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III. Beginn und Dauer:<br />

Dieses Bestandsverhältnis beginnt am 1.1.2011 und endet durch Zeitablauf, sohin, ohne<br />

dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des 31.12.2013.<br />

Der Bestandgeber ist berechtigt, dieses Bestandverhältnis ohne Einhaltung einer<br />

bestimmten Frist oder bestimmten Form mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären,<br />

wenn insbesondere<br />

a) der Bestandnehmer mit einer Bestandzins-, Betriebskosten- oder<br />

Betriebskostenakontozahlung, hievon erfasst auch Heizungskosten, trotz schriftlicher<br />

Mahnung und Setzung einer 14-tägigen Nachfrist im Verzug ist;<br />

b) der Bestandnehmer vom Bestandobjekt einen grob nachteiligen Gebrauch macht, wozu<br />

insbesondere die vorschriftswidrige oder anstößige Betriebsführung, durch die die Gefahr<br />

einer behördlichen Sperre herbeigeführt würde, und/oder die Gefährdung des Rufs des<br />

Bestandgebers zählen, sowie<br />

c) der Bestandnehmer seinen Verpflichtungen im Sinne des Punktes IV. „Saunabetreuung“<br />

nicht nachkommt oder sonstige sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten verletzt.<br />

d) der Bestandgeber gegen jene Bestimmungen des Vertrages, bei denen der Verstoß<br />

ausdrücklich als Grund für die vorzeitige Auflösung des Vertrages festgelegt wurde,<br />

verstößt.<br />

IV. Saunabetreuung:<br />

Der Bestandnehmer verpflichtet sich für die Dauer des Bestandvertrages, im Sinne der<br />

behördlich vorgeschriebenen und sich aus den Vertragsverhältnissen zwischen dem<br />

Bestandgeber und den Saunagästen ergebenden Aufsichts- und Betreuungspflichten,<br />

diese Aufsichts- und Betreuungspflichten vollständig zu übernehmen, sowie für die<br />

ordnungsgemäße laufende Reinigung der Sauna zu sorgen. Es obliegt dem<br />

Bestandnehmer, sich über den Umfang der Aufsichts- und Betreuungspflichten zu<br />

erkundigen.<br />

Die erstmalige Grundreinigung des Saunabereiches ist vom Bestandgeber durchzuführen,<br />

wobei insbesondere Keimbildende Schichten zu entfernen sind. Weiters führt der<br />

Bestandgeber jeden Dienstag eine Grundreinigung durch. Reinigungsmittel stellt der<br />

Bestandgeber zur Verfügung.<br />

Die Öffnungszeiten und die Betriebsart der Sauna werden einvernehmlich festgelegt,<br />

wobei die Sauna an mindestens fünf Tagen der Woche von 16 bis 21 Uhr geöffnet sein<br />

muss.<br />

Der Bestandnehmer ist berechtigt, eine Infrarotkabine auf eigene Kosten zur Aufstellung<br />

zu bringen, deren Einnahmen ihm zustehen, wobei der konkrete Aufstellungsort, sollte<br />

dieser im Saunabereich sein, der ausdrücklichen Zustimmung des Bestandgebers bedarf.<br />

Es ist hiefür der alte Massageraum vorgesehen, sofern diese Aufstellung der<br />

Infrarotkabine gewerbebehördlich genehmigt wird.<br />

V. Betriebspflicht und Instandhaltung:<br />

Der Bestandnehmer hat das sich rechts vom zentralen Eingangsbereich des<br />

Freizeitzentrums befindliche Buffet während der Öffnungszeiten des Freibades zu<br />

betreiben. Während der Badesaison vom ersten Mai bis fünfzehnten September hat der<br />

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