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<strong>Neuhofen</strong> a.d. Krems hat in seiner 9. Sitzung vom 10. Februar 2011 die nachstehende<br />

Verordnung eines Neuplanungsgebietes beschlossen.<br />

Verordnung<br />

Gemäß § 45 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994, LGBl 66/1994 idF LGBl 70/1998, wird der<br />

Bereich Kremstalstraße 7, 9, 9a, Kirchengasse 7, Flächenwidmung Kerngebiet, betreffend<br />

die Grundstücke Nr. .21, .22, .23, .116, .124, 29, 30, 31, KG 45516 <strong>Neuhofen</strong> zum<br />

Neuplanungsgebiet erklärt. Die Grenzen des Planungsgebietes sind auf der beiliegenden<br />

Kopie des Lageplanes bzw. im Entwurf des Bebauungsplanes dargestellt. Im Bereich des<br />

Neuplanungsgebietes ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Z01 Kremstalstraße-<br />

Kirchengasse für geschlossene Bauweise beabsichtigt.<br />

Die Verhängung des Neuplanungsgebietes hat gemäß § 45 Abs 2 Oö. BauO die Wirkung,<br />

dass im angeführten <strong>Gemeinde</strong>gebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 Oö. BauO),<br />

Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 Oö.<br />

BauO) und Baubewilligungen – ausgenommen Bewilligungen für Bauvorhaben gem. § 24<br />

(1) Z 4 Oö. BauO – nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen und die Ausführung der<br />

gem. § 25 (1) Oö. BauO angezeigten Bauvorhaben ausnahmsweise nur dann nicht zu<br />

untersagen ist, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die<br />

beantragte Bewilligung oder die Nichtuntersagung der Ausführung des Bauvorhabens die<br />

Durchführung des künftigen Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert.<br />

Die Neuplanungsgebietverordnung wird zwei Wochen nach ihrer Kundmachung<br />

rechtswirksam.<br />

Die Verordnung tritt entsprechend dem Anlass, aus dem sie verhängt wurde, mit dem<br />

Rechtswirksamwerden des neuen Bebauungsplanes, spätestens jedoch nach zwei Jahren<br />

außer Kraft, wenn sie nicht verlängert wird.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann das Neuplanungsgebiet durch Verordnung höchstens zweimal auf<br />

je ein weiteres Jahr verlängern.<br />

Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens zwei weitere Jahre kann durch<br />

Verordnung des <strong>Gemeinde</strong>rates erfolgen, wenn sich die vorgesehene Erlassung oder<br />

Änderung des Bebauungsplanes ausschließlich deswegen verzögert, weil überörtliche<br />

Planungen berücksichtigt werden sollen. Eine solche Verordnung bedarf der Genehmigung<br />

der Landesregierung, die zu erteilen ist, wenn mit einer Fertigstellung und<br />

Berücksichtigung der überörtlichen Planung innerhalb der weiteren Verlängerungsfrist<br />

gerechnet werden kann. Auch im Fall einer Verlängerung tritt die Verordnung mit dem<br />

Rechtswirksamwerden des neuen Plans oder der Änderung des Plans außer Kraft.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, den Grundsatzbeschluss für den<br />

Bebauungsplanentwurf und die vorgetragene Verordnung zu fassen.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

f) Änderung Bebauungsplan 75.04 Eiber-Welserstraße (Hanningerweg),<br />

Ermöglichung Flachdächer, Grundsatzbeschluss<br />

Ansuchen vom 13.12.2010: Fam. Muntean beabsichtigt die Errichtung eines<br />

Wohnhauses im Hanningerweg 15 und ersucht um die Ermöglichung eines Flachdaches<br />

für den Planungsbereich (7 Parzellen, derzeit 6 unbebaut).<br />

Grundlagen: Änderungsplan und Stellungnahme des Planverfassers (Beilage 1).<br />

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