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Verkaufsprospekt Genussrechte

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3 Risiken<br />

3.1.9 Risiken durch rechtliche Änderungen<br />

Änderungen in der Gesetzgebung, insbesondere der Steuergesetz-<br />

gebung, können die Rentabilität der Anlage beeinflussen. Vor<br />

allem durch die unbegrenzte Laufzeit der Anlage, mit einer sechs-<br />

monatigen Kündigungsmöglichkeit frühestens nach drei vollen<br />

Geschäftsjahren, muss von Änderungen in der Gesetzgebung aus-<br />

gegangen werden. Dies kann negative Auswirkungen für den An-<br />

leger haben. Der Anleger sollte sich in einem solchen Fall durch<br />

entsprechenden fachlichen Rat absichern und die Auswirkung auf<br />

seine Anlage abschätzen.<br />

1<br />

3.2 Anlegergefährdende Risiken<br />

3.2.1 Einzahlungsverpflichtung, Nach-<br />

schusspflicht, Haftung des Anlegers<br />

Mit Zeichnung der <strong>Genussrechte</strong> bei der KT Investitions KG ver-<br />

pflichtet sich der Anleger zur Leistung der Kapitalanlage. Gerät der<br />

Anleger mit seiner Einzahlungsverpflichtung in Verzug, kann die<br />

KT Investitions KG Schadenersatz gegen ihn geltend machen und<br />

ihn gegebenenfalls aus der Gesellschaft ausschließen. In diesem<br />

Fall können auf den Zeichner Kosten zukommen, ohne dass er<br />

wirksam <strong>Genussrechte</strong> bei der KT Investitions KG erwirbt.<br />

Der Genussrechtsinhaber haftet nur mit seinem voll eingezahlten<br />

Kapital. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.<br />

3.2.2 Einzahlungsverzug und<br />

Ausschluss aus der Gesellschaft<br />

Kommt der Anleger gegenüber der KT Investitions KG seiner Ein-<br />

zahlungspflicht des Genussrechtskapital nicht nach, kann die Ge-<br />

sellschaft die Anlage beitreiben oder der Anleger ausgeschlossen<br />

werden. Im Falle einer schuldhaften Nichtleistung der Anlage kann<br />

möglicherweise ein Schadenersatzanspruch der Gesellschaft ge-<br />

genüber dem Zeichner bestehen. Eventuellen Schadenersatz kann<br />

die Fondsgesellschaft gegenüber dem Anleger in diesem Fall geltend<br />

machen. Dies kann zur Folge haben, dass der Anleger auf Grund<br />

seiner nicht geleisteten Zahlung nicht Genussrechtsinhaber der<br />

KT Investitions KG wird, der Gesellschaft aber Schadenersatz<br />

leisten muss.

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