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Elternratgeber – der nützliche Ratgeber ... - Deutscher Ring

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Arbeiten während <strong>der</strong> Elternzeit<br />

Während <strong>der</strong> Elternzeit darf man bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Hierauf gibt<br />

es einen Rechtsanspruch, wenn:<br />

<strong>der</strong> Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat<br />

die Teilzeitarbeit pro Woche bei über 15 Stunden liegt<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer seit mehr als sechs Monaten im Unternehmen beschäftigt ist<br />

keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.<br />

Ist <strong>der</strong> Arbeitgeber einverstanden, kann man aber auch mit weniger Wochenstunden<br />

o<strong>der</strong> auf 400-Euro-Basis wie<strong>der</strong> einsteigen.<br />

Kündigung während <strong>der</strong> Elternzeit<br />

Ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Beantragung <strong>der</strong> Elternzeit (höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn)<br />

und während <strong>der</strong> Elternzeit darf nicht gekündigt werden. Mütter profitieren vom Kündigungsschutz,<br />

<strong>der</strong> durch die Schwangerschaft besteht. Väter sollten nicht zu früh ankündigen,<br />

dass sie Vätermonate nehmen wollen. Bei Kündigung ist schnelles Handeln und damit das<br />

Einhalten von Fristen wichtig.<br />

Weiterer Nachwuchs während <strong>der</strong> Elternzeit<br />

Der Anspruch auf Elternzeit besteht für jedes Kind. Dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume<br />

überschneiden und beispielsweise nach eineinhalb Jahren schon das zweite Kind kommt.<br />

Deshalb ist es gut, nur zwei Jahre Elternzeit zu beantragen. Wird das Geschwisterchen<br />

innerhalb dieser Zeit geboren, hat man dessen Elternzeitjahre für beide Kin<strong>der</strong> und kann die<br />

Restzeit vom Erstgeborenen in <strong>der</strong> Regel für später aufheben.

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