Moses Online Magazin - Ausgabe Februar 2013
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<strong>Magazin</strong> www.moses-online.de <strong>Februar</strong> <strong>2013</strong><br />
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind<br />
in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a<br />
Abs. 2* nicht vertreten.<br />
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet,<br />
so kann ein Elternteil, solange die Eltern<br />
getrennt leben oder eine Ehesache zwischen<br />
ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des<br />
Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen<br />
Namen geltend machen. Eine von einem<br />
Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und<br />
ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher<br />
Vergleich wirken auch für und gegen das<br />
Kind.<br />
*1598a BGB beinhaltet den „Anspruch auf Einwilligung<br />
in eine genetische Untersuchung zur<br />
Klärung der leiblichen Abstammung“. Im Absatz<br />
2 heißt es dort:<br />
Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das<br />
Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung<br />
zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme<br />
anzuordnen.<br />
§ 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung<br />
oder Familienpflege<br />
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf<br />
Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger<br />
bestellt ist.<br />
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge<br />
einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht,<br />
falls sich die Eltern und der Pfleger<br />
in einer Angelegenheit nicht einigen können, die<br />
sowohl die Person als auch das Vermögen des<br />
Kindes betrifft.<br />
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in<br />
Familienpflege, so kann das Familiengericht auf<br />
Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten<br />
der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson<br />
übertragen. Für die Übertragung auf<br />
Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der<br />
Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung<br />
hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten<br />
eines Pflegers.<br />
Auf die Bedeutung des Absatzes 3 dieses Paragrafen<br />
komme ich nachfolgend zu sprechen.<br />
Personensorge<br />
Die Sorge um die Person des Kindes heißt Personensorge,<br />
die Sorge um das Vermögen des<br />
Kindes heißt Vermögenssorge.<br />
§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge<br />
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die<br />
Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu<br />
erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt<br />
zu bestimmen.<br />
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung.<br />
Körperliche Bestrafungen, seelische<br />
Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen<br />
sind unzulässig.<br />
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag<br />
bei der Ausübung der Personensorge in<br />
geeigneten Fällen zu unterstützen.<br />
Im Rahmen der Personensorge gibt es nachfolgende<br />
Bereiche, die für das Kind zu regeln und<br />
zu entscheiden sind:<br />
Aufenthaltsbestimmung (wo lebt das Kind)<br />
Grundlegende Entscheidungen zu Kindergarten-<br />
Schul- und Ausbildungsfragen (welchen<br />
Kindergarten, welche Schule, welche Schulform,<br />
Lehrstelle)<br />
Religiöse Erziehung und die Entscheidung<br />
über die religiöse Zugehörigkeit<br />
Medizinische Fragen (Arztbesuche, Operationen,<br />
medizinische Behandlungen)<br />
Freizeit<br />
Erziehung des Kindes<br />
Umgang<br />
Taschengeldregelung<br />
Rechtsgeschäfte des alltäglichen Lebens (z.B.<br />
Kind wird zum Einkaufen geschickt)<br />
Recht auf Antragstellung öffentlicher Hilfen<br />
(z.B. Hilfe zur Erziehung beim Jugendamt)<br />
Rechtsvertretung des Kindes:<br />
sämtliche Rechtserklärungen im Namen des<br />
Kindes oder in Vertretung des Kindes z.B.<br />
Kinderausweis, Zustimmung zur Adoption,<br />
Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung;<br />
ausländerrechtliche Sachen; Aufenthaltsgenehmigung,<br />
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen<br />
Beteiligung in Gerichtsverfahren des jugendlichen<br />
Kindes, dazu gehören die Genehmigungen<br />
der Aussage bzw. evtl. Anzeigen des<br />
Kindes / Jugendlichen<br />
Alltagsregelungen in allen oben erwähnten<br />
Bereichen<br />
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