Verkaufsprospekt Genussrechte
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2.16 Ausschüttungen<br />
Die vorgesehenen Ausschüttungen der KT Investitions KG in Höhe<br />
von 6% auf die geleistete Einlage erfolgen jährlich zum 30. April.<br />
Der Anleger erhält einen jährlichen festgesetzten Zinsbetrag.<br />
Darüber hinaus kann der Anleger am Bonusprogramm der Kuhnle-<br />
Unternehmensgruppe teilnehmen, um seine Rendite weiter zu<br />
steigern. Durch Anrechnen des Extra-Bonus kann damit die<br />
Rendite auf bis zu 8,4% pro Jahr gesteigert werden. Hinzu kommt<br />
noch der Grundrabatt in Höhe von 2% auf das einbezahlte Genuss-<br />
rechtskapital pro Jahr. Damit beträgt die maximal mögliche Ren-<br />
dite 10,4 % pro Jahr. Gewinnausschüttungen oder Entnahmen aus<br />
der Gesellschaft außer den festgesetzten Ausschüttungen sind<br />
ausgeschlossen. Vergleiche dazu auch Kapitel 2.6.2.<br />
2.17 Vergütung der geschäfts-<br />
führenden Komplementärin<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin, die KUHNLE-TOURS Boots-<br />
charter Beteiligungs GmbH, erhält eine pauschale Haftungs- und<br />
Geschäftsführungsvergütung in Höhe von 0,3 % p.a. der einge-<br />
zahlten Pflichteinlagen. Darüber hinaus gehende gesellschaftsbe-<br />
dingte Aufwendungen, die der Komplementärin entstehen, werden<br />
ihr zuzüglich gesetzlich geltender Umsatzsteuer ersetzt, es sei denn,<br />
es handelt sich hierbei um umsatzsteuerbefreite Leistungen.<br />
2.18 Laufzeit und Bindung<br />
des Anlegers<br />
Die Laufzeit der Anlage ist unbegrenzt. Der Anleger kann sein<br />
Genussrechtskapital mit einer Frist von sechs Monaten kündigen,<br />
erstmals jedoch zum Ablauf von drei vollen Geschäftsjahren zum<br />
31. Oktober (das Geschäftsjahr der Gesellschaft läuft vom<br />
1. November bis 31. Oktober). Der Anlagezeitraum beträgt somit<br />
für den Anleger mindestens drei Jahre. Danach beträgt die Kündi-<br />
gungsfrist sechs Monate zum 31. Oktober jeden Jahres.<br />
Im übrigen kann jeder Genussrechtsinhaber seine <strong>Genussrechte</strong><br />
jederzeit ganz oder teilweise frei an Dritte verkaufen, abtreten oder<br />
vererben. Bei der Übertragung von Teilen der <strong>Genussrechte</strong> oder<br />
der Übertragung an mehrere neue Inhaber sind die <strong>Genussrechte</strong><br />
so zu stückeln, dass sowohl die beim bisherigen Inhaber verblei-<br />
benden als auch die an jeden neuen Inhaber übertragenen Genuss-<br />
rechte die Mindesteinlage von 2.500 Euro nicht unterschreiten (10<br />
<strong>Genussrechte</strong> à 250 Euro). Der Nennbetrag beim bisherigen Inha-<br />
ber verbleibender bzw. auf die neuen Inhaber übertragener Genuss-<br />
rechte, die die Mindesteinlage übersteigen, muss durch 250 teilbar<br />
sein.<br />
2.19 Haftung des Anlegers<br />
Die Haftung der Genussrechtsinhaber ist gänzlich auf die geleis-<br />
tete Einlage begrenzt. Haftungen über die geleistete Einlage kann<br />
es für den Genussrechtsinhaber nicht geben, eine Nachschussver-<br />
pflichtung besteht also nicht.<br />
2.20 Berichterstattung<br />
Die Genussrechtsinhaber erhalten jährlich einen Geschäftsbericht<br />
über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Verwendung des<br />
Genussrechtskapitals.<br />
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