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Verkaufsprospekt Genussrechte

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2.16 Ausschüttungen<br />

Die vorgesehenen Ausschüttungen der KT Investitions KG in Höhe<br />

von 6% auf die geleistete Einlage erfolgen jährlich zum 30. April.<br />

Der Anleger erhält einen jährlichen festgesetzten Zinsbetrag.<br />

Darüber hinaus kann der Anleger am Bonusprogramm der Kuhnle-<br />

Unternehmensgruppe teilnehmen, um seine Rendite weiter zu<br />

steigern. Durch Anrechnen des Extra-Bonus kann damit die<br />

Rendite auf bis zu 8,4% pro Jahr gesteigert werden. Hinzu kommt<br />

noch der Grundrabatt in Höhe von 2% auf das einbezahlte Genuss-<br />

rechtskapital pro Jahr. Damit beträgt die maximal mögliche Ren-<br />

dite 10,4 % pro Jahr. Gewinnausschüttungen oder Entnahmen aus<br />

der Gesellschaft außer den festgesetzten Ausschüttungen sind<br />

ausgeschlossen. Vergleiche dazu auch Kapitel 2.6.2.<br />

2.17 Vergütung der geschäfts-<br />

führenden Komplementärin<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin, die KUHNLE-TOURS Boots-<br />

charter Beteiligungs GmbH, erhält eine pauschale Haftungs- und<br />

Geschäftsführungsvergütung in Höhe von 0,3 % p.a. der einge-<br />

zahlten Pflichteinlagen. Darüber hinaus gehende gesellschaftsbe-<br />

dingte Aufwendungen, die der Komplementärin entstehen, werden<br />

ihr zuzüglich gesetzlich geltender Umsatzsteuer ersetzt, es sei denn,<br />

es handelt sich hierbei um umsatzsteuerbefreite Leistungen.<br />

2.18 Laufzeit und Bindung<br />

des Anlegers<br />

Die Laufzeit der Anlage ist unbegrenzt. Der Anleger kann sein<br />

Genussrechtskapital mit einer Frist von sechs Monaten kündigen,<br />

erstmals jedoch zum Ablauf von drei vollen Geschäftsjahren zum<br />

31. Oktober (das Geschäftsjahr der Gesellschaft läuft vom<br />

1. November bis 31. Oktober). Der Anlagezeitraum beträgt somit<br />

für den Anleger mindestens drei Jahre. Danach beträgt die Kündi-<br />

gungsfrist sechs Monate zum 31. Oktober jeden Jahres.<br />

Im übrigen kann jeder Genussrechtsinhaber seine <strong>Genussrechte</strong><br />

jederzeit ganz oder teilweise frei an Dritte verkaufen, abtreten oder<br />

vererben. Bei der Übertragung von Teilen der <strong>Genussrechte</strong> oder<br />

der Übertragung an mehrere neue Inhaber sind die <strong>Genussrechte</strong><br />

so zu stückeln, dass sowohl die beim bisherigen Inhaber verblei-<br />

benden als auch die an jeden neuen Inhaber übertragenen Genuss-<br />

rechte die Mindesteinlage von 2.500 Euro nicht unterschreiten (10<br />

<strong>Genussrechte</strong> à 250 Euro). Der Nennbetrag beim bisherigen Inha-<br />

ber verbleibender bzw. auf die neuen Inhaber übertragener Genuss-<br />

rechte, die die Mindesteinlage übersteigen, muss durch 250 teilbar<br />

sein.<br />

2.19 Haftung des Anlegers<br />

Die Haftung der Genussrechtsinhaber ist gänzlich auf die geleis-<br />

tete Einlage begrenzt. Haftungen über die geleistete Einlage kann<br />

es für den Genussrechtsinhaber nicht geben, eine Nachschussver-<br />

pflichtung besteht also nicht.<br />

2.20 Berichterstattung<br />

Die Genussrechtsinhaber erhalten jährlich einen Geschäftsbericht<br />

über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Verwendung des<br />

Genussrechtskapitals.<br />

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