Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle Fachanwalt für Arbeitsrecht ...
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<strong>Rechtsanwalt</strong><br />
<strong>Tilo</strong> <strong>Neuner</strong>-<strong>Jehle</strong><br />
<strong>Fachanwalt</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsrecht</strong><br />
<strong>Fachanwalt</strong> <strong>für</strong> Verkehrsrecht
Die Kraftfahrtversicherung<br />
I. Allgemeines<br />
1. Versicherungsbegin<br />
Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung<br />
des Versicherungsscheines durch Zahlung der<br />
Prämie.<br />
Für die Zeit vor Einlösung des Versicherungsscheines<br />
kann eine vorläufige Deckungszusage erteilt werden.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
I. Allgemeines<br />
2. Obliegenheiten<br />
Dies sind vertragliche Nebenpflichten, welche der<br />
Versicherungsnehmer beachten muss, um den Ver-<br />
sicherungsschutz zu erhalten.<br />
Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn<br />
- die Obliegenheitsverletzung schuldhaft begangen<br />
wurde (einfache Fahrlässigkeit genügt)<br />
- die Obliegenheitsverletzung ursächlich <strong>für</strong> den<br />
Schadenseintritt war<br />
- der Versicherer binnen Monatsfrist kündigt
Die Kraftfahrtversicherung<br />
I. Allgemeines<br />
3. Verwendungsklausel<br />
Der im Vertrag vereinbarte Verwendungszweck<br />
bestimmt den Prämientarif.<br />
Wird daher ein Privatfahrzeug <strong>für</strong> gewerbliche Zwecke<br />
eingesetzt (Taxi, Mietwagen) handelt es sich hierbei<br />
um einen Gefahrerhöhung und somit<br />
Obliegenheitsverletzung.<br />
Der Versicherer muss jedoch die Zweckentfremdung<br />
beweisen und auch, dass diese vom VN selbst<br />
vorgenommen oder veranlasst wurde.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
I. Allgemeines<br />
4. Schwarzfahrten<br />
Eine solche liegt vor, wenn der Fahrer des Fahrzeuges<br />
ohne bzw. gegen den Willen des Halters<br />
genutzt wird.<br />
DieLeistungsfreiheit des Versicherers tritt hier jedoch<br />
nur gegenüber dem unberechtigen Fahrer ein, nicht<br />
jedoch gegenüber dem Geschädigten, Vers.nehmer,<br />
Halter und dem Eigentümer.<br />
z.B: berechtigter Fahrer nutzt Bus eigenmächtig <strong>für</strong><br />
Privatfahrten
Die Kraftfahrtversicherung<br />
I. Allgemeines<br />
5. Führerscheinklausel<br />
Falls der Fahrer nicht die erforderliche Fahrerlaubnis<br />
bei Eintritt des Versicherungsfalles besitzt, ist<br />
derVersicherer leistungsfrei.<br />
- gilt nicht bei Fahrverbot<br />
- gilt bei Beschlagnahme der Fahrerlaubnis<br />
Diese Leistungsfreiheit besteht jedoch nur, wenn der<br />
VN, Halter oder Eigentümer die Fahrt ohne<br />
Fahrerlaubnis selbst begangen, oder schuldhaft<br />
ermöglicht hat.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
I. Allgemeines<br />
6. Trunkenheitsklausel<br />
Leistungsfreiheit desVersicherers besteht auch dann,<br />
wenn „der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer<br />
Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in<br />
der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“<br />
Schon die relative Fahruntüchtigkeit (bis 1,1 ./..) mit<br />
alkoholbedingten Ausfallerscheinungen führt zur<br />
Leistungsfreiheit.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
I. Allgemeines<br />
7. Beweislast<br />
Der Versicherer muss im Versicherungsfall sowohl die<br />
schuldhafte Obliegenheit, wie auch die fristgerechte<br />
Kündigung beweisen.<br />
Der Versicherungsnehmer muss das Vorliegen von<br />
Entschuldigungsgründen beweisen.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
I. Allgemeines<br />
8. Kausalitätsgegenbeweis<br />
wenn die Verletzung der Obliegenheit durch den<br />
Versicherer keinen Einfluss auf den Eintritt des<br />
Versicherungsfall gehabt hat, kann sich der<br />
Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
I. Allgemeines<br />
9. Rechtsfolgen:<br />
Der Versicherer wird im Innenverhältnis leistungsfrei.<br />
Seine Leistungsfreiheit und damit seine Leistungsfreiheit<br />
wird beschränkt i.d.R auf € 5. 000,-
Die Kraftfahrtversicherung<br />
II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />
1. Obliegenheiten im Versicherungsfall<br />
Dies sind vertraglich geregelte Pflichten, welche<br />
sowohl vor, während und auch nach Eintritt des<br />
Versicherungsfalles zu erfüllen sind.<br />
- vorsätzliche Verletzung führt zur Leistungsfreiheit<br />
- grob fahrlässige Verletzung zur Leistungsfreiheit<br />
bei Nachweis der Kausalität<br />
- einfache Fahrlässigkeit bleibt folgenlos
Die Kraftfahrtversicherung<br />
II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />
2. Anzeigepflicht<br />
Jeder Versicherungsfall muss binnen einer Woche<br />
nach Eintritt angezeigt werden.<br />
Es liegt eine vorsätzliche und zur Leistungsfreiheit<br />
führende Obliegenheitsverletzung vor, wenn eine<br />
vollständige Schadensmeldung mit mehrmonatiger<br />
Verspätung erfolgt, weil der VN zuerst die<br />
Ermittlungsakte von seinem Anwalt einsehen lassen<br />
will.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />
3. Aufklärungsobliegenheiten<br />
Der VN hat alles zu tun, was der Aufklärung des<br />
Schadensfalles und der Schadensminderung dient.<br />
Hierzu gehören auch Angaben, welche <strong>für</strong> den VN<br />
ungünstig sind.<br />
Eigene Ermittlungen muss der VN jedoch nicht<br />
anstellen, Zeugen muss er nicht befragen.<br />
Aber auch schon die Nichtbeantwortung einer Frage im<br />
Schadensformular kann eine Verletzung darstellen.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />
4. Voraussetzungen der Leistungsfreiheit<br />
vorsätzliche Verletzung führt auch bei Folgenlosigkeit<br />
zur Leistungsfreiheit. Der Vorsatz erfordert das<br />
Wollen der Verletzung in Kenntnis des Vorhandenseins<br />
der Verhaltensnorm<br />
Aber Einschränkung:<br />
- die Verletzung muss generell geeignet sein, die<br />
Interessen des Versicherers zu gefährden<br />
- es muss ein erhebliches Verschulden vorliegen<br />
- der VN muss gesondert über die mögliche<br />
Leistungsfreiheit bekehrt worden sein
Die Kraftfahrtversicherung<br />
II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />
5. Unfallflucht<br />
stellt eine typische Verletzung der Obliegenheit<br />
(Aufklärungspflicht) dar. Oft tritt hier noch Trunkenheit<br />
hinzu. Dies führt zu einer Addition der Rückgriffsmöglichkeiten<br />
des Versicherers, d.h. EUR 10.000,-
Die Kraftfahrtversicherung<br />
II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />
7. Beispiele <strong>für</strong> Obliegenheitverletzungen:<br />
a.falsche Angaben:<br />
- über den Anschaffungswert des versicherten<br />
Fahrzeuges (1. 000,- € Differenz)<br />
- über Zubehörteile<br />
- über km-Stand des entwendeten Fahrzeuges<br />
(Abweichung von 10 % genügt)<br />
- Anzahl der Vorbesitzer<br />
- Vorschäden<br />
- Schadenszeitpunkt<br />
- Verbleib oder Anzahl der KFZ-Schlüssel<br />
- über Restwerterlös
Die Kraftfahrtversicherung<br />
II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />
- über konkreten Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des<br />
Schadensfalles<br />
- über Marke und Typ des Autoradios<br />
- über den Unfallhergang und Unfallbeteiligten<br />
- über Baujahr<br />
- über Vorsteuerabzugsberechtigung<br />
- über das Eigentum (Sicherungseigentum derBank)
Die Kraftfahrtversicherung<br />
II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />
b. Alkoholgenuss nach Unfall (Nachtrunk), um ggü der<br />
Polizei den Grad der alkoholischen Beeinflussung zu<br />
verschleiern<br />
c. Unfallflucht nach erheblichem Drittschaden ist auch in<br />
der Kaskoversicherung eine Verletzung der Aufklärungspflicht<br />
d. Beruft sich der VN auf fehlendes Verschulden oder<br />
fehlende Schuldfähigkeit trifft ihn die Beweislast.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />
e. Unfallflucht des Repräsentanten ist dem VN zuzurechnen<br />
f. falsche Anhaben über den Schadenshergang und<br />
Schadenshöhe und die Verhinderung einer Nachbesichtigung<br />
sind grds. geeignet die Interessen des<br />
Versicherers zu gefährden<br />
g. Verschweigen oder Nichtbenennung von Fahrzeuginsassen<br />
(Zeugen) trotz Frage des Versicherers
Die Kraftfahrtversicherung<br />
II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />
h. Leistungsfreiheit besteht auch wenn Neupreisberech-<br />
nung <strong>für</strong> Autoradio vorgelegt wird, obwohl das entwendete<br />
Radio gebraucht gekauft wurde<br />
i. Verstoß liegt vor, wenn der beteiligte Fahrer nicht genannt<br />
wird, um ihn vor strafrechtlicher Verfolgung zu<br />
schützen<br />
j. Nichtangabe von Vorschäden (Vorsicht Wagnisdatei<br />
der Versicherer)
Die Kraftfahrtversicherung<br />
II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />
5. Anerkennungsverbot<br />
Der VN ist ohne vorige Zustimmung nicht berechtigt<br />
einen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen.<br />
Ausnahme, wenn Schuld objektiv eindeutig bei VN<br />
liegt.<br />
Bloßes Schuldbekenntnis hat aber nur Indizwirkung<br />
und kann zu einer Beweislastumkehr führen.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />
7. Prozeßführungsbefugnis des Versicherers<br />
Werden gegen den VN Ansprüche klagweise geltend<br />
gemacht, so hat der Versicherer das Recht und die<br />
Pflicht dem VN einen <strong>Rechtsanwalt</strong> zur Verfügung zu<br />
stellen.<br />
Beauftragt der VN selbst einen Anwalt, so hat er selbst<br />
im obsiegenden Falle die Kosten seines <strong>Rechtsanwalt</strong>es<br />
zu tragen
Die Kraftfahrtversicherung<br />
II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />
8. Leistungsfreiheit des Versicherers<br />
Bei relvanter vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung und<br />
kausal grober fahrlässiger Verletzung ist die Leistungsfreiheit<br />
des Versicherers auf höchstens € 2.500,- oder<br />
schwerwiegender Verletzung auf € 5.000,- begrenzt.<br />
Bei Betrug geht die Leistungsfreiheit bis zur Höhe des<br />
entstandenen Schadens<br />
In der Kaskoversicherung bleibt es jedoch bei der<br />
uneingeschränkten Leistungsfreiheit des Versicherers.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
Teil-Kaskoversicherung<br />
Gegenstand der Teilkaskoversicherung sind folgende<br />
Risiken:<br />
- Brand<br />
- Explosion<br />
- Entwendung<br />
- Hagel, Blitzschlag<br />
- Überschwemmungen<br />
- Zusammenstoß mit Haarwild
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
1. Brand<br />
Als Brand gilt ein Feuer, „das ohne einen bestimmungsmässigen<br />
Herd entstanden ist oder ihn verlassen<br />
hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag“.<br />
Damit sind Schäden ausgeschlossen die bereits bestimmungsgemäß<br />
Hitzeeinwirkung oder Feuer ausgesetzt<br />
sind (Katalysator, Zündkerzen, Sicherungen)<br />
Auch Kabelbrände sind nicht versichert, da rglm.<br />
Schmor- und keine echten Brände.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
Gerät das Fahrzeug in Brand, infolge brennender Äste<br />
die aufs Fahrzeug fallen, ist der Fahrzeugschaden<br />
durch Brand verursacht (str.)<br />
Gerät das Fahrzeug durch Unfall in Brand, ist der<br />
Teilkaskoversicherer eintrittspflichtig
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
2. Explosion<br />
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von<br />
Gasen oder Dämpfen beruhende, plöztlich verlaufende<br />
Kraftausdehnung.<br />
Teilkasko greift im Falle der Beschädigung des Fahrzeuges<br />
durch herumfliegende Teile, oder wenn ein<br />
Brand als Folge einer Explosion oder umgekehrt eine<br />
Explosion als Brandfolge auftritt.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
3. Naturgewalten<br />
Hier sind Schäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag oder<br />
Überschwemmungen versichert, wenn sie durch<br />
unmittelbare Einwirkung der Naturgewalten verursacht<br />
worden sind.<br />
Unmittelbarkeit ist nur gegeben, wenn zwischen<br />
Ursachenereignis und Erfolg keine weitere Ursache<br />
hinzutritt
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
4. Entwendung<br />
In der Teilkasko gedeckt sind Schäden durch Entwendung<br />
des Fahrzeuges oder seiner Teile, insbesondere<br />
durch Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde<br />
Personen, Raub und Unterschlagung.<br />
Ersetzt werden alle Schäden, die adäquat durch den<br />
Diebstahl verursacht worden sind, also auch Unfallschäden<br />
und Vandalismus.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
Ausdrücklich ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche<br />
bei Unterschlagung durch denjenigen, dem das<br />
Fahrzeug zum Gebrauch überlassen wurde.<br />
Keine Entwendung liegt vor bei erschlichener<br />
Probefahrt. str. Falls Anspruch gegeben, ist jedoch<br />
dennoch immer grobe Fahrlässigkeit zu prüfen.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
5. Unterschlagung<br />
Der Risikoausschluß des Versicherers greift nur dann<br />
ein, wenn ein bestimmter Personenkreis die Unterschlagung<br />
begangen hat.<br />
Dies sind i.d.R. Personen, welchen das Fahrzeug<br />
überlassen wurde, z.B.Käufer unter Eigentumsvorbehalt,<br />
Vermietung des Fahrzeuges, etc.<br />
Hier muss der Eigentümer beweisen, dass das Fahrzeug<br />
nicht vom Mieter, sondern einem Dritten<br />
unterschlagen oder entwendet wurde.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
Kommt bei Gebrauchsüberlassung an den Dritten mit<br />
gleicher Wahrscheinlichkeit Unterschlagung durch den<br />
Dritten in Betracht, steht nicht der erforderliche Minimalsachverhalt<br />
<strong>für</strong> das äußere Bild eines Diebstahls<br />
fest.<br />
Der VN muss dann darlegen und beweisen, dass dem<br />
Dritten das Fahrzeug gegen seinen Willen abhanden<br />
gekommen ist.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
6. Die Beweisführung im Falle des Diebstahls<br />
a. Im Falle der Entwendung des Fahrzeuges hat der<br />
VN diese darzulegen und zu beweisen.<br />
b. Da ein Diebstahl i.d.R. unbeobachtet geschieht,<br />
kann der VN den Beweis natürlich nicht führen.<br />
Die Rspr. hat daher Beweiserleichterungen<br />
entwickelt, die eng mit der Redlichkeit des VN und<br />
seiner Angaben verknüpft sind.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
Der BGH vertritt die Ansicht, dass dem VN in der Diebstahlversicherung<br />
eine über den Anscheinsbeweis<br />
hinausgehende Beweiserleichterung zugute kommen<br />
muss.<br />
Es erfolgt eine Prüfung nach 2 Stufen:<br />
- vom VN kann lediglich verlangt werden, dass nach<br />
der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit<br />
das äußere Bild eines Entwendungsfalles vorliegt.<br />
- der Versicherer muss dan Tatsachen beweisen, die<br />
eine erhebliche Wahrscheinlichkeit da<strong>für</strong> begründen,<br />
dass der Versicherungsfall vorgetäuscht ist
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
- Somit kommen beiden Parteien Beweiserleichterungen<br />
zugute. Der VN muss lediglich ein<br />
Minimum an Umständen beweisen, aus denen<br />
sich das äußere Bild einer Entwendung<br />
erschließen.<br />
- Der Versicherer muss nicht den vollen<br />
Gegenbeweis erbringen, sondern nur Tatsachen<br />
beweisen, diemit erheblicher Wahrscheinlichkeit<br />
auf eine Vortäuschung des Versicherungsfalles<br />
schließen lassen.<br />
- Die Beweiserleichterungen gelten jedoch nicht <strong>für</strong><br />
den Beweis zur Schadenshöhe
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
c. Redlichkeit des Versicherungsnehmers<br />
- Eng verknüpft mit o.g. Anforderungen ist die<br />
Redlichkeit des VN.<br />
- Wird die zugunsten eines VN sprechende<br />
Redlichkeitsvermutung durch den Versicherer<br />
erschüttert, muss dieser den Versicherungsfall<br />
beweisen.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
d. Mindestmaß an Tatsachen<br />
- Erforderlich ist ein Mindestmaß anTatsachen, aus<br />
denen sich das äßereBild einer Entwendung ergibt.<br />
- Das äußere Bild ist schon dann gegeben, wenn der<br />
VN das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem<br />
bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später<br />
nicht mehr vorfindet.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
- Stellt somit der redliche VN ein derartiges Verschwinden<br />
fest, kann nach der Lebenserfahrung mit<br />
hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten<br />
Diebstahl geschlossen werden.<br />
- Fehlen dem VN jegliche Beweismittel, kann er gleichwohl<br />
mit Erfolg Klage erheben: Der Tatrichter kann<br />
von § 141 ZPO Gebrauch machen, wenn die<br />
Sachverhaltsdarstellung des redlichen VN glaubhaft<br />
und widerspruchsfrei ist.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
- auch eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO ist in<br />
Ausnahmefällen möglich, wenn bereit seine erhebliche<br />
Wahrscheinlichkeit <strong>für</strong> die Richtigkeit des Darstellung<br />
aus Sicht des VN spricht.<br />
- Bewiesene Unredlichkeiten, auch wenn sei keinen<br />
Bezug auf den Versicherungsfall haben, verbieten<br />
bereits die Anwendung von Beweiserleichterungen<br />
und der Parteivernehmung.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
- Im Falle einer Klage auf Rückzahlung zu Unrecht<br />
erbrachter Versicherungsleistungen muss der Versicherer<br />
den Vollbeweis führen. Hier kommen ihm<br />
keine Beweiserleichterungen mehr zugute.<br />
- Im Falle des Vorwurfes vorsätzlicher Brandstiftung<br />
muss der Versicherer des Vollbeweis erbringen,<br />
Beweiserleichterungen kommen ihm hier nicht<br />
zugute.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
e. Rspr. Zur Glaubwürdigkeit des VN:<br />
Keine Beweiserleichterung <strong>für</strong> den VN, wenn der Versicherer<br />
konkrete Tatsachen beweist, die eine erhebliche<br />
Wahrscheinlichkeit <strong>für</strong> die Annahme der Vortäuschung<br />
einesVersicherungsfalles nahelegen.<br />
Hierzu gehören schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit<br />
des VN und der Richtigkeit der von ihm aufgestellten<br />
Behauptungen.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
- erhebliche Wahrscheinlichkeit <strong>für</strong> vorgetäuschten<br />
Diebstahl, wenn der VN unglaubwürdig ist und am<br />
Fahrzeug „Trugspuren“ vorgefunden werden<br />
- Beweiserleichterungen entfallen, wenn der VN schon<br />
vor Entwendung erklärt hat, er wolle das Fahrzeug<br />
verschwinden lassen.<br />
- Wenn die Lenkradsperre nicht gewaltsam überdreht<br />
wurde und auch die Nummernschilder nicht abmontiert<br />
wurden
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
- Widersprüchliche Angaben desVN zum Zeitpunkt<br />
seiner Fahrt und zum Abstellen des Fahrzeuges<br />
- Widersprüchliche Angaben zur Tatzeit, oder<br />
unwahre Angabe, die Fahrt mit einem Beifahrer<br />
gemacht zu haben.<br />
- relativ kurzfristige Häufungen von Diebstählen und<br />
Wechsel der Versicherungen ohne erkennbare<br />
Notwendigkeit
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
- Wird Fahrzeug bei einem Freund gestohlen, ist<br />
dieser Zeuge <strong>für</strong> die Entwendung, soweit keine<br />
greifbaren Indizien vorliegen, dass dieseran<br />
der Tat beteiligt ist<br />
- Wenn bereits vor Entwendungein entspr.Hinweis<br />
beim Versicherer einging und Schadensfall die<br />
bestmögliche Verwertung des Fahrzeuges darstellt
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
f. Fahrzeugschlüssel<br />
- wenn nach einem Fahrzeugdiebstahl das Fahrzeug<br />
mit dem passenden Schlüssel sichergestellt<br />
wird, liegt deräußere Anschein eines Fahrzeugdiebstahls<br />
nur vor, wenn der VN darlegt, wie der<br />
Täter in den Besitz des Schlüssels kam<br />
- finden sich auf einem Originalschlüssel Kopierspuren,<br />
so ist das „Diebstahlsbild“ ebenfalls erschüttert,<br />
falls nicht eine plausible Erklärung des<br />
VN hier<strong>für</strong> abgegeben wird
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
- Es gehört aber nicht zum äußeren Bild eines<br />
Diebstahls, dass der VN sämtliche Originalschlüssel<br />
vorlegen oder das Fehlen eines<br />
Schlüssels plausibel erklären kann<br />
- Die Redlichkeitsvermutung ist ebenfalls erschüttert,<br />
wenn der VN einen Schlüssel nachliefert,<br />
wenn er zunächst erklärt hat, sämtliche<br />
Schlüssel übersandt zu haben
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
- Allein die Anfertigung von Nachschlüsseln begründet<br />
noch nicht den Vorwurf der Vortäuschung<br />
des Versicherungsfalles, wenn unbekannt ist,<br />
wann und von wem die Schlüsselkopien veranlasst<br />
wurden<br />
- fehlende Spuren am Schließzylinder erschüttern<br />
das äußere Bild eines Diebstahls nicht
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
- Kopierspuren am Schlüssel, <strong>für</strong> die der VN keine<br />
Erklärung hat, stellen lediglich ein Indiz <strong>für</strong> einen<br />
vorgetäuschten Diebstahl dar.<br />
- Kopierspuren, die nur mit geringen Gebrauchsspuren<br />
überlagert sind, begründen <strong>für</strong> sich alleine<br />
noch nicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit <strong>für</strong><br />
dieVortäuschung eines Diebstahls
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
7. Haarwild<br />
- In der Teilkaskoversicherung sind auch Schäden<br />
versichert, die durch einen Zusammenstoß mit<br />
Haarwild verursacht wurden.<br />
- Haarwild sind Bundesjagdgesetz folgende Tiere:<br />
Wisent, Elchwild, Rotwild, Damwild, Rehwild,<br />
Schwarzwild, Feldhase, Kaninchen, Marder, Iltis,<br />
Mauswiesel, etc.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
Das Fahrzeug muss sich in Bewegung befunden<br />
haben, nicht hingegen das Wild, d.h. Der Zusammenstoß<br />
mit einem auf der Strasse liegenden Reh ist versichert.<br />
Nicht versichert ist das Erfassen von Haarwild bei<br />
einem Schleudervorgang aus anderen Gründen, z.B.<br />
Eisglätte
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
- Ausweichmanöver<br />
Gem. § 62 VVG ist der VN verpflichtet den Schaden<br />
gering zu halten oder ganz abzuwenden (Rettungsgedanken).<br />
Versucht ein Fahrer dem Haarwild auszuweichen, sind<br />
die durch das Ausweichen verursachten Schäden ersatzpflichtige<br />
Aufwendungen.<br />
Hier ist jedoch nicht die Rettung des Tieres gemeint,<br />
sondern die Rettung vor größeren Schäden. Wird daher<br />
kleineren Tieren ausgewichen, um dies zu retten, infolge<br />
Schreckreaktion oder ungesteuertem Reflex kein<br />
Versicherungsschutz.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
III. Teil-Kaskoversicherung<br />
nicht versichert sind Ausweichmanöver bei:<br />
Hasen, Dachs oder Marder<br />
OLG Köln Ausweichmanöver bei Fuchs +<br />
OLG Nürnberg 2 Hasen +<br />
OLG Hamm 1 Hase bei Motorradfahrer +
Die Kraftfahrtversicherung<br />
IV. Kaskoversicherung<br />
1. Die Vollkaskoversicherung<br />
Die Vollkaskoversicherung erweitert den<br />
Versicherungsschutz der Teilkaskoversicherung um<br />
zwei wesentliche Schadensursachen:<br />
- der Unfall und<br />
- die mut- oder böswillige Handlung betriebsfremder<br />
Personen<br />
Def.:<br />
Unfall ist ein von außen her unmittlbar und plötzliches<br />
mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug<br />
einwirkendes Ereignis
Die Kraftfahrtversicherung<br />
IV. Kaskoversicherung<br />
a. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine<br />
Unfallschäden ! Die Abgrenzung von Betriebs- zu<br />
Unfallschäden ist in der Praxis oft problematisch.<br />
b. Mut und böswillige Beschädigung liegt dann vor, wenn<br />
Dritter (Konkurrent) Zucker in den Tank schüttet.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
IV. Kaskoversicherung<br />
2. Monatsfrist § 13 VII AKB<br />
- Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines<br />
Monats nach Eingang der Schadensanzeige dem VN<br />
zurückgebracht, muss dieser sie zurücknehmen. Sie<br />
gehen dann in das Eigentum des Versicherers über.<br />
- Wenn einen Tag vor Fristablauf Schlüssel und Angabe<br />
des Standortes an VN übersandt werden, gilt<br />
das Fahrzeug wieder an „Ort und Stelle“ gebracht.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
IV. Kaskoversicherung<br />
3. Rabatte<br />
- Tatsächlich gewährte, aber auch mögliche<br />
Rabatte müssen angerechnet werden<br />
4. Nutzungsausfall<br />
- Ist derzeit noch rglm. Nicht Gegenstand der<br />
Vollkaskoversicherung
Die Kraftfahrtversicherung<br />
IV. Kaskoversicherung<br />
5. Das Sachverständigenverfahren § 14 AKB<br />
- Bei Streit über die Höhe der Kaskoleistung ist das<br />
Sachverständigengutachten durchzuführen. Die vom<br />
Sachverständigen getroffenen Angaben können nur<br />
bei offensichtlicher Abweichung angefochten werden.<br />
- Dieses Verfahren ist zwingende Klagvoraussetzung !
Die Kraftfahrtversicherung<br />
IV. Kaskoversicherung<br />
6. Der Forderungsübergang<br />
- Soweit der Versicherer Ansprüche reguliert, gehen<br />
die Schadensersatzansprüche des VN gegen den<br />
schadensverursachenden Fahrer über.<br />
- Dieser Forderungsübergang kann gegen den berechtigten<br />
Fahrer nur geltend gemacht werden, wenn<br />
er den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />
herbeigeführt hat.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
IV. Kaskoversicherung<br />
a. Rückgriff gegen den angestellten Fahrer<br />
- Hat der Fahrer den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit<br />
(Trunkenheit, Übermüdung, etc) verursacht<br />
kann der Versicherer gegen ihn Regreß nehmen.<br />
Dieser ist unbegrenzt !<br />
- Die Ansprüche sind jedoch vor dem Arbeitsgericht<br />
geltend zu machen.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
IV. Kaskoversicherung<br />
b. Das Familienangehörigenprivileg<br />
- Der Regressanspruch ist jedoch ausgeschlossen,<br />
wenn er sich gegen einen Familienangehörigen<br />
richtet, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN<br />
lebt.<br />
- Verlobte und Lebenspartner gehören hier nicht dazu,<br />
ebenso schützt die spätere Ehe
Die Kraftfahrtversicherung<br />
IV. Kaskoversicherung<br />
7. Vorsatz<br />
- Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen des rechtswidrigen<br />
Erfolges.<br />
- Der Versicherer mussVorsatz und Rechtswidrigkeit<br />
beweisen.<br />
- Für Rechtsfgertigungs- und Schuldausschließungsgründe<br />
ist der VN beweispflichtig.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
IV. Kaskoversicherung<br />
8. Grobe Fahrlässigkeit<br />
- Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz<br />
nahe Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich<br />
hohemMaße dasjenige unbeachtet lässt, was<br />
im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.<br />
- Bsp. Rotlichtfahrt<br />
VN verteidigt sich mit tiefstehender Sonne. Dies<br />
jedoch stellt eine subjektiv unentschuldbare<br />
Handlung dar, denn wer in einen Kreuzungs<br />
bereich einfährt, ohne die Ampelschaltung erkennen<br />
zu können handelt unentschuldbar
Die Kraftfahrtversicherung<br />
IV. Kaskoversicherung<br />
- Der Versicherer muss die grobe Fahrlässigkeit<br />
objektiv und subjektiv beweisen
Die Kraftfahrtversicherung<br />
IV. Kaskoversicherung<br />
9. Augenblicksversagen<br />
- bedeutet ein bei der menschlichen Unzulänglichkeit<br />
typisches einmaliges Versagen<br />
- Wird nach BGH jedoch nicht beim Rotlichtverstoß<br />
angewandt
Die Kraftfahrtversicherung<br />
IV. Kaskoversicherung<br />
10. Rechtsprechungsbeispiele<br />
- Absolute Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 ./..) begründet<br />
generell die grobe Fahrlässigkeit<br />
- bei relativer Fahruntüchtigkeit (bis 1,09 ./..) müssen<br />
weitere Indizien hinzutreten und vom Versicherer<br />
die Kausaltität zwischen Trunkenheit und Schaden<br />
bewiesen werden.<br />
- Grobe Fahrlässigkeit wurde bejaht, bei Hinterlassen<br />
des Reserveschlüssels im Auto oder unter<br />
Motorhaube
Die Kraftfahrtversicherung<br />
IV. Kaskoversicherung<br />
- Schlüssel werden in Jacke hinterlassen, welche<br />
unbeaufsichtigt deponiert wird (Umkleide Sportraum,<br />
Nebenraum Lokal, etc).<br />
- Versicherer muss jedoch beweisen, dass gerade<br />
dieser Schlüssel <strong>für</strong> die Entwendung benutzt<br />
wurde.<br />
- Fahrzeugbrief im Handschuhfach<br />
- Fahrzeugschein auf Sonnenblende/Handschuhfach<br />
nicht grob fahrlässig
Die Kraftfahrtversicherung<br />
IV. Kaskoversicherung<br />
- Übermüdung am Steuer<br />
stellt i.d.R. ein grob fahrlässiges Verhalten dar, insbesondere<br />
wenn mit derÜbermüdung zu rechnen<br />
war.<br />
Die Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit sind daher<br />
wesentliche Elemente der Beurteilung des Verschuldensmaßstabes.<br />
Versicherer muß die Übermüdung als Unfallursache<br />
beweisen.<br />
Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn nach ausreichendem<br />
Schlaf Vorzeichen der Übermüdung nicht<br />
beobachtet werden.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
IV. Kaskoversicherung<br />
- Mangelnde Fahrzeugsicherung<br />
- Abstellen des Fahrzeuges ohne Lenkradsicherung<br />
- Parken <strong>für</strong> 3 Tage auf unbewachtem Parkplatz<br />
- kurzzeitiges Verlassen des Fahrzeuges mit<br />
steckendem Zündschlüssel<br />
- abstellen desFahrzeuges an abschüssiger Straße<br />
ohne Betätigung der Handbremse
Die Kraftfahrtversicherung<br />
IV. Kaskoversicherung<br />
- Unfall durch grob verkehrswidriges Überholen<br />
- Unfall bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung<br />
- Wenden auf der Autobahn<br />
- Missachtung Stoppschild<br />
- flottes Rückwärtsfahren trotz schlechter Sicht<br />
- zu dichtes Auffahren bei hoher Geschwindigkeit<br />
- Bücken des Fahrers nach heruntergefallenen<br />
Gegenstandes<br />
- brennende Zigarette auf Schoß<br />
- Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe<br />
- Überlassen des Fahrzeuges an Fremden zur<br />
Probefahrt
Die Kraftfahrtversicherung<br />
V. Die Versicherungsprämie<br />
1. Prämie<br />
Die Zahlung der Prämie ist <strong>für</strong> den VN die Hauptleistungspflicht<br />
aus dem Versicherungsvertrag.<br />
Einzahlung beim Schalterbeamten oder Übersendung<br />
eines gedeckten Schecks genügen.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
V. Die Versicherungsprämie<br />
2. Prämienverzug<br />
Bei Nichtzahlung der Erstprämiekann der Versicherer<br />
vom Vertrag zurücktreten,solange diese nicht bezahlt<br />
ist.<br />
In der Pflichtversicherung bleibt der Versicherer noch<br />
einen Monat nach Rücktritt ersatzpflichtig. Diese<br />
Ersatzpflicht endet einen Monat nach der Anzeige bei<br />
der Zulassungsstelle
Die Kraftfahrtversicherung<br />
V. Die Versicherungsprämie<br />
- Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn bei Eintritt<br />
des Versicherungsfalles die Erstprämie noch nicht<br />
gezahlt wurde.<br />
- Ausnahme, wenn (wie üblich) eine vorläufige<br />
Deckung erteilt wurde.<br />
- Wenn die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt<br />
wurde, besteht der Versicherungsschutz zunächst<br />
fort. Versicherer muss dann dem VN eine schriftliche<br />
Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen<br />
setzen. Diese Mahnung muss einen Hinweis auf<br />
die Rechtsfolgen des Prämienverzuges und den<br />
Prämienrückstand zutreffend angeben.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
VI. Gefahrerhöhung<br />
1. Die Gefahrerhöhung<br />
Eine solche liegt vor, wenn sich die Risikoumstände<br />
nach Stellung des Versicherungsantrages ungünstig<br />
verändern und ein neuer Zustand erhöhter Gefahr von<br />
einer gewissen Dauer geschaffen wird.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
VI. Gefahrerhöhung<br />
2. Rechtsfolgen der Gefahrerhöhung<br />
- Der Versicherer kann fristlos kündigen<br />
- Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall<br />
auf die Gefahrerhöhung zurückzuführen<br />
ist<br />
- Der Versicherer ist jedoch nicht leistungsfrei, wenn er<br />
die Kündigungsfrist (1 Monat ab Kenntnis der Gefahrerhöhung)<br />
versäumt hat.
Die Kraftfahrtversicherung<br />
VI. Gefahrerhöhung<br />
- Das Kündigungserfordernis entfällt nur dann, wenn<br />
der Versicherer erst nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />
von der Gefahrerhöhung erfahren hat<br />
- Der Versicherer muss die Gefahrerhöhung beweisen,<br />
der VN der sich auf fehlendes Verschulden beruft,<br />
muss sich entlasten
Die Kraftfahrtversicherung<br />
V. Die Versicherungsprämie<br />
3. Beispiele <strong>für</strong> Gefahrerhöhung:<br />
- Abgefahrene Reifen, aber Kausaltitätsgegenbeweis<br />
- Weiternutzung des KFZ nach Schlüsselverlust ohne<br />
weitere Sicherungsmaßnahmen<br />
- Nutzung des Fahrzeuges mit defekten Bremsen. Hier<br />
wird jedoch positive Kenntnis verlangt. Kennenmüssen<br />
oder grob fahrlässige Unkenntnis reichen<br />
hier nicht aus. Versicherer muss positive Kenntnis<br />
beweisen
Die Kraftfahrtversicherung<br />
VI. Klagefrist<br />
- Der Versicherer wird leistungsfrei, wenn er den<br />
Anspruch abgelehnt hat und den VN über dessen<br />
Klagepflicht (= gerichtliche Geltendmachung) von 6<br />
Monaten belehrt hat<br />
- Mahnantrag genügt, wie auch PKH-Antrag, wenn<br />
nach Bewilligung Klage unverzüglich zugestellt wird
Die Kraftfahrtversicherung<br />
VII. Gerichtsstand<br />
Hier stehen drei Gerichtsstände zur Verfügung:<br />
- Sitz des Versicherers<br />
- Niederlassung desVersicherers (aber nicht jede<br />
Niederlassung, sondern nur die, <strong>für</strong> das jeweilige<br />
Vers.verhältnis zuständige)<br />
- Gerichtsstand der Agentur
Die Kraftfahrtversicherung<br />
VIII.<strong>Rechtsanwalt</strong>skosten<br />
- bei Kaskoansprüchen:<br />
- Hier muss der VN seine Kosten zunächst selbst<br />
tragen. Dies ändert sich erst dann, wenn der Versicherer<br />
in Verzug ist, diesen muss der VN selbst<br />
bewirken.<br />
- Auch der Rechtsschutzversicherer muss die<br />
Kosten noch nicht übernehmen, da noch kein sog.<br />
Rechsverstoß eingetreten ist.<br />
- Die Anwaltskosten aus Kaskoansprüchen sind<br />
jedoch von dem ggn. Haftpflichtversicherer zu bezahlen
Schadensabwicklung bei<br />
Busunfall<br />
Regelmässig kommt es zum Verkehrsunfall auch mit<br />
Reisebussen.<br />
Hier greift das „Schadensmanagement der Versicherer um<br />
die Schäden gering zu halten, auch auf Kosten des Geschädigten<br />
Aber worauf haben Sie als Geschädigter Recht ?
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Unmittelbarer Sachschaden:<br />
● konkreter Reparaturschaden<br />
● fiktiver Reparaturschaden<br />
● technischer Totalschaden<br />
● wirtschaftlicher Totalschaden<br />
● 130 %-Abrechnung<br />
● Abrechnung bei Ersatzwagenbeschaffung<br />
● Neupreisabrechnung
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
1. konkreter Reparaturschaden<br />
Grds. hat der Schädiger bzw. dessen Versicherer gem.<br />
§ 249 II s. 2 BGB den zur Schadensbeseitigung<br />
erforderlichen Geldbetrag zu ersetzen. Nach der Rspr.<br />
ist abzustellen auf einen wirtschaftlich vernünftig<br />
denkenden Dritten anstelle des Geschädigten, wenn<br />
dieser den Schaden selbst zu tragen hätte. Maßgeblich<br />
ist somit rglm. der kostengünstigere Weg.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Grundkonstellation: Rechnung weicht vom Gutachten ab.<br />
Grds. geht eine konkrete Schadensbezifferung des<br />
entstandenen Schadens in einer Reparaturkostenrechnung<br />
den Angaben eines Sachverständigengutachtens<br />
vor. Es handelt sich beim Gutachten<br />
schließlich nur um eine Schadensschätzung. Die<br />
Reparaturkostenrechnung enthält demgegenüber<br />
rglm. die tatsächlichen Aufwendungen, die den erforderlichen<br />
Reparaturkostenaufwand widerspiegeln<br />
(BGH BJW 1989, 3008).<br />
Das sog. Prognoserisiko trägt der Schädiger.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
3. Abzug „neu <strong>für</strong> alt“<br />
Dieser Abzug wird rglm. bei sog. Verbrauchsabhängigen<br />
Teilen (= müssen im Laufe der Lebensdauer des<br />
Fahrzeuges ausgetauscht werden) gemacht, wenn im<br />
Rahmen der Reparatur Neuteile verarbeitet werden und<br />
das Fahrzeug sodurch eine Wertverbesserung erfährt.<br />
Hierzu zählen insbes.:<br />
● Reifen (OLG Celle VersR 1974, 1032<br />
● Ganzlackierung (OLG Karlsruhe zfs 1986,263)<br />
● Schmierstoffe<br />
● Batterie<br />
● Dichtungen<br />
● Einau eines Austauschmotors mit geringerer Laufleistung<br />
● Kupplung
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Ein Abzug nfa scheidet jedoch aus bei:<br />
● Austausch von Karosserieteilen (z.B. Stoßstange,<br />
Kotflügel) LG Mannheim VersR 1993,492<br />
● Tausch von Fahrzeugfelgen (str.)<br />
● Teillackierung (LG Mannheim VersR 1993,492<br />
● Austausch von fest im Fahrzeug eingebauten Teilen<br />
● Einbau eines neuen Katalysators in gebr. Fahrzeug (AG<br />
Fürstenwalde DAR 1998, 147)
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
4. Mangelhafte Reparatur<br />
Frage hier ist, wer die Folgekosten (Kosten der<br />
Nachbesserung, verlängerter Ausfallschaden) einer<br />
mangelhaften Reparatur zu tragen hat.<br />
Diese Kosten (Werkstattrisiko) hat zunächst der<br />
Schädiger zu tragen (BGH NJW 1992,302). Der<br />
Geschädigte hat sodann dem Schädiger seine entspr.<br />
Ansprüche gegen die Werkstatt abzutreten, d.h. der<br />
Versicherer des Schädigers regressiert gegen die<br />
Werkstatt.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
5. Auswahl der Reparaturwerkstätte<br />
Der Geschädigte ist in der Wahl seiner Werkstatt grds.<br />
frei. Er unterliegt auch nicht einer Schadensminderungspflicht<br />
dergestalt, das er eine billigere Werkstatt aufzusuchen<br />
hat. Der Geschädigte hat somit einen Anspruch<br />
darauf, dass er sein Fahrzeug in einer markengebundenen<br />
Werkstatt seiner Wahl zu den dort üblichen<br />
Stundenverrechnungssätzen reparieren lässt (BGH NJW<br />
2003, 2086).<br />
Dies ändert sich jedoch dann, wenn der Geschädigte<br />
zwei qualitativ gleichwertige Wege zur Reparatur zur<br />
Verfügung hat und einer der beiden Wege mit geringeren<br />
Kosten verbunden ist (BGH NJW 2003,2085).
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
6. Nachweis der angefallenen Mehrwertsteuer<br />
Nach § 249 II S.2 BGB ist die Mehrwertsteuer nur dann<br />
zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen ist.<br />
Nachgewiesen wird dies rglm. durch Vorlage der<br />
Reparaturrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.<br />
Solange der Geschädigte die Mehrwertsteuer aber nicht<br />
gezahlt hat, besteht allenfalls ein sog. Freistellungsanspruch.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
2. Fiktiver Reparaturschaden<br />
Übersicht<br />
Hiermit ist gemeint, dass in Abweichung von der tatsächlichen<br />
Reparatur abgerechnet wird. Nach der<br />
neueren Rspr. des BGH kann der Geschädigte sich<br />
nun auf das im vorliegende Sachverständigengutachten<br />
verlassen.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
● Pflicht zur Vorlage von Belegen ?<br />
Die fiktive Bezifferung des Schadens anhand von einem<br />
Gutachten oder Kostenvoranschlag stellt lediglich eine<br />
Schätzung des Schadens dar. Es stellt sich nun die Frage,<br />
ob der Schädiger das Recht besitzt, sich im Falle einer<br />
späteren Reparatur die Reparaturkostenrechnung vorlegen<br />
zu lassen, da sich hieraus möglicherweise ein geringerer<br />
Schaden ergibt.<br />
Dies wird von der überwiegenden Rspr. abgelehnt (BGH<br />
NJW 1989,3009).
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Stundenverrechnungssätze/Materialaufschläge (UPE-Auf<br />
schläge)<br />
Der Geschädigte darf auch im Rahmen einer fiktiven<br />
Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer<br />
markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, ein<br />
geringerer Mittelwert aller regionalen Werkstätten ist nicht<br />
maßgeblich (BGH NJW 2003,2086).<br />
Gegen die sog. UPE-Aufschläge kann nur argumentiert<br />
werden, wenn der Geschädigte tatsächlich ein Anspruch auf<br />
Mietwagen oder Nutzungsausfall zusteht. Diese Position<br />
wird jedoch in der Rspr. kontrovers behandelt.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Verbringungskosten<br />
Es handelt sich hier um fiktive Kosten dergestalt, als dass<br />
nicht alle Werkstätten eine Lackiererei betreiben. Im Falle<br />
der Fahrzeugreparatur müsste dieses zur Lackierei<br />
verbracht werden, hierdurch entstehen Verbringungskosten.<br />
Auch diese sind rglm. erstattungsfähig. Die überwiegende<br />
Rspr. gesteht sie dem Geschädigten zu.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Fiktive Abrechnung mit anschließender Veräußerung des<br />
Fahrzeuges<br />
In diesem Falle besteht <strong>für</strong> den Versicherer die Möglichkeit dem<br />
Geschädigten vorzuhalten, dass er gem. der ihm obliegenden<br />
Schadensminderungspflicht auf der Basis Wiederbeschaffungswert<br />
abzüglich Restwert abzurechnen hat.<br />
Daher kommt es vordringlich auf den Zeitpunkt des Entschlusses<br />
des Geschädigten an, wann er sein Fahrzeug verkaufen will.<br />
Fasst der Geschädigte unmittelbar nach dem Unfall und vor<br />
Reparatur den Entschluß das Fahrzeug zu veräußern, wird ihm<br />
zu Recht eine Abrechnung WBW ./. RW vorgehalten.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Fasst der Geschädigte den Veräußerungsentschluß erst nach<br />
der Reparatur, z.B. weil er kein Vertrauen mehr in das Fahrzeug<br />
hat, ist dies unschädlich (OLG Karlsruhe zfs1997,53).
Totalschaden<br />
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Übersicht<br />
Zu unterscheiden ist zwischen technischen und<br />
wirtschaftlichen Totalschaden. Technischer Totalschaden<br />
liegt vor, wenn das Fahrzeug technisch nicht<br />
mehr repariert werden kann. Dies ist sehr selten.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Bestimmung des wirtschaftlichen Totalschadens<br />
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn eine<br />
Reparatur technisch zwar möglich ist, jedoch wirtschaftlich<br />
unsinnig. Ein solcher wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor,<br />
wenn die Reparaturkosten (einschließlich des sog. Minderwertes)<br />
mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes<br />
bzw. des Wiederbeschaffungsaufwandes betragen.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Wiederbeschaffungswert<br />
Dieser Wert ergibt sich rglm. aus dem SV-Gutachten, wobei<br />
das nicht heißt, dass dieser Wert unumstößlich ist. Diese<br />
Wertangabe resultiert in aller Regel aus einer EDV-gestützten<br />
DAT-Schätzung. Nur in den seltensten Fällen führt<br />
der SV eine Markterhebung durch. Eine kritische Überprüfung<br />
ist daher geboten.<br />
Bei seltenen Fahrzeugen muß eine konkrete Marktanalyse<br />
vorgenommen werden.
Restwert<br />
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Hierunter wird der Wert des beschädigten Fahrzeuges verstanden.<br />
Dieser Wert ergibt sich aus konkreten Marktwerten.<br />
Teils jedoch auch entstehen Entsorgungskosten durch verschärfte<br />
Umweltgesetzgebung. Auch diese Kosten sind ausgleichsfähig<br />
(AG Frankfurt NZV 1994,115)<br />
Im Falle der Geschädigte vom Versicherer ein höheres Restwertangebot<br />
erhält, hat er dieses seiner Abrechnung gem.<br />
der überwiegenden Rspr. zugrunde zu legen. Im Falle er das<br />
Fahrzeug jedoch zum Restwert aus dem Gutachten veräußert,<br />
ohne dass vom Versicherer ein Restwertangebot vorliegt, muß<br />
er dieses nicht mehr gegen sich gelten lassen OLG Düsseldorf<br />
VersR 1998, 518).
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Ein dem RA zugegangenes höheres Restwertangebot des<br />
Versicherers gilt auch dem Geschädigten als zugegangen.<br />
Erzielt der Geschädigte bei Verkauf des Fahrzeuges einen<br />
höheren Restwert, als im Gutachten angegeben so gilt wie folgt:<br />
Grds. muß sich der Geschädigte einen höheren Erlös, der seine<br />
Ursache nicht in der Beschaffenheit des Fahrzeuges hat, nicht<br />
anrechnen lassen (BGH NJW 2005, 375)<br />
Hat der Geschädigte jedoch ohne weitere überobligatorische<br />
Anstrengung einen höheren Restwert erzielt, muß er sich diesen<br />
voll anrechnen lassen.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Nebenkosten bei Totalschaden<br />
● SV-Kosten:<br />
●Hier handelt es sich um die äußerst streitige Position<br />
Sachverständigenrechnung <strong>für</strong> die Begutachtung eines Ersatzfahrzeuges.<br />
● An- und Abmeldekosten entweder konkret oder pauschal mit 50,- bis 75,- €<br />
● Kfz-Steuer<br />
● Prämien der Kfz-Vers.<br />
● Inserate<br />
● Reisen zur Besichtigung des Ersatzfahrzeuges<br />
● Vermittlungsprovisionen<br />
● Überführungskosten (aber nur wenn Geschädigte das Unfallfahrzeug als<br />
Neufahrzeug erworben hatte)<br />
● Einbaukosten <strong>für</strong> Anhängerkupplung<br />
● Kosten <strong>für</strong> Firmenbeschriftung<br />
● Resttreibstoff im Tank
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Ersatzbeschaffung trotz Reparaturwürdigkeit<br />
Übersicht<br />
Der Geschädigte erwirbt ein Ersatzfahrzeug und veräußert<br />
sein Unfallfahrzeug, welches jedoch Reparaturwürdig ist.In<br />
diesem Falle kann ihm der Versicherer die Schadensminderungspflicht<br />
entgegenhalten, wonach er auf der Basis<br />
WBW ./. RW abzurechnen hat.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
130 %-Rechtsprechung<br />
Nach dieser Rspr. besitzt der Geschädigte die Möglichkeit, sein<br />
Fahrzeug bis zur Grenze von 130 % reparieren zu lassen, wenn<br />
die Reparaturkosten und die Wertminderung den WBW um nicht<br />
mehr als 30 % übersteigen und eine vollständige und<br />
fachgerechte Reparatur erfolgt (BGH VersR 2005,663). Hier<br />
realisiert sich zugunsten des Geschädigten das sog.<br />
Integritätsinteresse <strong>für</strong> Schwaben der Wert des „heiligen<br />
Blechle“.<br />
Das Fahrzeug muß jedoch vollständig und fachgerecht repariert<br />
werden (BGH VersR 2005,663), ferner müssen die Reparaturkosten<br />
tatsächlich angefallen sein und zumindest den Wiederbeschaffungswert<br />
übersteigen.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Tatsächliche Reparaturkosten übersteigen die 130%-Grenze<br />
Wenn das Gutachten des SV von einem 130 %-Fall<br />
ausgeht, der Geschädigte sich zur Reparatur entschließt<br />
und sich während der Reparatur weitere Schäden ergeben,<br />
sodass die Reparatur über die 130%-Grenze<br />
läuft, so realisiert sich hier ein Prognoserisiko, welches<br />
der Schädiger zu tragen hat (BGH DAR 1992,22).
Fiktive Abrechnung<br />
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Der BGH billigt eine Abrechnung auf der Basis 130 % auch<br />
dann, wenn die Abrechnung lediglich fiktiv erfolgt (BGH<br />
NJW 1992,1618; BGH NJW 1999,500).<br />
Grundvoraussetzung ist jedoch, dass der Geschädigte die<br />
fachgerechte Reparatur seines Fahrzeuges nachweist.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Weiternutzungswillen des Geschädigten<br />
Das Integritätsinteresse verdient nach der Rspr. jedoch<br />
dann keinen Schutz, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug<br />
zwar reparieren lässt, es sodann jedoch weiter veräußert<br />
(OLG Hamm zfs 1995,415).<br />
Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Zwar hat das OLG<br />
Hamm von 1 – 3 Monaten gesprochen, doch sollte zur<br />
Sicherheit das Fahrzeug erst nach 6 Monaten nach<br />
Reparatur veräußert werden, um das Integritätsinteresse zu<br />
erhalten.<br />
Davon abgesehen besteht natürlich ein Beweis- und<br />
Überwachungsproblem des Versicherers.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Neuwagenabrechnung (unechter Totalschaden)<br />
Hier hat der Geschädigte das Recht den Schaden auf<br />
Neuwagenbasis abzurechnen, wenn die Reparatur zwar<br />
technisch möglich, jedoch wirtschaftlich unvernünftig ist.<br />
Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug absolut neuwertig ist und<br />
einen erheblichen Unfallschaden erleidet. Hierbei kann es sich<br />
um einen PKW, oder ein Motorrad handeln (SchlH OLG VersR<br />
1985,373). Dass es sich bei dem Unfallfahrzeug um ein<br />
Leasingfahrzeug handelt steht der Neuwagenabrechnung nicht<br />
entgegen (OLG Stuttgart VersR 1983,92).<br />
Str. ist, ob sich der Geschädigte aber auch ein Neufahrzeug<br />
zulegen muß um auf Neuwagenbasis abzurechnen. Nach der<br />
jetzt vorherrschenden Rspr. scheidet eine fiktive Abrechnung<br />
hier aus (OLG Nürnberg zfs 1991,45).
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Hier gelten drei Voraussetzungen:<br />
Neuwertigkeit des Fahrzeuges<br />
Die Neuwertigkeit wird am Fahrzeugalter und seiner Laufleistung<br />
festgemacht. Grds. darf das Fahrzeug nicht länger als 1 Monat in<br />
Gebrauch sein, seine Laufleistung sollte 1. 000 km nicht übersteigen<br />
(OLG Hamm zfs 2000,63).<br />
Hiervon gibt es Ausnahmen, da unfallfreie Fahrzeuge auf dem<br />
Markt mit einer derart geringen Laufleistung kaum erhältlich sind.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Erheblichkeit des Schadens<br />
Hier kann zunächst auf obige Ausführungen verwiesen<br />
werden.<br />
Erheblich kann ein Schaden auch sein, wenn der Schaden<br />
die Garantieansprüche des Geschädigten gefährdet (OLG<br />
Stuttgart r+s 1993,420). Das OLG Oldenburg (zfs 1997,136)<br />
vertritt die Auffassung, dass von einem erheblichen<br />
Schaden immer dann auszugehen sei, wenn an dem<br />
Unfallfahrzeug Lackierarbeiten vorgenommen werden<br />
müssten, da in diesem Fall das Risiko späterer<br />
Farbabweichung oder Farbveränderungen bestehe.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Schadensabrechnung<br />
Zunächst wird der Geschädigte auf der Basis des Wiederbeschaffungskosten<br />
<strong>für</strong> ein Neufahrzeug zum Zeitpunkt der<br />
Schadensregulierung entschädigt.<br />
Hiervon kann ein Restwert des Altfahrzeuges in Abzug<br />
gebracht werden (BGH NJW 1983,2694). Somit kann der<br />
Geschädigte sich nach Veräußerung des Altfahrzeuges und<br />
der zu zahlenden Restentschädigung ein Neufahrzeug<br />
kaufen.
Gebrauchsvorteile<br />
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Die Höhe des Abzuges <strong>für</strong> gezogene Nutzung (Fahrkilometer<br />
zum Unfallzeitpunkt) ist nicht abschließend geklärt. Sie können<br />
zwischen 1 - 2 % des Anschaffungslistenpreises als „Abschreibungsverlust“<br />
oder pauschal 0,08 € betragen (OLG<br />
Oldenburg MDR 1997,743).<br />
In Betracht kommt ein Abzug jedoch erst dann, wenn das Fahrzeug<br />
bereits mehr als 1. 000 km gefahren ist (BGH NJW 1983,<br />
2694).Dann kann es angebracht sein, je gefahrene 1000 km<br />
einen Abzug von 1 % vom Neupreis vorzunehmen.
● Check-Liste:<br />
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
● Neuwagen erleidet erheblichen Schaden<br />
● PKW darf sei Erstzulassung grds. nicht länger als 1 Monat, in<br />
jedem Falle jedoch 3 Monate in Gebrauch sein.<br />
● Laufleistung darf bei Schadenseintritt grds. nicht mehr als 1.<br />
000 km betragen. Ausnahme bei schwerem Schaden,<br />
verbleibenden Schönheitsfehlern oder Beweisgefährdung bis<br />
zu 3. 000 km.<br />
● Berechnung: WBW des Neufahrzeuges minus Restwert<br />
des Unfallfahrzeuges<br />
● Wird dem Schädiger das Fahrzeug zur Übernahme<br />
angeboten, besteht Anspruch auf Neuwagenpreis.<br />
● Ab 1. 000 km Laufleistung i.d.R. kein Abzug <strong>für</strong> bisherige<br />
Nutzung.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Minderwert<br />
Übersicht<br />
Hierbei handelt es sich um unfallbedingte Beeinträchtigungen<br />
des Fahrzeugwertes, welche trotz<br />
Reparatur daran verbleiben.<br />
Zu unterscheiden ist zwischen:
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
technischem Minderwert:<br />
liegt vor, wenn das Fahrzeug trotz durchgeführter Reparatur<br />
am Fahrzeug nicht alle Schäden in technisch einwandfreier<br />
Art und Weise beseitigt werden konnten. Diese Fälle sind<br />
infolge des technischen Fortschritts der Reparaturtechnik<br />
äußerst selten geworden
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
merkantilem Minderwert<br />
Hierbei handelt es sich um den Makel des reparierte Fahrzeuge<br />
s nach der Verunfallung ein Unfallfahrzeug zusein.<br />
Durch Zahlung einer Wertminderung soll dieser Schaden<br />
ausgeglichen werden, der dem Geschädigten bei Weiternutzung<br />
des Fahrzeuges verbleibt (BGH NJW 1961,2253).<br />
Der konkrete Schaden besteht darin, dass der Geschädigte<br />
bei Verkauf des Fahrzeuges und dem gebotenen Hinweis<br />
auf ein Unfallfahrzeug Preisabschläge in Kauf nehmen<br />
muss.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Erheblichkeit des Schadens<br />
Das Fahrzeug muss einen erheblichen Schaden<br />
erlitten haben. Reine Blechschäden werden hiervon<br />
grds. ausgenommen (AG Ludwigshafen zfs 1985,42).<br />
Auch Bagatellschäden reichen hier<strong>für</strong> nicht (Palandt<br />
Heinrichs, § 251 Rdnr. 21 m.w.N.)<br />
Als Faustformel gilt, dass ein Minderwert erst dann in<br />
Betracht kommt, wenn die Reparaturkosten mindestens<br />
10 % des Wiederbeschaffungswertes ausmachen.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Bezifferung der Wertminderung<br />
Die Höhe der Wertminderung wird am Ende der Instandsetzung<br />
ermittelt (BGH 1967,552). Die Bezifferung stellt<br />
rglm. dann grds. kein Problem dar, wenn der Sachverständige<br />
diese in seinem Gutachten ermittelt hat.<br />
Dennoch ist diese Angabe kritisch zu überprüfen. Liegt<br />
keine Angabe im Gutachten vor, stehen verschiedene<br />
Berechnungsmethoden zur Verfügung:<br />
● Ruhkopf/Sahm (VersR 1962,593 f)<br />
● Halbgewachs (Der merkantile Minderwert 9.Aufl. 1979)<br />
13. Verkehrsgerichtstag (1975)<br />
● Hamburger Model (OLG Hamburg VersR 1981, 1186 f).
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Bezifferung des Fahrzeugschadens<br />
Im Schadensfalle ist es Sache des Geschädigten den<br />
ihm entstandenen Fahrzeugschaden nachzuweisen.<br />
Hier<strong>für</strong> stehen ihm zur Verfügung:<br />
● Reparaturkostenrechnung<br />
● Sachverständigengutachten<br />
● Kostenvoranschlag
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Sachverständigengutachten<br />
Ziel des Geschädigten sollte sein, zur Bezifferung seines<br />
Schadens ein Gutachten einzuholen. Ein Gutachten hat<br />
folgende Vorteile:<br />
● Durch das Gutachten wird zweifelsfrei geklärt, ob ein<br />
Reparaturschaden oder ein Totalschaden vorliegt, d.h. das<br />
Fahrzeug noch Reparaturwürdig ist.<br />
● Die Vorlage des Gutachtens ermöglicht die fiktive Abrechnung<br />
im Falle der Geschädigte ein Neufahrzeug will.<br />
● Das Gutachten hat beweissichernden Charakter, da es i.d.R.<br />
die Unfallbedingten Schäden am Fahrzeug dokumentiert.
Allgemein:<br />
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Der Geschädigte hat das Recht bei fremdverschuldetem<br />
und fremdverursachten Unfallschaden ein<br />
Sachverständigengutachten einzuholen (OLG Stuttgart NJW<br />
1974,951). Besteht diese Recht jedoch auch, wenn der<br />
Geschädigte, bzw. sein Versicherer bereits ein Gutachten<br />
eingeholt hat ?<br />
Dieses Recht besteht zum einen aus dem Grundsatz der<br />
Waffengleichheit. Es gilt umso mehr, wenn Zweifel an der<br />
Richtigkeit der Angaben des ggn. Gutachtens vorliegen (KG<br />
VersR 1977, 155 f).
Haftungsquote<br />
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Dem Vorteil der Einholung eines Gutachtens stehen jedoch<br />
auch Nachteile gegenüber. Der Schädiger trägt jeweils nur<br />
den Schaden gem. seines Haftungsanteils. Liegt dieser bei<br />
z.B. 80 %, so trägt der Geschädigte 20 % der Gutachterkosten<br />
selbst. Dies gilt i.ü. bezüglich jeder weiteren<br />
Schadensposition.
Bagatellfallgrenze<br />
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Im Fall die Kosten <strong>für</strong> die Einholung eines Gutachtens in<br />
keinem angemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe<br />
stehen, kann es dem Geschädigten obliegen, auf ein<br />
Gutachten zu verzichten und einen Kostenvoranschlag<br />
einzuholen.<br />
Dieser kostet meist zwischen 10 und 15 % des Schadens<br />
und wird häufig mit deiner späteren Reparatur verrechnet.<br />
Auch die Kosten <strong>für</strong> den Kostenvoranschlag hat der ggn.<br />
Versicherer zu tragen.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Die Bagatellfallgrenze ist nicht starr und wird von<br />
verschiedenen Gerichten unterschiedlich hoch in Ansatz<br />
gebracht. Derzeit und je nach Gericht liegt sie zwischen<br />
700,- und 750,- €.<br />
Ausnahmen werden jedoch gemacht, wenn zu be<strong>für</strong>chten<br />
ist, dass außer den sichtbaren Fahrzeugschäden noch<br />
weitere vorliegen könnte, z.B. bei Anstoß gegen Radlauf<br />
etc., ferner bei Unfallflucht aus Beweisgründen.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Überhöhte Sachverständigenkosten<br />
Rglm. hat der ggn. Versicherer die Sachverständigenkosten<br />
zu ersetzen. In der Praxis werden diese jedoch oft<br />
in unterschiedlicher Höhe ausgestellt.<br />
Nach der Rspr (AG Darmstadt zfs 2000,65; AG Bochum<br />
DAR 1996,97; AG Kassel 1995,15; u.v.m.) ist der<br />
Geschädigte nicht dazu verpflichtet vor Beauftragung<br />
eines Sachverständigen einen Preisvergleich<br />
durchzuführen. Vielmehr kann der Sachverständige sein<br />
Honorar nach beiliegendem Ermessen festsetzen (AG<br />
Westerburg zfs 2002,72).
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Auswahl des Sachverständigen<br />
Hier ist der Geschädigte grds. frei. Problematisch kann es<br />
jedoch werden, wenn der Sachverständige ein fehlerhaftes<br />
Gutachten erstellt, welches <strong>für</strong> die Abrechnung des<br />
Schadens unbrauchbar ist.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Grds. ist der Versicherer nur berechtigt die Kosten <strong>für</strong> den<br />
Sachverständigen abzulehnen, wenn das Gutachten als neutrale<br />
Abrechnungsgrundlage nicht geeignet ist und die falschen bzw.<br />
unbrauchbaren Angaben auf ein schuldhaften Fehlverhalten des<br />
Geschädigten zurückzuführen sind (OLG Hamm r+s 1993,102).<br />
Voraussetzung ist, dass dem Geschädigten ein eigenes<br />
Verschulden zur Last fällt, das <strong>für</strong> das falsche Gutachten<br />
ursächlich ist oder dem Sachverständigen gegenüber falsche<br />
Angaben gemacht wurden. Ein Auswahlverschulden fällt aus,<br />
wenn der Sachverständige über eine technische Ausbildung<br />
verfügt und schon mehrere Jahre am Markt ist. (LG Düsseldorf<br />
zfs 2000, 538).
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Ersatz <strong>für</strong> den Ausfall des Unfallfahrzeuges<br />
Übersicht<br />
Ist das Fahrzeug nach dem Unfallschaden nicht mehr<br />
fahrfähig oder verkehrssicher, darf es im öffentlichen<br />
Verkehr nicht mehr geführt werden. Der Geschädigte<br />
hat sodann einen Anspruch auf<br />
● Mietwagen<br />
● Nutzungsausfall<br />
● Gewinnausfall.
Mietwagenkosten<br />
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Hier wird dem Geschädigten <strong>für</strong> den Ausfallzeitraum<br />
seines Unfallfahrzeuges ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung<br />
gestellt. Nach der Regelung des § 249 II S. 1 BGB sind<br />
vom Schädiger die zur Schadensbeseitigung erforderlichen<br />
Kosten auszugleichen.<br />
Erforderlich sind diese, wenn sie von einem verständigen,<br />
wirtschaftlich vernünftig denkenden Dritten in der Lage des<br />
Geschädigten ebenfalls verursacht worden wären (OLG<br />
Köln VersR 1996,121).
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Nachweis der Erforderlichkeit und Dauer der Anmietung<br />
Die angemessene Anmietzeit sowie deren Nachweis<br />
richten sich nach der Art des eingetretenen Schadens und<br />
der vom Geschädigten gewählten Weg der Schadensbeseitigung.<br />
● Reparaturschaden<br />
● Abrechnung auf Totalschadensbasis<br />
● Reparatur in Eigenregie
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Kosten der Anmietung und Abzug der Eigenersparnis<br />
Nach herrschender Rspr. muß sich der Geschädigte bei<br />
Anmietung eines Ersatzfahrzeuges die sog. Eigenersparnis<br />
abziehen lassen. Hierunter sind ersparte Betriebsmittel <strong>für</strong><br />
das Unfallfahrzeug zu verstehen. Fraglich und noch nicht<br />
durch den BGH entscheiden ist, in welcher Höhe diese<br />
Abzüge vorgenommen werden dürfen.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Von der früheren Rspr. wurden pauschal 15 % abgezogen.<br />
Durch das Gutachten Meining wurde nachgewiesen, das<br />
allenfalls je nach Fahrzeugtyp und Fahrleistung ein Abzug von<br />
3 – 10 % gerechtfertigt ist (DAR 1993,281).<br />
Vor diesem Hintergrund kann mit guten Argumenten eine<br />
Pauschale von 3 % geschätzt werden. Diese Werte orientieren<br />
sich jedoch an den hohen Unfallersatzwagenpreisen.<br />
Gleichwohl werden nach der neueren Rspr. Die Eigenersparniskosten<br />
pauschal mit 3 – 3,5 % angegeben (OLG<br />
Nürnberg NJW-RR 2001,528; OLG Karlsruhe DAR 1996, 56 f;<br />
OLG Stuttgart DAR 2000,352).
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Gleichwohl werden nach der neueren Rspr. Die Eigenersparniskosten<br />
pauschal mit 3 – 3,5 % angegeben<br />
(OLG Nürnberg NJW-RR 2001,528; OLG Karlsruhe<br />
DAR 1996, 56 f; OLG Stuttgart DAR 2000,352).<br />
Vor diesem Hintergrund kann mit guten Argumenten<br />
eine Pauschale von 3 % geschätzt werden. Diese<br />
Werte orientieren sich jedoch an den hohen Unfallersatzwagenpreisen.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Anmietung von Privat<br />
Nur der Form halber sei erwähnt, dass der Geschädigte<br />
das Mietfahrzeug auch von Privat anmieten kann. Hier<br />
können jedoch nur ca. die Hälfte der Vermietertarife<br />
beansprucht werden (OLG Hamm NJW-RR 1993,1053).
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Nutzungsausfallentschädigung<br />
Verzichtet der Geschädigte während der Ausfallzeit seines<br />
Fahrzeuges auf einen Mietwagen, so hat er unter<br />
bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Nutzungsausfall.<br />
Allerdings besteht kein Anspruch auf-<br />
Nutzungs-ausfall im Falle der fiktiven Schadensabrechnung<br />
(BGH NJW 1976,1396).
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Konkreter Nutzungsausfallschaden<br />
Immer dann, wenn das Unfallfahrzeug unmittelbar zur<br />
Einnahmeerzielung diente und durch seinen Nichteinsatz<br />
ein Schaden entsteht, ist dieser konkret nachzuweisen<br />
und zu beziffern . Dies gilt z.B. <strong>für</strong> Taxen, Busse und<br />
Transportfahrzeuge ((OLG Hamm NJW-RR 1989,1194;<br />
OLG Hamm zfs 2000, 341). Anspruchsgrundlage sind<br />
hier die §§ 249, 252 BGB.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Die Bezifferung des konkreten Nutzungsausfallschadens<br />
ist rglm. nicht ohne die Hilfe eines Steuerberaters möglich.<br />
Um diesen Aufwand zu vermeiden sollte dem Geschädigten<br />
empfohlen werden, sich eines Mietfahrzeuges zu bedienen.<br />
Nutzt ein Geschädigter das Fahrzeug sowohl privat als<br />
auch gewerblich, so ist die jeweilige anteilige Nutzung zu<br />
berechnen.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Pauschalierter Nutzungsausfall<br />
In allen sonstigen Bereichen kann ein pauschalisierter<br />
Nutzungsausfall beansprucht werden.<br />
Dieser scheidet jedoch aus, wenn ein Zweitfahrzeug vorhanden<br />
dessen Nutzung zumutbar ist (BGH NJW 1976,<br />
286).
Vorhaltekosten<br />
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Trotz reparaturbedingten Ausfallschadens kommt es vor,<br />
dass dem Geschädigten kein konkreter oder abstrakter<br />
Ausfallschaden entsteht, weil er über eine sog.<br />
Betriebsreserve verfügt.<br />
Hier werden Fahrzeuge <strong>für</strong> den Fall vorgehalten, dass<br />
andere Fahrzeuge wegen z.B. regelmässig anfallender<br />
Instandsetzungs- oder Reparaturarbeiten ausfallen. Hier<br />
entsteht zwar dem Geschädigten kein Nutzungsausfall,<br />
gleichwohl kann er nach der Rspr. die Kosten <strong>für</strong> die<br />
Vorhaltung eines Reservefahrzeuges an den Schädiger<br />
weitergeben (BGHZ 32,28; BGH VersR 1976,170).
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Es handelt sich hierbei um die allgemeinen Kosten der<br />
Anschaffung, des Kapitaldienstes und der Unterhaltung.<br />
Ein Beispiel <strong>für</strong> die Berechnung der Vorhaltekosten <strong>für</strong> den<br />
Ausfall eines LKW findet sich in der Entscheidung des AG<br />
Bad Neuahr-Ahrweiler (SP 2004,164). Darin wurde eine<br />
Nutzungsdauer von 8 Jahren, eine jährliche Nutzung von<br />
250 Tagen und eine entspr. Fahrleistung zu Grunde<br />
gelegt.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Sonstige Schadenspositionen
Abschleppkosten<br />
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Muss ein Fahrzeug unfallbedingt abgeschleppt werden, sind<br />
die dadurch verursachten Kosten vom Schädiger zu<br />
erstatten (OLG Karlsruhe MDR 1975,930). Allerdings sind<br />
die Abschleppkosten i.d.R. begrenzt auf ein Abschleppen<br />
zur nächsten Werkstatt (OLG Köln VersR 1992,719).<br />
Darüber hinausgehende Abschleppkosten werden nur in<br />
Ausnahmefällen erstattet (OLG Celle VersR 1968,1196).
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Bei Totalschaden ist es dem Geschädigten auch grds.<br />
zumutbar, das Fahrzeug noch vor Ort zu veräußern, bzw.<br />
zu entsorgen (AG Kulmbach zfs 1990, 8 f).<br />
Liegen jedoch Unfallort und Wohnort de Geschädigten<br />
weit auseinander, wird von einem Teil der Rspr. Vertreten,<br />
dass es dem Geschädigten nicht zumutbar sei, das<br />
Fahrzeug selbst heimzuführen und hierdurch seine Freizeit<br />
zu opfern (AG Freiburg DAR 1999,554).
Standgeld<br />
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Hat der Geschädigte noch keine endgültige Entscheidung<br />
über die Schadensabwicklung getroffen, verbleibt das<br />
Unfallfahrzeug bis auf weiteres auf dem Gelände der<br />
Reparaturwerkstatt. Hier<strong>für</strong> berechnet die Werkstatt<br />
regelmäßig Standgeld als Ausgleich da<strong>für</strong>, dass das<br />
Fahrzeug einen Stellplatz erhielt. Die Kosten der Standgelder<br />
betragen 5,- bis 15,- € pro Tag. Diese Kosten<br />
sind grds. vom Schädiger zu tragen (LG Köln VersR 1974,<br />
1232 f).
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Auch hier trifft den Geschädigten jedoch eine<br />
Schadensminderungspflicht, z.B. er den Auftrag zur<br />
Besichtigung des Fahrzeuges durch einen<br />
Sachverständigen zu spät erteilt und es hierdurch zu<br />
erhöhten Standgeldkosten kommt (AG Oldenburg zfs<br />
1997,16).<br />
Grds. sollte dem Versicherer die Mitteilung zugehen, das<br />
Standgeldkosten entstehen, damit dieser in er Lage ist,<br />
durch eigene Disposition solche zu vermeiden (AG Oldenburg<br />
zfs 1997,16).
Entsorgungskosten<br />
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Infolge der verschärften Umweltvorschriften sind heute<br />
Fahrzeuge ordnungsgemäß zu entsorgen, sodass immer<br />
seltener Schrottwerte erzielt werden können. Auch diese<br />
Entsorgungskosten hat der Schädiger zu tragen (AG<br />
Frankfurt NZV 1994,115). Falls jedoch ein Gutachten mit<br />
ausgewiesenem Schrottwert oder Restwert vorliegt, ist<br />
Rücksprache mit dem Versicherer zu halten, inwieweit<br />
dieser ein Restwertangebot unterbreitet. Lässt sich ein<br />
Restwert nicht erzielen, darf das Unfallfahrzeug nicht<br />
ohne weiteres entsorgt werden.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Ein solcher Anspruch scheidet jedoch aus, wenn ein<br />
Gutachten vorliegt, in welchem das betroffene Teil bereits<br />
im Wiederbeschaffungswert berücksichtigt wurde. Diese<br />
Teile werden im Gutachten unter „Sonderzubehör“ aufgeführt.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Finanzierungskosten/Zinsschaden<br />
Zinskosten <strong>für</strong> die Vorfinanzierung von Reparatur oder<br />
Ersatzwagenbeschaffung sind vom Schädiger<br />
auszugleichen (BGH VersR 1974,143). Allerdings ist dem<br />
Geschädigten zuzumuten, dass er vor Ingebrauchnahme<br />
kostspieliger Fremdmittel auf seine Kaskoversicherung<br />
falls vorhanden- zurückgreift (OLG München 1984,1054).<br />
Ferner ist der Geschädigte bei gewerbliche genutzten<br />
Fahrzeug verpflichtet einen Kredit aufzunehmen –sofern<br />
möglich-, wenn er dadurch einen Verdienstausfallschaden<br />
vermeiden kann, welcher höher ist, als der Zinsschaden<br />
des Kredits
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Die ggn. Versicherung ist regelmäßig –so ein Teil der<br />
Rspr.- auch nicht vorab auf die Gefahr der<br />
Inanspruchnahme von Fremdmitteln hinzuweisen (AG<br />
Maulbronn VersR 1977,264; AG Ettlingen VersR<br />
1982,1157).<br />
Vorsorglich sollte jedoch eine Versicherung auf diese<br />
drohende Möglichkeit hingewiesen werden und um einen<br />
angemessenen Vorschuß gebeten werden.<br />
Die Höhe des Finanzierungsschadens muß der<br />
Geschädigte durch Vorlage einer Bankbescheinigung<br />
nachweisen. Eine Pauschalierung ist nicht möglich.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Vom Finanzierungsschaden ist jedoch der Zinsschaden zu<br />
unterscheiden. Dieser richtet sich nach Gesetz. Gem. §<br />
849 BGB erhält der Geschädigte Zinsen <strong>für</strong> die<br />
Beschädigung oder Verlust der Sache. Der Anspruch kann<br />
ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab welchem der<br />
Schaden eintritt.
Umbaukosten<br />
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Im Falle aus einem Unfallfahrzeug (Totalschaden) vor dessen<br />
Verschrottung bzw. anderweitiger Verwertung Fahrzeugteile wie<br />
z.B.<br />
● Radiogerät<br />
● Kassettenabspielgerät,<br />
● Telefon oder<br />
● behindertengerechte Ausrüstung<br />
● Anhängerkupplung,<br />
● etc.<br />
ausgebaut werden, sind diese Kosten vom Schädiger zu tragen.<br />
Der übliche Satz <strong>für</strong> den Ausbau eines Autoradios<br />
beträgtpauschal zwischen 40,- und 50,- €.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Rückstufungsschaden<br />
Ein solcher entsteht, indem entweder der Geschädigte<br />
beim Unfallschaden seine Kaskoversicherung oder<br />
Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen muss.<br />
Ein Anspruch bezüglich des Rückstufungsschadens im<br />
Bereich der Vollkaskoversicherung besteht dann, wenn:
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
● die ggn. Haftpflichtversicherung die Regulierung<br />
schuldhaft verzögert<br />
● die ggn. Versicherung den Schaden nicht reguliert und<br />
bereits anfänglich abzusehen ist, dass die Abwicklung<br />
einige Zeit in Anspruch nimmt und ein Zuwarten nicht<br />
mehr zumutbar ist ((OLG Hamm VersR 1993,1544).<br />
● von vornherein feststeht, dass der Geschädigte mithaftet<br />
(OLG Stuttgart DAR (1998,27) bzw der ggn. Versicherer<br />
den Schaden auch später nur teilweise oder gar nicht<br />
ausgleicht AG Münster VersR 2001,781).
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Schäden an Kleidern und Ausrüstung<br />
Kommt es zum Sturz eines Motorradfahrers oder erleidet<br />
ein Fahrzeuginsasse einen Personenschaden, werden<br />
i.d.R. Kleidungs- und Ausrüstungsschäden geltend<br />
gemacht. Diese Schäden sind natürlich ebenfalls vom<br />
Schädiger zu ersetzten.<br />
Probleme gibt es aber hinsichtlich der Abzuge „neu <strong>für</strong> alt“
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
Auslagen <strong>für</strong> Porti, Telefon, etc.<br />
Durch die Schadensabwicklung entstehen dem Geschädigten<br />
i.d.R. Nebenkosten, deren Bezifferung regelmäßig sehr<br />
schwierig sind. Aufgrund der sich hieraus ergebenden<br />
Unzumutbarkeit der Schadensaufstellung hat sich hier die<br />
Position der Unkostenpauschale entwickelt. Diese liegt i.d.R.<br />
zwischen 20,- und 25,- €.<br />
Hierdurch wird jedoch eine weitere konkrete Geltendmachung<br />
von aufzuführenden Nebenkosten nicht ausgeschlossen.
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
An- und Abmeldekosten<br />
Diese können zunächst vollständig beansprucht werden,<br />
jedoch müssen in diesem Falle die konkreten Nachweise<br />
vorgelegt werden.<br />
Alternativ hierzu kann auch eine Pauschale beansprucht<br />
werden, welche nach der gängigen Rspr. Zwischen 50,und<br />
75,- € liegt (OLG Stuttgart zfs 96, 414 = 75,- €).
Schadensabwicklung<br />
Schadenspositionen<br />
<strong>Rechtsanwalt</strong>skosten<br />
Der Schädiger hat dem Geschädigten auch die<br />
außergerichtlich verursachten <strong>Rechtsanwalt</strong>skosten zu<br />
erstatten (BGH VersR 1995,183). Das kann selbst dann<br />
gelten, wenn die Gegenseite eine Haftung dem Grunde<br />
nach anerkennt (LG Essen r+s 1996,408).
Verkehrsstrafrecht<br />
Die Unfallflucht<br />
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort<br />
Ausgangspunkt <strong>für</strong> die Festsetzung der Strafe ist die Höhe<br />
des Schadens bzw. die Schwere der Körperverletzung, die<br />
durch den Unfall verursacht wurde.
Verkehrsstrafrecht<br />
Die Unfallflucht<br />
Strafzumessung wie folgt:<br />
- belangloser Schaden (40,- €) § 172 StPO<br />
- geringer Schaden (200,- €) § 153 StPO<br />
- Schaden unter 500,- € und Täter stellt sich selbst §<br />
153 StPO<br />
- Schaden bis 750,- € 153 a StPO<br />
- Schaden bis 1. 500,- € undTäter stellt sich selbst<br />
153 a StPO<br />
- Schaden zw. 750,- und 1. 500,- € und Ersttäter:<br />
i.d.R 30 TS und 1 Monat Fahrverbot
Verkehrsstrafrecht<br />
Die Unfallflucht<br />
- Schaden zw. 1. 250,-und 2. 000,-: 40 TS und 2 – 3<br />
Monate FV<br />
- Ab Schaden 2. 000,- Entzug der Fahrerlaubnis und<br />
Sperre zwischen 6 – 8 Monate<br />
- Schwerere Körperverletzung ab 60 TS sowie mind. 3<br />
Monate FV<br />
- Schwerste Verletzungen Freiheitsstrafe ab 3<br />
Monaten auf Bewährung und Sperre ab 12 Monaten
Täterschaft<br />
Verkehrsstrafrecht<br />
Die Unfallflucht<br />
Täter muss nicht nur Fahrer sein, sondern kann auch<br />
Halter sein, welcher beim Unfall zugegen war und einen<br />
Beitrag zum Unfall geleistet hat<br />
Diese Anwesenheitspflicht <strong>für</strong> den Halter gilt selbst dann,<br />
wenn er als Fahrer nicht feststeht. Entscheident ist der<br />
Verdacht nach aussen.<br />
Kommt Halter nachträglich zum Unfall (-)
Verkehrsstrafrecht<br />
Die Unfallflucht<br />
Unfallort (öffentlicher Verkehrsraum)<br />
Ist die Stelle an welcher sich der Unfall ereignet hat, samt<br />
der unmittelbaren Umgebung.<br />
Wird ein Unfallbeteiligte noch ca. 100 Meter vom Unfallort<br />
entfernt auf eine mögliche Beteiligung aufmerksam gemacht,<br />
muss er sich als Unfallbeteiligt ansehen lassen.<br />
Es gilt, wer verfolgt und informiert wird, hat grds. § 142<br />
StGB erfüllt.
Pflichten am Unfallort:<br />
Verkehrsstrafrecht<br />
Die Unfallflucht<br />
- aktive Vorstellungspflicht, es genügt nicht, sich<br />
unauffällig am Unfallort aufzuhalten<br />
- Wartepflicht<br />
je nach Schwere des Unfalles zw. 20 Min. und 1Stunde<br />
z.B. Nachts auf dunkler Landstrasse ohne Verkehr<br />
- Das Hinterlassen einer Visitenkarte genügt nicht<br />
- Verlässt der Schädiger nach Ablauf der Wartezeit den<br />
Unfallort, muss er die Feststellung nachträglich unverzüglich<br />
ermöglichen
Verkehrsstrafrecht<br />
Bagatellgrenze bei Unfallflucht<br />
LG Gera (DAR 2006/107 m.A.)<br />
Die Grenze zum bedeutenden Sachsschaden i.S.d. § 69<br />
Abs. 2 Nr. 3 StGB ist bei € 1. 300,- anzusetzen, wobei<br />
allerdings der erstattungsfähige Schaden zu Grunde zu<br />
legen ist. Deshalb ist der Nettobetrag laut<br />
Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten<br />
maßgeblich, solange der Schaden noch nicht instand<br />
gesetzt wurde.<br />
Auch bei einem Verkehrsunfall im fließenden Verkehr kann<br />
die Wertung des § 142 Abs. 4 StGB Berücksichtigung<br />
finden und eine Ausnahme vom Regelfall der Entziehung<br />
der Fahrerlaubnis begründen.
Verkehrsstrafrecht<br />
Die Unfallflucht<br />
Schädiger muss nach Wartepflicht die Polizei informieren<br />
und Kennzeichen, Standort des Fahrzeuges etc. mitteilen.<br />
Dies jedoch kann auch <strong>Rechtsanwalt</strong> übernehmen, soweit<br />
die Mitteilung unverzüglich erfolgt.
Verkehrsstrafrecht<br />
Fahren ohne Fahrverlaubnis<br />
Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. Zulassen des Fahrens ohne<br />
Fahrerlaubnis § 21 StVG<br />
- Fahrt auf Parkplatz ohne Gefährdung: rglm. Einstellung<br />
- bei einmaliger Fahrt im fließenden Verkehr ohne<br />
Vorbelastung § 153 a StPO<br />
- Vorsätzliche (25 – 35 TS) und fahrlässige (15 – 25 TS)<br />
Begehungsweise
Verkehrsstrafrecht<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Das Fahrverbot<br />
Absehen vom Regelfahrverbot bei Augenblicksversagen<br />
OLG Dresden Beschl. v. 01.11.05 zfs 2006, 52<br />
Die Verhängung des Regelfahrverbotes bei einem<br />
Geschwindigkeitsverstoß ist nicht gerechtfertigt bei einem<br />
sog. Augenblicksversagen, das seinerseits nicht auf grober<br />
Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht.
Verkehrsstrafrecht<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Fahrverbot, Absehen; Ausschöpfen von Rechtsmitteln;<br />
langer Zeitablauf<br />
OLG Hamm Beschl. v. 25.08.05 zfs 2006, 113<br />
Das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und Rechten durch<br />
einen Betroffenen kann grundsätzlich nicht als unlauter<br />
angesehen werden. Die dadurch entstehende<br />
Verfahrensverzögerung muss bei der Beurteilung der<br />
Frage, ob langer Zeitablauf der Erforderlichkeit des<br />
Fahrverbotes entgegensteht, berücksichtigt werden.
Verkehrsstrafrecht<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Absehen vom Regelfahrverbot bei<br />
Augenblicksversagen<br />
OLG Dresden Beschl. v. 01.11.05 zfs 2006, 52<br />
Die Verhängung des Regelfahrverbotes bei einem<br />
Geschwindigkeitsverstoß ist nicht gerechtfertigt bei einem<br />
sog. Augenblicksversagen, das seinerseits nicht auf<br />
grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht.<br />
–
Verkehrsstrafrecht<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Fahrverbot nach Verfahrensverzögerung<br />
Beschl. d. OLG Hamm v. 25.08.05 –2 Ss Owi 546/05-<br />
Liegt eine Tat bereits 1,7 Jahre zurück, so muß dies bei der<br />
Bemessung des Fahrverbotes auch dann berücksichtigt<br />
werden, wenn die Verfahrensverzögerung darauf beruht,<br />
dass der Beschuldige seine Verteidigungsrechte<br />
ausgeschöpft hat.
Verkehrsstrafrecht<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Absehen vom Regelfahrverbot nach Teilnahme an<br />
verkehrspsychologischer Intensivberatung<br />
AG Rendsburg Beschl. v. 01.12.05 zfs 2006, 231<br />
● Von einem Regelfahrverbot ist abzusehen, wenn der<br />
Betroffene eine anerkannte verkehrspsychologische<br />
Intensivberatung in Anspruch genommen hat.<br />
● Die Teilnahme an der Maßnahme Avanti-Fahrverbot des<br />
Nord-Kurses erfüllt diese Voraussetzungen<br />
● Von einer Erhöhung der Geldbuße gem. § 4 Abs. 4<br />
BkatV ist wegen der bereits erbrachten Kosten <strong>für</strong> die<br />
verkehrspsychologische Intensivberatung abzusehen.
Verkehrsstrafrecht<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
● Fahrverbot bei Augenblicksversagen, beruflicher Härte und<br />
erheblichem Zeitablauf<br />
●OLG Karlsruhe Beschl. v. 30.11.05 zfs 2006,230<br />
● Bei einer 3-spurig autobahnmäßig ausgebauten Landstraße mit<br />
Mittelleitplanke braucht ein auswärtiger Verkehrsteilnehmer<br />
außerhalb geschlossener Ortschaften nicht mit einer<br />
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h zu rechnen, wenn keine<br />
Gründe <strong>für</strong> eine solche Einschränkung, wie z.B. Baustelle,<br />
Belagsmängel oder ähnliches vorhanden sind.<br />
● Ergibt sich diese Verkehrssituation aus einem zulässiger Weise zur<br />
Identifizierung des Betroffenen aus den Akten in Bezug<br />
genommenen Lichtbild, so muß sich der Tatrichter auch dann mit<br />
dem Vorliegen eines Augenblicksversagen auseinander setzen,<br />
wenn sich der Betroffene nach den Urteilsgründen nicht<br />
ausdrücklich hierauf berufen hat.
Verkehrsstrafrecht<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
● Bei Anordnung eines Fahrverbotes drängt sich die Frage des<br />
Vorliegens einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art auf,<br />
wenn der Betroffene angestellter Außendienstmitarbeiter und auf<br />
sein Fahrzeug angewiesen ist, so dass das Fahrverbot zum Verlust<br />
des Arbeitsplatzes führen könnte.<br />
● Sind seit der Tatbegehung mehr als 20 Monate vergangen und<br />
würde bis zu einer neuen Hauptverhandlung nach Zurückweisung<br />
der Sache an das AG ein weiterer, nicht unerheblicher Zeitraum<br />
verstreichen, verliert die nochmalige Anordnung eines Fahrverbotes<br />
auf Grund Zeitablaufs ihren Sinn.
Verkehrsstrafrecht<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Absehen vom Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung<br />
wegen leicht übersehbaren Verkehrszeichen<br />
AG Hanau Beschl. v. 08.06.06 zfs 2006, 654<br />
Von der Verhängung eines Fahrverbotes bei einer<br />
festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h<br />
innerhalb geschlossener Ortschaften kann abgesehen<br />
werden, wenn der einzige Hinweis auf den Beginn einer<br />
30-km/h-Zone leicht übersehen werden kann und keine<br />
Eintragungen über den Betroffenen im Verkehrszentralregister<br />
vorhanden sind.
Verkehrsstrafrecht<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Fahrverbot und Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger<br />
OLG Hamm Beschl. v. 16.03.06 NZV 2006,664<br />
Für die Entscheidung über ein Absehen vom Fahrverbot können<br />
die Auswirkungen des Fahrverbotes auf nahe stehende Personen<br />
von Belang sein.
Wir helfen Ihnen gerne weiter!<br />
NJR Anwalts- und <strong>Fachanwalt</strong>skanzlei<br />
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