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Ausgabe 02 / 2011 - Häuser der Mode

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Rechtstipp:<br />

„Konsequenzen bei Schwarzverkauf“<br />

Schwarzverkäufe, also Nettoverkäufe ohne Rechnung, werden oft als<br />

sogenannte Kavaliersdelikte wahrgenommen. Tatsächlich begibt sich aber<br />

ein Händler mitten in das Steuerstrafrecht und muss mit erheblichen<br />

Konsequenzen rechnen.<br />

Wer den Finanzbehörden vorsätzlich über steuerlich erhebliche Tatsachen<br />

unrichtige o<strong>der</strong> unvollständige Angaben macht, begeht eine Steuerhinterziehung,<br />

die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o<strong>der</strong> mit Geldstrafe<br />

bestraft werden kann. Unvollständig sind die Angaben bei Schwarzverkäufen<br />

in zweierlei Hinsicht: Der Verkauf unterliegt zum einen <strong>der</strong><br />

Umsatzsteuer, und zum an<strong>der</strong>en handelt es sich um eine ergebniswirksame<br />

Betriebseinnahme, die eine Ertragsbesteuerung auslösen kann (Einkommen-,<br />

Gewerbe- und Körperschaftsteuer). Beides wird dem Finanzamt<br />

beim Nettoverkauf verschwiegen und erfüllt den Tatbestand <strong>der</strong><br />

Steuerhinterziehung. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen droht<br />

die Nachzahlung <strong>der</strong> hinterzogenen Steuern mit Verzinsung durch die<br />

verspätete Zahlung. Entsteht bei einer Betriebsprüfung <strong>der</strong> Eindruck,<br />

dass wegen fehlen<strong>der</strong> Umsatzaufzeichnungen die Buchhaltung nicht geeignet<br />

ist, die richtigen steuerlichen Bemessungsgrundlagen zu ermitteln,<br />

kann eine Hinzuschätzung von Umsätzen erfolgen. Auf dieser Grundlage<br />

wären die entsprechenden Umsatz- und Ertragsteuern nachzuzahlen<br />

– eventuell mit branchenüblichen Rohgewinnaufschlagsätzen. Wenn<br />

im Einzelnen fehlende Umsätze nachgewiesen sind, wird es für den Händler<br />

schwer, gegen diese pauschalierende Betrachtungsweise vorzugehen.<br />

Handelt es sich bei dem Käufer des „Schwarzverkaufs“ um einen Unternehmer,<br />

bestehen auch für diesen erhebliche Risiken. Naturgemäß wird<br />

<strong>der</strong> Käufer für die ohne Rechnung erworbenen Artikel keinen Wareneingang<br />

in seinen Büchern aufzeichnen können. Diese unvollständige Buchhaltung<br />

kann die Finanzverwaltung veranlassen, Umsatz- und Gewinnzuschätzungen<br />

vorzunehmen. Sollte das Finanzamt bei <strong>der</strong> Feststellung<br />

einer Steuerhinterziehung beim Verkäufer Hinweise auf den Käufer <strong>der</strong><br />

Ware erhalten, droht dort die nächste Prüfung mit <strong>der</strong> geschil<strong>der</strong>ten<br />

Hinzuschätzung. Der Straftatbestand <strong>der</strong> Steuerhinterziehung ist dann<br />

auch beim Käufer Gegenstand <strong>der</strong> rechtlichen Beurteilung.<br />

Auch außerhalb einer Betriebsprüfung drohen sowohl dem Verkäufer als<br />

auch dem Käufer Kontrollen durch die Finanzverwaltung durch die im<br />

Jahr 2001 eingeführte sogenannte Umsatzsteuer-Nachschau gemäß § 27b<br />

Umsatzsteuergesetz (UStG). Die Kontrollen erfolgen verdachtsunabhängig,<br />

wobei die Prüfer ohne vorherige Ankündigung Grundstücke und<br />

Räume von Personen, die eine gewerbliche o<strong>der</strong> berufliche Tätigkeit<br />

selbstständig ausüben, während <strong>der</strong> Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten<br />

dürfen. Auch Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und an<strong>der</strong>e<br />

Urkunden dürfen eingesehen und Auskünfte verlangt werden.<br />

Zusammenfassung:<br />

Die obigen Ausführungen machen deutlich, dass „Schwarzverkäufe“ im<br />

Regelfall eine Steuerhinterziehung darstellen, sodass erhebliche Konsequenzen<br />

für beide Parteien drohen. Auch die Gefahr einer Aufdeckung <strong>der</strong><br />

„Schwarzverkäufe“ durch Kontrollen <strong>der</strong> Finanzverwaltung beziehungsweise<br />

Betriebsprüfungen ist größer als vermutet.<br />

Jochen Schimke, Rechtsanwalt<br />

Schrö<strong>der</strong> & Busse Rechtsanwälte & Notar<br />

Internet: www.schroe<strong>der</strong>busse.de<br />

Frank Becker, Steuerberater<br />

Steutax May und Schrö<strong>der</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

Internet: www.steutax-frankfurt.de<br />

8 FRANKFURT INSTYLE<br />

WICHTIGE KENNZAHLEN<br />

Vom Selbstkostenpreis zum Auszeichnungspreis<br />

Je<strong>der</strong> <strong>Mode</strong>einzelhändler muss für seine Produkte eine Beschaffungs- und Absatzkalkulation<br />

erstellen und daraus den Auszeichnungspreis ableiten. Während durch die<br />

Beschaffungskalkulation die Selbstkosten ermittelt werden, dient die Absatzkalkulation<br />

<strong>der</strong> Ermittlung des Angebotspreises.<br />

Beschaffungskalkulation zur Ermittlung <strong>der</strong> Selbstkosten bei einem Listeneinkaufspreis<br />

von 200 Euro, Rabatt- und Skontogewährung sowie unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Bezugs- und Handlungskosten. Dabei handelt es sich beispielsweise um<br />

Fracht, Personalkosten und kalkulatorische Kosten<br />

Listeneinkaufspreis 200,00 Euro<br />

– Rabatt (10 Prozent) 20,00 Euro<br />

= Zieleinkaufspreis 180,00 Euro<br />

– Skonto (2 Prozent) 3,60 Euro<br />

= Bareinkaufspreis 176,40 Euro<br />

+ Bezugskosten (5 Prozent) 8,82 Euro<br />

= Bezugspreis 185,22 Euro<br />

+ Handlungskosten (20 Prozent) 37,04 Euro<br />

= Selbstkostenpreis 222,26 Euro<br />

Progressive Angebotskalkulation zur Ermittlung des Angebotspreises unter<br />

Berücksichtigung von Gewinnzuschlag, Skonto- und Rabattgewährung und mit <strong>der</strong><br />

Annahme, dass <strong>der</strong> Händler den Preis selbst festlegen kann.<br />

Selbstkosten 222,26 Euro<br />

+ Gewinnzuschlag (10 Prozent) 22,23 Euro<br />

= Barverkaufspreis 244,49 Euro<br />

+ Skonto (2 Prozent vom Zielverkaufspreis) 4,99 Euro<br />

= Zielverkaufspreis 249,48 Euro<br />

+ Rabatt (5 Prozent vom Angebotspreis 13,13 Euro<br />

= Angebotspreis 262,61 Euro<br />

Retrograde Angebotskalkulation zur Ermittlung des Angebotspreises, wenn <strong>der</strong><br />

Preis von den Konkurrenten diktiert wird und im Beispielfall bei 250 Euro liegt.<br />

Selbstkosten 222,26 Euro<br />

+ Gewinnzuschlag (4,72 Prozent) 10,49 Euro<br />

= Barverkaufspreis 232,75 Euro<br />

+ Skonto (2 Prozent vom Zielverkaufspreis) 4,75 Euro<br />

= Zielverkaufspreis 237,50 Euro<br />

+ Rabatt (5 Prozent vom Angebotspreis 12,50 Euro<br />

= Angebotspreis 250,00 Euro<br />

Rohgewinn (77,39 Euro) =<br />

Angebotspreis (262,61 Euro) – Bezugspreis (185,22 Euro)<br />

Handelsspanne (29,47 Prozent) =<br />

Rohgewinn (77,39 Euro) : Angebotspreis (262,61 Euro) x 100<br />

Kalkulationszuschlag (41,78 Prozent) =<br />

Rohgewinn (77,39 Euro) : Bezugspreis (185,22 Euro) x 100<br />

Kalkulationsfaktor (1,42) =<br />

Angebotspreis (262,61 Euro) : Bezugspreis (185,22 Euro)<br />

Wenn <strong>der</strong> Kalkulationszuschlag und damit auch <strong>der</strong> Kalkulationsfaktor bekannt ist,<br />

können in <strong>der</strong> Zukunft die Preise leichter kalkuliert werden. Wenn beispielsweise <strong>der</strong><br />

Bezugspreis bei 100 Euro liegt, beträgt <strong>der</strong> Angebotspreis 141,78 Euro<br />

Auszeichnungspreis (312,98 Euro) =<br />

Bezugspreis (185,22 Euro) x Kalkulationsfaktor (1,42) x Mehrwertsteuersatz (1,19)

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