Elternratgeber – der nützliche Ratgeber ... - Deutscher Ring
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BAföG<br />
Eine gute Ausbildung ist die Basis für beruflichen Erfolg. Jede Ausbildung bringt aber auch<br />
finanzielle Belastungen mit sich. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen<br />
Mitteln scheitern. Ziel des BAföG ist es daher, allen jungen Menschen die Möglichkeit<br />
zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu<br />
absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht.<br />
Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsför<strong>der</strong>ung sind grundsätzlich<br />
die deutsche Staatsangehörigkeit o<strong>der</strong> ein in § 8 aufgeführter aufenthaltsrechtlicher<br />
Status, die allgemeine Eignung für die gewählte Ausbildung und das Nichtüberschreiten<br />
<strong>der</strong> Altersgrenze. Die Leistungen nach dem BAföG müssen schriftlich auf den dafür vorgesehenen<br />
Formblättern beim zuständigen Amt für Ausbildungsför<strong>der</strong>ung beantragt werden<br />
(Grundlage: § 45und § 46 BAföG).<br />
Der Antrag kann sowohl von den Auszubildenden selbst, sofern sie das 15. Lebensjahr vollendet<br />
haben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I), als auch von ihren gesetzlichen Vertretern gestellt<br />
werden. Die Formblätter sind bei allen Ämtern für Ausbildungsför<strong>der</strong>ung erhältlich, die auch<br />
die BAföG-Anträge bearbeiten und entscheiden, ob Auszubildende Leistungen nach dem<br />
BAföG erhalten. Das Beson<strong>der</strong>e an den Staatsdarlehen sind die Zinslosigkeit, die Begrenzung<br />
<strong>der</strong> maximalen Rückzahlungssumme und die sozialen Rückzahlungsbedingungen.<br />
Deshalb braucht niemand ernsthafte Schwierigkeiten bei <strong>der</strong> Rückzahlung zu befürchten.<br />
Allen Geför<strong>der</strong>ten fließt mit dem Darlehen ein beachtlicher wirtschaftlicher Wert zu, denn ein<br />
langfristiges zinsloses Darlehen bedeutet zu einem hohen Anteil „geschenktes Geld“.<br />
Grundlagen sind § 18 BAföG, § 18a BAföG, § 18b BAföG.