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Moses Online Magazin - Ausgabe Februar 2013

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<strong>Magazin</strong> www.moses-online.de <strong>Februar</strong> <strong>2013</strong><br />

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind<br />

in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a<br />

Abs. 2* nicht vertreten.<br />

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet,<br />

so kann ein Elternteil, solange die Eltern<br />

getrennt leben oder eine Ehesache zwischen<br />

ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des<br />

Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen<br />

Namen geltend machen. Eine von einem<br />

Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und<br />

ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher<br />

Vergleich wirken auch für und gegen das<br />

Kind.<br />

*1598a BGB beinhaltet den „Anspruch auf Einwilligung<br />

in eine genetische Untersuchung zur<br />

Klärung der leiblichen Abstammung“. Im Absatz<br />

2 heißt es dort:<br />

Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das<br />

Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung<br />

zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme<br />

anzuordnen.<br />

§ 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung<br />

oder Familienpflege<br />

(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf<br />

Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger<br />

bestellt ist.<br />

(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge<br />

einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht,<br />

falls sich die Eltern und der Pfleger<br />

in einer Angelegenheit nicht einigen können, die<br />

sowohl die Person als auch das Vermögen des<br />

Kindes betrifft.<br />

(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in<br />

Familienpflege, so kann das Familiengericht auf<br />

Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten<br />

der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson<br />

übertragen. Für die Übertragung auf<br />

Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der<br />

Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung<br />

hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten<br />

eines Pflegers.<br />

Auf die Bedeutung des Absatzes 3 dieses Paragrafen<br />

komme ich nachfolgend zu sprechen.<br />

Personensorge<br />

Die Sorge um die Person des Kindes heißt Personensorge,<br />

die Sorge um das Vermögen des<br />

Kindes heißt Vermögenssorge.<br />

§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge<br />

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die<br />

Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu<br />

erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt<br />

zu bestimmen.<br />

(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung.<br />

Körperliche Bestrafungen, seelische<br />

Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen<br />

sind unzulässig.<br />

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag<br />

bei der Ausübung der Personensorge in<br />

geeigneten Fällen zu unterstützen.<br />

Im Rahmen der Personensorge gibt es nachfolgende<br />

Bereiche, die für das Kind zu regeln und<br />

zu entscheiden sind:<br />

Aufenthaltsbestimmung (wo lebt das Kind)<br />

Grundlegende Entscheidungen zu Kindergarten-<br />

Schul- und Ausbildungsfragen (welchen<br />

Kindergarten, welche Schule, welche Schulform,<br />

Lehrstelle)<br />

Religiöse Erziehung und die Entscheidung<br />

über die religiöse Zugehörigkeit<br />

Medizinische Fragen (Arztbesuche, Operationen,<br />

medizinische Behandlungen)<br />

Freizeit<br />

Erziehung des Kindes<br />

Umgang<br />

Taschengeldregelung<br />

Rechtsgeschäfte des alltäglichen Lebens (z.B.<br />

Kind wird zum Einkaufen geschickt)<br />

Recht auf Antragstellung öffentlicher Hilfen<br />

(z.B. Hilfe zur Erziehung beim Jugendamt)<br />

Rechtsvertretung des Kindes:<br />

sämtliche Rechtserklärungen im Namen des<br />

Kindes oder in Vertretung des Kindes z.B.<br />

Kinderausweis, Zustimmung zur Adoption,<br />

Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung;<br />

ausländerrechtliche Sachen; Aufenthaltsgenehmigung,<br />

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen<br />

Beteiligung in Gerichtsverfahren des jugendlichen<br />

Kindes, dazu gehören die Genehmigungen<br />

der Aussage bzw. evtl. Anzeigen des<br />

Kindes / Jugendlichen<br />

Alltagsregelungen in allen oben erwähnten<br />

Bereichen<br />

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