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Teil 4 Bauunterhalts - Bayerischer Bauindustrieverband e.V.

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Abschnitt B<br />

6. Objekte schützen<br />

und sichern<br />

Dies sind z.B. Pforten-/Torkontrolldienste<br />

für Personen- und Fahrzeuge<br />

ggf. mit Schranke oder Tor. Auch<br />

Ausweis-/Zutrittskontrolle oder Videoüberwachung<br />

der Zugangsbereiche<br />

und Grundstücksgrenzen kommen hier<br />

in Betracht.<br />

Weiterführende Hinweise:<br />

DIN 77200<br />

Sicherungsdienstleistungen –<br />

Anforderungen<br />

Diese DIN-Norm definiert einheitliche<br />

Mindeststandards für Sicherheitsdienstleistungen.<br />

Die DIN 77200 formuliert hierzu<br />

grundlegende Anforderungen an die Organisation,<br />

Personalführung und Arbeitsweise<br />

von Sicherheitsdienstleistungen. Sie beinhaltet<br />

ein dreistufiges Leistungskonzept,<br />

das dem Auftraggeber ermöglicht, das Preisund<br />

Leistungsniveau der benötigten Dienstleistung<br />

vorzugeben.<br />

7. Objekte verwalten<br />

7.1 Hausverwaltung/<br />

Mietverwaltung durchführen<br />

Sofern – wie dies in Bayern überwiegend<br />

der Fall sein dürfte – bei kommunalen<br />

PPP-Projekten das sog. Inhabermodell<br />

zur Anwendung kommt, ist<br />

der öffentliche Auftraggeber Eigentümer<br />

des Grundstücks und des darauf<br />

befindlichen bzw. noch zu errichtenden<br />

Gebäudes. Demzufolge besteht zwischen<br />

öffentlichem Auftraggeber und<br />

Auftragnehmer kein Mietverhältnis,<br />

in dessen Rahmen Leistungen der Hausbzw.<br />

Mietverwaltung anfallen. Wenn<br />

aber der Auftragnehmer im Rahmen<br />

eines PPP-Inhabermodells vom öffentlichen<br />

Auftraggeber ermächtigt sein<br />

sollte, in dessen Namen das PPP-Objekt<br />

teilweise zu vermieten (z.B. die Sporthalle<br />

einer Schule zu Trainingszwecken<br />

oder für Veranstaltungen des örtlichen<br />

Sportvereins), hat der Auftragnehmer<br />

Aufgaben der Haus- bzw. Mietverwaltung<br />

zu erbringen.<br />

7.2 Vertrags- und Versicherungsmanagement<br />

durchführen<br />

Hier stellt sich vor dem Hintergrund des<br />

PPP-Inhabermodells die Frage, ob derartige<br />

Leistungen auf den Auftragnehmer<br />

übertragen werden oder beim<br />

öffentlichen Auftraggeber verbleiben<br />

sollen. Gerade im Bereich der Versicherungen<br />

kann es sein, dass der öffentliche<br />

Auftraggeber im Vergleich zum<br />

privaten Auftragnehmer sehr günstige<br />

Konditionen eingeräumt bekommen hat,<br />

was dazu führen kann, dass der öffentliche<br />

Auftraggeber bestimmte Versicherungen<br />

selbst aufrecht erhalten bzw.<br />

neu abschließen möchte. Alle mit dem<br />

Abschluss bzw. der Durchführung eines<br />

solchen Versicherungsvertrags auftretenden<br />

Fragen sind demnach vom<br />

öffentlichen Auftraggeber vor der Ausschreibung<br />

zu klären bzw. abzuwickeln.<br />

Weiterführende Hinweise:<br />

GEFMA 510<br />

Mustervertrag Gebäudemanagement<br />

Ziel dieses Mustervertrags ist die Etablierung<br />

eines Branchenstandards zur Arbeitsvereinfachung<br />

und Qualitätssicherung. Der Mustervertrag<br />

schafft Transparenz und Vergleichbarkeit<br />

von Rechten und Pflichten, Leistungen,<br />

Kosten und Qualitäten im Bereich des<br />

Gebäudemanagements. Er ist für Dienstleistungen<br />

während der Betriebs- und Nutzungsphase<br />

und des Leerstandes konzipiert.<br />

GEFMA 520<br />

Muster-Leistungsverzeichnis<br />

Gebäudemanagement<br />

Den Mustervertrag zum Gebäudemanagement<br />

soll das Muster-Leistungsverzeichnis<br />

Gebäudemanagement ergänzen. Es beschreibt<br />

für 24 Gewerke die qualitäts- und kostenrelevanten<br />

Merkmale der ausgeschriebenen<br />

Leistungen.<br />

Public Private Partnership 25

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