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VI. Gewährleistung und Haftung:<br />

Der Bestandgeber haftet für keine besondere Eigenschaft oder Beschaffenheit des<br />

Bestandobjektes. Dem Bestandnehmer ist bekannt, dass sich das Bestandobjekt teilweise<br />

in mangelhaftem Zustand befindet. Der Bestandnehmer hat das Bestandobjekt eingehend<br />

besichtigt und erklärt ausdrücklich, es in diesem Zustand in Bestand zu nehmen und dass<br />

es für seine Zwecke ausreichend geeignet ist.<br />

Dem Bestandnehmer ist bekannt, dass es sich beim Bestandobjekt zum Teil um den<br />

ehemaligen Umkleidetrakt des ehemaligen Hallenbades des Bestandgebers handelt, wobei<br />

das Objekt vor mehr als 30 Jahren errichtet wurde und daher hinsichtlich der<br />

Wärmedämmung und der Dichtheit gegen Wassereintritte, sowie hinsichtlich des<br />

gesamten Erhaltungszustandes mangelhaft ist. Dieser bekannt problematische Zustand<br />

des Bestandobjektes ist Grund für die Festsetzung des unüblich niedrigen Bestandzinses<br />

gem. Pkt. II. dieses Vertrages.<br />

VII. Wechselseitige Benutzungsrechte:<br />

Kunden des Bestandnehmers sind ohne Bezahlung des hiefür vom Bestandgeber<br />

festgesetzten Eintrittsgeldes nicht berechtigt, das Schwimmbad des Bestandgebers<br />

mitzubenutzen.<br />

Kunden des Bestandnehmers sind berechtigt, die Sauna gegen Entgelt mitzubenutzen.<br />

Alles Nähere ist zu vereinbaren. Dies gilt bis auf Widerruf.<br />

Der Bestandnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, dass seine Kunden das<br />

Schwimmbad nicht benutzen, besonders wenn kein Betrieb im Freibad herrscht und<br />

dieses nicht beaufsichtigt ist; während der Öffnungszeit des Freibades wird die Einhaltung<br />

dieser Vereinbarung vom Badepersonal mit unterstützt.<br />

Ein Verstoß gegen diese Vertragsbestimmungen ist ein wichtiger Grund zur vorzeitigen<br />

Auflösung des Bestandverhältnisses.<br />

VIII. Einhaltung behördlicher Vorschreibungen, Versicherungspflicht:<br />

Der Bestandnehmer ist verpflichtet, sämtliche behördlichen Vorschreibungen genauestens<br />

einzuhalten. Der Bestandnehmer ist verpflichtet, vor Beginn des Bestandverhältnisses,<br />

sowie jederzeit während der Dauer des Bestandverhältnisses den aufrechten Bestand<br />

seiner gewerberechtlichen Berechtigung zum Betrieb des Fitnessstudios und des Buffets<br />

nachzuweisen.<br />

Die Nichtexistenz oder der Wegfall der Gewerbeberechtigung stellt einen wichtigen Grund<br />

zur vorzeitigen Auflösung des Bestandverhältnisses dar.<br />

Der Bestandgeber ist verpflichtet, zum 1.1.2011 eine Betriebshaftpflichtversicherung mit<br />

angemessenem Deckungsumfang, wobei bei Meinungsverschiedenheiten die<br />

Angemessenheit durch ein vom Bestandgeber zu beauftragendes<br />

Versicherungsunternehmen festgesetzt wird, nachzuweisen und den aufrechten Bestand<br />

über Aufforderung des Bestandgebers jederzeit nachzuweisen. Diese Versicherung ist<br />

zugunsten des Bestandgebers zu vinkulieren und bis 31.1.2011 nachzuweisen.<br />

Das Fehlen einer angemessenen aufrechten Betriebshaftpflichtversicherung und deren<br />

Vinkulierung zugunsten des Bestandgebers stellt einen wichtigen Grund zur vorzeitigen<br />

Auflösung des Bestandverhältnisses dar.<br />

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