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Mandantenzeitung 03 / 2009 - HILLIG Rechtsanwälte

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Innerhalb derer werden insbesondere zwei Rechtsformen<br />

unterschieden, die Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung und die Aktiengesellschaft.<br />

Diese sind als einzige Gesellschaftstypen durch<br />

Einzelgesetze geregelt.<br />

Regelungen zum Russischen GmbH – Recht finden<br />

sich grundsätzlich im Zivilgesetzbuch der russischen<br />

Föderation. Lex specialis hierzu ist das am<br />

08.02.1998 verabschiedete Gesetz „Über die Gesellschaften<br />

mit beschränkter Haftung“ (GmbHG<br />

der RF). Es baut vorwiegend auf den Vorschriften<br />

des russischen Zivilgesetzbuches auf und entspricht<br />

weitgehend dem deutschen Vorbild. Sonderregelungen<br />

finden sich für die Gesellschaften mit ausländischer<br />

Beteiligung.<br />

Im Vergleich zu anderen Rechtsformen ermöglicht<br />

das GmbH – Gesetz eine flexible und einfache<br />

Organisation für die Errichtung einer kleinen Gesellschaft<br />

mit einem Mindeststammkapital von<br />

lediglich 10.000,00 RUR (ca. 220,00 €). Für die<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft kann eine Haftung<br />

der Gesellschafter vereinbart werden. Es<br />

besteht jedoch keine Pflicht zur persönlichen Geschäftsführung<br />

der GmbH, so dass sich diese insbesondere<br />

für 100-prozentige Tochtergesellschaften<br />

ausländischer Investoren anbietet.<br />

Gründung und Registrierung der Gesellschaft<br />

Zur Gründung der GmbH werden zunächst die<br />

Gründungsunterlagen vorbereitet und ein sogenanntes<br />

„Investitionskonto“ eingerichtet. Dieses<br />

dient zum Erbringen des Satzungskapitals. Sodann<br />

wird ein Gründungsvertrag durch die Gründer<br />

geschlossen und eine Satzung der Gesellschaft<br />

bestätigt. Bei Einmann - Gründungen genügt lediglich<br />

die Satzung. Des Weiteren werden Geschäftsführer<br />

der Organe gewählt und, bei Einbringung<br />

von Sacheinlagen in das Stammkapital, deren Bewertung<br />

in Geld bestätigt. Sowohl die Verabschiedung<br />

der Satzung als auch die Bewertung der Einlagen<br />

müssen einstimmig erfolgen. Die übrigen<br />

Gesellschaftsbeschlüsse sind entweder mit der<br />

gesetzlichen (Regelfall: 2/3) oder der in den Gründungsunterlagen<br />

festgesetzten Mehrheit zu fassen.<br />

Die Registrierung der Gesellschaft erfolgt beim<br />

staatlichen Register juristischer Personen. Dies ist<br />

zuständig für die Registrierung aller Unternehmen<br />

und Personen, die in Russland unternehmerisch<br />

tätig werden. Erst mit der Eintragung im Register<br />

gilt die Gesellschaft als gegründet. Zu beachten ist<br />

hierbei, dass die Eintragungen seitens der Steuerbehörden<br />

ohne jegliche Prüfung erfolgen. Dass in<br />

Deutschland anerkannte Rechtsinstitut des Öffentlichen<br />

Glaubens ist in der Praxis Russlands kaum<br />

verbreitet. Zur Handelsregisteranmeldung genügt<br />

einfache Schriftform. Hierzu werden Formulare<br />

und Muster durch die Homepage der Moskauer<br />

Steuerbehörde bereitgestellt. Sie sind in russischer<br />

Sprache zu verfassen. Unterlagen, die nicht in russischer<br />

Sprache verfasst sind, sind in Russisch zu<br />

übersetzen und diese Übersetzung ist notariell zu<br />

beglaubigen.<br />

Gesellschafter und Geschäftsanteile<br />

Sowohl juristische Personen als auch Bürger können<br />

Gesellschafter einer GmbH sein. Ein obligatorischer<br />

Mindestkatalog der Rechte und Pflichten der<br />

Gesellschafter ist im GmbHG der Russischen Föderation<br />

normiert. Zu den Rechten zählen unter anderem:<br />

- allgemein formuliertes Mitverwaltungsund<br />

Informationsrecht<br />

- zudem seit 21.10.<strong>2009</strong> einsichtsrecht in alle<br />

Verfahrensakten bez. der Gesellschaft<br />

- das bisher bestehende jederzeitige Austrittsrecht<br />

ist entfallen, bleibt aber in Satzung<br />

regelbar<br />

Zu den Pflichten der Gesellschafter gehören:<br />

- Pflicht zur Leistung der Einlagen<br />

- Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der Betriebsgeheimnisse<br />

- Die Eintragung der Gesellschafter im Handelsregister<br />

erfolgt durch Anmeldung mit<br />

Daten wie Namen, Vornamen, Geburtsdaten<br />

sowie des Beitrags zum Stammkapital.<br />

Geschäftsführung<br />

Geschäftsführer der Gesellschaft (Generaldirektor)<br />

ist das alleinig geschäftsführende Organ, das die<br />

laufende Tätigkeit der Gesellschaft leitet. Als solches<br />

kann lediglich eine natürliche Person auftreten.<br />

Mithin ist ein auf Vollmacht handelnder Vertreter<br />

einer juristischen Person oder einer öffentlich<br />

rechtlichen Körperschaft nicht zugelassen.<br />

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