Alpenverein haftet für die ordnungsgemäße Instandhaltung, eine<br />
Haftpflichtversicherung ist nachzuweisen.<br />
4. Kosten<br />
4.1 Die Errichtungskosten der Boulderwand hat zu 100 % der ÖAV <strong>Neuhofen</strong> zu tragen.<br />
4.2 Miete oder Betriebskosten sind bei Bedarf (wenn gefordert) zu entrichten.<br />
5. Wartung<br />
5.1 Die TÜV-Prüfung der Boulderwand erfolgt im Einvernehmen zwischen der<br />
Marktgemeinde und dem ÖAV <strong>Neuhofen</strong> auf Kosten der <strong>Gemeinde</strong> im Zuge der<br />
Überprüfung der bereits bestehenden Kletterwand. Werden aufgrund der Überprüfung<br />
Mängel an der Boulderwand festgestellt, so werden Reparaturen der Boulderwand vom<br />
ÖAV <strong>Neuhofen</strong> getragen.<br />
5.2 Reparaturen und Ergänzungsanschaffungen von beweglichen Teilen der<br />
Boulderwand trägt zur Gänze der ÖAV <strong>Neuhofen</strong>.<br />
6. Bisherige Vereinbarungen<br />
6.1 Die bisherigen Vereinbarungen betreffend die Nutzung der gemeindeeigenen<br />
Kletterwand durch den ÖAV <strong>Neuhofen</strong> werden nicht berührt.<br />
7. Beendigung des Vertrages: ist der 31.12.2025. Wenn einvernehmlich nichts anderes<br />
vereinbart wird, ist der vorherige Zustand seitens des Alpenvereines wiederherzustellen.<br />
Wenn die Sporthalle anderweitig verwendet wird, oder der Betrieb eingestellt wird,<br />
erlischt dieser Vertrag.<br />
8. Vertragsausfertigung<br />
7.1 Dieser Vertrag wird in drei Originalen ausgefertigt, wobei die Marktgemeinde, die<br />
ÖAV Sektion Linz und der ÖAV <strong>Neuhofen</strong> als Unterzeichnende eine Ausführung erhalten.<br />
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
Punkt 8) Raumordnung: Flächenwidmungsplan, Entwicklungskonzept, Bebauungspläne<br />
(Pläne, Fotos zu den nachfolgenden Punkten werden mit Beamer präsentiert u. erläutert)<br />
a) Flächenwidmungsplan 05, Entwicklungskonzept 02: Verfahrensstand beim<br />
Land<br />
Die Abteilung Raumordnung/Raumordnungsrecht teilte uns mit Schreiben vom<br />
08.02.2011 planliche Mängel mit, welche vom Ortsplaner team m wie folgt korrigiert und<br />
eingearbeitet wurden:<br />
Teil A: Flächenwidmungsteil Nr. 5 Nord und Süd:<br />
Änderung Nr. 21: die korrekte Bezeichnung „Grünfläche mit besonderer Widmung –<br />
Photovoltaikanlage Pv“ wurde eingetragen.<br />
17
Die mit einer Schutzzone im Bauland Ff1 überlagerte Wohngebietsfläche im Bereich des<br />
Gst. Nr. 699/5, KG 45515 Lining, Jägertal, laut Korrekturplan Forst als Waldfläche<br />
ersichtlich gemacht.<br />
Bei den Landesstraße B, Landesstraße L, Bahnflächen und bei Gewässern wurde die<br />
entsprechende Widmung in der Legende schriftlich festgelegt.<br />
Die in der Planlegende fälschlich angeführte Widmungskategorie „WFM“ wurde gelöscht.<br />
Die Widmung „Grünfläche mit besonderer Widmung – Grünzug“ wurde gem. Oö.<br />
Planzeichenverordnung eingetragen und die Funktion (Schutzzweck) in der Legende<br />
umschrieben.<br />
Teil B: örtliches Entwicklungskonzept Nr. 2<br />
Siedlungsgrenzen wurden in der entsprechenden Strichstärke gem. Oö.<br />
Planzeichenverordnung dargestellt.<br />
Waldflächen wurden in der Legende wie im Planteil mit Kreissignatur eingetragen.<br />
Durch diese Einarbeitung und den Beschluss der genannten Korrekturen kann mit einer<br />
Genehmigung gerechnet werden.<br />
Der neue Flächenwidmungsplan Nr. 5 wird nach Genehmigung als Verordnung der<br />
<strong>Gemeinde</strong> kundgemacht. Bestandteil dieser künftigen Verordnung werden nur die Pläne<br />
sein, (Flächenwidmungsteile Nord u. Süd, ÖEK Bauland-Grünland-Verkehrskonzept)<br />
aber nicht die sonstigen Beilagen, das heißt das Ortsbebauungskonzept 02 ist<br />
künftig nicht mehr Teil der Verordnung, sondern eine vom GR beschlossene<br />
einheitliche Richtlinie für die Erstellung von Bebauungsplänen.<br />
Der Bürgermeister stellt den Antrag, die Korrekturen im Flächenwidmungsplan 05 und<br />
Entwicklungskonzept 02 zu genehmigen.<br />
Beschluss: Der Antrag wird mit Stimmenmehrheit angenommen;<br />
28 Stimmen dafür: SPÖ, ÖVP, FPÖ<br />
3 Stimmen dagegen: Grüne<br />
b) Änderung Flächenwidmungsplan 05.01 Kerl-Pichlwangerstraße/Hochweg:<br />
Grünland in Wohngebiet ca. 13.500 m², Grundsatzbeschluss<br />
Ansuchen 16.7.2010: Christian Kerl, <strong>Neuhofen</strong>, Grundeigentümer.<br />
Grundlagen:<br />
Erhebungsblatt zur Verständigung des Amtes der OÖ. Landesregierung 8.2.2001.<br />
Änderungsplan mit fachlicher Beurteilung (Stellungnahme) des Planers team m 8.2.2011.<br />
Bei der letzten Überarbeitung des ÖEK Baulandkonzeptes wurde diese Fläche als<br />
Abrundung der bestehenden Siedlung am Gschwendtberg für eine Wohnfunktion WF<br />
vorgesehen, auch wegen der vorhandenen Infrastruktur und Nähe zum Bahnhof.<br />
Aufgrund der Lage u. Südwestausrichtung ist eine optimale Solarnutzung möglich.<br />
Planungsziel: Ausreichende Flächen mit Baulandvertrag (Bauverpflichtung 3-6 Jahre,<br />
Infrastrukturentgelt…) für ein moderates Bevölkerungswachstum zur Verfügung zu stellen<br />
und einer Baulandverknappung bzw. Überhöhung der Grundpreise entgegenzuwirken.<br />
Etwa die Hälfte der geplanten Parzellen ist schon für konkrete Interessenten reserviert.<br />
Baulandbilanz: Wegen der vielen nicht verfügbaren Parzellen (Baulücken) in den<br />
bestehenden Siedlungen sind derartige Erweiterungsflächen erforderlich.<br />
18
Die erforderliche Schutzzone Ff2 zum nördlich gelegenen Wald wurde mit mindestens<br />
15 m, einvernehmlich mit der Bezirksforstinspektion festgelegt.<br />
Die bestehende 30 KV Hochspannungs-Freileitung der Energie AG OÖ. soll als Erdkabel<br />
verlegt werden. Ein Bebauungsplan ist beabsichtigt für vorwiegend offene bzw.<br />
gekuppelte Bauweise, mit max. 7 m Gebäudehöhe wegen der Hangkuppenlage.<br />
Vom Ortsplaner sowie vom Bau- u. Raumplanungsausschuss gibt es aufgrund der<br />
Übereinstimmung mit den Planungszielen eine positive Empfehlung zur Einleitung des<br />
Raumordnungsverfahrens (Umwidmung in Wohngebiet) mit Baulandvertrag.<br />
Der Bürgermeister stellt den Antrag, die gegenständliche Flächenwidmungsplanänderung<br />
zu genehmigen.<br />
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
c) Änderungen Flächenwidmungsplan 05.02 und Entwicklungskonzept 02.01<br />
Kreinrath-Weidenweg (Billa), gemischtes Baugebiet MB in Geschäftsgebiet G,<br />
betriebliche Funktion in Handelsfunktion, 4.162 m², Grundsatzbeschluss<br />
TOP wurde abgesetzt.<br />
d) Änderung Bebauungsplan 44.01 Keinrath-Drucker (Weidenweg/Billa),<br />
Handelsgebäude statt 4 Einzelhäuser, Grundsatzbeschluss<br />
TOP wurde abgesetzt.<br />
e) Bebauungsplan Aufstellung Z01 Kremstalstr.-Kirchengasse,<br />
Grundsatzbeschluss ; Verordnung Neuplanungsgebiet Liegenschaften<br />
Kremstalstr. 7, 9, 9a, Kirchengasse 7<br />
Die Arbeitsgruppe Lokale Agenda LA21 regt einen sog. „Masterplan“ für die künftige<br />
Ortskernentwicklung an. Als erster wichtigerer Schritt soll der Bereich Kirchengasse 7,<br />
Kremstalstr. 7, 9, 9a, Areal Brandstätter-Waldl-Wimmer, zum Neuplanungsgebiet erklärt<br />
werden zur Umsetzung eines Bebauungsplanes, erstellt vom team m. Dieser<br />
bildet die Grundlage für die Entwicklung des Gebietes durch private Investoren.<br />
Der Bau- und Raumplanungsausschuss mit dem Ortsplaner empfehlen daher, den<br />
Grundsatzbeschluss für den Bebauungsplanentwurf und die folgende Verordnung zu<br />
fassen:<br />
Kundmachung<br />
betreffend der Erklärung eines Neuplanungsgebietes im Interesse der Sicherung einer<br />
zweckmäßigen und geordneten Bebauung. Der <strong>Gemeinde</strong>rat der Marktgemeinde<br />
19
<strong>Neuhofen</strong> a.d. Krems hat in seiner 9. Sitzung vom 10. Februar 2011 die nachstehende<br />
Verordnung eines Neuplanungsgebietes beschlossen.<br />
Verordnung<br />
Gemäß § 45 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994, LGBl 66/1994 idF LGBl 70/1998, wird der<br />
Bereich Kremstalstraße 7, 9, 9a, Kirchengasse 7, Flächenwidmung Kerngebiet, betreffend<br />
die Grundstücke Nr. .21, .22, .23, .116, .124, 29, 30, 31, KG 45516 <strong>Neuhofen</strong> zum<br />
Neuplanungsgebiet erklärt. Die Grenzen des Planungsgebietes sind auf der beiliegenden<br />
Kopie des Lageplanes bzw. im Entwurf des Bebauungsplanes dargestellt. Im Bereich des<br />
Neuplanungsgebietes ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Z01 Kremstalstraße-<br />
Kirchengasse für geschlossene Bauweise beabsichtigt.<br />
Die Verhängung des Neuplanungsgebietes hat gemäß § 45 Abs 2 Oö. BauO die Wirkung,<br />
dass im angeführten <strong>Gemeinde</strong>gebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 Oö. BauO),<br />
Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 Oö.<br />
BauO) und Baubewilligungen – ausgenommen Bewilligungen für Bauvorhaben gem. § 24<br />
(1) Z 4 Oö. BauO – nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen und die Ausführung der<br />
gem. § 25 (1) Oö. BauO angezeigten Bauvorhaben ausnahmsweise nur dann nicht zu<br />
untersagen ist, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die<br />
beantragte Bewilligung oder die Nichtuntersagung der Ausführung des Bauvorhabens die<br />
Durchführung des künftigen Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert.<br />
Die Neuplanungsgebietverordnung wird zwei Wochen nach ihrer Kundmachung<br />
rechtswirksam.<br />
Die Verordnung tritt entsprechend dem Anlass, aus dem sie verhängt wurde, mit dem<br />
Rechtswirksamwerden des neuen Bebauungsplanes, spätestens jedoch nach zwei Jahren<br />
außer Kraft, wenn sie nicht verlängert wird.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann das Neuplanungsgebiet durch Verordnung höchstens zweimal auf<br />
je ein weiteres Jahr verlängern.<br />
Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens zwei weitere Jahre kann durch<br />
Verordnung des <strong>Gemeinde</strong>rates erfolgen, wenn sich die vorgesehene Erlassung oder<br />
Änderung des Bebauungsplanes ausschließlich deswegen verzögert, weil überörtliche<br />
Planungen berücksichtigt werden sollen. Eine solche Verordnung bedarf der Genehmigung<br />
der Landesregierung, die zu erteilen ist, wenn mit einer Fertigstellung und<br />
Berücksichtigung der überörtlichen Planung innerhalb der weiteren Verlängerungsfrist<br />
gerechnet werden kann. Auch im Fall einer Verlängerung tritt die Verordnung mit dem<br />
Rechtswirksamwerden des neuen Plans oder der Änderung des Plans außer Kraft.<br />
Der Bürgermeister stellt den Antrag, den Grundsatzbeschluss für den<br />
Bebauungsplanentwurf und die vorgetragene Verordnung zu fassen.<br />
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
f) Änderung Bebauungsplan 75.04 Eiber-Welserstraße (Hanningerweg),<br />
Ermöglichung Flachdächer, Grundsatzbeschluss<br />
Ansuchen vom 13.12.2010: Fam. Muntean beabsichtigt die Errichtung eines<br />
Wohnhauses im Hanningerweg 15 und ersucht um die Ermöglichung eines Flachdaches<br />
für den Planungsbereich (7 Parzellen, derzeit 6 unbebaut).<br />
Grundlagen: Änderungsplan und Stellungnahme des Planverfassers (Beilage 1).<br />
20
Der Bau- und Raumplanungsausschuss mit dem Ortsplaner befürwortet die Änderung der<br />
Erläuterungen im Sinne des Ortsbebauungskonzeptes wie bereits bei angrenzenden<br />
Grundstücken vorgenommen.<br />
Der Bürgermeister stellt den Antrag, die gegenständliche Bebauungsplanänderung zu<br />
genehmigen.<br />
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
Punkt 9) GDZ <strong>Gemeinde</strong>dienstleistungszentrum (<strong>Gemeinde</strong>amt), Standortentscheidung<br />
In mehreren Besprechungsrunden hat die Gruppe Lokale Agenda 21 mit Mag. Ecker u.<br />
Arch. Dornstädter das Thema behandelt und empfohlen, den bisherigen Standort des<br />
<strong>Gemeinde</strong>amtes um- und auszubauen auf ein funktionelles, barrierefreies und energieoptimiertes<br />
<strong>Gemeinde</strong>-Dienstleistungs-Zentrum mit völlig neuem Erscheinungsbild.<br />
Angeregt wird zusätzlich auch eine Neugestaltung des Kirchenplatzes.<br />
Auch von der Ortsplanung team m wird aus städtebaulicher Überlegung der bestehende<br />
Standort Kirchenplatz bevorzugt (öffentlicher Dienstleistungsbereich).<br />
Der Bau- und Raumplanungsausschuss schließt sich dieser Empfehlung einstimmig an,<br />
es soll ein zeitgemäßes Gebäude am bewährten Platz entstehen.<br />
Der nächste Schritt wäre den Entwurf/Raumprogramm samt Kostenschätzung mit dem<br />
Land OÖ abzustimmen.<br />
Der Bürgermeister fordert den <strong>Gemeinde</strong>rat auf, über den Antrag abzustimmen, dass der<br />
Standort Kirchenplatz für ein <strong>Gemeinde</strong>dienstleistungszentrum festgelegt wird.<br />
Beschluss: Der Antrag wird mit Stimmenmehrheit angenommen;<br />
18 Stimmen dafür: ÖVP, Grüne, FPÖ, Rossler<br />
1 Stimme dagegen: Karmedar<br />
12 Stimmenthaltungen: SPÖ<br />
Punkt 10) Wegauflassung Austraße 12bc u.14, Teilstück zwischen Fam. Deac und Chezan<br />
Entsprechend der gemeinsamen Vermessung am 17.01.2011 wird das Grundstück der<br />
Fam. Deac um 80 m² vergrößert und erfolgt mit der Fam. Chezan ein flächengleicher<br />
Tausch (17 m²).<br />
Vom Ausschuss gibt es eine positive Empfehlung für folgende<br />
V E R E I N B A R U N G<br />
Im Zuge der Wegauflassung entlang der ÖBB soll auch das öffentliche Gut zwischen den<br />
Liegenschaften Austraße 12bc und 14 aufgelassen werden. Dazu wird folgendes zwischen<br />
den Grundeigentümern Radu-Iulian Deac, Ioan Deac, Vasile und Viorica Chezan und der<br />
Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> vereinbart:<br />
21
1. Gemäß Teilungsplan vom 18.01.2011, GZ 8824/10, der Haydinger-Donau ZT GmbH,<br />
wird ein Trennstück mit 63 m² vom öffentlichen Gut, Gst. Nr. 115/1, KG 45515 Lining,<br />
dem angrenzenden Grundstück der Fam. Deac, Gst. Nr. 116/14, KG 45515 Lining,<br />
zugeschrieben.<br />
Zusätzlich werden die zwei Trennstücke mit 5 m² und 12 m² vom Gst. Nr. 116/11, KG<br />
45515 Lining, dem Gst. Nr. 116/14, KG 45515 Lining, sowie ein Teilstück mit 17 m²<br />
vom öffentlichen Gut 115/1, KG 45515 Lining, dem Gst. Nr. 116/11, zugeschrieben.<br />
2. Für die Rückgabe von 80 m² öffentliches Gut leisten die Herren Deac eine Aufwandsentschädigung<br />
in der Höhe von € 560,-, zahlbar innerhalb von 2 Wochen ab<br />
Genehmigung durch den <strong>Gemeinde</strong>rat auf das Konto der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong>.<br />
Die Vermessungskosten übernimmt die <strong>Gemeinde</strong>, die Verfahrenskosten beim<br />
Vermessungsamt tragen die Herren Deac.<br />
Beiliegender Antrag ist beim Vermessungsamt zur Veranlassung der grundbücherlichen<br />
Durchführung des Teilungsplanes zu stellen, darin wird wie folgt beurkundet:<br />
Die Besitzänderungen der fertigen Anlage sind herbeigeführt, die Widmung zum<br />
Gemeingebrauch wird bestätigt, kein Einwand der Eigentümer und Buchberechtigten<br />
gegen die grundbücherliche Durchführung. Es sind keine Hinderungsgründe für die<br />
Durchführung bekannt und keine Rechtsmittelverfahren anhängig.<br />
Der Bürgermeister stellt den Antrag, die vorgetragene Vereinbarung zu genehmigen.<br />
Vbgm. Sahl ist bei der Abstimmung nicht anwesend.<br />
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
Punkt 11) Anträge der Grünen:<br />
a) Bewerbung Umfrage zur Lebensqualität in Oberösterreich und Anforderung der<br />
Ergebnisse<br />
Bis Ende März 2011 läuft die vom Land OÖ in Auftrag gegebene Umfrage zur<br />
„Lebensqualität in OÖ“.<br />
Unter anderem sollen folgende Fragen von den Bürgern beantwortet werden:<br />
- Wie lebt es sich in Oberösterreich?<br />
- Was macht die Lebensqualität in Ihrer <strong>Gemeinde</strong> aus?<br />
- Was wollen Sie verbessern, wo sehen Sie Mängel, wo Chancen?<br />
Wenn möglichst viele Neuhofner an der Umfrage teilnehmen, macht es auch Sinn, dieses<br />
Ergebnis vom Land OÖ. anzufordern.<br />
Die Umfrage wird bereits von der <strong>Gemeinde</strong> beworben. Die Grünen wünschen sich eine<br />
gute Aufbereitung in der <strong>Gemeinde</strong>-Info.<br />
Die Grünen stellen den Antrag, dass die Umfrage in der nächsten <strong>Gemeinde</strong>-Info<br />
beworben und in der Folge das Ergebnis der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhofen</strong>, des Bezirkes Linz-Land<br />
und des gesamten Bundeslandes angefordert wird.<br />
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
22
) Bewerbung EURATOM-Volksbegehren<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat auf Antrag des Bürgermeisters am 28. Mai 2009 einstimmig eine<br />
Resolution betreffend EURATOM-Ausstieg an die Bundesregierung beschlossen. In der<br />
Zwischenzeit wurde ein Volksbegehren initiiert, das vom 28. Februar bis 7. März am<br />
<strong>Gemeinde</strong>amt unterschrieben werden kann.<br />
Um der bereits einstimmig beschlossenen Resolution Nachdruck zu verleihen, stellen die<br />
Grünen folgenden Antrag:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, dass in der nächsten <strong>Gemeinde</strong>-Info das<br />
Volksbegehren auf mind. ½ Seite beworben und zusätzlich der Flyer, den der Verein<br />
„atomstopp_atomkraftfrei leben!“ kostenlos anbietet, beigelegt wird.<br />
Der Bürgermeister gibt zu bedenken, dass aufgrund einer Gleichbehandlung dann in<br />
Zukunft jedes Volksbegehren beworben werden muss.<br />
Die Grünen führen aus, dass dieses Volksbegehren beworben werden soll, weil es im<br />
Sinne der <strong>Gemeinde</strong> ist. Es sollen nicht alle beworben werden, sondern nur jene für die<br />
ein <strong>Gemeinde</strong>ratsbeschluss vorliegt.<br />
Der Amtsleiter weist darauf hin, dass dies dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen<br />
würde.<br />
GR P. Baumgartner spricht sich dafür aus, dass die Gemeine-Info objektiv gehalten wird.<br />
Der Bürgermeister fordert den <strong>Gemeinde</strong>rat auf, über den gegenständlichen Antrag<br />
abzustimmen.<br />
Beschluss: Der Antrag wird abgelehnt;<br />
11 Stimmen dafür: Grüne, FPÖ, Aigner, Weinberger, Piralli, Dujakovic, Lina<br />
20 Stimmenthaltungen: SPÖ (ohne Dujakovic u. Lina), Sahl, P. Baumgartner,<br />
Maurer, Hagmair, Kobler, Stoiber, Gruber, Sommer,<br />
c) Resolution an die OÖ. Landesregierung betreffend Gewährung von<br />
Wohnbeihilfe an anerkannte Konventionsflüchtlinge<br />
Das „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951“, besser<br />
bekannt als „Genfer Flüchtlingskonvention“ normiert in Artikel 23:<br />
„Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem<br />
Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen<br />
Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren.“<br />
Dem widersprechend regelt das OÖ. Wohnbauförderungsgesetz in § 6 Abs. 9 die<br />
Notwendigkeit eines fünfjährigen Aufenthalts in Österreich für die Gewährung von<br />
Wohnbeihilfe. Anerkannten Flüchtlingen wird – ganz im Sinne der Genfer<br />
Flüchtlingskonvention – auch Arbeitsmarktzugang und Zugang zu Integrationsmaßnahmen<br />
gewährt, um möglichst schnell ein neues Leben in Österreich beginnen zu können. So<br />
besteht auch die Möglichkeit, einen Kredit für die Kaution für die erste eigene Wohnung in<br />
der neuen Heimat zu erhalten. Ein sachlicher Grund, weswegen anerkannten Flüchtlingen<br />
der Zugang zu dieser wichtigen Sozialleistung in Oberösterreich – als einzigem<br />
österreichischem Bundesland neben Vorarlberg – verwehrt bleibt, ist somit nicht<br />
23
erkennbar.<br />
Die Grünen stellen den Antrag, folgende Resolution an die OÖ. Landesregierung zu<br />
beschließen:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems ersucht die OÖ.<br />
Landesregierung, dem Landtag baldmöglichst einen Gesetzesentwurf hinsichtlich<br />
Änderung des OÖ. Wohnbauförderungsgesetzes vorzulegen, mit dem die fünfjährige<br />
Wartefrist für anerkannte Konventionsflüchtlinge gestrichen wird.<br />
Die FPÖ führt aus, dass die Notwendigkeit eines fünfjährigen Aufenthalts für Gewährung<br />
der Wohnbeihilfe nicht nur für Konventionsflüchtlinge gilt sondern für alle Bürger die nicht<br />
aus der EU bzw. dem EWR-Raum kommen.<br />
Vbgm. Sahl wird dagegen stimmen, da es sich um eine Angelegenheit handelt, die nicht in<br />
den Wirkungsbereich der <strong>Gemeinde</strong>n fällt.<br />
Der Bürgermeister fordert den <strong>Gemeinde</strong>rat auf, über den gegenständlichen Antrag<br />
abzustimmen.<br />
Beschluss: Der Antrag wird abgelehnt;<br />
12 Stimmen dafür: Grüne, Lina, Dujakovic, Bernecker, Skrasek, Palmetshofer,<br />
List, Eckerstorfer, R. Primetzhofer, S. Primetzhofer<br />
10 Stimmen dagegen: FPÖ, Zeilinger, Rossler, Maurer, Sahl, Gruber, Aigner,<br />
Sommer<br />
9 Stimmenthaltungen: Engertsberger, Stockhammer, Karmedar, Hagmair,<br />
P. Baumgartner, Kobler, Stoiber, Weinberger, Piralli<br />
Punkt 12) DA: Änderung Bebauungsplan 40.03 Julianaberg II (Ambrosiusweg),<br />
Überarbeitung und Ermöglichung Flachdächer, Genehmigung<br />
Der Grundsatzbeschluss erfolgte in der 7. Sitzung vom 21.10.2010, Pkt. 7e),<br />
die Verständigung war im Zeitraum vom 17.11.2010 – 10.01.2011<br />
Folgende Stellungnahme ist eingelangt:<br />
Land OÖ, Raumordnung – Überörtliche Interessen im besonderen Maß werden nicht<br />
berührt, die Änderung wird aus fachlicher Sicht zur Kenntnis genommen.<br />
Vom Planverfasser und Raumplanungsausschuss kann daher eine positive Empfehlung zur<br />
Genehmigung abgegeben werden.<br />
Der Bürgermeister stellt den Antrag, die gegenständliche Bebauungsplanänderung zu<br />
genehmigen.<br />
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
24
Punkt 12) Allfälliges<br />
Zu diesem Tagesordnungspunkt liegen keine Wortmeldungen vor.<br />
<br />
Der Bürgermeister dankt allen Anwesenden für ihre Mitarbeit, verabschiedet sich und<br />
schließt die heutige Sitzung um 20.50 Uhr.<br />
___________________________<br />
Schriftführerin<br />
________________________________<br />
Vorsitzender<br />
25
Die gegenständliche Verhandlungsschrift ist in der Sitzung am<br />
zur Einsichtnahme<br />
aufgelegen. Gegen den Inhalt wurden keine Einwendungen erhoben. Die Verhandlungsschrift gilt als<br />
genehmigt.<br />
<strong>Neuhofen</strong>, am<br />
Bürgermeister<br />
Günter Engertsberger<br />
___________________________________<br />
<strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied der SPÖ-Fraktion<br />
_________________________________<br />
<strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied der ÖVP-Fraktion<br />
___________________________________<br />
<strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied der Grünen-Fraktion<br />
_________________________________<br />
<strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied der FPÖ-Fraktion<br />
26