service für Profis Juristisches: PkW mit heißem auspuff: Zulassungsbesitzer als alkolenker in verdacht von Rechtsanwalt Dr. Christian Preschitz, e-Mail: ra@preschitz.eu nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sind besonders geschulte Polizisten dazu berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, dass sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Im gegenständlichen Fall wurde die Polizei telefonisch davon verständigt, dass ein offensichtlich alkoholisierter Lenker in einen vor einem Gastlokal abgestellten PKW eingestiegen und anschließend in eine bestimmte Gasse gefahren sei. Auch das Kennzeichen wurde der Polizei mitgeteilt, ebenso eine ungefähre Personenbeschreibung. Diese Anzeige wurde an eine motorisierte Streife weitergeleitet, welche sich zu dem Lokal begab. Dort stellte der Beamte fest, dass der ihm genannte PKW nicht mehr vorhanden war. In weiterer Folge fuhr er zur Wohnadresse des Zulassungsbesitzers des genannten PKWs, welche ihm via Funk mitgeteilt worden war. Vor dem Wohnhaus befand sich der in der Anzeige genannte PKW. Der Polizist überprüfte, ob das Fahrzeug vor kurzem verwendet worden war und griff dazu die Motorhaube an, welche warm war. Darüber hinaus tastete er zusätzlich den Auspuff ab. Dieser war heiß. Für den Beamten war daher plausibel, dass mit dem genannten PKW vom Lokal bis zur Wohnanschrift gefahren worden war. Er klingelte daher <strong>bei</strong> der Haustür des Zulassungsbesitzers. Dieser bestätigte über Befragen, dass er jene Person sei, die dem Polizisten als Zulassungsbesitzer über Funk mitgeteilt worden war. Der Beamte forderte ihn zu einem Alkotest auf, da er in Verdacht stehe, ein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben. Der Zulassungsbesitzer entgegnete, dass dies nicht der Fall sein könne, da er den ganzen Nachmittag zuhause gewesen sei und geschlafen hätte. Er drehte sich um und ging mit der Bemerkung, dass ihn die Amtshandlung nicht interessiere, in den Wohnbereich zurück. Der Polizist stellte eine leichte Bindehautrötung fest, konnte jedoch keinen Alkoholgeruch wahrnehmen, weil die Amtshandlung auf eine Entfernung von ca. 2-3 Metern an der Haustür durchgeführt worden war. Im Verwaltungsstrafverfahren wegen Verweigerung des Alkotests argumentierte der Zulassungsbesitzer, es habe kein ausreichender Tatverdacht bestanden, dass er das Fahrzeug gelenkt hätte, sodass ein Test gar nicht durchgeführt hätte werden dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof folgte diesen Argumenten jedoch nicht und kam zu folgendem Ergebnis: Zur Verwirklichung des gegenständlichen Tatbestands reicht der Verdacht aus, der Beschuldigte habe das KFZ in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Der Verdacht muss sich einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen. Es liegt auf der Hand anzunehmen, dass der Zulassungsbesitzer eines PKW, der vor dessen eigenem Haus mit warmen Motor und heißem Auspuff abgestellt ist, während sich der Genannte im Haus befindet, als Lenker dieses Fahrzeuge betrachtet werden kann. Der Beschwerde des Zulassungsbesitzers wurde keine Folge gegeben. 18 Hallo <strong>Taxi</strong> 4|12
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