Mandantenzeitung 03 / 2009 - HILLIG Rechtsanwälte
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Erweiterung unseres Teams<br />
Erneut haben wir uns personell verstärkt. Seit<br />
01.09.09 zählen wir Frau Evgenie Wasikow als<br />
Sachbearbeiterin in Bischofswerda zum Team der<br />
Kanzlei Hillig Rechtsanwälte.<br />
rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung<br />
in einem früheren Verfahren unzulässig.<br />
Quelle: www.insolvenzrecht.info<br />
BGH, Urteil vom 2. Juli <strong>2009</strong> - IX ZR 126/08<br />
Gesetzgebung<br />
Frau Evgenie Wasikow<br />
<strong>HILLIG</strong> Rechtsanwälte<br />
Altmarkt 13<br />
01877 Bischofswerda<br />
Tel: <strong>03</strong>594 – 77 90 38 20<br />
Fax: <strong>03</strong>594 – 77 90 38 27<br />
Mail: evgenie.wasikow@hillig-rechtsanwaelte.de<br />
Web: www.hillig-rechtsanwaelte.de<br />
Darüber hinaus können Sie uns wie bisher wochentäglich<br />
zwischen 8 und 20 Uhr auch unter der Mobilfunknummer<br />
0152/23449224 erreichen – unabhängig<br />
davon, ob unsere Büros besetzt sind.<br />
Insolvenzrecht<br />
Rechtsprechung<br />
Leitsatz:<br />
Der Absonderungsberechtigte wird in der Wohlverhaltensphase<br />
eines Verbraucherinsolvenzverfahrens<br />
nur dann bei der Verteilung berücksichtigt,<br />
wenn er innerhalb von zwei Wochen nach der<br />
öffentlichen Bekanntmachung des Schlussverzeichnisses<br />
eine Erklärung gemäß § 190 Abs. 1 InsO<br />
abgegeben hat.<br />
BGH, Urteil vom 2. Juli <strong>2009</strong> - IX ZR 126/08<br />
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten:<br />
Verletzt der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />
seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten,<br />
so ist ein erneuter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung<br />
innerhalb von drei Jahren nach<br />
Mehr Rechtssicherheit für sanierungsfähige<br />
Unternehmen<br />
Das Bundeskabinett hat sich heute auf Vorschlag<br />
von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries mit<br />
einer Änderung zum Insolvenzrecht befasst. Die<br />
Regelung soll als Gesetzentwurf durch die Fraktionen<br />
von CDU/CSU und SPD im Deutschen Bundestag<br />
eingebracht werden. Der Vorschlag sieht vor,<br />
eine ursprünglich bis 31.12.2010 befristete Änderung<br />
des Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung<br />
um drei Jahre zu verlängern. Damit führt<br />
auch nach dem 1.1.2011 eine bilanzielle Überschuldung<br />
nicht zur Insolvenz, wenn eine positive<br />
Fortführungsprognose besteht.<br />
Der Begriff der Überschuldung wurde als Reaktion<br />
auf die Finanzkrise im Herbst 2008 geändert. Danach<br />
muss ein Unternehmen trotz rechnerischer<br />
Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen,<br />
wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen<br />
voraussichtlich leisten kann. Es kommt also darauf<br />
an, ob die sogenannte Fortführungsprognose positiv<br />
ausfällt, beispielsweise, weil ein Betrieb den<br />
Zuschlag für einen Großauftrag erhalten hat und<br />
damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten<br />
Prognosezeitraum gewährleistet ist.<br />
Weitere Informationen über die Änderung des<br />
Überschuldungsbegriffs finden Sie in der Pressemitteilung<br />
vom 13. Oktober 2008.<br />
www.bmj.bund.de/131008insolvenz<br />
Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 18. September<br />
<strong>2009</strong><br />
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