PR-aktuell - VBE
PR-aktuell - VBE
PR-aktuell - VBE
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>PR</strong>-<strong>aktuell</strong><br />
März / April 2013<br />
Auch Niedersachsen verweigert<br />
Entgeltordnung für Lehrkräfte<br />
Lehrereingruppierung bleibt auf der Agenda<br />
Städtetag fordert mehr<br />
Landes mittel für<br />
Krippen und Schulen<br />
Kurz vor den Landtagswahlen hatte<br />
der »Nds. Städtetag« in einem dringenden<br />
Appell mehr Finanzmittel<br />
des Landes für die Krippenbetreuung<br />
und für die Ganztagsschule<br />
gefordert. Der <strong>VBE</strong> hatt diese Forderungen<br />
in Hintergrundgesprächen<br />
begrüßt. In der NOZ hieß es dazu:<br />
Die Entgeltordnung für die 200.000<br />
Lehrkräfte war eine Kernforderung des<br />
dbb. Während der Verhandlungen ist<br />
über kein anderes Thema so intensiv<br />
gestritten worden. Letztlich hat sich die<br />
TdL in diesem Bereich nicht als einigungsfähig<br />
gezeigt. In den entscheidenden<br />
Verhandlungen haben wesentliche<br />
Teile der TdL darauf beharrt, auch in<br />
Zukunft mit einseitigen Arbeitgeberrichtlinien<br />
anstatt mit einer tariflichen<br />
Entgeltordnung arbeiten zu wollen.<br />
Das ist ein fatales Signal an die betroffenen<br />
Lehrerinnen und Lehrer.<br />
„Wie wir mit dieser Verweigerungshaltung<br />
umgehen“, so Russ mit Blick nach vorne,<br />
„werden wir in unseren Gremien mit den<br />
betroffenen Fachgewerkschaften in aller<br />
Ruhe diskutieren und bewerten. Einfach<br />
abhaken können wir diese Nicht-Politik<br />
keinesfalls. Wir haben mit unserer Idee<br />
einer Grundtarifierung die Hand zu einer<br />
schrittweisen Lösung, die niemanden überfordert<br />
hätte, gereicht. Dass diese ausgestreckte<br />
Hand ausgeschlagen wurde, wird<br />
in den Lehrerzimmern genau registriert<br />
werden.“ Junge Menschen, die morgen in<br />
der Zeitung lesen, wie der Arbeitgeber mit<br />
Lehrkräften umspringe, würden sich zweimal<br />
überlegen, ob sie Lehrer werden wollen.<br />
<strong>VBE</strong>-Bundesvorsitzender Udo Beckmann<br />
sprach von einem Skandal, von den der<br />
<strong>VBE</strong> mit seinem hohen Anteil tarifbeschäftigter<br />
Kolleginnen und Kollegen vor allem<br />
in den neuen Ländern, aber auch in NRW<br />
und Berlin hart betroffen sei. Die beteiligten<br />
Länder handelten nach Gutsherrenart<br />
und produzierten Leichtlohngruppen, so<br />
<strong>VBE</strong>-Landesvorsitzende Gitta Franke-Zöllmer<br />
gegenüber der Presse am Rande der<br />
Hannoveraner Großdemonstration am Vortag<br />
der Tarifverhandlungen.<br />
Der <strong>VBE</strong> war durch seinen Tarifexperten Jens<br />
Weichelt in der dbb Verhandlungskommission<br />
vertreten. „Es ist ein Erfolg, dass eine<br />
vorzeigbare lineare Erhöhung für die kommenden<br />
zwei Jahre festgemacht wurde. Klar<br />
ist aber auch, dass der Einstieg in die Grundtarifierung<br />
für Lehrkräfte sich nicht erledigt<br />
hat. Tarifbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer<br />
nach Länder-Richtlinien einzugruppieren,<br />
ist eine Praxis aus vordemokratischer Zeit“,<br />
stellte Jens Weichelt fest. Im öffentlichen<br />
Dienst sind Lehrerinnen und Lehrer die einzige<br />
Beschäftigungsgruppe, deren Eingruppierung<br />
nicht per Tarifvertrag geregelt ist.<br />
Jedes Land hat stattdessen eigene Richtlinien<br />
oder verweist auf Beamtengesetze.<br />
Quelle: dbb <strong>aktuell</strong> 4/13/<br />
<strong>VBE</strong> Presse 11/13<br />
„Da muss man jetzt klotzen statt kleckern“, gab<br />
der Präsident des Verbandes, Frank Klingebiel<br />
(CDU), gestern als Devise aus. Der ursprünglich<br />
geschätzte Bedarf von 35 Prozent an Krippenplätzen<br />
reichte in vielen Kommunen nicht aus;<br />
zum Teil werde für 50 Prozent der Kleinkinder<br />
eine Betreuung nachgefragt, erklärte der Oberbürgermeister<br />
von Salzgitter.<br />
Klingebiel trat zugleich dafür ein, dass mittelfristig<br />
das Land die vollen Betriebskosten für<br />
Kinderkrippen übernimmt. Mehr Engagement<br />
des Landes verlangte der Städtetag<br />
auch bei Ganztagsschulen.<br />
Ziel muss es nach Darstellung von Klingebiel<br />
und seinem Stellvertreter Ulrich Mädge (SPD)<br />
sein, flächendeckend alle Schulen in gebundene<br />
Ganztagsschulen umzuwandeln, für die das<br />
Land die vollen Kosten – einschließlich der<br />
Ausgaben für Lehrer, Sozialpädagogen und das<br />
Personal in den Mensen – zu übernehmen habe.<br />
Mädge, der Oberbürgermeister von Lüneburg<br />
ist, kritisierte, dass derzeit erhebliche<br />
Kosten für den Betrieb von Ganztagseinrichtungen<br />
auf die Kommunen abgewälzt würden.<br />
So müsse seine Stadt zum Beispiel pro<br />
Ganztagsschule 50.000 Euro pro Jahr<br />
zuschießen. Um alle Kosten aufzufangen,<br />
müsste das Land nach Angaben des Städtetages<br />
rund 250 Millionen Euro anwenden.<br />
Das Kultusministerium unterstrich, aus rechtlichen<br />
Gründen dürfe das Land Schulträgeraufgaben<br />
wie Sozialarbeit und Sachausstattung gar<br />
nicht übernehmen. Gleichwohl gewähre man<br />
Ganztagsschulen zehn Millionen Euro an sozialpädagogischer<br />
Unterstützung.<br />
Quelle: NOZ (HB)<br />
Der <strong>VBE</strong> ist gespannt, ob sich die<br />
neue Kultusministerin Frauke Heiligenstadt<br />
der damaligen lapidaren Antwort<br />
anschließt, man dürfe aus rechtlichen<br />
Gründen Schulträgeraufgaben<br />
wie Schulsozialarbeit und Sachausstattung<br />
gar nicht übernehmen, oder<br />
gemeinsam neue Finanzierungswege<br />
geht?<br />
ufra<br />
I
<strong>VBE</strong>-Pinnwand<br />
Zentrale Vergleichsarbeiten<br />
im dritten<br />
Schuljahr 2013/2014<br />
Bek. d. MK v. 31.1.2013 – 25-82150/15<br />
Für die Vergleichsarbeiten im dritten<br />
Schuljahrgang im Schuljahr 2013/2014<br />
werden folgende Termine festgelgt:<br />
Dienstag, den 13.5.2014: Mathematik<br />
Dienstag, den 20.5.2014: Deutsch (1. Testtag)<br />
Donnerstag, den 22.5.2014: Deutsch<br />
(2. Testtag)<br />
Hinweise zu den Inhalten und zur Durchführung<br />
der zentralen Vergleichsarbeiten<br />
gehen den Schulen im Laufe des Schuljahres<br />
2013/2014 zu. Die Teilnahme an der<br />
Vergleichsarbeit im Fach Deutsch (Kompetenzbereich<br />
Lesen) ist verbindlich. Über<br />
die Teilnahme an den Vergleichsarbeiten<br />
im Fach Mathematik und in dem weiteren<br />
Kompetenzbereich das Fachs Deutsch entscheiden<br />
die Schulen eigenverantwortlich.<br />
SVBL 3/13, S. 97<br />
EU-Projekttag an<br />
Schulen am 6.5.2013<br />
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs<br />
der Länder haben sich<br />
darauf verständigt, im Jahr 2013<br />
erneut bundesweit einen „EU-Projekttag“<br />
an Schulen durchzuführen.<br />
Dieser siebte bundesweite EU-Projekttag soll<br />
auch in Niedersachsen am Montag, den<br />
6.5.2013, stattfinden. Mit dem EU-Projekttag<br />
soll durch Diskussionen mit Politikern und<br />
Vertretern europäischer Institutionen das Interesse<br />
der Schülerinnen und Schüler an der<br />
Europäischen Union (EU) geweckt und das<br />
Verständnis für die EU gestärkt werden.<br />
In Niedersachsen wird das Europäische<br />
Informationszentrum (EIZ) Niedersachsen<br />
wieder unter der Internet-Adresse www.<br />
eu-projekttag.eu rechtzeitig Informationen<br />
für Schulen und Lehrkräfte rund um den<br />
EU-Projekttag anbieten.<br />
SVBL 2/13, S. 65<br />
Bürozeiten der<br />
<strong>VBE</strong>-Landesgeschäftsstelle<br />
Mo., Mi., Fr. in der Zeit von 8.30 bis<br />
13.00 Uhr<br />
Di. in der Zeit von 10.30 bis 16.30 Uhr<br />
Do. in der Zeit von 10.00 bis 15.00 Uhr<br />
Büroleitung: Frau Birgit Hartje<br />
Tel.: 0511-3577650<br />
Fax: 0511-3577689<br />
Elterngeld – BEEG neu geregelt<br />
Der neue § 1 Abs. 8 Bundeselterngeld<br />
und -Elternzeitgesetz lautet: „Ein<br />
Anspruch entfällt, wenn die berechtigte<br />
Person im letzten abgeschlossenen<br />
Veranlagungszeitraum ein … zu<br />
versteuerndes Einkommen nach dem<br />
Einkommensteuergesetz von mehr als<br />
250.000 Euro erzielt hat …“<br />
Diese Ausschlussschwellen orientieren<br />
sich an der sogenannten Reichensteuer.<br />
Zudem wird nur noch das inländische<br />
Einkommen aus Erwerbstätigkeit berücksichtigt.<br />
Gesetzliche Neuregelungen<br />
ab 01.01.2013<br />
Zudem wird das Elterngeld dahingehend<br />
reduziert, dass nicht mehr jeder Berechtigte<br />
auch den Pozentsatz von 67 erreichen<br />
wird:<br />
„§ 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG – In Fällen, in<br />
denen das durchschnittlich erzielte<br />
monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit<br />
vor der Geburt höher als 1.200 Euro<br />
war, sinkt der Prozentsatz von 67 % um<br />
0,1 Prozentpunkte für je zwei Euro, um<br />
die das maßgebliche Einkommen den<br />
Betrag von 1.200 Euro übersteigt, auf bis<br />
zu 65 %.“<br />
Bei einem Nettoeinkommen vor der<br />
Geburt von bis zu 1.200 Euro verändert<br />
sich also nichts. Es werden 67 % zustehen.<br />
Zwischen einem Nettoeinkommen des<br />
Berechtigten vor der Geburt von 1.200 bis<br />
1.240 Euro sinkt das Elterngeld alle 2 Euro<br />
um 0,1 Prozentpunkte auf bis zu 65 %, ab<br />
1.240 Euro beträgt das Elterngeld dann<br />
grundsätzlich nicht mehr 67 sondern nur<br />
noch 65 %.<br />
Zudem wird ab dem 01.08.2013 das<br />
Betreuungsgeld kommen, da der Bundestag<br />
das Gesetz bereits beschlossen hat.<br />
Danach erhalten Eltern, die für ihr Kind<br />
vom 13. Lebensmonat bis zur Vollendung<br />
des 36. Lebensmonats „… keine dauerhaft<br />
durch öffentliche Sach- und Personalkostenzuschüsse<br />
geförderte Kinderbetreuung,<br />
insbesondere keine Betreuung in Tageseinrichtungen<br />
oder in der Kindertagespflege“<br />
… in Anspruch nehmen oder die ihr Kind<br />
wegen „… einer schweren Krankheit,<br />
Schwerbehinderung oder Todes der Eltern<br />
… und wenn das Kind nicht mehr als 10<br />
Stunden wöchtentlich öffentlich gefördert<br />
betreut wird …“ nicht betreuen, ein<br />
monatliches Betreuungsgeld in Höhe von<br />
150 Euro. Auf jeden Fall ist ein Antrag auf<br />
Betreuungsgeld erforderlich.<br />
Quelle: Sächsische Lehrerzeitung<br />
1-13 (SLV), Claudia Raum, Juristin<br />
Fotokopieren an Schulen – seit 1.1.2013 in<br />
begrenztem Umfang auch digital zulässig<br />
Aufgrund einer Ergänzungsvereinbarung,<br />
die mit Wirkung vom 1.1.2013 in<br />
Kraft getreten ist, ist es nun auch zulässig,<br />
kleine Teile von gedruckten Werken<br />
(bis zu 10 %, maximal 20 Seiten), die ab<br />
2005 veröffentlicht wurden, digital zu<br />
vervielfältigen und für den eigenen<br />
Unterrichtsgebrauch den Schülerinnen<br />
und Schülern zur Verfügung zu stellen.<br />
Dies gilt auch für Werke, die für den<br />
Unterrichtsgebrauch bestimmt sind und<br />
für Musikeditionen ... (S V BL 2/2013,<br />
S. 65 f. u. m.).<br />
Im Einzelnen sieht die Ergänzungsvereinbarung<br />
Folgendes vor:<br />
• Die Lehrkräfte können von Printmedien,<br />
auch Unterrichtswerken und Musikeditionen,<br />
die ab 2005 erschienen sind, bis<br />
zu 10 % (maximal 20 Seiten) einscannen.<br />
• Die Lehrkräfte können diese digitalisierten<br />
Materialien für den eigenen Unterrichtsgebrauch<br />
vervielfältigen und digital<br />
an ihre Schülerinnen und Schüler<br />
weitergeben, auch zur Unterrichtsvorund<br />
-nachbereitung.<br />
• Die eingescannten Materialen können<br />
zudem für die Schülerinnen und Schüler<br />
ausgedruckt werden und außerdem im<br />
Unterricht über PCs, Whiteboards und/<br />
oder Beamer wiedergegeben werden.<br />
• Die Lehrkräfte können die Scans zudem<br />
im jeweils erforderlichen Umfang auch<br />
auf ihren Speichermedien ablegen (z. B.<br />
PC, Whiteboard, Tablet-Computer, Laptop).<br />
Dies umfasst auch die Speicherung<br />
auf einem für die individuelle Lehrkraft<br />
geschützten Bereich auf dem Schulserver<br />
...<br />
Weitere Informationen finden Kolleginnen<br />
und Kollegen, um rechtssicher in Unterricht<br />
und Schule zu handeln, auf der Homepage<br />
des MK www.mk-niedersachsen.de;<br />
unter Schule -> Schulorganisation -> Mediennutzung<br />
und unter www.schulbuchkopie.de<br />
abrufbar.<br />
II
<strong>VBE</strong>-Pinnwand<br />
VO Sonder pädagogischer<br />
Förder bedarf in Kraft<br />
Im GVBL Seite 23 (22.1.2013) wurde<br />
die langerwartete und in den Anhörungen<br />
hart diskutierte »Verordnung<br />
zum Bedarf um sonderpädagogischer<br />
Unterstützung« veröffentlicht.<br />
Sie trat am 1. Februar 2013 – veranlasst<br />
noch durch die alte CDU-FDP-geführte<br />
Landesregierung – in Kraft. Die VO<br />
bestimmt das Verfahren, erläutert das Fördergutachten<br />
für die GS unter Beteiligung<br />
von Schulleitung, Lehrkraft und<br />
Förderschullehrer/-in, bestimmt die<br />
Zusammensetzung und Aufgaben der Förderkommission,<br />
die von der Schulleiterin /<br />
dem Schulleiter zusammengestellt wird<br />
(unter Beteiligung der Erziehungsberechtigkeiten<br />
und möglicher weiterer Vertrauenspersonen),<br />
bestimmt die Aufgabe der<br />
Landesschulbehörde bei unterschiedlichen<br />
Noten. In dem RdErl. d. MK. v. 31.1.2013<br />
– 8100612 (VORIS 22410) wird das<br />
Durchführungsverfahren in „Ergänzenden<br />
Bestimmungen, zur Verordnung zu Feststellung<br />
eines Bedarfs an sonderpädagogischer<br />
Förderung“ bestimmt (SVBL<br />
2/2013/S. 66 ff.).<br />
In einem gut strukturierten Fachbeitrag<br />
(SVBL 2/2013, S. 82–86) erläutern die<br />
verantwortlichen Mitarbeiter des nds. Kultusministeriums<br />
Dr. Peter Wachtel und<br />
Marie-Christina Wage die Verfahrensschritte.<br />
Ein hilfreicher Leitfaden für<br />
Grundschulleitungen! Formblätter zur<br />
Durchführung sind auf der Homepage des<br />
MK unter „Aktuelles/Einführung der<br />
inklusiven Schule“ eingestellt.<br />
NRW: Gemeinsam mehr<br />
Geld für Inklusion<br />
In einem bislang einmaligen Appell fordern<br />
Kommunen und Lehrer vom Land Nordrhein-Westfalen<br />
mehr Geld für den gemeinsamen<br />
Unterricht von behinderten und<br />
nichtbehinderten Kindern. „Die geplante<br />
Ausweitung der Inklusion müsse ausreichend<br />
finanziert sein“, verlangten die kommunalen<br />
Spitzenverbände und Lehrerverbände<br />
anlässlich einer Landtagsanhörung<br />
zum Haushalt 2013. Der Haushaltsplan<br />
werde dem Anliegen einer ausreichenden<br />
personellen und räumlichen Ausstattung<br />
der Schulen nicht gerecht. Kommunal- und<br />
Lehrerverbände fordern die für eine vernünftige<br />
Planung und Umsetzung der<br />
Inklusion unverzichtbare Erstellung einer<br />
realistischen Kostenfolgeabschätzung.<br />
<strong>VBE</strong> NRW<br />
Überzahlte Bezüge oder Beihilfe<br />
Erfolgte Zahlungen der Bezüge- oder<br />
Beihilfestelle sind im Rahmen der<br />
Treuepflicht des Beamten auf ihre<br />
Richtigkeit zu prüfen und zu viel<br />
gezahlte Beträge sind zeitnah anzuzeigen<br />
und zurückzuzahlen. So in etwa<br />
lautet der Tenor eines kürzlich ergangenen<br />
Urteils der Disziplinarkammer<br />
des VG Lüneburg.<br />
Die Landesschulbehörde hatte einer Lehrerin<br />
eine Disziplinarstrafe in Höhe von 500 E<br />
auferlegt. Diese hatte irrtümlich eine offensichtlich<br />
um mehrere tausend Euro zu<br />
hohe Beihilfezahlung erhalten und diese<br />
Tatsache nicht schriftlich angezeigt. Die<br />
Lehrerin hatte nach eigenen Angaben<br />
lediglich telefonisch den Sachbearbeiter<br />
informiert, der einen geänderten, korrigierten<br />
Beihilfebescheid zugesagt haben soll.<br />
Als der geänderte Bescheid nicht kam,<br />
unternahm die Beamtin nichts weiter.<br />
Nach zwei Jahren fiel die Überzahlung<br />
dann bei einer Revision in der Beihilfestelle<br />
auf und die Lehrerin wurde zur Rückzahlung<br />
aufgefordert, was sie auch umgehend<br />
tat. Die Schulbehörde wertete das Verhalten<br />
der Kollegin als Verletzung ihrer Treuepflicht<br />
als Beamtin und verhängte eine<br />
Geldbuße.<br />
Dagegen klagte die Betroffene beim Verwaltungsgericht.<br />
Die Klage wurde abgewiesen.<br />
Die Strafe muss gezahlt werden. In<br />
die Personalakte wird ein entsprechender<br />
Vermerk aufgenommen. Eine Geldbuße<br />
muss nach drei, ein Verweis bereits nach<br />
zwei Jahren aus der Personalakte entfernt,<br />
also gelöscht werden! Dieses sollten Betroffene<br />
überprüfen. Jeder hat das Recht, seine<br />
eigene Personalakte einzusehen bzw.<br />
durch einen Bevollmächtigten einsehen zu<br />
lassen. In dem Verfahren wurde deutlich,<br />
dass zu hohe, fehlerhafte Beihilfezahlungen<br />
häufiger vorkommen und von den<br />
Betroffenen oft nicht angezeigt werden.<br />
Übrigens: <strong>VBE</strong>-Mitglieder erhalten auch in<br />
Disziplinarangelegenheiten Rechtschutz.<br />
Der <strong>VBE</strong> rät:<br />
• Prüfen Sie alle Zahlungen, ob Beihilfe<br />
oder Bezüge, immer ganz genau.<br />
• Teilen Sie Unstimmigkeiten zeitnah<br />
schriftlich mit, am besten so, dass die<br />
Mitteilung Ihrerseits auch mit Datum<br />
belegt werden kann.<br />
• Geben Sie zu viel gezahlte Beträge keinesfalls<br />
aus, sondern überweisen Sie<br />
diese schnellstmöglich zurück.<br />
• Sorgen Sie dafür, dass Bescheide von<br />
anderen Personen weitergeleitet oder<br />
geprüft werden, wenn Sie sich z. B. im<br />
Ausland aufhalten.<br />
Der <strong>VBE</strong> kritisiert:<br />
• dass junge Beamte nicht hinreichend<br />
auf ihre Pflichten hingewiesen werden,<br />
• dass Beihilfebescheide keinen Hinweis<br />
zur Prüfungspflicht enthalten wie z. B.<br />
die Bezügeblätter,<br />
• dass die Hinweise zur Prüfungspflicht<br />
auf den Bezügeblättern die eventuellen<br />
disziplinarrechtlichen Folgen nicht<br />
erwähnen,<br />
• dass die im Bescheid angegeben<br />
Ansprechpartner oft telefonisch nicht<br />
erreichbar sind.<br />
Hinweis für TV-L-Beschäftigte:<br />
Haben Sie irrtümlich zu wenig Gehalt<br />
bekommen, verfallen die Ansprüche an<br />
den Arbeitgeber bereits nach 6 Monaten<br />
(§ 37 TV-L)!<br />
Redaktion: Johannes Liedtke<br />
Nur begrenzter Ersatz für Gleitsichtbrille<br />
Verwaltungsgericht (VG) Koblenz<br />
Urt. v. 13.09.2012<br />
– 6 K 327/12.KO –<br />
Ein Beamter, dessen Gleitsichtbrille bei<br />
einem Dienstunfall verloren gegangen<br />
ist, kann von seinem Dienstherrn zwar<br />
Schadensersatz verlangen, jedoch nur in<br />
begrenzter, sich am medizinisch Notwendigen<br />
orientierender Höhe.<br />
Der Kläger, ein Beamter der Wasserschutzpolizei,<br />
war bei der Kontrolle eines Schiffes<br />
in den Rhein gestürzt und hatte dabei seine<br />
EUR 700 teure Gleitsichtbrille verloren.<br />
Das beklagte Land hatte den Vorfall als<br />
Dienstunfall anerkannt und dem Kläger<br />
unter Verweis darauf, dass nach dem<br />
Beamtenversorgungsgesetz Schadensersatz<br />
für eine beschädigte oder zerstörte Brille<br />
nur bis zu einem Höchstbetrag von EUR<br />
100 für das Gestell und EUR 113,50 pro<br />
Glas in Betracht komme, EUR 327 erstattet.<br />
Hiergegen hatte der Kläger nach erfolglos<br />
durchgeführtem Widerspruchsverfahren<br />
Klage beim VG erhoben, mit der er<br />
geltend machte, auf seine Gleitsichtbrille<br />
auch im Dienst notwendig angewiesen zu<br />
sein. Deshalb müsse das Verlustrisiko insoweit<br />
auch vom Dienstherrn getragen werden.<br />
Quelle: SchVw Ni 2/2013<br />
III
Schule und Recht<br />
Diabetes und Probezeit<br />
Gesundheitliche Risiken, die bereits vor<br />
Beginn des Beamtenverhältnisses auf Probe<br />
liegen, können den Dienstherrn veranlassen,<br />
von der Berufung des Bewerbers in<br />
das Beamtenverhältnis abzusehen. Einer<br />
Lehrkraft mit Diabetes mellitus Typ I fehlt<br />
regelmäßig die gesundheitliche Eignung<br />
für die Berufung in das Beamtenverhältnis<br />
auf Probe. Eine Herabsetzung der Anforderungen<br />
kommt nicht in Betracht, es sei<br />
denn, die Lehrkraft ist im Sinne des § 2<br />
Abs. 2 SGB IX als schwerbehindert anerkannt.<br />
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen –<br />
1 K 6980/03 Urteil vom 12.3.2008<br />
Nebentätigkeit im Internet<br />
Ein Beamter, der mehrere Jahre einer nicht<br />
genehmigten Nebentätigkeit im Internet<br />
nachgeht, ist aus dem Dienst zu entfernen.<br />
Der Fall: Ein für mehr als ein Jahr vom<br />
Dienst suspendierter erkrankter Beamter<br />
erstand im Internet neuwertige Ware und<br />
verkaufte diese über eine einschlägige<br />
Internetplattform. Der Nebenverdienst<br />
belief sich innerhalb von 3 Jahren auf<br />
160 .000 Euro. Der Beamte schade durch<br />
sein Handeln dem Ansehen des öffentlichen<br />
Dienstes und verstoße gegen seine<br />
Pflicht, rasch die Wiederherstellung seiner<br />
Arbeitskraft herbeizuführen.<br />
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz<br />
3 A 11334/07.OVG Urteil vom<br />
28.4.2008<br />
Sexualkundeunterricht<br />
Die den Schulen auf dem Gebiet der Sexualerziehung<br />
auferlegten Gebote zur<br />
Zurückhaltung und Toleranz stellen regelmäßig<br />
sicher, dass unzumutbare Glaubensund<br />
Gewissenskonflikte bei Eltern und<br />
Schülern nicht entstehen.<br />
Bundesverwaltungsgericht 6 B 64.07<br />
Beschluss vom 8.5.2008<br />
Aufenthaltsgenehmigung und<br />
Schulpflicht<br />
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat eine<br />
auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen<br />
gerichtete Klage von Flüchtlingen (hier:<br />
aus dem Kosovo) mit der Begründung<br />
abgelehnt, die Kinder seien ihrer Schulpflicht<br />
nicht regelmäßig nachgekommen.<br />
Nur ein regelmäßiger Schulbesuch führt zu<br />
einer ausreichenden Integration in die<br />
Lebensverhältnisse der Bundesrepublik.<br />
Der Schulbesuch ist insofern Voraussetzung<br />
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.<br />
Verwaltungsgericht Göttingen<br />
1 A 78/08 Urteil vom 27.08.2008<br />
Religiös motivierte Kleidung im<br />
Unterricht<br />
Eine Lehrerin verstößt gegen eine durch<br />
das Schulgesetz auferlegte Dienstpflicht,<br />
wenn sie in der Schule aus erkennbar religiösen<br />
Gründen eine Kopfbedeckung trägt.<br />
Die Weisung der Schulleitung, den Dienst<br />
in der Schule ohne eine derartige Kopfbedeckung<br />
zu versehen, ist als rechtmäßig<br />
anzusehen. Dabei ist es unerheblich, ob<br />
die Klägerin als Lebenszeitbeamtin seit 30<br />
Jahren unbeanstandet im Schuldienst tätig<br />
ist.<br />
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg<br />
4 S 516/07 Urteil vom 14.3.2008<br />
Keine Pension nach 24 Tagen<br />
Ehe<br />
Eine nur 24 Tage verheiratete Frau erhält<br />
keine Witwenpension, obwohl sie schon<br />
10 Jahre lang in nichtehelicher Gemeinschaft<br />
mit ihrem Mann zusammenlebte.<br />
24 Tage nach der Hochzeit verstarb der<br />
Mann an einem Bronchialkarzionom. Der<br />
Gesetzgeber gehe von der Vermutung aus,<br />
dass diese Ehe als Versorgungsehe angesehen<br />
werden müsse, da sie kürzer als ein<br />
Jahr bestanden habe.<br />
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz<br />
2 A 10800/07.OVG Urteil vom 17.12.07<br />
Sturz bei Fahrradtour – kein<br />
Dienstunfall<br />
Der Förderverein einer Schule unternahm<br />
einen Fahrradausflug, an dem 9 von 70<br />
Lehrkräften teilnahmen. Bei einem Sturz<br />
verletzte sich eine Pädagogin am Handgelenk.<br />
Weil der Unfall bei einer nicht versicherten<br />
Tätigkeit passiert sei, lehnte die<br />
Berufsgenossenschaft eine Entschädigung<br />
ab. Zudem sei die Veranstaltung von ihrer<br />
Programmgestaltung her nicht geeignet<br />
gewesen, als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung<br />
zu gelten.<br />
Landessozialgericht Hessen<br />
L 3 U 266/05 Urteil vom 14.7.2008<br />
Handydreh mit beleidigendem<br />
Inhalt<br />
Ein Schüller hatte Unterichtssequenzen<br />
aufgenommen und sie so zusammengeschnitten,<br />
dass beim Endprodukt der Eindruck<br />
entstehen konnte, dass die Lehrerin<br />
einen Tanz mit rechtsradikalen Gesten<br />
aufführte. Der Schüler wurde wegen der<br />
Herstellung eines Handyvideos und dessen<br />
Weitergabe an die Mitschüler aus der<br />
Schule ausgeschlossen.<br />
Das OVG bestätigte die Rechtmäßigkeit<br />
des Ausschlusses. Zu den Pflichten der<br />
Schüler gehöre, die Persönlichkeitsrechte<br />
aller im Schultag vereinten Menschen zu<br />
achten.<br />
Oberverwaltungsgericht Sachsen<br />
2 B 214/08 Beschluss vom 29.7.2008<br />
Schneeballschlacht gehört für<br />
Lehrer zur Arbeit<br />
Eine Schneeballschlacht mit Schülern ist<br />
für Klassenlehrer nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes<br />
Freiburg Teil der Arbeit.<br />
Wird der Lehrer dabei verletzt, so sei dies<br />
ein Dienstunfall. Dies gelte auch dann,<br />
wenn die Schulordnung das Werfen von<br />
Schneebällen untersage, entschied das<br />
Gericht in einem im Januar veröffentlichten<br />
Urteil und gab damit der Klage eines<br />
Lehrers statt.<br />
Dieser hatte sich beim Verlassen des Unterrichtsraums<br />
von seinen Schülern auf eine<br />
Schneeballschlacht auf dem Schulgelände<br />
verwickeln lassen und war dabei am Auge<br />
verletzt worden. Er musste operiert werden<br />
und war einen Monat lang krankgeschrieben.<br />
Eine Anerkennung als Dienstunfall<br />
hatte das Regierungspräsidium Freiburg<br />
abgelehnt. Dagegen hatte der Lehrer<br />
geklagt. Das Urteil ist allerdings noch nicht<br />
rechtskräftig – vor dem Verwaltungsgerichtshof<br />
Baden-Württemberg in Mannheim<br />
ist Berufung möglich.<br />
dpa<br />
Rauchverbot in Schulen<br />
Die Verfassungsbeschwerden zweier Lehrkräfte,<br />
die sich gegen das Rauchverbot in<br />
Schulen gewendet hatten, hatte keinen<br />
Erfolg. Die Lehrkräfte hatten beanstandet,<br />
dass sie zum Rauchen das Schulgelände<br />
verlassen mussten. Das Gericht stellte fest,<br />
die Entscheidung des Landesgesetzgebers<br />
für ein Rauchverbot an Schulen und während<br />
schulischer Veranstaltungen sei mit<br />
ihrem besonderen Status vereinbar und im<br />
Übrigen verhältnismäßig.<br />
Verwaltungsgerichtshof Rheinland-Pfalz<br />
VGH B 31/07 bis VGH B 29/08<br />
Urteil vom 30.09.2008<br />
Zusammengestellt u. a. aus den <strong>VBE</strong>-<br />
Zeitschriften Bd. Wtbg. und Rh. Pfalz<br />
Hrsg.: Verband Bildung und Erziehung · Landesverband Niedersachsen · Ellernstraße 38 · 30175 Hannover · V. f. d. I.: Uwe Franke, Schriftleiter „zeitnah“,<br />
Johannes Liedtke, stv. Landesvorsitzender · Telefon 05 11 / 3 57 76-50 · Telefax 05 11 / 3 57 76-89 · E-Mail mail@vbe-nds.de · www.vbe-nds.de<br />
Hinweis: Rechtsansprüche können aus dem Inhalt von „<strong>PR</strong>-<strong>aktuell</strong>“ nicht hergeleitet werden.