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Ein Verstoß gegen diesen Vertragspunkt stellt einen wichtigen Grund zur sofortigen<br />

Auflösung des Bestandverhältnisses dar.<br />

XIII. Abschluss von Dauerverträgen:<br />

Der Abschluss von Bezugs-, Liefer- oder sonstiger Abnahmeverträge durch den<br />

Bestandnehmer ist diesem gestattet, jedoch darf dadurch der Bestandgeber, auch bei<br />

Beendigung des Bestandverhältnisses, in keiner Weise belastet werden.<br />

XIV. Fortführungsmaßnahmen im Falle der Auflösungserklärung durch den<br />

Bestandgeber:<br />

Für den Fall, dass der Bestandgeber die vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses<br />

erklärt, ist der Bestandnehmer zur sofortigen Räumung des Bestandobjektes verpflichtet<br />

und steht es dem Bestandgeber frei, alle geeigneten Maßnahmen zum Fortbetrieb des<br />

Buffets zu setzen. Insbesondere dürfen die vom Bestandgeber beauftragten Personen das<br />

Buffet betreten und im erforderlichen Umfang nutzen, wobei hiezu der Bestandnehmer<br />

bereits jetzt seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.<br />

XV. Schriftform:<br />

Die Vertragsparteien erklären, keine mündlichen Nebenabreden getroffen zu haben.<br />

Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.<br />

XVI. Besichtigungsrecht:<br />

Der Bestandgeber ist berechtigt, durch seine Organe, Beauftragte oder zugezogene<br />

Personen das Bestandobjekt jederzeit während der Öffnungszeiten zu besichtigen, bei<br />

Gefahr im Verzug auch außerhalb derselben. Der Bestandnehmer erklärt, alle<br />

erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Ausübung des Besichtigungsrechtes zu<br />

ermöglichen.<br />

XVII. Kosten und Gebühren, Vertretung:<br />

Kosten der Vertragserrichtung (Hälfte der Kosten) in Höhe von € 375,- plus MWSt. und<br />

die Vergebührung des Vertrages, trägt der Bestandnehmer; dieser hat dem Bestandgeber<br />

diese binnen 14 Tagen nach Vorschreibung zu refundieren.<br />

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Refundierung der<br />

Rechtsgeschäftsgebühr stellt einen wichtigen Grund zur sofortigen Auflösung des<br />

Vertrages dar.<br />

XVIII. Ausfertigungen:<br />

Dieser Vertrag wird in einer Ausfertigung errichtet, die dem Bestandgeber verbleibt. Der<br />

Bestandnehmer erhält eine Abschrift, über seinen Wunsch und auf seine Kosten auch<br />

gegebenenfalls in beglaubigter Form.<br />

Beschluss: Der Antrag wird mit Stimmenmehrheit angenommen;<br />

28 Stimmen dafür: SPÖ, ÖVP, FPÖ<br />

3 Stimmenthaltungen: Grüne<br />

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