Ausgabe 02 / 2011 - Häuser der Mode
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Rechtstipp:<br />
„Konsequenzen bei Schwarzverkauf“<br />
Schwarzverkäufe, also Nettoverkäufe ohne Rechnung, werden oft als<br />
sogenannte Kavaliersdelikte wahrgenommen. Tatsächlich begibt sich aber<br />
ein Händler mitten in das Steuerstrafrecht und muss mit erheblichen<br />
Konsequenzen rechnen.<br />
Wer den Finanzbehörden vorsätzlich über steuerlich erhebliche Tatsachen<br />
unrichtige o<strong>der</strong> unvollständige Angaben macht, begeht eine Steuerhinterziehung,<br />
die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o<strong>der</strong> mit Geldstrafe<br />
bestraft werden kann. Unvollständig sind die Angaben bei Schwarzverkäufen<br />
in zweierlei Hinsicht: Der Verkauf unterliegt zum einen <strong>der</strong><br />
Umsatzsteuer, und zum an<strong>der</strong>en handelt es sich um eine ergebniswirksame<br />
Betriebseinnahme, die eine Ertragsbesteuerung auslösen kann (Einkommen-,<br />
Gewerbe- und Körperschaftsteuer). Beides wird dem Finanzamt<br />
beim Nettoverkauf verschwiegen und erfüllt den Tatbestand <strong>der</strong><br />
Steuerhinterziehung. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen droht<br />
die Nachzahlung <strong>der</strong> hinterzogenen Steuern mit Verzinsung durch die<br />
verspätete Zahlung. Entsteht bei einer Betriebsprüfung <strong>der</strong> Eindruck,<br />
dass wegen fehlen<strong>der</strong> Umsatzaufzeichnungen die Buchhaltung nicht geeignet<br />
ist, die richtigen steuerlichen Bemessungsgrundlagen zu ermitteln,<br />
kann eine Hinzuschätzung von Umsätzen erfolgen. Auf dieser Grundlage<br />
wären die entsprechenden Umsatz- und Ertragsteuern nachzuzahlen<br />
– eventuell mit branchenüblichen Rohgewinnaufschlagsätzen. Wenn<br />
im Einzelnen fehlende Umsätze nachgewiesen sind, wird es für den Händler<br />
schwer, gegen diese pauschalierende Betrachtungsweise vorzugehen.<br />
Handelt es sich bei dem Käufer des „Schwarzverkaufs“ um einen Unternehmer,<br />
bestehen auch für diesen erhebliche Risiken. Naturgemäß wird<br />
<strong>der</strong> Käufer für die ohne Rechnung erworbenen Artikel keinen Wareneingang<br />
in seinen Büchern aufzeichnen können. Diese unvollständige Buchhaltung<br />
kann die Finanzverwaltung veranlassen, Umsatz- und Gewinnzuschätzungen<br />
vorzunehmen. Sollte das Finanzamt bei <strong>der</strong> Feststellung<br />
einer Steuerhinterziehung beim Verkäufer Hinweise auf den Käufer <strong>der</strong><br />
Ware erhalten, droht dort die nächste Prüfung mit <strong>der</strong> geschil<strong>der</strong>ten<br />
Hinzuschätzung. Der Straftatbestand <strong>der</strong> Steuerhinterziehung ist dann<br />
auch beim Käufer Gegenstand <strong>der</strong> rechtlichen Beurteilung.<br />
Auch außerhalb einer Betriebsprüfung drohen sowohl dem Verkäufer als<br />
auch dem Käufer Kontrollen durch die Finanzverwaltung durch die im<br />
Jahr 2001 eingeführte sogenannte Umsatzsteuer-Nachschau gemäß § 27b<br />
Umsatzsteuergesetz (UStG). Die Kontrollen erfolgen verdachtsunabhängig,<br />
wobei die Prüfer ohne vorherige Ankündigung Grundstücke und<br />
Räume von Personen, die eine gewerbliche o<strong>der</strong> berufliche Tätigkeit<br />
selbstständig ausüben, während <strong>der</strong> Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten<br />
dürfen. Auch Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und an<strong>der</strong>e<br />
Urkunden dürfen eingesehen und Auskünfte verlangt werden.<br />
Zusammenfassung:<br />
Die obigen Ausführungen machen deutlich, dass „Schwarzverkäufe“ im<br />
Regelfall eine Steuerhinterziehung darstellen, sodass erhebliche Konsequenzen<br />
für beide Parteien drohen. Auch die Gefahr einer Aufdeckung <strong>der</strong><br />
„Schwarzverkäufe“ durch Kontrollen <strong>der</strong> Finanzverwaltung beziehungsweise<br />
Betriebsprüfungen ist größer als vermutet.<br />
Jochen Schimke, Rechtsanwalt<br />
Schrö<strong>der</strong> & Busse Rechtsanwälte & Notar<br />
Internet: www.schroe<strong>der</strong>busse.de<br />
Frank Becker, Steuerberater<br />
Steutax May und Schrö<strong>der</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />
Internet: www.steutax-frankfurt.de<br />
8 FRANKFURT INSTYLE<br />
WICHTIGE KENNZAHLEN<br />
Vom Selbstkostenpreis zum Auszeichnungspreis<br />
Je<strong>der</strong> <strong>Mode</strong>einzelhändler muss für seine Produkte eine Beschaffungs- und Absatzkalkulation<br />
erstellen und daraus den Auszeichnungspreis ableiten. Während durch die<br />
Beschaffungskalkulation die Selbstkosten ermittelt werden, dient die Absatzkalkulation<br />
<strong>der</strong> Ermittlung des Angebotspreises.<br />
Beschaffungskalkulation zur Ermittlung <strong>der</strong> Selbstkosten bei einem Listeneinkaufspreis<br />
von 200 Euro, Rabatt- und Skontogewährung sowie unter Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> Bezugs- und Handlungskosten. Dabei handelt es sich beispielsweise um<br />
Fracht, Personalkosten und kalkulatorische Kosten<br />
Listeneinkaufspreis 200,00 Euro<br />
– Rabatt (10 Prozent) 20,00 Euro<br />
= Zieleinkaufspreis 180,00 Euro<br />
– Skonto (2 Prozent) 3,60 Euro<br />
= Bareinkaufspreis 176,40 Euro<br />
+ Bezugskosten (5 Prozent) 8,82 Euro<br />
= Bezugspreis 185,22 Euro<br />
+ Handlungskosten (20 Prozent) 37,04 Euro<br />
= Selbstkostenpreis 222,26 Euro<br />
Progressive Angebotskalkulation zur Ermittlung des Angebotspreises unter<br />
Berücksichtigung von Gewinnzuschlag, Skonto- und Rabattgewährung und mit <strong>der</strong><br />
Annahme, dass <strong>der</strong> Händler den Preis selbst festlegen kann.<br />
Selbstkosten 222,26 Euro<br />
+ Gewinnzuschlag (10 Prozent) 22,23 Euro<br />
= Barverkaufspreis 244,49 Euro<br />
+ Skonto (2 Prozent vom Zielverkaufspreis) 4,99 Euro<br />
= Zielverkaufspreis 249,48 Euro<br />
+ Rabatt (5 Prozent vom Angebotspreis 13,13 Euro<br />
= Angebotspreis 262,61 Euro<br />
Retrograde Angebotskalkulation zur Ermittlung des Angebotspreises, wenn <strong>der</strong><br />
Preis von den Konkurrenten diktiert wird und im Beispielfall bei 250 Euro liegt.<br />
Selbstkosten 222,26 Euro<br />
+ Gewinnzuschlag (4,72 Prozent) 10,49 Euro<br />
= Barverkaufspreis 232,75 Euro<br />
+ Skonto (2 Prozent vom Zielverkaufspreis) 4,75 Euro<br />
= Zielverkaufspreis 237,50 Euro<br />
+ Rabatt (5 Prozent vom Angebotspreis 12,50 Euro<br />
= Angebotspreis 250,00 Euro<br />
Rohgewinn (77,39 Euro) =<br />
Angebotspreis (262,61 Euro) – Bezugspreis (185,22 Euro)<br />
Handelsspanne (29,47 Prozent) =<br />
Rohgewinn (77,39 Euro) : Angebotspreis (262,61 Euro) x 100<br />
Kalkulationszuschlag (41,78 Prozent) =<br />
Rohgewinn (77,39 Euro) : Bezugspreis (185,22 Euro) x 100<br />
Kalkulationsfaktor (1,42) =<br />
Angebotspreis (262,61 Euro) : Bezugspreis (185,22 Euro)<br />
Wenn <strong>der</strong> Kalkulationszuschlag und damit auch <strong>der</strong> Kalkulationsfaktor bekannt ist,<br />
können in <strong>der</strong> Zukunft die Preise leichter kalkuliert werden. Wenn beispielsweise <strong>der</strong><br />
Bezugspreis bei 100 Euro liegt, beträgt <strong>der</strong> Angebotspreis 141,78 Euro<br />
Auszeichnungspreis (312,98 Euro) =<br />
Bezugspreis (185,22 Euro) x Kalkulationsfaktor (1,42) x Mehrwertsteuersatz (1,19)