Teil 4 Bauunterhalts - Bayerischer Bauindustrieverband e.V.
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Abschnitt B<br />
6. Objekte schützen<br />
und sichern<br />
Dies sind z.B. Pforten-/Torkontrolldienste<br />
für Personen- und Fahrzeuge<br />
ggf. mit Schranke oder Tor. Auch<br />
Ausweis-/Zutrittskontrolle oder Videoüberwachung<br />
der Zugangsbereiche<br />
und Grundstücksgrenzen kommen hier<br />
in Betracht.<br />
Weiterführende Hinweise:<br />
DIN 77200<br />
Sicherungsdienstleistungen –<br />
Anforderungen<br />
Diese DIN-Norm definiert einheitliche<br />
Mindeststandards für Sicherheitsdienstleistungen.<br />
Die DIN 77200 formuliert hierzu<br />
grundlegende Anforderungen an die Organisation,<br />
Personalführung und Arbeitsweise<br />
von Sicherheitsdienstleistungen. Sie beinhaltet<br />
ein dreistufiges Leistungskonzept,<br />
das dem Auftraggeber ermöglicht, das Preisund<br />
Leistungsniveau der benötigten Dienstleistung<br />
vorzugeben.<br />
7. Objekte verwalten<br />
7.1 Hausverwaltung/<br />
Mietverwaltung durchführen<br />
Sofern – wie dies in Bayern überwiegend<br />
der Fall sein dürfte – bei kommunalen<br />
PPP-Projekten das sog. Inhabermodell<br />
zur Anwendung kommt, ist<br />
der öffentliche Auftraggeber Eigentümer<br />
des Grundstücks und des darauf<br />
befindlichen bzw. noch zu errichtenden<br />
Gebäudes. Demzufolge besteht zwischen<br />
öffentlichem Auftraggeber und<br />
Auftragnehmer kein Mietverhältnis,<br />
in dessen Rahmen Leistungen der Hausbzw.<br />
Mietverwaltung anfallen. Wenn<br />
aber der Auftragnehmer im Rahmen<br />
eines PPP-Inhabermodells vom öffentlichen<br />
Auftraggeber ermächtigt sein<br />
sollte, in dessen Namen das PPP-Objekt<br />
teilweise zu vermieten (z.B. die Sporthalle<br />
einer Schule zu Trainingszwecken<br />
oder für Veranstaltungen des örtlichen<br />
Sportvereins), hat der Auftragnehmer<br />
Aufgaben der Haus- bzw. Mietverwaltung<br />
zu erbringen.<br />
7.2 Vertrags- und Versicherungsmanagement<br />
durchführen<br />
Hier stellt sich vor dem Hintergrund des<br />
PPP-Inhabermodells die Frage, ob derartige<br />
Leistungen auf den Auftragnehmer<br />
übertragen werden oder beim<br />
öffentlichen Auftraggeber verbleiben<br />
sollen. Gerade im Bereich der Versicherungen<br />
kann es sein, dass der öffentliche<br />
Auftraggeber im Vergleich zum<br />
privaten Auftragnehmer sehr günstige<br />
Konditionen eingeräumt bekommen hat,<br />
was dazu führen kann, dass der öffentliche<br />
Auftraggeber bestimmte Versicherungen<br />
selbst aufrecht erhalten bzw.<br />
neu abschließen möchte. Alle mit dem<br />
Abschluss bzw. der Durchführung eines<br />
solchen Versicherungsvertrags auftretenden<br />
Fragen sind demnach vom<br />
öffentlichen Auftraggeber vor der Ausschreibung<br />
zu klären bzw. abzuwickeln.<br />
Weiterführende Hinweise:<br />
GEFMA 510<br />
Mustervertrag Gebäudemanagement<br />
Ziel dieses Mustervertrags ist die Etablierung<br />
eines Branchenstandards zur Arbeitsvereinfachung<br />
und Qualitätssicherung. Der Mustervertrag<br />
schafft Transparenz und Vergleichbarkeit<br />
von Rechten und Pflichten, Leistungen,<br />
Kosten und Qualitäten im Bereich des<br />
Gebäudemanagements. Er ist für Dienstleistungen<br />
während der Betriebs- und Nutzungsphase<br />
und des Leerstandes konzipiert.<br />
GEFMA 520<br />
Muster-Leistungsverzeichnis<br />
Gebäudemanagement<br />
Den Mustervertrag zum Gebäudemanagement<br />
soll das Muster-Leistungsverzeichnis<br />
Gebäudemanagement ergänzen. Es beschreibt<br />
für 24 Gewerke die qualitäts- und kostenrelevanten<br />
Merkmale der ausgeschriebenen<br />
Leistungen.<br />
Public Private Partnership 25