SIL-Varianten und Gemeindeentwicklung Schleinikon
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PZU<br />
<strong>SIL</strong>-<strong>Varianten</strong><br />
Gemeinde <strong>Schleinikon</strong><br />
2.2 Lärmbelastungsgrenzwerte<br />
2.2.1 Bedeutung der Lärmempfindlichkeitsstufen<br />
Die Lärmschutzverordnung (LSV) bestimmt, dass in Nutzungsplänen Lärmempfindlichkeitsstufen<br />
(LES) festgelegt sind. Die Verordnung unterscheidet vier Stufen. Kriterium der Differenzierung<br />
ist das Lärmschutzbedürfnis der Bevölkerung in den einzelnen Nutzungszonen.<br />
Unterschieden werden:<br />
• LES I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis.<br />
• LES II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in<br />
Wohnzonen <strong>und</strong> Zonen für öffentliche Bauten <strong>und</strong> Anlagen.<br />
• LES III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich Wohn<strong>und</strong><br />
Gewerbezonen (Mischzonen) <strong>und</strong> Landwirtschaftszonen.<br />
• LES IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in<br />
Industriezonen.<br />
Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung für Bauten in der Bauzone ist die Zonenkonformität<br />
des Projekts. Zu den für ein Projekt massgebenden Zonenvorschriften gehört<br />
auch die LES. Es wäre deshalb nicht zulässig, eine Baubewilligung unter dem Vorbehalt<br />
der Festsetzung der LES oder der Aufstufung der geltenden LES zu erteilen.<br />
2.2.2 Belastungsgrenzwerte<br />
Unterschieden werden in der Lärmschutzverordnung (LSV, Stand 2001) Planungswerte,<br />
Immissionsgrenzwerte <strong>und</strong> Alarmwerte. Sie werden nach Lärmart, Tageszeit <strong>und</strong> Lärmempfindlichkeit<br />
der zu schützenden Gebäude <strong>und</strong> Gebiete festgelegt (Art. 2 Abs. 5 LSV). Anhand<br />
dieser Kriterien werden bei der Bewertung der Lärmbelastung mehrfach abgestufte Planungswerte<br />
(PW), Immissionsgrenzwerte (IGW) <strong>und</strong> Alarmwerte (AW) zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />
Noch nicht erschlossene Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen dürfen nur<br />
so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung<br />
der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen<br />
eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen<br />
gestatten (Art. 30 LSV).<br />
TSP Zürich 5