11.11.2014 Aufrufe

PR-aktuell - VBE

PR-aktuell - VBE

PR-aktuell - VBE

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>PR</strong>-<strong>aktuell</strong><br />

März / April 2013<br />

Auch Niedersachsen verweigert<br />

Entgeltordnung für Lehrkräfte<br />

Lehrereingruppierung bleibt auf der Agenda<br />

Städtetag fordert mehr<br />

Landes mittel für<br />

Krippen und Schulen<br />

Kurz vor den Landtagswahlen hatte<br />

der »Nds. Städtetag« in einem dringenden<br />

Appell mehr Finanzmittel<br />

des Landes für die Krippenbetreuung<br />

und für die Ganztagsschule<br />

gefordert. Der <strong>VBE</strong> hatt diese Forderungen<br />

in Hintergrundgesprächen<br />

begrüßt. In der NOZ hieß es dazu:<br />

Die Entgeltordnung für die 200.000<br />

Lehrkräfte war eine Kernforderung des<br />

dbb. Während der Verhandlungen ist<br />

über kein anderes Thema so intensiv<br />

gestritten worden. Letztlich hat sich die<br />

TdL in diesem Bereich nicht als einigungsfähig<br />

gezeigt. In den entscheidenden<br />

Verhandlungen haben wesentliche<br />

Teile der TdL darauf beharrt, auch in<br />

Zukunft mit einseitigen Arbeitgeberrichtlinien<br />

anstatt mit einer tariflichen<br />

Entgeltordnung arbeiten zu wollen.<br />

Das ist ein fatales Signal an die betroffenen<br />

Lehrerinnen und Lehrer.<br />

„Wie wir mit dieser Verweigerungshaltung<br />

umgehen“, so Russ mit Blick nach vorne,<br />

„werden wir in unseren Gremien mit den<br />

betroffenen Fachgewerkschaften in aller<br />

Ruhe diskutieren und bewerten. Einfach<br />

abhaken können wir diese Nicht-Politik<br />

keinesfalls. Wir haben mit unserer Idee<br />

einer Grundtarifierung die Hand zu einer<br />

schrittweisen Lösung, die niemanden überfordert<br />

hätte, gereicht. Dass diese ausgestreckte<br />

Hand ausgeschlagen wurde, wird<br />

in den Lehrerzimmern genau registriert<br />

werden.“ Junge Menschen, die morgen in<br />

der Zeitung lesen, wie der Arbeitgeber mit<br />

Lehrkräften umspringe, würden sich zweimal<br />

überlegen, ob sie Lehrer werden wollen.<br />

<strong>VBE</strong>-Bundesvorsitzender Udo Beckmann<br />

sprach von einem Skandal, von den der<br />

<strong>VBE</strong> mit seinem hohen Anteil tarifbeschäftigter<br />

Kolleginnen und Kollegen vor allem<br />

in den neuen Ländern, aber auch in NRW<br />

und Berlin hart betroffen sei. Die beteiligten<br />

Länder handelten nach Gutsherrenart<br />

und produzierten Leichtlohngruppen, so<br />

<strong>VBE</strong>-Landesvorsitzende Gitta Franke-Zöllmer<br />

gegenüber der Presse am Rande der<br />

Hannoveraner Großdemonstration am Vortag<br />

der Tarifverhandlungen.<br />

Der <strong>VBE</strong> war durch seinen Tarifexperten Jens<br />

Weichelt in der dbb Verhandlungskommission<br />

vertreten. „Es ist ein Erfolg, dass eine<br />

vorzeigbare lineare Erhöhung für die kommenden<br />

zwei Jahre festgemacht wurde. Klar<br />

ist aber auch, dass der Einstieg in die Grundtarifierung<br />

für Lehrkräfte sich nicht erledigt<br />

hat. Tarifbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer<br />

nach Länder-Richtlinien einzugruppieren,<br />

ist eine Praxis aus vordemokratischer Zeit“,<br />

stellte Jens Weichelt fest. Im öffentlichen<br />

Dienst sind Lehrerinnen und Lehrer die einzige<br />

Beschäftigungsgruppe, deren Eingruppierung<br />

nicht per Tarifvertrag geregelt ist.<br />

Jedes Land hat stattdessen eigene Richtlinien<br />

oder verweist auf Beamtengesetze.<br />

Quelle: dbb <strong>aktuell</strong> 4/13/<br />

<strong>VBE</strong> Presse 11/13<br />

„Da muss man jetzt klotzen statt kleckern“, gab<br />

der Präsident des Verbandes, Frank Klingebiel<br />

(CDU), gestern als Devise aus. Der ursprünglich<br />

geschätzte Bedarf von 35 Prozent an Krippenplätzen<br />

reichte in vielen Kommunen nicht aus;<br />

zum Teil werde für 50 Prozent der Kleinkinder<br />

eine Betreuung nachgefragt, erklärte der Oberbürgermeister<br />

von Salzgitter.<br />

Klingebiel trat zugleich dafür ein, dass mittelfristig<br />

das Land die vollen Betriebskosten für<br />

Kinderkrippen übernimmt. Mehr Engagement<br />

des Landes verlangte der Städtetag<br />

auch bei Ganztagsschulen.<br />

Ziel muss es nach Darstellung von Klingebiel<br />

und seinem Stellvertreter Ulrich Mädge (SPD)<br />

sein, flächendeckend alle Schulen in gebundene<br />

Ganztagsschulen umzuwandeln, für die das<br />

Land die vollen Kosten – einschließlich der<br />

Ausgaben für Lehrer, Sozialpädagogen und das<br />

Personal in den Mensen – zu übernehmen habe.<br />

Mädge, der Oberbürgermeister von Lüneburg<br />

ist, kritisierte, dass derzeit erhebliche<br />

Kosten für den Betrieb von Ganztagseinrichtungen<br />

auf die Kommunen abgewälzt würden.<br />

So müsse seine Stadt zum Beispiel pro<br />

Ganztagsschule 50.000 Euro pro Jahr<br />

zuschießen. Um alle Kosten aufzufangen,<br />

müsste das Land nach Angaben des Städtetages<br />

rund 250 Millionen Euro anwenden.<br />

Das Kultusministerium unterstrich, aus rechtlichen<br />

Gründen dürfe das Land Schulträgeraufgaben<br />

wie Sozialarbeit und Sachausstattung gar<br />

nicht übernehmen. Gleichwohl gewähre man<br />

Ganztagsschulen zehn Millionen Euro an sozialpädagogischer<br />

Unterstützung.<br />

Quelle: NOZ (HB)<br />

Der <strong>VBE</strong> ist gespannt, ob sich die<br />

neue Kultusministerin Frauke Heiligenstadt<br />

der damaligen lapidaren Antwort<br />

anschließt, man dürfe aus rechtlichen<br />

Gründen Schulträgeraufgaben<br />

wie Schulsozialarbeit und Sachausstattung<br />

gar nicht übernehmen, oder<br />

gemeinsam neue Finanzierungswege<br />

geht?<br />

ufra<br />

I


<strong>VBE</strong>-Pinnwand<br />

Zentrale Vergleichsarbeiten<br />

im dritten<br />

Schuljahr 2013/2014<br />

Bek. d. MK v. 31.1.2013 – 25-82150/15<br />

Für die Vergleichsarbeiten im dritten<br />

Schuljahrgang im Schuljahr 2013/2014<br />

werden folgende Termine festgelgt:<br />

Dienstag, den 13.5.2014: Mathematik<br />

Dienstag, den 20.5.2014: Deutsch (1. Testtag)<br />

Donnerstag, den 22.5.2014: Deutsch<br />

(2. Testtag)<br />

Hinweise zu den Inhalten und zur Durchführung<br />

der zentralen Vergleichsarbeiten<br />

gehen den Schulen im Laufe des Schuljahres<br />

2013/2014 zu. Die Teilnahme an der<br />

Vergleichsarbeit im Fach Deutsch (Kompetenzbereich<br />

Lesen) ist verbindlich. Über<br />

die Teilnahme an den Vergleichsarbeiten<br />

im Fach Mathematik und in dem weiteren<br />

Kompetenzbereich das Fachs Deutsch entscheiden<br />

die Schulen eigenverantwortlich.<br />

SVBL 3/13, S. 97<br />

EU-Projekttag an<br />

Schulen am 6.5.2013<br />

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs<br />

der Länder haben sich<br />

darauf verständigt, im Jahr 2013<br />

erneut bundesweit einen „EU-Projekttag“<br />

an Schulen durchzuführen.<br />

Dieser siebte bundesweite EU-Projekttag soll<br />

auch in Niedersachsen am Montag, den<br />

6.5.2013, stattfinden. Mit dem EU-Projekttag<br />

soll durch Diskussionen mit Politikern und<br />

Vertretern europäischer Institutionen das Interesse<br />

der Schülerinnen und Schüler an der<br />

Europäischen Union (EU) geweckt und das<br />

Verständnis für die EU gestärkt werden.<br />

In Niedersachsen wird das Europäische<br />

Informationszentrum (EIZ) Niedersachsen<br />

wieder unter der Internet-Adresse www.<br />

eu-projekttag.eu rechtzeitig Informationen<br />

für Schulen und Lehrkräfte rund um den<br />

EU-Projekttag anbieten.<br />

SVBL 2/13, S. 65<br />

Bürozeiten der<br />

<strong>VBE</strong>-Landesgeschäftsstelle<br />

Mo., Mi., Fr. in der Zeit von 8.30 bis<br />

13.00 Uhr<br />

Di. in der Zeit von 10.30 bis 16.30 Uhr<br />

Do. in der Zeit von 10.00 bis 15.00 Uhr<br />

Büroleitung: Frau Birgit Hartje<br />

Tel.: 0511-3577650<br />

Fax: 0511-3577689<br />

Elterngeld – BEEG neu geregelt<br />

Der neue § 1 Abs. 8 Bundeselterngeld<br />

und -Elternzeitgesetz lautet: „Ein<br />

Anspruch entfällt, wenn die berechtigte<br />

Person im letzten abgeschlossenen<br />

Veranlagungszeitraum ein … zu<br />

versteuerndes Einkommen nach dem<br />

Einkommensteuergesetz von mehr als<br />

250.000 Euro erzielt hat …“<br />

Diese Ausschlussschwellen orientieren<br />

sich an der sogenannten Reichensteuer.<br />

Zudem wird nur noch das inländische<br />

Einkommen aus Erwerbstätigkeit berücksichtigt.<br />

Gesetzliche Neuregelungen<br />

ab 01.01.2013<br />

Zudem wird das Elterngeld dahingehend<br />

reduziert, dass nicht mehr jeder Berechtigte<br />

auch den Pozentsatz von 67 erreichen<br />

wird:<br />

„§ 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG – In Fällen, in<br />

denen das durchschnittlich erzielte<br />

monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit<br />

vor der Geburt höher als 1.200 Euro<br />

war, sinkt der Prozentsatz von 67 % um<br />

0,1 Prozentpunkte für je zwei Euro, um<br />

die das maßgebliche Einkommen den<br />

Betrag von 1.200 Euro übersteigt, auf bis<br />

zu 65 %.“<br />

Bei einem Nettoeinkommen vor der<br />

Geburt von bis zu 1.200 Euro verändert<br />

sich also nichts. Es werden 67 % zustehen.<br />

Zwischen einem Nettoeinkommen des<br />

Berechtigten vor der Geburt von 1.200 bis<br />

1.240 Euro sinkt das Elterngeld alle 2 Euro<br />

um 0,1 Prozentpunkte auf bis zu 65 %, ab<br />

1.240 Euro beträgt das Elterngeld dann<br />

grundsätzlich nicht mehr 67 sondern nur<br />

noch 65 %.<br />

Zudem wird ab dem 01.08.2013 das<br />

Betreuungsgeld kommen, da der Bundestag<br />

das Gesetz bereits beschlossen hat.<br />

Danach erhalten Eltern, die für ihr Kind<br />

vom 13. Lebensmonat bis zur Vollendung<br />

des 36. Lebensmonats „… keine dauerhaft<br />

durch öffentliche Sach- und Personalkostenzuschüsse<br />

geförderte Kinderbetreuung,<br />

insbesondere keine Betreuung in Tageseinrichtungen<br />

oder in der Kindertagespflege“<br />

… in Anspruch nehmen oder die ihr Kind<br />

wegen „… einer schweren Krankheit,<br />

Schwerbehinderung oder Todes der Eltern<br />

… und wenn das Kind nicht mehr als 10<br />

Stunden wöchtentlich öffentlich gefördert<br />

betreut wird …“ nicht betreuen, ein<br />

monatliches Betreuungsgeld in Höhe von<br />

150 Euro. Auf jeden Fall ist ein Antrag auf<br />

Betreuungsgeld erforderlich.<br />

Quelle: Sächsische Lehrerzeitung<br />

1-13 (SLV), Claudia Raum, Juristin<br />

Fotokopieren an Schulen – seit 1.1.2013 in<br />

begrenztem Umfang auch digital zulässig<br />

Aufgrund einer Ergänzungsvereinbarung,<br />

die mit Wirkung vom 1.1.2013 in<br />

Kraft getreten ist, ist es nun auch zulässig,<br />

kleine Teile von gedruckten Werken<br />

(bis zu 10 %, maximal 20 Seiten), die ab<br />

2005 veröffentlicht wurden, digital zu<br />

vervielfältigen und für den eigenen<br />

Unterrichtsgebrauch den Schülerinnen<br />

und Schülern zur Verfügung zu stellen.<br />

Dies gilt auch für Werke, die für den<br />

Unterrichtsgebrauch bestimmt sind und<br />

für Musikeditionen ... (S V BL 2/2013,<br />

S. 65 f. u. m.).<br />

Im Einzelnen sieht die Ergänzungsvereinbarung<br />

Folgendes vor:<br />

• Die Lehrkräfte können von Printmedien,<br />

auch Unterrichtswerken und Musikeditionen,<br />

die ab 2005 erschienen sind, bis<br />

zu 10 % (maximal 20 Seiten) einscannen.<br />

• Die Lehrkräfte können diese digitalisierten<br />

Materialien für den eigenen Unterrichtsgebrauch<br />

vervielfältigen und digital<br />

an ihre Schülerinnen und Schüler<br />

weitergeben, auch zur Unterrichtsvorund<br />

-nachbereitung.<br />

• Die eingescannten Materialen können<br />

zudem für die Schülerinnen und Schüler<br />

ausgedruckt werden und außerdem im<br />

Unterricht über PCs, Whiteboards und/<br />

oder Beamer wiedergegeben werden.<br />

• Die Lehrkräfte können die Scans zudem<br />

im jeweils erforderlichen Umfang auch<br />

auf ihren Speichermedien ablegen (z. B.<br />

PC, Whiteboard, Tablet-Computer, Laptop).<br />

Dies umfasst auch die Speicherung<br />

auf einem für die individuelle Lehrkraft<br />

geschützten Bereich auf dem Schulserver<br />

...<br />

Weitere Informationen finden Kolleginnen<br />

und Kollegen, um rechtssicher in Unterricht<br />

und Schule zu handeln, auf der Homepage<br />

des MK www.mk-niedersachsen.de;<br />

unter Schule -> Schulorganisation -> Mediennutzung<br />

und unter www.schulbuchkopie.de<br />

abrufbar.<br />

II


<strong>VBE</strong>-Pinnwand<br />

VO Sonder pädagogischer<br />

Förder bedarf in Kraft<br />

Im GVBL Seite 23 (22.1.2013) wurde<br />

die langerwartete und in den Anhörungen<br />

hart diskutierte »Verordnung<br />

zum Bedarf um sonderpädagogischer<br />

Unterstützung« veröffentlicht.<br />

Sie trat am 1. Februar 2013 – veranlasst<br />

noch durch die alte CDU-FDP-geführte<br />

Landesregierung – in Kraft. Die VO<br />

bestimmt das Verfahren, erläutert das Fördergutachten<br />

für die GS unter Beteiligung<br />

von Schulleitung, Lehrkraft und<br />

Förderschullehrer/-in, bestimmt die<br />

Zusammensetzung und Aufgaben der Förderkommission,<br />

die von der Schulleiterin /<br />

dem Schulleiter zusammengestellt wird<br />

(unter Beteiligung der Erziehungsberechtigkeiten<br />

und möglicher weiterer Vertrauenspersonen),<br />

bestimmt die Aufgabe der<br />

Landesschulbehörde bei unterschiedlichen<br />

Noten. In dem RdErl. d. MK. v. 31.1.2013<br />

– 8100612 (VORIS 22410) wird das<br />

Durchführungsverfahren in „Ergänzenden<br />

Bestimmungen, zur Verordnung zu Feststellung<br />

eines Bedarfs an sonderpädagogischer<br />

Förderung“ bestimmt (SVBL<br />

2/2013/S. 66 ff.).<br />

In einem gut strukturierten Fachbeitrag<br />

(SVBL 2/2013, S. 82–86) erläutern die<br />

verantwortlichen Mitarbeiter des nds. Kultusministeriums<br />

Dr. Peter Wachtel und<br />

Marie-Christina Wage die Verfahrensschritte.<br />

Ein hilfreicher Leitfaden für<br />

Grundschulleitungen! Formblätter zur<br />

Durchführung sind auf der Homepage des<br />

MK unter „Aktuelles/Einführung der<br />

inklusiven Schule“ eingestellt.<br />

NRW: Gemeinsam mehr<br />

Geld für Inklusion<br />

In einem bislang einmaligen Appell fordern<br />

Kommunen und Lehrer vom Land Nordrhein-Westfalen<br />

mehr Geld für den gemeinsamen<br />

Unterricht von behinderten und<br />

nichtbehinderten Kindern. „Die geplante<br />

Ausweitung der Inklusion müsse ausreichend<br />

finanziert sein“, verlangten die kommunalen<br />

Spitzenverbände und Lehrerverbände<br />

anlässlich einer Landtagsanhörung<br />

zum Haushalt 2013. Der Haushaltsplan<br />

werde dem Anliegen einer ausreichenden<br />

personellen und räumlichen Ausstattung<br />

der Schulen nicht gerecht. Kommunal- und<br />

Lehrerverbände fordern die für eine vernünftige<br />

Planung und Umsetzung der<br />

Inklusion unverzichtbare Erstellung einer<br />

realistischen Kostenfolgeabschätzung.<br />

<strong>VBE</strong> NRW<br />

Überzahlte Bezüge oder Beihilfe<br />

Erfolgte Zahlungen der Bezüge- oder<br />

Beihilfestelle sind im Rahmen der<br />

Treuepflicht des Beamten auf ihre<br />

Richtigkeit zu prüfen und zu viel<br />

gezahlte Beträge sind zeitnah anzuzeigen<br />

und zurückzuzahlen. So in etwa<br />

lautet der Tenor eines kürzlich ergangenen<br />

Urteils der Disziplinarkammer<br />

des VG Lüneburg.<br />

Die Landesschulbehörde hatte einer Lehrerin<br />

eine Disziplinarstrafe in Höhe von 500 E<br />

auferlegt. Diese hatte irrtümlich eine offensichtlich<br />

um mehrere tausend Euro zu<br />

hohe Beihilfezahlung erhalten und diese<br />

Tatsache nicht schriftlich angezeigt. Die<br />

Lehrerin hatte nach eigenen Angaben<br />

lediglich telefonisch den Sachbearbeiter<br />

informiert, der einen geänderten, korrigierten<br />

Beihilfebescheid zugesagt haben soll.<br />

Als der geänderte Bescheid nicht kam,<br />

unternahm die Beamtin nichts weiter.<br />

Nach zwei Jahren fiel die Überzahlung<br />

dann bei einer Revision in der Beihilfestelle<br />

auf und die Lehrerin wurde zur Rückzahlung<br />

aufgefordert, was sie auch umgehend<br />

tat. Die Schulbehörde wertete das Verhalten<br />

der Kollegin als Verletzung ihrer Treuepflicht<br />

als Beamtin und verhängte eine<br />

Geldbuße.<br />

Dagegen klagte die Betroffene beim Verwaltungsgericht.<br />

Die Klage wurde abgewiesen.<br />

Die Strafe muss gezahlt werden. In<br />

die Personalakte wird ein entsprechender<br />

Vermerk aufgenommen. Eine Geldbuße<br />

muss nach drei, ein Verweis bereits nach<br />

zwei Jahren aus der Personalakte entfernt,<br />

also gelöscht werden! Dieses sollten Betroffene<br />

überprüfen. Jeder hat das Recht, seine<br />

eigene Personalakte einzusehen bzw.<br />

durch einen Bevollmächtigten einsehen zu<br />

lassen. In dem Verfahren wurde deutlich,<br />

dass zu hohe, fehlerhafte Beihilfezahlungen<br />

häufiger vorkommen und von den<br />

Betroffenen oft nicht angezeigt werden.<br />

Übrigens: <strong>VBE</strong>-Mitglieder erhalten auch in<br />

Disziplinarangelegenheiten Rechtschutz.<br />

Der <strong>VBE</strong> rät:<br />

• Prüfen Sie alle Zahlungen, ob Beihilfe<br />

oder Bezüge, immer ganz genau.<br />

• Teilen Sie Unstimmigkeiten zeitnah<br />

schriftlich mit, am besten so, dass die<br />

Mitteilung Ihrerseits auch mit Datum<br />

belegt werden kann.<br />

• Geben Sie zu viel gezahlte Beträge keinesfalls<br />

aus, sondern überweisen Sie<br />

diese schnellstmöglich zurück.<br />

• Sorgen Sie dafür, dass Bescheide von<br />

anderen Personen weitergeleitet oder<br />

geprüft werden, wenn Sie sich z. B. im<br />

Ausland aufhalten.<br />

Der <strong>VBE</strong> kritisiert:<br />

• dass junge Beamte nicht hinreichend<br />

auf ihre Pflichten hingewiesen werden,<br />

• dass Beihilfebescheide keinen Hinweis<br />

zur Prüfungspflicht enthalten wie z. B.<br />

die Bezügeblätter,<br />

• dass die Hinweise zur Prüfungspflicht<br />

auf den Bezügeblättern die eventuellen<br />

disziplinarrechtlichen Folgen nicht<br />

erwähnen,<br />

• dass die im Bescheid angegeben<br />

Ansprechpartner oft telefonisch nicht<br />

erreichbar sind.<br />

Hinweis für TV-L-Beschäftigte:<br />

Haben Sie irrtümlich zu wenig Gehalt<br />

bekommen, verfallen die Ansprüche an<br />

den Arbeitgeber bereits nach 6 Monaten<br />

(§ 37 TV-L)!<br />

Redaktion: Johannes Liedtke<br />

Nur begrenzter Ersatz für Gleitsichtbrille<br />

Verwaltungsgericht (VG) Koblenz<br />

Urt. v. 13.09.2012<br />

– 6 K 327/12.KO –<br />

Ein Beamter, dessen Gleitsichtbrille bei<br />

einem Dienstunfall verloren gegangen<br />

ist, kann von seinem Dienstherrn zwar<br />

Schadensersatz verlangen, jedoch nur in<br />

begrenzter, sich am medizinisch Notwendigen<br />

orientierender Höhe.<br />

Der Kläger, ein Beamter der Wasserschutzpolizei,<br />

war bei der Kontrolle eines Schiffes<br />

in den Rhein gestürzt und hatte dabei seine<br />

EUR 700 teure Gleitsichtbrille verloren.<br />

Das beklagte Land hatte den Vorfall als<br />

Dienstunfall anerkannt und dem Kläger<br />

unter Verweis darauf, dass nach dem<br />

Beamtenversorgungsgesetz Schadensersatz<br />

für eine beschädigte oder zerstörte Brille<br />

nur bis zu einem Höchstbetrag von EUR<br />

100 für das Gestell und EUR 113,50 pro<br />

Glas in Betracht komme, EUR 327 erstattet.<br />

Hiergegen hatte der Kläger nach erfolglos<br />

durchgeführtem Widerspruchsverfahren<br />

Klage beim VG erhoben, mit der er<br />

geltend machte, auf seine Gleitsichtbrille<br />

auch im Dienst notwendig angewiesen zu<br />

sein. Deshalb müsse das Verlustrisiko insoweit<br />

auch vom Dienstherrn getragen werden.<br />

Quelle: SchVw Ni 2/2013<br />

III


Schule und Recht<br />

Diabetes und Probezeit<br />

Gesundheitliche Risiken, die bereits vor<br />

Beginn des Beamtenverhältnisses auf Probe<br />

liegen, können den Dienstherrn veranlassen,<br />

von der Berufung des Bewerbers in<br />

das Beamtenverhältnis abzusehen. Einer<br />

Lehrkraft mit Diabetes mellitus Typ I fehlt<br />

regelmäßig die gesundheitliche Eignung<br />

für die Berufung in das Beamtenverhältnis<br />

auf Probe. Eine Herabsetzung der Anforderungen<br />

kommt nicht in Betracht, es sei<br />

denn, die Lehrkraft ist im Sinne des § 2<br />

Abs. 2 SGB IX als schwerbehindert anerkannt.<br />

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen –<br />

1 K 6980/03 Urteil vom 12.3.2008<br />

Nebentätigkeit im Internet<br />

Ein Beamter, der mehrere Jahre einer nicht<br />

genehmigten Nebentätigkeit im Internet<br />

nachgeht, ist aus dem Dienst zu entfernen.<br />

Der Fall: Ein für mehr als ein Jahr vom<br />

Dienst suspendierter erkrankter Beamter<br />

erstand im Internet neuwertige Ware und<br />

verkaufte diese über eine einschlägige<br />

Internetplattform. Der Nebenverdienst<br />

belief sich innerhalb von 3 Jahren auf<br />

160 .000 Euro. Der Beamte schade durch<br />

sein Handeln dem Ansehen des öffentlichen<br />

Dienstes und verstoße gegen seine<br />

Pflicht, rasch die Wiederherstellung seiner<br />

Arbeitskraft herbeizuführen.<br />

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz<br />

3 A 11334/07.OVG Urteil vom<br />

28.4.2008<br />

Sexualkundeunterricht<br />

Die den Schulen auf dem Gebiet der Sexualerziehung<br />

auferlegten Gebote zur<br />

Zurückhaltung und Toleranz stellen regelmäßig<br />

sicher, dass unzumutbare Glaubensund<br />

Gewissenskonflikte bei Eltern und<br />

Schülern nicht entstehen.<br />

Bundesverwaltungsgericht 6 B 64.07<br />

Beschluss vom 8.5.2008<br />

Aufenthaltsgenehmigung und<br />

Schulpflicht<br />

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat eine<br />

auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen<br />

gerichtete Klage von Flüchtlingen (hier:<br />

aus dem Kosovo) mit der Begründung<br />

abgelehnt, die Kinder seien ihrer Schulpflicht<br />

nicht regelmäßig nachgekommen.<br />

Nur ein regelmäßiger Schulbesuch führt zu<br />

einer ausreichenden Integration in die<br />

Lebensverhältnisse der Bundesrepublik.<br />

Der Schulbesuch ist insofern Voraussetzung<br />

für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.<br />

Verwaltungsgericht Göttingen<br />

1 A 78/08 Urteil vom 27.08.2008<br />

Religiös motivierte Kleidung im<br />

Unterricht<br />

Eine Lehrerin verstößt gegen eine durch<br />

das Schulgesetz auferlegte Dienstpflicht,<br />

wenn sie in der Schule aus erkennbar religiösen<br />

Gründen eine Kopfbedeckung trägt.<br />

Die Weisung der Schulleitung, den Dienst<br />

in der Schule ohne eine derartige Kopfbedeckung<br />

zu versehen, ist als rechtmäßig<br />

anzusehen. Dabei ist es unerheblich, ob<br />

die Klägerin als Lebenszeitbeamtin seit 30<br />

Jahren unbeanstandet im Schuldienst tätig<br />

ist.<br />

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg<br />

4 S 516/07 Urteil vom 14.3.2008<br />

Keine Pension nach 24 Tagen<br />

Ehe<br />

Eine nur 24 Tage verheiratete Frau erhält<br />

keine Witwenpension, obwohl sie schon<br />

10 Jahre lang in nichtehelicher Gemeinschaft<br />

mit ihrem Mann zusammenlebte.<br />

24 Tage nach der Hochzeit verstarb der<br />

Mann an einem Bronchialkarzionom. Der<br />

Gesetzgeber gehe von der Vermutung aus,<br />

dass diese Ehe als Versorgungsehe angesehen<br />

werden müsse, da sie kürzer als ein<br />

Jahr bestanden habe.<br />

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz<br />

2 A 10800/07.OVG Urteil vom 17.12.07<br />

Sturz bei Fahrradtour – kein<br />

Dienstunfall<br />

Der Förderverein einer Schule unternahm<br />

einen Fahrradausflug, an dem 9 von 70<br />

Lehrkräften teilnahmen. Bei einem Sturz<br />

verletzte sich eine Pädagogin am Handgelenk.<br />

Weil der Unfall bei einer nicht versicherten<br />

Tätigkeit passiert sei, lehnte die<br />

Berufsgenossenschaft eine Entschädigung<br />

ab. Zudem sei die Veranstaltung von ihrer<br />

Programmgestaltung her nicht geeignet<br />

gewesen, als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung<br />

zu gelten.<br />

Landessozialgericht Hessen<br />

L 3 U 266/05 Urteil vom 14.7.2008<br />

Handydreh mit beleidigendem<br />

Inhalt<br />

Ein Schüller hatte Unterichtssequenzen<br />

aufgenommen und sie so zusammengeschnitten,<br />

dass beim Endprodukt der Eindruck<br />

entstehen konnte, dass die Lehrerin<br />

einen Tanz mit rechtsradikalen Gesten<br />

aufführte. Der Schüler wurde wegen der<br />

Herstellung eines Handyvideos und dessen<br />

Weitergabe an die Mitschüler aus der<br />

Schule ausgeschlossen.<br />

Das OVG bestätigte die Rechtmäßigkeit<br />

des Ausschlusses. Zu den Pflichten der<br />

Schüler gehöre, die Persönlichkeitsrechte<br />

aller im Schultag vereinten Menschen zu<br />

achten.<br />

Oberverwaltungsgericht Sachsen<br />

2 B 214/08 Beschluss vom 29.7.2008<br />

Schneeballschlacht gehört für<br />

Lehrer zur Arbeit<br />

Eine Schneeballschlacht mit Schülern ist<br />

für Klassenlehrer nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes<br />

Freiburg Teil der Arbeit.<br />

Wird der Lehrer dabei verletzt, so sei dies<br />

ein Dienstunfall. Dies gelte auch dann,<br />

wenn die Schulordnung das Werfen von<br />

Schneebällen untersage, entschied das<br />

Gericht in einem im Januar veröffentlichten<br />

Urteil und gab damit der Klage eines<br />

Lehrers statt.<br />

Dieser hatte sich beim Verlassen des Unterrichtsraums<br />

von seinen Schülern auf eine<br />

Schneeballschlacht auf dem Schulgelände<br />

verwickeln lassen und war dabei am Auge<br />

verletzt worden. Er musste operiert werden<br />

und war einen Monat lang krankgeschrieben.<br />

Eine Anerkennung als Dienstunfall<br />

hatte das Regierungspräsidium Freiburg<br />

abgelehnt. Dagegen hatte der Lehrer<br />

geklagt. Das Urteil ist allerdings noch nicht<br />

rechtskräftig – vor dem Verwaltungsgerichtshof<br />

Baden-Württemberg in Mannheim<br />

ist Berufung möglich.<br />

dpa<br />

Rauchverbot in Schulen<br />

Die Verfassungsbeschwerden zweier Lehrkräfte,<br />

die sich gegen das Rauchverbot in<br />

Schulen gewendet hatten, hatte keinen<br />

Erfolg. Die Lehrkräfte hatten beanstandet,<br />

dass sie zum Rauchen das Schulgelände<br />

verlassen mussten. Das Gericht stellte fest,<br />

die Entscheidung des Landesgesetzgebers<br />

für ein Rauchverbot an Schulen und während<br />

schulischer Veranstaltungen sei mit<br />

ihrem besonderen Status vereinbar und im<br />

Übrigen verhältnismäßig.<br />

Verwaltungsgerichtshof Rheinland-Pfalz<br />

VGH B 31/07 bis VGH B 29/08<br />

Urteil vom 30.09.2008<br />

Zusammengestellt u. a. aus den <strong>VBE</strong>-<br />

Zeitschriften Bd. Wtbg. und Rh. Pfalz<br />

Hrsg.: Verband Bildung und Erziehung · Landesverband Niedersachsen · Ellernstraße 38 · 30175 Hannover · V. f. d. I.: Uwe Franke, Schriftleiter „zeitnah“,<br />

Johannes Liedtke, stv. Landesvorsitzender · Telefon 05 11 / 3 57 76-50 · Telefax 05 11 / 3 57 76-89 · E-Mail mail@vbe-nds.de · www.vbe-nds.de<br />

Hinweis: Rechtsansprüche können aus dem Inhalt von „<strong>PR</strong>-<strong>aktuell</strong>“ nicht hergeleitet werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!