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Ministerium spricht von einem gesamtgesellschaftlichen Anliegen

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<strong>Ministerium</strong> des Innern und für Sport<br />

Wallstraße 3, 55122 Mainz<br />

<strong>Ministerium</strong> für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz<br />

Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz<br />

Telefon: 0 61 31 / 16 - 0<br />

Telefax: 0 61 31 / 16 35 95 (ISM)<br />

0 61 31 / 16 46 46 (MUFV)<br />

Kreisverwaltungen<br />

Verwaltungen der kreisfreien und<br />

großen kreisangehörigen Städte<br />

sowie der verbandsfreien Gemeinden<br />

Verbandsgemeindeverwaltungen<br />

nachrichtlich:<br />

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion<br />

Willy-Brandt-Platz 3<br />

54290 Trier<br />

Städtetag Rheinland-Pfalz<br />

Deutschhausplatz 1<br />

55116 Mainz<br />

Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz<br />

Deutschhausplatz 1<br />

55116 Mainz<br />

Landkreistag Rheinland-Pfalz<br />

Deutschhausplatz 1<br />

55116 Mainz<br />

Vorsitzenden des<br />

Tierschutzbeirats Rheinland-Pfalz<br />

Herrn Dr. Helmut Stadtfeld<br />

E-Mail: Poststelle@ism.rlp.de


Halfterweg 26<br />

56412 Gackenbach<br />

- 2 -


- 3 -<br />

Vorsitzenden des Landesverbands<br />

Rheinland-Pfalz des Dt. Tierschutzbundes<br />

Herrn Andreas Lindig<br />

Gotenstraße 39<br />

54293 Trier<br />

Datum und Zeichen<br />

Ihres Schreibens<br />

Mein Zeichen,<br />

Meine Nachricht vom<br />

Bearbeiter/ E-Mail (pers.)<br />

Telefon / Fax (pers.)<br />

Datum<br />

13 111:314*1 Matthias.Heck@ism.rlp.de<br />

-3496 / -17 3496<br />

25. Juli 2008<br />

Fund- und herrenlose Katzen;<br />

Verfahrenshinweise für die Fundbehörden<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

in der Vergangenheit ist es zu der Frage, wer aufgefundene Katzen aufzunehmen und<br />

die durch die dann notwendige Betreuung entstehenden Kosten zu tragen hat, in einigen<br />

Regionen des Landes zu Unstimmigkeiten zwischen Tierschutzorganisationen und<br />

den örtlichen Fundbehörden gekommen. Hierzu fand ein Gespräch mit dem<br />

Vorsitzenden des Tierschutzbeirats und dem Landesvorsitzenden des Deutschen<br />

Tierschutzbundes e. V. sowie Vertreterinnen und Vertretern der Kommunalen Spitzenverbände,<br />

des <strong>Ministerium</strong>s des Innern und für Sport und des <strong>Ministerium</strong>s für<br />

Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz statt. Das <strong>Ministerium</strong> des Innern und für<br />

Sport und das <strong>Ministerium</strong> für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz geben Ihnen<br />

folgende die Rechtslage erläuternde Hinweise :<br />

1. Die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeindeverwaltungen<br />

sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen<br />

kreisangehörigen Städte sind als zuständige Fundbehörden verpflichtet, neben<br />

Fundsachen auch Fundtiere entgegenzunehmen (§ 1 der Landesverordnung über<br />

die Zuständigkeiten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf dem Gebiet des<br />

Fundrechts vom 20. September 1977 - GVBl. S. 340, BS 400-3 - in Verbindung mit


- 4 -<br />

den §§ 967 und 90 a Satz 3 BGB). Sie haben die Fundtiere nach § 2 des<br />

Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I 2007 S. 3001;<br />

2008, S. 47), ordnungsgemäß unterzubringen und zu betreuen.<br />

2. Die Verpflichtung der Fundbehörde zur Unterbringung bzw. zur Übernahme der<br />

durch die Unterbringung und Betreuung der Tiere entstehenden Kosten bezieht sich<br />

ausschließlich auf Fundtiere, das heißt „verlorene“ Tiere im Sinne des § 967 BGB.<br />

„Verloren“ sind Tiere, die besitzlos, aber nicht herrenlos sind. Bei der Unterscheidung,<br />

ob es sich um ein herrenloses oder um ein verlorenes Tier handelt, ist<br />

bei aufgefundenen Katzen anzunehmen, dass es sich in der Regel nicht um Fundtiere<br />

handelt, es sei denn, äußere Merkmale (z. B. das Tragen eines Halsbandes,<br />

Ohrmarkierungen, Kennzeichnung mittels Mikrochip, guter Pflegezustand oder<br />

zutrauliches Verhalten) deuten darauf hin, dass das aufgefundene Tier noch eine<br />

Eigentümerin oder einen Eigentümer hat und somit als Fundtier anzusehen ist. In<br />

der Regel kann ein aufgefundenes Tier nach mindestens vier Wochen als herren-los<br />

behandelt werden, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt keine Eigentümerin oder kein<br />

Eigentümer gemeldet hat. Ab diesem Zeitpunkt endet auch die Erstattungs-pflicht<br />

der Gemeinde hinsichtlich der Aufwendungen für die Unterbringung und Betreuung<br />

des aufgefundenen Tieres.<br />

3. Falls die Fundbehörde die notwendige Unterbringung und Betreuung nicht selbst<br />

sicherstellen kann, hat sie die Fundtiere einer geeigneten Person oder Einrichtung,<br />

z. B. <strong>einem</strong> Tierheim, zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen für die<br />

Versorgung der Fundtiere zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn das Fundtier <strong>von</strong> der<br />

Finderin oder vom Finder nicht bei der Fundbehörde, sondern mit deren Zustimmung<br />

unmittelbar bei der <strong>von</strong> dieser beauftragten Person oder Einrichtung abgegeben<br />

wurde. Als erforderlich sind lediglich diejenigen Kosten anzusehen, die für die reine<br />

Unterbringung und Verpflegung sowie eine unabweisbar erforderliche medizinische<br />

Behandlung entstehen.<br />

In der Verwaltungspraxis hat sich gezeigt, dass sich bei der Übernahme <strong>von</strong> Aufwendungen<br />

für die Unterbringung und Betreuung <strong>von</strong> Fundtieren Vereinbarungen mit


- 5 -<br />

Tierschutzvereinen oder anderen beauftragten Personen oder Einrichtungen<br />

bewährt haben, nach denen die Erstattungspflichten der Fundbehörde durch die<br />

Zahlung eines Geldbetrages pauschal abgegolten werden.<br />

4. Falls die Eigentümerin oder der Eigentümer des verlorenen Tieres ermittelt werden<br />

kann, kann die Fundbehörde <strong>von</strong> dieser oder diesem die Erstattung der <strong>von</strong> ihr<br />

bereits übernommenen erforderlichen Kosten verlangen. Die Erhebung <strong>von</strong><br />

Gebühren und die Erstattung <strong>von</strong> Auslagen richten sich insoweit nach dem Landesgebührengesetz<br />

vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 212), BS 2013-1, und der<br />

Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung<br />

einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 11.<br />

Dezember 2001 (GVBl. S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar<br />

2006 (GVBl. S. 44), BS 2013-1-38.<br />

5. Im Übrigen wird auf die Verwaltungsvorschrift „Behandlung <strong>von</strong> Fundsachen“ des<br />

<strong>Ministerium</strong>s des Innern und für Sport vom 30. Oktober 1995 (MinBl. S. 535), geändert<br />

durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Oktober 2004 (MinBl. S. 350), hingewiesen.<br />

Tierschutz ist ein gesamtgesellschaftliches <strong>Anliegen</strong>. Die hohe Bedeutung des Schutzes<br />

der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere kommt in Artikel 20 a des Grundgesetzes<br />

und Artikel 70 der Verfassung für Rheinland-Pfalz zum Ausdruck. Die Achtung<br />

des Tieres als Mitgeschöpf und die Verpflichtung zum Schutz des Tieres vor<br />

vermeidbaren Leiden und Schäden besteht dabei unabhängig <strong>von</strong> der rechtlichen<br />

Einordnung als „Fundtier“. Die rheinland-pfälzischen Gemeinden tragen dem dankenswerterweise<br />

bereits jetzt durch zum Teil erhebliche freiwillige Leistungen zum<br />

Schutz der Tiere Rechnung. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Ihnen, die bisher<br />

aufgewendeten finanziellen Mittel - zumindest in der bisherigen Höhe - auch in Zukunft<br />

für den Tierschutz bereitzustellen.<br />

Mit freundlichen Grüßen


- 6 -<br />

Im Auftrag<br />

Im Auftrag<br />

(gez.)<br />

Claudia Helmkamp-Wasserburg<br />

(gez.)<br />

Dr. Bernhard Irsch<br />

- <strong>Ministerium</strong> des Innern und für Sport - - <strong>Ministerium</strong> für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz -

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