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Mandantenzeitung 03 / 2009 - HILLIG Rechtsanwälte

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Erweiterung unseres Teams<br />

Erneut haben wir uns personell verstärkt. Seit<br />

01.09.09 zählen wir Frau Evgenie Wasikow als<br />

Sachbearbeiterin in Bischofswerda zum Team der<br />

Kanzlei Hillig Rechtsanwälte.<br />

rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung<br />

in einem früheren Verfahren unzulässig.<br />

Quelle: www.insolvenzrecht.info<br />

BGH, Urteil vom 2. Juli <strong>2009</strong> - IX ZR 126/08<br />

Gesetzgebung<br />

Frau Evgenie Wasikow<br />

<strong>HILLIG</strong> Rechtsanwälte<br />

Altmarkt 13<br />

01877 Bischofswerda<br />

Tel: <strong>03</strong>594 – 77 90 38 20<br />

Fax: <strong>03</strong>594 – 77 90 38 27<br />

Mail: evgenie.wasikow@hillig-rechtsanwaelte.de<br />

Web: www.hillig-rechtsanwaelte.de<br />

Darüber hinaus können Sie uns wie bisher wochentäglich<br />

zwischen 8 und 20 Uhr auch unter der Mobilfunknummer<br />

0152/23449224 erreichen – unabhängig<br />

davon, ob unsere Büros besetzt sind.<br />

Insolvenzrecht<br />

Rechtsprechung<br />

Leitsatz:<br />

Der Absonderungsberechtigte wird in der Wohlverhaltensphase<br />

eines Verbraucherinsolvenzverfahrens<br />

nur dann bei der Verteilung berücksichtigt,<br />

wenn er innerhalb von zwei Wochen nach der<br />

öffentlichen Bekanntmachung des Schlussverzeichnisses<br />

eine Erklärung gemäß § 190 Abs. 1 InsO<br />

abgegeben hat.<br />

BGH, Urteil vom 2. Juli <strong>2009</strong> - IX ZR 126/08<br />

Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten:<br />

Verletzt der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten,<br />

so ist ein erneuter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung<br />

innerhalb von drei Jahren nach<br />

Mehr Rechtssicherheit für sanierungsfähige<br />

Unternehmen<br />

Das Bundeskabinett hat sich heute auf Vorschlag<br />

von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries mit<br />

einer Änderung zum Insolvenzrecht befasst. Die<br />

Regelung soll als Gesetzentwurf durch die Fraktionen<br />

von CDU/CSU und SPD im Deutschen Bundestag<br />

eingebracht werden. Der Vorschlag sieht vor,<br />

eine ursprünglich bis 31.12.2010 befristete Änderung<br />

des Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung<br />

um drei Jahre zu verlängern. Damit führt<br />

auch nach dem 1.1.2011 eine bilanzielle Überschuldung<br />

nicht zur Insolvenz, wenn eine positive<br />

Fortführungsprognose besteht.<br />

Der Begriff der Überschuldung wurde als Reaktion<br />

auf die Finanzkrise im Herbst 2008 geändert. Danach<br />

muss ein Unternehmen trotz rechnerischer<br />

Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen,<br />

wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen<br />

voraussichtlich leisten kann. Es kommt also darauf<br />

an, ob die sogenannte Fortführungsprognose positiv<br />

ausfällt, beispielsweise, weil ein Betrieb den<br />

Zuschlag für einen Großauftrag erhalten hat und<br />

damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten<br />

Prognosezeitraum gewährleistet ist.<br />

Weitere Informationen über die Änderung des<br />

Überschuldungsbegriffs finden Sie in der Pressemitteilung<br />

vom 13. Oktober 2008.<br />

www.bmj.bund.de/131008insolvenz<br />

Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 18. September<br />

<strong>2009</strong><br />

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