Mandantenzeitung 03 / 2009 - HILLIG Rechtsanwälte
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Innerhalb derer werden insbesondere zwei Rechtsformen<br />
unterschieden, die Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung und die Aktiengesellschaft.<br />
Diese sind als einzige Gesellschaftstypen durch<br />
Einzelgesetze geregelt.<br />
Regelungen zum Russischen GmbH – Recht finden<br />
sich grundsätzlich im Zivilgesetzbuch der russischen<br />
Föderation. Lex specialis hierzu ist das am<br />
08.02.1998 verabschiedete Gesetz „Über die Gesellschaften<br />
mit beschränkter Haftung“ (GmbHG<br />
der RF). Es baut vorwiegend auf den Vorschriften<br />
des russischen Zivilgesetzbuches auf und entspricht<br />
weitgehend dem deutschen Vorbild. Sonderregelungen<br />
finden sich für die Gesellschaften mit ausländischer<br />
Beteiligung.<br />
Im Vergleich zu anderen Rechtsformen ermöglicht<br />
das GmbH – Gesetz eine flexible und einfache<br />
Organisation für die Errichtung einer kleinen Gesellschaft<br />
mit einem Mindeststammkapital von<br />
lediglich 10.000,00 RUR (ca. 220,00 €). Für die<br />
Verbindlichkeiten der Gesellschaft kann eine Haftung<br />
der Gesellschafter vereinbart werden. Es<br />
besteht jedoch keine Pflicht zur persönlichen Geschäftsführung<br />
der GmbH, so dass sich diese insbesondere<br />
für 100-prozentige Tochtergesellschaften<br />
ausländischer Investoren anbietet.<br />
Gründung und Registrierung der Gesellschaft<br />
Zur Gründung der GmbH werden zunächst die<br />
Gründungsunterlagen vorbereitet und ein sogenanntes<br />
„Investitionskonto“ eingerichtet. Dieses<br />
dient zum Erbringen des Satzungskapitals. Sodann<br />
wird ein Gründungsvertrag durch die Gründer<br />
geschlossen und eine Satzung der Gesellschaft<br />
bestätigt. Bei Einmann - Gründungen genügt lediglich<br />
die Satzung. Des Weiteren werden Geschäftsführer<br />
der Organe gewählt und, bei Einbringung<br />
von Sacheinlagen in das Stammkapital, deren Bewertung<br />
in Geld bestätigt. Sowohl die Verabschiedung<br />
der Satzung als auch die Bewertung der Einlagen<br />
müssen einstimmig erfolgen. Die übrigen<br />
Gesellschaftsbeschlüsse sind entweder mit der<br />
gesetzlichen (Regelfall: 2/3) oder der in den Gründungsunterlagen<br />
festgesetzten Mehrheit zu fassen.<br />
Die Registrierung der Gesellschaft erfolgt beim<br />
staatlichen Register juristischer Personen. Dies ist<br />
zuständig für die Registrierung aller Unternehmen<br />
und Personen, die in Russland unternehmerisch<br />
tätig werden. Erst mit der Eintragung im Register<br />
gilt die Gesellschaft als gegründet. Zu beachten ist<br />
hierbei, dass die Eintragungen seitens der Steuerbehörden<br />
ohne jegliche Prüfung erfolgen. Dass in<br />
Deutschland anerkannte Rechtsinstitut des Öffentlichen<br />
Glaubens ist in der Praxis Russlands kaum<br />
verbreitet. Zur Handelsregisteranmeldung genügt<br />
einfache Schriftform. Hierzu werden Formulare<br />
und Muster durch die Homepage der Moskauer<br />
Steuerbehörde bereitgestellt. Sie sind in russischer<br />
Sprache zu verfassen. Unterlagen, die nicht in russischer<br />
Sprache verfasst sind, sind in Russisch zu<br />
übersetzen und diese Übersetzung ist notariell zu<br />
beglaubigen.<br />
Gesellschafter und Geschäftsanteile<br />
Sowohl juristische Personen als auch Bürger können<br />
Gesellschafter einer GmbH sein. Ein obligatorischer<br />
Mindestkatalog der Rechte und Pflichten der<br />
Gesellschafter ist im GmbHG der Russischen Föderation<br />
normiert. Zu den Rechten zählen unter anderem:<br />
- allgemein formuliertes Mitverwaltungsund<br />
Informationsrecht<br />
- zudem seit 21.10.<strong>2009</strong> einsichtsrecht in alle<br />
Verfahrensakten bez. der Gesellschaft<br />
- das bisher bestehende jederzeitige Austrittsrecht<br />
ist entfallen, bleibt aber in Satzung<br />
regelbar<br />
Zu den Pflichten der Gesellschafter gehören:<br />
- Pflicht zur Leistung der Einlagen<br />
- Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der Betriebsgeheimnisse<br />
- Die Eintragung der Gesellschafter im Handelsregister<br />
erfolgt durch Anmeldung mit<br />
Daten wie Namen, Vornamen, Geburtsdaten<br />
sowie des Beitrags zum Stammkapital.<br />
Geschäftsführung<br />
Geschäftsführer der Gesellschaft (Generaldirektor)<br />
ist das alleinig geschäftsführende Organ, das die<br />
laufende Tätigkeit der Gesellschaft leitet. Als solches<br />
kann lediglich eine natürliche Person auftreten.<br />
Mithin ist ein auf Vollmacht handelnder Vertreter<br />
einer juristischen Person oder einer öffentlich<br />
rechtlichen Körperschaft nicht zugelassen.<br />
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