12.07.2012 Aufrufe

Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle Fachanwalt für Arbeitsrecht ...

Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle Fachanwalt für Arbeitsrecht ...

Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle Fachanwalt für Arbeitsrecht ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Rechtsanwalt</strong><br />

<strong>Tilo</strong> <strong>Neuner</strong>-<strong>Jehle</strong><br />

<strong>Fachanwalt</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsrecht</strong><br />

<strong>Fachanwalt</strong> <strong>für</strong> Verkehrsrecht


Die Kraftfahrtversicherung<br />

I. Allgemeines<br />

1. Versicherungsbegin<br />

Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung<br />

des Versicherungsscheines durch Zahlung der<br />

Prämie.<br />

Für die Zeit vor Einlösung des Versicherungsscheines<br />

kann eine vorläufige Deckungszusage erteilt werden.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

I. Allgemeines<br />

2. Obliegenheiten<br />

Dies sind vertragliche Nebenpflichten, welche der<br />

Versicherungsnehmer beachten muss, um den Ver-<br />

sicherungsschutz zu erhalten.<br />

Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn<br />

- die Obliegenheitsverletzung schuldhaft begangen<br />

wurde (einfache Fahrlässigkeit genügt)<br />

- die Obliegenheitsverletzung ursächlich <strong>für</strong> den<br />

Schadenseintritt war<br />

- der Versicherer binnen Monatsfrist kündigt


Die Kraftfahrtversicherung<br />

I. Allgemeines<br />

3. Verwendungsklausel<br />

Der im Vertrag vereinbarte Verwendungszweck<br />

bestimmt den Prämientarif.<br />

Wird daher ein Privatfahrzeug <strong>für</strong> gewerbliche Zwecke<br />

eingesetzt (Taxi, Mietwagen) handelt es sich hierbei<br />

um einen Gefahrerhöhung und somit<br />

Obliegenheitsverletzung.<br />

Der Versicherer muss jedoch die Zweckentfremdung<br />

beweisen und auch, dass diese vom VN selbst<br />

vorgenommen oder veranlasst wurde.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

I. Allgemeines<br />

4. Schwarzfahrten<br />

Eine solche liegt vor, wenn der Fahrer des Fahrzeuges<br />

ohne bzw. gegen den Willen des Halters<br />

genutzt wird.<br />

DieLeistungsfreiheit des Versicherers tritt hier jedoch<br />

nur gegenüber dem unberechtigen Fahrer ein, nicht<br />

jedoch gegenüber dem Geschädigten, Vers.nehmer,<br />

Halter und dem Eigentümer.<br />

z.B: berechtigter Fahrer nutzt Bus eigenmächtig <strong>für</strong><br />

Privatfahrten


Die Kraftfahrtversicherung<br />

I. Allgemeines<br />

5. Führerscheinklausel<br />

Falls der Fahrer nicht die erforderliche Fahrerlaubnis<br />

bei Eintritt des Versicherungsfalles besitzt, ist<br />

derVersicherer leistungsfrei.<br />

- gilt nicht bei Fahrverbot<br />

- gilt bei Beschlagnahme der Fahrerlaubnis<br />

Diese Leistungsfreiheit besteht jedoch nur, wenn der<br />

VN, Halter oder Eigentümer die Fahrt ohne<br />

Fahrerlaubnis selbst begangen, oder schuldhaft<br />

ermöglicht hat.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

I. Allgemeines<br />

6. Trunkenheitsklausel<br />

Leistungsfreiheit desVersicherers besteht auch dann,<br />

wenn „der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer<br />

Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in<br />

der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“<br />

Schon die relative Fahruntüchtigkeit (bis 1,1 ./..) mit<br />

alkoholbedingten Ausfallerscheinungen führt zur<br />

Leistungsfreiheit.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

I. Allgemeines<br />

7. Beweislast<br />

Der Versicherer muss im Versicherungsfall sowohl die<br />

schuldhafte Obliegenheit, wie auch die fristgerechte<br />

Kündigung beweisen.<br />

Der Versicherungsnehmer muss das Vorliegen von<br />

Entschuldigungsgründen beweisen.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

I. Allgemeines<br />

8. Kausalitätsgegenbeweis<br />

wenn die Verletzung der Obliegenheit durch den<br />

Versicherer keinen Einfluss auf den Eintritt des<br />

Versicherungsfall gehabt hat, kann sich der<br />

Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

I. Allgemeines<br />

9. Rechtsfolgen:<br />

Der Versicherer wird im Innenverhältnis leistungsfrei.<br />

Seine Leistungsfreiheit und damit seine Leistungsfreiheit<br />

wird beschränkt i.d.R auf € 5. 000,-


Die Kraftfahrtversicherung<br />

II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />

1. Obliegenheiten im Versicherungsfall<br />

Dies sind vertraglich geregelte Pflichten, welche<br />

sowohl vor, während und auch nach Eintritt des<br />

Versicherungsfalles zu erfüllen sind.<br />

- vorsätzliche Verletzung führt zur Leistungsfreiheit<br />

- grob fahrlässige Verletzung zur Leistungsfreiheit<br />

bei Nachweis der Kausalität<br />

- einfache Fahrlässigkeit bleibt folgenlos


Die Kraftfahrtversicherung<br />

II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />

2. Anzeigepflicht<br />

Jeder Versicherungsfall muss binnen einer Woche<br />

nach Eintritt angezeigt werden.<br />

Es liegt eine vorsätzliche und zur Leistungsfreiheit<br />

führende Obliegenheitsverletzung vor, wenn eine<br />

vollständige Schadensmeldung mit mehrmonatiger<br />

Verspätung erfolgt, weil der VN zuerst die<br />

Ermittlungsakte von seinem Anwalt einsehen lassen<br />

will.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />

3. Aufklärungsobliegenheiten<br />

Der VN hat alles zu tun, was der Aufklärung des<br />

Schadensfalles und der Schadensminderung dient.<br />

Hierzu gehören auch Angaben, welche <strong>für</strong> den VN<br />

ungünstig sind.<br />

Eigene Ermittlungen muss der VN jedoch nicht<br />

anstellen, Zeugen muss er nicht befragen.<br />

Aber auch schon die Nichtbeantwortung einer Frage im<br />

Schadensformular kann eine Verletzung darstellen.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />

4. Voraussetzungen der Leistungsfreiheit<br />

vorsätzliche Verletzung führt auch bei Folgenlosigkeit<br />

zur Leistungsfreiheit. Der Vorsatz erfordert das<br />

Wollen der Verletzung in Kenntnis des Vorhandenseins<br />

der Verhaltensnorm<br />

Aber Einschränkung:<br />

- die Verletzung muss generell geeignet sein, die<br />

Interessen des Versicherers zu gefährden<br />

- es muss ein erhebliches Verschulden vorliegen<br />

- der VN muss gesondert über die mögliche<br />

Leistungsfreiheit bekehrt worden sein


Die Kraftfahrtversicherung<br />

II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />

5. Unfallflucht<br />

stellt eine typische Verletzung der Obliegenheit<br />

(Aufklärungspflicht) dar. Oft tritt hier noch Trunkenheit<br />

hinzu. Dies führt zu einer Addition der Rückgriffsmöglichkeiten<br />

des Versicherers, d.h. EUR 10.000,-


Die Kraftfahrtversicherung<br />

II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />

7. Beispiele <strong>für</strong> Obliegenheitverletzungen:<br />

a.falsche Angaben:<br />

- über den Anschaffungswert des versicherten<br />

Fahrzeuges (1. 000,- € Differenz)<br />

- über Zubehörteile<br />

- über km-Stand des entwendeten Fahrzeuges<br />

(Abweichung von 10 % genügt)<br />

- Anzahl der Vorbesitzer<br />

- Vorschäden<br />

- Schadenszeitpunkt<br />

- Verbleib oder Anzahl der KFZ-Schlüssel<br />

- über Restwerterlös


Die Kraftfahrtversicherung<br />

II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />

- über konkreten Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des<br />

Schadensfalles<br />

- über Marke und Typ des Autoradios<br />

- über den Unfallhergang und Unfallbeteiligten<br />

- über Baujahr<br />

- über Vorsteuerabzugsberechtigung<br />

- über das Eigentum (Sicherungseigentum derBank)


Die Kraftfahrtversicherung<br />

II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />

b. Alkoholgenuss nach Unfall (Nachtrunk), um ggü der<br />

Polizei den Grad der alkoholischen Beeinflussung zu<br />

verschleiern<br />

c. Unfallflucht nach erheblichem Drittschaden ist auch in<br />

der Kaskoversicherung eine Verletzung der Aufklärungspflicht<br />

d. Beruft sich der VN auf fehlendes Verschulden oder<br />

fehlende Schuldfähigkeit trifft ihn die Beweislast.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />

e. Unfallflucht des Repräsentanten ist dem VN zuzurechnen<br />

f. falsche Anhaben über den Schadenshergang und<br />

Schadenshöhe und die Verhinderung einer Nachbesichtigung<br />

sind grds. geeignet die Interessen des<br />

Versicherers zu gefährden<br />

g. Verschweigen oder Nichtbenennung von Fahrzeuginsassen<br />

(Zeugen) trotz Frage des Versicherers


Die Kraftfahrtversicherung<br />

II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />

h. Leistungsfreiheit besteht auch wenn Neupreisberech-<br />

nung <strong>für</strong> Autoradio vorgelegt wird, obwohl das entwendete<br />

Radio gebraucht gekauft wurde<br />

i. Verstoß liegt vor, wenn der beteiligte Fahrer nicht genannt<br />

wird, um ihn vor strafrechtlicher Verfolgung zu<br />

schützen<br />

j. Nichtangabe von Vorschäden (Vorsicht Wagnisdatei<br />

der Versicherer)


Die Kraftfahrtversicherung<br />

II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />

5. Anerkennungsverbot<br />

Der VN ist ohne vorige Zustimmung nicht berechtigt<br />

einen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen.<br />

Ausnahme, wenn Schuld objektiv eindeutig bei VN<br />

liegt.<br />

Bloßes Schuldbekenntnis hat aber nur Indizwirkung<br />

und kann zu einer Beweislastumkehr führen.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />

7. Prozeßführungsbefugnis des Versicherers<br />

Werden gegen den VN Ansprüche klagweise geltend<br />

gemacht, so hat der Versicherer das Recht und die<br />

Pflicht dem VN einen <strong>Rechtsanwalt</strong> zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

Beauftragt der VN selbst einen Anwalt, so hat er selbst<br />

im obsiegenden Falle die Kosten seines <strong>Rechtsanwalt</strong>es<br />

zu tragen


Die Kraftfahrtversicherung<br />

II. Obliegenheiten im Vers.fall<br />

8. Leistungsfreiheit des Versicherers<br />

Bei relvanter vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung und<br />

kausal grober fahrlässiger Verletzung ist die Leistungsfreiheit<br />

des Versicherers auf höchstens € 2.500,- oder<br />

schwerwiegender Verletzung auf € 5.000,- begrenzt.<br />

Bei Betrug geht die Leistungsfreiheit bis zur Höhe des<br />

entstandenen Schadens<br />

In der Kaskoversicherung bleibt es jedoch bei der<br />

uneingeschränkten Leistungsfreiheit des Versicherers.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

Teil-Kaskoversicherung<br />

Gegenstand der Teilkaskoversicherung sind folgende<br />

Risiken:<br />

- Brand<br />

- Explosion<br />

- Entwendung<br />

- Hagel, Blitzschlag<br />

- Überschwemmungen<br />

- Zusammenstoß mit Haarwild


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

1. Brand<br />

Als Brand gilt ein Feuer, „das ohne einen bestimmungsmässigen<br />

Herd entstanden ist oder ihn verlassen<br />

hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag“.<br />

Damit sind Schäden ausgeschlossen die bereits bestimmungsgemäß<br />

Hitzeeinwirkung oder Feuer ausgesetzt<br />

sind (Katalysator, Zündkerzen, Sicherungen)<br />

Auch Kabelbrände sind nicht versichert, da rglm.<br />

Schmor- und keine echten Brände.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

Gerät das Fahrzeug in Brand, infolge brennender Äste<br />

die aufs Fahrzeug fallen, ist der Fahrzeugschaden<br />

durch Brand verursacht (str.)<br />

Gerät das Fahrzeug durch Unfall in Brand, ist der<br />

Teilkaskoversicherer eintrittspflichtig


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

2. Explosion<br />

Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von<br />

Gasen oder Dämpfen beruhende, plöztlich verlaufende<br />

Kraftausdehnung.<br />

Teilkasko greift im Falle der Beschädigung des Fahrzeuges<br />

durch herumfliegende Teile, oder wenn ein<br />

Brand als Folge einer Explosion oder umgekehrt eine<br />

Explosion als Brandfolge auftritt.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

3. Naturgewalten<br />

Hier sind Schäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag oder<br />

Überschwemmungen versichert, wenn sie durch<br />

unmittelbare Einwirkung der Naturgewalten verursacht<br />

worden sind.<br />

Unmittelbarkeit ist nur gegeben, wenn zwischen<br />

Ursachenereignis und Erfolg keine weitere Ursache<br />

hinzutritt


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

4. Entwendung<br />

In der Teilkasko gedeckt sind Schäden durch Entwendung<br />

des Fahrzeuges oder seiner Teile, insbesondere<br />

durch Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde<br />

Personen, Raub und Unterschlagung.<br />

Ersetzt werden alle Schäden, die adäquat durch den<br />

Diebstahl verursacht worden sind, also auch Unfallschäden<br />

und Vandalismus.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

Ausdrücklich ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche<br />

bei Unterschlagung durch denjenigen, dem das<br />

Fahrzeug zum Gebrauch überlassen wurde.<br />

Keine Entwendung liegt vor bei erschlichener<br />

Probefahrt. str. Falls Anspruch gegeben, ist jedoch<br />

dennoch immer grobe Fahrlässigkeit zu prüfen.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

5. Unterschlagung<br />

Der Risikoausschluß des Versicherers greift nur dann<br />

ein, wenn ein bestimmter Personenkreis die Unterschlagung<br />

begangen hat.<br />

Dies sind i.d.R. Personen, welchen das Fahrzeug<br />

überlassen wurde, z.B.Käufer unter Eigentumsvorbehalt,<br />

Vermietung des Fahrzeuges, etc.<br />

Hier muss der Eigentümer beweisen, dass das Fahrzeug<br />

nicht vom Mieter, sondern einem Dritten<br />

unterschlagen oder entwendet wurde.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

Kommt bei Gebrauchsüberlassung an den Dritten mit<br />

gleicher Wahrscheinlichkeit Unterschlagung durch den<br />

Dritten in Betracht, steht nicht der erforderliche Minimalsachverhalt<br />

<strong>für</strong> das äußere Bild eines Diebstahls<br />

fest.<br />

Der VN muss dann darlegen und beweisen, dass dem<br />

Dritten das Fahrzeug gegen seinen Willen abhanden<br />

gekommen ist.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

6. Die Beweisführung im Falle des Diebstahls<br />

a. Im Falle der Entwendung des Fahrzeuges hat der<br />

VN diese darzulegen und zu beweisen.<br />

b. Da ein Diebstahl i.d.R. unbeobachtet geschieht,<br />

kann der VN den Beweis natürlich nicht führen.<br />

Die Rspr. hat daher Beweiserleichterungen<br />

entwickelt, die eng mit der Redlichkeit des VN und<br />

seiner Angaben verknüpft sind.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

Der BGH vertritt die Ansicht, dass dem VN in der Diebstahlversicherung<br />

eine über den Anscheinsbeweis<br />

hinausgehende Beweiserleichterung zugute kommen<br />

muss.<br />

Es erfolgt eine Prüfung nach 2 Stufen:<br />

- vom VN kann lediglich verlangt werden, dass nach<br />

der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit<br />

das äußere Bild eines Entwendungsfalles vorliegt.<br />

- der Versicherer muss dan Tatsachen beweisen, die<br />

eine erhebliche Wahrscheinlichkeit da<strong>für</strong> begründen,<br />

dass der Versicherungsfall vorgetäuscht ist


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

- Somit kommen beiden Parteien Beweiserleichterungen<br />

zugute. Der VN muss lediglich ein<br />

Minimum an Umständen beweisen, aus denen<br />

sich das äußere Bild einer Entwendung<br />

erschließen.<br />

- Der Versicherer muss nicht den vollen<br />

Gegenbeweis erbringen, sondern nur Tatsachen<br />

beweisen, diemit erheblicher Wahrscheinlichkeit<br />

auf eine Vortäuschung des Versicherungsfalles<br />

schließen lassen.<br />

- Die Beweiserleichterungen gelten jedoch nicht <strong>für</strong><br />

den Beweis zur Schadenshöhe


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

c. Redlichkeit des Versicherungsnehmers<br />

- Eng verknüpft mit o.g. Anforderungen ist die<br />

Redlichkeit des VN.<br />

- Wird die zugunsten eines VN sprechende<br />

Redlichkeitsvermutung durch den Versicherer<br />

erschüttert, muss dieser den Versicherungsfall<br />

beweisen.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

d. Mindestmaß an Tatsachen<br />

- Erforderlich ist ein Mindestmaß anTatsachen, aus<br />

denen sich das äßereBild einer Entwendung ergibt.<br />

- Das äußere Bild ist schon dann gegeben, wenn der<br />

VN das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem<br />

bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später<br />

nicht mehr vorfindet.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

- Stellt somit der redliche VN ein derartiges Verschwinden<br />

fest, kann nach der Lebenserfahrung mit<br />

hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten<br />

Diebstahl geschlossen werden.<br />

- Fehlen dem VN jegliche Beweismittel, kann er gleichwohl<br />

mit Erfolg Klage erheben: Der Tatrichter kann<br />

von § 141 ZPO Gebrauch machen, wenn die<br />

Sachverhaltsdarstellung des redlichen VN glaubhaft<br />

und widerspruchsfrei ist.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

- auch eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO ist in<br />

Ausnahmefällen möglich, wenn bereit seine erhebliche<br />

Wahrscheinlichkeit <strong>für</strong> die Richtigkeit des Darstellung<br />

aus Sicht des VN spricht.<br />

- Bewiesene Unredlichkeiten, auch wenn sei keinen<br />

Bezug auf den Versicherungsfall haben, verbieten<br />

bereits die Anwendung von Beweiserleichterungen<br />

und der Parteivernehmung.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

- Im Falle einer Klage auf Rückzahlung zu Unrecht<br />

erbrachter Versicherungsleistungen muss der Versicherer<br />

den Vollbeweis führen. Hier kommen ihm<br />

keine Beweiserleichterungen mehr zugute.<br />

- Im Falle des Vorwurfes vorsätzlicher Brandstiftung<br />

muss der Versicherer des Vollbeweis erbringen,<br />

Beweiserleichterungen kommen ihm hier nicht<br />

zugute.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

e. Rspr. Zur Glaubwürdigkeit des VN:<br />

Keine Beweiserleichterung <strong>für</strong> den VN, wenn der Versicherer<br />

konkrete Tatsachen beweist, die eine erhebliche<br />

Wahrscheinlichkeit <strong>für</strong> die Annahme der Vortäuschung<br />

einesVersicherungsfalles nahelegen.<br />

Hierzu gehören schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit<br />

des VN und der Richtigkeit der von ihm aufgestellten<br />

Behauptungen.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

- erhebliche Wahrscheinlichkeit <strong>für</strong> vorgetäuschten<br />

Diebstahl, wenn der VN unglaubwürdig ist und am<br />

Fahrzeug „Trugspuren“ vorgefunden werden<br />

- Beweiserleichterungen entfallen, wenn der VN schon<br />

vor Entwendung erklärt hat, er wolle das Fahrzeug<br />

verschwinden lassen.<br />

- Wenn die Lenkradsperre nicht gewaltsam überdreht<br />

wurde und auch die Nummernschilder nicht abmontiert<br />

wurden


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

- Widersprüchliche Angaben desVN zum Zeitpunkt<br />

seiner Fahrt und zum Abstellen des Fahrzeuges<br />

- Widersprüchliche Angaben zur Tatzeit, oder<br />

unwahre Angabe, die Fahrt mit einem Beifahrer<br />

gemacht zu haben.<br />

- relativ kurzfristige Häufungen von Diebstählen und<br />

Wechsel der Versicherungen ohne erkennbare<br />

Notwendigkeit


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

- Wird Fahrzeug bei einem Freund gestohlen, ist<br />

dieser Zeuge <strong>für</strong> die Entwendung, soweit keine<br />

greifbaren Indizien vorliegen, dass dieseran<br />

der Tat beteiligt ist<br />

- Wenn bereits vor Entwendungein entspr.Hinweis<br />

beim Versicherer einging und Schadensfall die<br />

bestmögliche Verwertung des Fahrzeuges darstellt


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

f. Fahrzeugschlüssel<br />

- wenn nach einem Fahrzeugdiebstahl das Fahrzeug<br />

mit dem passenden Schlüssel sichergestellt<br />

wird, liegt deräußere Anschein eines Fahrzeugdiebstahls<br />

nur vor, wenn der VN darlegt, wie der<br />

Täter in den Besitz des Schlüssels kam<br />

- finden sich auf einem Originalschlüssel Kopierspuren,<br />

so ist das „Diebstahlsbild“ ebenfalls erschüttert,<br />

falls nicht eine plausible Erklärung des<br />

VN hier<strong>für</strong> abgegeben wird


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

- Es gehört aber nicht zum äußeren Bild eines<br />

Diebstahls, dass der VN sämtliche Originalschlüssel<br />

vorlegen oder das Fehlen eines<br />

Schlüssels plausibel erklären kann<br />

- Die Redlichkeitsvermutung ist ebenfalls erschüttert,<br />

wenn der VN einen Schlüssel nachliefert,<br />

wenn er zunächst erklärt hat, sämtliche<br />

Schlüssel übersandt zu haben


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

- Allein die Anfertigung von Nachschlüsseln begründet<br />

noch nicht den Vorwurf der Vortäuschung<br />

des Versicherungsfalles, wenn unbekannt ist,<br />

wann und von wem die Schlüsselkopien veranlasst<br />

wurden<br />

- fehlende Spuren am Schließzylinder erschüttern<br />

das äußere Bild eines Diebstahls nicht


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

- Kopierspuren am Schlüssel, <strong>für</strong> die der VN keine<br />

Erklärung hat, stellen lediglich ein Indiz <strong>für</strong> einen<br />

vorgetäuschten Diebstahl dar.<br />

- Kopierspuren, die nur mit geringen Gebrauchsspuren<br />

überlagert sind, begründen <strong>für</strong> sich alleine<br />

noch nicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit <strong>für</strong><br />

dieVortäuschung eines Diebstahls


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

7. Haarwild<br />

- In der Teilkaskoversicherung sind auch Schäden<br />

versichert, die durch einen Zusammenstoß mit<br />

Haarwild verursacht wurden.<br />

- Haarwild sind Bundesjagdgesetz folgende Tiere:<br />

Wisent, Elchwild, Rotwild, Damwild, Rehwild,<br />

Schwarzwild, Feldhase, Kaninchen, Marder, Iltis,<br />

Mauswiesel, etc.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

Das Fahrzeug muss sich in Bewegung befunden<br />

haben, nicht hingegen das Wild, d.h. Der Zusammenstoß<br />

mit einem auf der Strasse liegenden Reh ist versichert.<br />

Nicht versichert ist das Erfassen von Haarwild bei<br />

einem Schleudervorgang aus anderen Gründen, z.B.<br />

Eisglätte


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

- Ausweichmanöver<br />

Gem. § 62 VVG ist der VN verpflichtet den Schaden<br />

gering zu halten oder ganz abzuwenden (Rettungsgedanken).<br />

Versucht ein Fahrer dem Haarwild auszuweichen, sind<br />

die durch das Ausweichen verursachten Schäden ersatzpflichtige<br />

Aufwendungen.<br />

Hier ist jedoch nicht die Rettung des Tieres gemeint,<br />

sondern die Rettung vor größeren Schäden. Wird daher<br />

kleineren Tieren ausgewichen, um dies zu retten, infolge<br />

Schreckreaktion oder ungesteuertem Reflex kein<br />

Versicherungsschutz.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

III. Teil-Kaskoversicherung<br />

nicht versichert sind Ausweichmanöver bei:<br />

Hasen, Dachs oder Marder<br />

OLG Köln Ausweichmanöver bei Fuchs +<br />

OLG Nürnberg 2 Hasen +<br />

OLG Hamm 1 Hase bei Motorradfahrer +


Die Kraftfahrtversicherung<br />

IV. Kaskoversicherung<br />

1. Die Vollkaskoversicherung<br />

Die Vollkaskoversicherung erweitert den<br />

Versicherungsschutz der Teilkaskoversicherung um<br />

zwei wesentliche Schadensursachen:<br />

- der Unfall und<br />

- die mut- oder böswillige Handlung betriebsfremder<br />

Personen<br />

Def.:<br />

Unfall ist ein von außen her unmittlbar und plötzliches<br />

mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug<br />

einwirkendes Ereignis


Die Kraftfahrtversicherung<br />

IV. Kaskoversicherung<br />

a. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine<br />

Unfallschäden ! Die Abgrenzung von Betriebs- zu<br />

Unfallschäden ist in der Praxis oft problematisch.<br />

b. Mut und böswillige Beschädigung liegt dann vor, wenn<br />

Dritter (Konkurrent) Zucker in den Tank schüttet.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

IV. Kaskoversicherung<br />

2. Monatsfrist § 13 VII AKB<br />

- Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines<br />

Monats nach Eingang der Schadensanzeige dem VN<br />

zurückgebracht, muss dieser sie zurücknehmen. Sie<br />

gehen dann in das Eigentum des Versicherers über.<br />

- Wenn einen Tag vor Fristablauf Schlüssel und Angabe<br />

des Standortes an VN übersandt werden, gilt<br />

das Fahrzeug wieder an „Ort und Stelle“ gebracht.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

IV. Kaskoversicherung<br />

3. Rabatte<br />

- Tatsächlich gewährte, aber auch mögliche<br />

Rabatte müssen angerechnet werden<br />

4. Nutzungsausfall<br />

- Ist derzeit noch rglm. Nicht Gegenstand der<br />

Vollkaskoversicherung


Die Kraftfahrtversicherung<br />

IV. Kaskoversicherung<br />

5. Das Sachverständigenverfahren § 14 AKB<br />

- Bei Streit über die Höhe der Kaskoleistung ist das<br />

Sachverständigengutachten durchzuführen. Die vom<br />

Sachverständigen getroffenen Angaben können nur<br />

bei offensichtlicher Abweichung angefochten werden.<br />

- Dieses Verfahren ist zwingende Klagvoraussetzung !


Die Kraftfahrtversicherung<br />

IV. Kaskoversicherung<br />

6. Der Forderungsübergang<br />

- Soweit der Versicherer Ansprüche reguliert, gehen<br />

die Schadensersatzansprüche des VN gegen den<br />

schadensverursachenden Fahrer über.<br />

- Dieser Forderungsübergang kann gegen den berechtigten<br />

Fahrer nur geltend gemacht werden, wenn<br />

er den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

herbeigeführt hat.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

IV. Kaskoversicherung<br />

a. Rückgriff gegen den angestellten Fahrer<br />

- Hat der Fahrer den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit<br />

(Trunkenheit, Übermüdung, etc) verursacht<br />

kann der Versicherer gegen ihn Regreß nehmen.<br />

Dieser ist unbegrenzt !<br />

- Die Ansprüche sind jedoch vor dem Arbeitsgericht<br />

geltend zu machen.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

IV. Kaskoversicherung<br />

b. Das Familienangehörigenprivileg<br />

- Der Regressanspruch ist jedoch ausgeschlossen,<br />

wenn er sich gegen einen Familienangehörigen<br />

richtet, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN<br />

lebt.<br />

- Verlobte und Lebenspartner gehören hier nicht dazu,<br />

ebenso schützt die spätere Ehe


Die Kraftfahrtversicherung<br />

IV. Kaskoversicherung<br />

7. Vorsatz<br />

- Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen des rechtswidrigen<br />

Erfolges.<br />

- Der Versicherer mussVorsatz und Rechtswidrigkeit<br />

beweisen.<br />

- Für Rechtsfgertigungs- und Schuldausschließungsgründe<br />

ist der VN beweispflichtig.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

IV. Kaskoversicherung<br />

8. Grobe Fahrlässigkeit<br />

- Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz<br />

nahe Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich<br />

hohemMaße dasjenige unbeachtet lässt, was<br />

im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.<br />

- Bsp. Rotlichtfahrt<br />

VN verteidigt sich mit tiefstehender Sonne. Dies<br />

jedoch stellt eine subjektiv unentschuldbare<br />

Handlung dar, denn wer in einen Kreuzungs<br />

bereich einfährt, ohne die Ampelschaltung erkennen<br />

zu können handelt unentschuldbar


Die Kraftfahrtversicherung<br />

IV. Kaskoversicherung<br />

- Der Versicherer muss die grobe Fahrlässigkeit<br />

objektiv und subjektiv beweisen


Die Kraftfahrtversicherung<br />

IV. Kaskoversicherung<br />

9. Augenblicksversagen<br />

- bedeutet ein bei der menschlichen Unzulänglichkeit<br />

typisches einmaliges Versagen<br />

- Wird nach BGH jedoch nicht beim Rotlichtverstoß<br />

angewandt


Die Kraftfahrtversicherung<br />

IV. Kaskoversicherung<br />

10. Rechtsprechungsbeispiele<br />

- Absolute Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 ./..) begründet<br />

generell die grobe Fahrlässigkeit<br />

- bei relativer Fahruntüchtigkeit (bis 1,09 ./..) müssen<br />

weitere Indizien hinzutreten und vom Versicherer<br />

die Kausaltität zwischen Trunkenheit und Schaden<br />

bewiesen werden.<br />

- Grobe Fahrlässigkeit wurde bejaht, bei Hinterlassen<br />

des Reserveschlüssels im Auto oder unter<br />

Motorhaube


Die Kraftfahrtversicherung<br />

IV. Kaskoversicherung<br />

- Schlüssel werden in Jacke hinterlassen, welche<br />

unbeaufsichtigt deponiert wird (Umkleide Sportraum,<br />

Nebenraum Lokal, etc).<br />

- Versicherer muss jedoch beweisen, dass gerade<br />

dieser Schlüssel <strong>für</strong> die Entwendung benutzt<br />

wurde.<br />

- Fahrzeugbrief im Handschuhfach<br />

- Fahrzeugschein auf Sonnenblende/Handschuhfach<br />

nicht grob fahrlässig


Die Kraftfahrtversicherung<br />

IV. Kaskoversicherung<br />

- Übermüdung am Steuer<br />

stellt i.d.R. ein grob fahrlässiges Verhalten dar, insbesondere<br />

wenn mit derÜbermüdung zu rechnen<br />

war.<br />

Die Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit sind daher<br />

wesentliche Elemente der Beurteilung des Verschuldensmaßstabes.<br />

Versicherer muß die Übermüdung als Unfallursache<br />

beweisen.<br />

Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn nach ausreichendem<br />

Schlaf Vorzeichen der Übermüdung nicht<br />

beobachtet werden.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

IV. Kaskoversicherung<br />

- Mangelnde Fahrzeugsicherung<br />

- Abstellen des Fahrzeuges ohne Lenkradsicherung<br />

- Parken <strong>für</strong> 3 Tage auf unbewachtem Parkplatz<br />

- kurzzeitiges Verlassen des Fahrzeuges mit<br />

steckendem Zündschlüssel<br />

- abstellen desFahrzeuges an abschüssiger Straße<br />

ohne Betätigung der Handbremse


Die Kraftfahrtversicherung<br />

IV. Kaskoversicherung<br />

- Unfall durch grob verkehrswidriges Überholen<br />

- Unfall bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung<br />

- Wenden auf der Autobahn<br />

- Missachtung Stoppschild<br />

- flottes Rückwärtsfahren trotz schlechter Sicht<br />

- zu dichtes Auffahren bei hoher Geschwindigkeit<br />

- Bücken des Fahrers nach heruntergefallenen<br />

Gegenstandes<br />

- brennende Zigarette auf Schoß<br />

- Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe<br />

- Überlassen des Fahrzeuges an Fremden zur<br />

Probefahrt


Die Kraftfahrtversicherung<br />

V. Die Versicherungsprämie<br />

1. Prämie<br />

Die Zahlung der Prämie ist <strong>für</strong> den VN die Hauptleistungspflicht<br />

aus dem Versicherungsvertrag.<br />

Einzahlung beim Schalterbeamten oder Übersendung<br />

eines gedeckten Schecks genügen.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

V. Die Versicherungsprämie<br />

2. Prämienverzug<br />

Bei Nichtzahlung der Erstprämiekann der Versicherer<br />

vom Vertrag zurücktreten,solange diese nicht bezahlt<br />

ist.<br />

In der Pflichtversicherung bleibt der Versicherer noch<br />

einen Monat nach Rücktritt ersatzpflichtig. Diese<br />

Ersatzpflicht endet einen Monat nach der Anzeige bei<br />

der Zulassungsstelle


Die Kraftfahrtversicherung<br />

V. Die Versicherungsprämie<br />

- Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn bei Eintritt<br />

des Versicherungsfalles die Erstprämie noch nicht<br />

gezahlt wurde.<br />

- Ausnahme, wenn (wie üblich) eine vorläufige<br />

Deckung erteilt wurde.<br />

- Wenn die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt<br />

wurde, besteht der Versicherungsschutz zunächst<br />

fort. Versicherer muss dann dem VN eine schriftliche<br />

Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen<br />

setzen. Diese Mahnung muss einen Hinweis auf<br />

die Rechtsfolgen des Prämienverzuges und den<br />

Prämienrückstand zutreffend angeben.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

VI. Gefahrerhöhung<br />

1. Die Gefahrerhöhung<br />

Eine solche liegt vor, wenn sich die Risikoumstände<br />

nach Stellung des Versicherungsantrages ungünstig<br />

verändern und ein neuer Zustand erhöhter Gefahr von<br />

einer gewissen Dauer geschaffen wird.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

VI. Gefahrerhöhung<br />

2. Rechtsfolgen der Gefahrerhöhung<br />

- Der Versicherer kann fristlos kündigen<br />

- Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall<br />

auf die Gefahrerhöhung zurückzuführen<br />

ist<br />

- Der Versicherer ist jedoch nicht leistungsfrei, wenn er<br />

die Kündigungsfrist (1 Monat ab Kenntnis der Gefahrerhöhung)<br />

versäumt hat.


Die Kraftfahrtversicherung<br />

VI. Gefahrerhöhung<br />

- Das Kündigungserfordernis entfällt nur dann, wenn<br />

der Versicherer erst nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

von der Gefahrerhöhung erfahren hat<br />

- Der Versicherer muss die Gefahrerhöhung beweisen,<br />

der VN der sich auf fehlendes Verschulden beruft,<br />

muss sich entlasten


Die Kraftfahrtversicherung<br />

V. Die Versicherungsprämie<br />

3. Beispiele <strong>für</strong> Gefahrerhöhung:<br />

- Abgefahrene Reifen, aber Kausaltitätsgegenbeweis<br />

- Weiternutzung des KFZ nach Schlüsselverlust ohne<br />

weitere Sicherungsmaßnahmen<br />

- Nutzung des Fahrzeuges mit defekten Bremsen. Hier<br />

wird jedoch positive Kenntnis verlangt. Kennenmüssen<br />

oder grob fahrlässige Unkenntnis reichen<br />

hier nicht aus. Versicherer muss positive Kenntnis<br />

beweisen


Die Kraftfahrtversicherung<br />

VI. Klagefrist<br />

- Der Versicherer wird leistungsfrei, wenn er den<br />

Anspruch abgelehnt hat und den VN über dessen<br />

Klagepflicht (= gerichtliche Geltendmachung) von 6<br />

Monaten belehrt hat<br />

- Mahnantrag genügt, wie auch PKH-Antrag, wenn<br />

nach Bewilligung Klage unverzüglich zugestellt wird


Die Kraftfahrtversicherung<br />

VII. Gerichtsstand<br />

Hier stehen drei Gerichtsstände zur Verfügung:<br />

- Sitz des Versicherers<br />

- Niederlassung desVersicherers (aber nicht jede<br />

Niederlassung, sondern nur die, <strong>für</strong> das jeweilige<br />

Vers.verhältnis zuständige)<br />

- Gerichtsstand der Agentur


Die Kraftfahrtversicherung<br />

VIII.<strong>Rechtsanwalt</strong>skosten<br />

- bei Kaskoansprüchen:<br />

- Hier muss der VN seine Kosten zunächst selbst<br />

tragen. Dies ändert sich erst dann, wenn der Versicherer<br />

in Verzug ist, diesen muss der VN selbst<br />

bewirken.<br />

- Auch der Rechtsschutzversicherer muss die<br />

Kosten noch nicht übernehmen, da noch kein sog.<br />

Rechsverstoß eingetreten ist.<br />

- Die Anwaltskosten aus Kaskoansprüchen sind<br />

jedoch von dem ggn. Haftpflichtversicherer zu bezahlen


Schadensabwicklung bei<br />

Busunfall<br />

Regelmässig kommt es zum Verkehrsunfall auch mit<br />

Reisebussen.<br />

Hier greift das „Schadensmanagement der Versicherer um<br />

die Schäden gering zu halten, auch auf Kosten des Geschädigten<br />

Aber worauf haben Sie als Geschädigter Recht ?


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Unmittelbarer Sachschaden:<br />

● konkreter Reparaturschaden<br />

● fiktiver Reparaturschaden<br />

● technischer Totalschaden<br />

● wirtschaftlicher Totalschaden<br />

● 130 %-Abrechnung<br />

● Abrechnung bei Ersatzwagenbeschaffung<br />

● Neupreisabrechnung


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

1. konkreter Reparaturschaden<br />

Grds. hat der Schädiger bzw. dessen Versicherer gem.<br />

§ 249 II s. 2 BGB den zur Schadensbeseitigung<br />

erforderlichen Geldbetrag zu ersetzen. Nach der Rspr.<br />

ist abzustellen auf einen wirtschaftlich vernünftig<br />

denkenden Dritten anstelle des Geschädigten, wenn<br />

dieser den Schaden selbst zu tragen hätte. Maßgeblich<br />

ist somit rglm. der kostengünstigere Weg.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Grundkonstellation: Rechnung weicht vom Gutachten ab.<br />

Grds. geht eine konkrete Schadensbezifferung des<br />

entstandenen Schadens in einer Reparaturkostenrechnung<br />

den Angaben eines Sachverständigengutachtens<br />

vor. Es handelt sich beim Gutachten<br />

schließlich nur um eine Schadensschätzung. Die<br />

Reparaturkostenrechnung enthält demgegenüber<br />

rglm. die tatsächlichen Aufwendungen, die den erforderlichen<br />

Reparaturkostenaufwand widerspiegeln<br />

(BGH BJW 1989, 3008).<br />

Das sog. Prognoserisiko trägt der Schädiger.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

3. Abzug „neu <strong>für</strong> alt“<br />

Dieser Abzug wird rglm. bei sog. Verbrauchsabhängigen<br />

Teilen (= müssen im Laufe der Lebensdauer des<br />

Fahrzeuges ausgetauscht werden) gemacht, wenn im<br />

Rahmen der Reparatur Neuteile verarbeitet werden und<br />

das Fahrzeug sodurch eine Wertverbesserung erfährt.<br />

Hierzu zählen insbes.:<br />

● Reifen (OLG Celle VersR 1974, 1032<br />

● Ganzlackierung (OLG Karlsruhe zfs 1986,263)<br />

● Schmierstoffe<br />

● Batterie<br />

● Dichtungen<br />

● Einau eines Austauschmotors mit geringerer Laufleistung<br />

● Kupplung


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Ein Abzug nfa scheidet jedoch aus bei:<br />

● Austausch von Karosserieteilen (z.B. Stoßstange,<br />

Kotflügel) LG Mannheim VersR 1993,492<br />

● Tausch von Fahrzeugfelgen (str.)<br />

● Teillackierung (LG Mannheim VersR 1993,492<br />

● Austausch von fest im Fahrzeug eingebauten Teilen<br />

● Einbau eines neuen Katalysators in gebr. Fahrzeug (AG<br />

Fürstenwalde DAR 1998, 147)


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

4. Mangelhafte Reparatur<br />

Frage hier ist, wer die Folgekosten (Kosten der<br />

Nachbesserung, verlängerter Ausfallschaden) einer<br />

mangelhaften Reparatur zu tragen hat.<br />

Diese Kosten (Werkstattrisiko) hat zunächst der<br />

Schädiger zu tragen (BGH NJW 1992,302). Der<br />

Geschädigte hat sodann dem Schädiger seine entspr.<br />

Ansprüche gegen die Werkstatt abzutreten, d.h. der<br />

Versicherer des Schädigers regressiert gegen die<br />

Werkstatt.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

5. Auswahl der Reparaturwerkstätte<br />

Der Geschädigte ist in der Wahl seiner Werkstatt grds.<br />

frei. Er unterliegt auch nicht einer Schadensminderungspflicht<br />

dergestalt, das er eine billigere Werkstatt aufzusuchen<br />

hat. Der Geschädigte hat somit einen Anspruch<br />

darauf, dass er sein Fahrzeug in einer markengebundenen<br />

Werkstatt seiner Wahl zu den dort üblichen<br />

Stundenverrechnungssätzen reparieren lässt (BGH NJW<br />

2003, 2086).<br />

Dies ändert sich jedoch dann, wenn der Geschädigte<br />

zwei qualitativ gleichwertige Wege zur Reparatur zur<br />

Verfügung hat und einer der beiden Wege mit geringeren<br />

Kosten verbunden ist (BGH NJW 2003,2085).


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

6. Nachweis der angefallenen Mehrwertsteuer<br />

Nach § 249 II S.2 BGB ist die Mehrwertsteuer nur dann<br />

zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen ist.<br />

Nachgewiesen wird dies rglm. durch Vorlage der<br />

Reparaturrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.<br />

Solange der Geschädigte die Mehrwertsteuer aber nicht<br />

gezahlt hat, besteht allenfalls ein sog. Freistellungsanspruch.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

2. Fiktiver Reparaturschaden<br />

Übersicht<br />

Hiermit ist gemeint, dass in Abweichung von der tatsächlichen<br />

Reparatur abgerechnet wird. Nach der<br />

neueren Rspr. des BGH kann der Geschädigte sich<br />

nun auf das im vorliegende Sachverständigengutachten<br />

verlassen.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

● Pflicht zur Vorlage von Belegen ?<br />

Die fiktive Bezifferung des Schadens anhand von einem<br />

Gutachten oder Kostenvoranschlag stellt lediglich eine<br />

Schätzung des Schadens dar. Es stellt sich nun die Frage,<br />

ob der Schädiger das Recht besitzt, sich im Falle einer<br />

späteren Reparatur die Reparaturkostenrechnung vorlegen<br />

zu lassen, da sich hieraus möglicherweise ein geringerer<br />

Schaden ergibt.<br />

Dies wird von der überwiegenden Rspr. abgelehnt (BGH<br />

NJW 1989,3009).


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Stundenverrechnungssätze/Materialaufschläge (UPE-Auf<br />

schläge)<br />

Der Geschädigte darf auch im Rahmen einer fiktiven<br />

Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer<br />

markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, ein<br />

geringerer Mittelwert aller regionalen Werkstätten ist nicht<br />

maßgeblich (BGH NJW 2003,2086).<br />

Gegen die sog. UPE-Aufschläge kann nur argumentiert<br />

werden, wenn der Geschädigte tatsächlich ein Anspruch auf<br />

Mietwagen oder Nutzungsausfall zusteht. Diese Position<br />

wird jedoch in der Rspr. kontrovers behandelt.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Verbringungskosten<br />

Es handelt sich hier um fiktive Kosten dergestalt, als dass<br />

nicht alle Werkstätten eine Lackiererei betreiben. Im Falle<br />

der Fahrzeugreparatur müsste dieses zur Lackierei<br />

verbracht werden, hierdurch entstehen Verbringungskosten.<br />

Auch diese sind rglm. erstattungsfähig. Die überwiegende<br />

Rspr. gesteht sie dem Geschädigten zu.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Fiktive Abrechnung mit anschließender Veräußerung des<br />

Fahrzeuges<br />

In diesem Falle besteht <strong>für</strong> den Versicherer die Möglichkeit dem<br />

Geschädigten vorzuhalten, dass er gem. der ihm obliegenden<br />

Schadensminderungspflicht auf der Basis Wiederbeschaffungswert<br />

abzüglich Restwert abzurechnen hat.<br />

Daher kommt es vordringlich auf den Zeitpunkt des Entschlusses<br />

des Geschädigten an, wann er sein Fahrzeug verkaufen will.<br />

Fasst der Geschädigte unmittelbar nach dem Unfall und vor<br />

Reparatur den Entschluß das Fahrzeug zu veräußern, wird ihm<br />

zu Recht eine Abrechnung WBW ./. RW vorgehalten.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Fasst der Geschädigte den Veräußerungsentschluß erst nach<br />

der Reparatur, z.B. weil er kein Vertrauen mehr in das Fahrzeug<br />

hat, ist dies unschädlich (OLG Karlsruhe zfs1997,53).


Totalschaden<br />

Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Übersicht<br />

Zu unterscheiden ist zwischen technischen und<br />

wirtschaftlichen Totalschaden. Technischer Totalschaden<br />

liegt vor, wenn das Fahrzeug technisch nicht<br />

mehr repariert werden kann. Dies ist sehr selten.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Bestimmung des wirtschaftlichen Totalschadens<br />

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn eine<br />

Reparatur technisch zwar möglich ist, jedoch wirtschaftlich<br />

unsinnig. Ein solcher wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor,<br />

wenn die Reparaturkosten (einschließlich des sog. Minderwertes)<br />

mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes<br />

bzw. des Wiederbeschaffungsaufwandes betragen.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Wiederbeschaffungswert<br />

Dieser Wert ergibt sich rglm. aus dem SV-Gutachten, wobei<br />

das nicht heißt, dass dieser Wert unumstößlich ist. Diese<br />

Wertangabe resultiert in aller Regel aus einer EDV-gestützten<br />

DAT-Schätzung. Nur in den seltensten Fällen führt<br />

der SV eine Markterhebung durch. Eine kritische Überprüfung<br />

ist daher geboten.<br />

Bei seltenen Fahrzeugen muß eine konkrete Marktanalyse<br />

vorgenommen werden.


Restwert<br />

Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Hierunter wird der Wert des beschädigten Fahrzeuges verstanden.<br />

Dieser Wert ergibt sich aus konkreten Marktwerten.<br />

Teils jedoch auch entstehen Entsorgungskosten durch verschärfte<br />

Umweltgesetzgebung. Auch diese Kosten sind ausgleichsfähig<br />

(AG Frankfurt NZV 1994,115)<br />

Im Falle der Geschädigte vom Versicherer ein höheres Restwertangebot<br />

erhält, hat er dieses seiner Abrechnung gem.<br />

der überwiegenden Rspr. zugrunde zu legen. Im Falle er das<br />

Fahrzeug jedoch zum Restwert aus dem Gutachten veräußert,<br />

ohne dass vom Versicherer ein Restwertangebot vorliegt, muß<br />

er dieses nicht mehr gegen sich gelten lassen OLG Düsseldorf<br />

VersR 1998, 518).


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Ein dem RA zugegangenes höheres Restwertangebot des<br />

Versicherers gilt auch dem Geschädigten als zugegangen.<br />

Erzielt der Geschädigte bei Verkauf des Fahrzeuges einen<br />

höheren Restwert, als im Gutachten angegeben so gilt wie folgt:<br />

Grds. muß sich der Geschädigte einen höheren Erlös, der seine<br />

Ursache nicht in der Beschaffenheit des Fahrzeuges hat, nicht<br />

anrechnen lassen (BGH NJW 2005, 375)<br />

Hat der Geschädigte jedoch ohne weitere überobligatorische<br />

Anstrengung einen höheren Restwert erzielt, muß er sich diesen<br />

voll anrechnen lassen.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Nebenkosten bei Totalschaden<br />

● SV-Kosten:<br />

●Hier handelt es sich um die äußerst streitige Position<br />

Sachverständigenrechnung <strong>für</strong> die Begutachtung eines Ersatzfahrzeuges.<br />

● An- und Abmeldekosten entweder konkret oder pauschal mit 50,- bis 75,- €<br />

● Kfz-Steuer<br />

● Prämien der Kfz-Vers.<br />

● Inserate<br />

● Reisen zur Besichtigung des Ersatzfahrzeuges<br />

● Vermittlungsprovisionen<br />

● Überführungskosten (aber nur wenn Geschädigte das Unfallfahrzeug als<br />

Neufahrzeug erworben hatte)<br />

● Einbaukosten <strong>für</strong> Anhängerkupplung<br />

● Kosten <strong>für</strong> Firmenbeschriftung<br />

● Resttreibstoff im Tank


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Ersatzbeschaffung trotz Reparaturwürdigkeit<br />

Übersicht<br />

Der Geschädigte erwirbt ein Ersatzfahrzeug und veräußert<br />

sein Unfallfahrzeug, welches jedoch Reparaturwürdig ist.In<br />

diesem Falle kann ihm der Versicherer die Schadensminderungspflicht<br />

entgegenhalten, wonach er auf der Basis<br />

WBW ./. RW abzurechnen hat.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

130 %-Rechtsprechung<br />

Nach dieser Rspr. besitzt der Geschädigte die Möglichkeit, sein<br />

Fahrzeug bis zur Grenze von 130 % reparieren zu lassen, wenn<br />

die Reparaturkosten und die Wertminderung den WBW um nicht<br />

mehr als 30 % übersteigen und eine vollständige und<br />

fachgerechte Reparatur erfolgt (BGH VersR 2005,663). Hier<br />

realisiert sich zugunsten des Geschädigten das sog.<br />

Integritätsinteresse <strong>für</strong> Schwaben der Wert des „heiligen<br />

Blechle“.<br />

Das Fahrzeug muß jedoch vollständig und fachgerecht repariert<br />

werden (BGH VersR 2005,663), ferner müssen die Reparaturkosten<br />

tatsächlich angefallen sein und zumindest den Wiederbeschaffungswert<br />

übersteigen.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Tatsächliche Reparaturkosten übersteigen die 130%-Grenze<br />

Wenn das Gutachten des SV von einem 130 %-Fall<br />

ausgeht, der Geschädigte sich zur Reparatur entschließt<br />

und sich während der Reparatur weitere Schäden ergeben,<br />

sodass die Reparatur über die 130%-Grenze<br />

läuft, so realisiert sich hier ein Prognoserisiko, welches<br />

der Schädiger zu tragen hat (BGH DAR 1992,22).


Fiktive Abrechnung<br />

Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Der BGH billigt eine Abrechnung auf der Basis 130 % auch<br />

dann, wenn die Abrechnung lediglich fiktiv erfolgt (BGH<br />

NJW 1992,1618; BGH NJW 1999,500).<br />

Grundvoraussetzung ist jedoch, dass der Geschädigte die<br />

fachgerechte Reparatur seines Fahrzeuges nachweist.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Weiternutzungswillen des Geschädigten<br />

Das Integritätsinteresse verdient nach der Rspr. jedoch<br />

dann keinen Schutz, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug<br />

zwar reparieren lässt, es sodann jedoch weiter veräußert<br />

(OLG Hamm zfs 1995,415).<br />

Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Zwar hat das OLG<br />

Hamm von 1 – 3 Monaten gesprochen, doch sollte zur<br />

Sicherheit das Fahrzeug erst nach 6 Monaten nach<br />

Reparatur veräußert werden, um das Integritätsinteresse zu<br />

erhalten.<br />

Davon abgesehen besteht natürlich ein Beweis- und<br />

Überwachungsproblem des Versicherers.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Neuwagenabrechnung (unechter Totalschaden)<br />

Hier hat der Geschädigte das Recht den Schaden auf<br />

Neuwagenbasis abzurechnen, wenn die Reparatur zwar<br />

technisch möglich, jedoch wirtschaftlich unvernünftig ist.<br />

Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug absolut neuwertig ist und<br />

einen erheblichen Unfallschaden erleidet. Hierbei kann es sich<br />

um einen PKW, oder ein Motorrad handeln (SchlH OLG VersR<br />

1985,373). Dass es sich bei dem Unfallfahrzeug um ein<br />

Leasingfahrzeug handelt steht der Neuwagenabrechnung nicht<br />

entgegen (OLG Stuttgart VersR 1983,92).<br />

Str. ist, ob sich der Geschädigte aber auch ein Neufahrzeug<br />

zulegen muß um auf Neuwagenbasis abzurechnen. Nach der<br />

jetzt vorherrschenden Rspr. scheidet eine fiktive Abrechnung<br />

hier aus (OLG Nürnberg zfs 1991,45).


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Hier gelten drei Voraussetzungen:<br />

Neuwertigkeit des Fahrzeuges<br />

Die Neuwertigkeit wird am Fahrzeugalter und seiner Laufleistung<br />

festgemacht. Grds. darf das Fahrzeug nicht länger als 1 Monat in<br />

Gebrauch sein, seine Laufleistung sollte 1. 000 km nicht übersteigen<br />

(OLG Hamm zfs 2000,63).<br />

Hiervon gibt es Ausnahmen, da unfallfreie Fahrzeuge auf dem<br />

Markt mit einer derart geringen Laufleistung kaum erhältlich sind.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Erheblichkeit des Schadens<br />

Hier kann zunächst auf obige Ausführungen verwiesen<br />

werden.<br />

Erheblich kann ein Schaden auch sein, wenn der Schaden<br />

die Garantieansprüche des Geschädigten gefährdet (OLG<br />

Stuttgart r+s 1993,420). Das OLG Oldenburg (zfs 1997,136)<br />

vertritt die Auffassung, dass von einem erheblichen<br />

Schaden immer dann auszugehen sei, wenn an dem<br />

Unfallfahrzeug Lackierarbeiten vorgenommen werden<br />

müssten, da in diesem Fall das Risiko späterer<br />

Farbabweichung oder Farbveränderungen bestehe.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Schadensabrechnung<br />

Zunächst wird der Geschädigte auf der Basis des Wiederbeschaffungskosten<br />

<strong>für</strong> ein Neufahrzeug zum Zeitpunkt der<br />

Schadensregulierung entschädigt.<br />

Hiervon kann ein Restwert des Altfahrzeuges in Abzug<br />

gebracht werden (BGH NJW 1983,2694). Somit kann der<br />

Geschädigte sich nach Veräußerung des Altfahrzeuges und<br />

der zu zahlenden Restentschädigung ein Neufahrzeug<br />

kaufen.


Gebrauchsvorteile<br />

Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Die Höhe des Abzuges <strong>für</strong> gezogene Nutzung (Fahrkilometer<br />

zum Unfallzeitpunkt) ist nicht abschließend geklärt. Sie können<br />

zwischen 1 - 2 % des Anschaffungslistenpreises als „Abschreibungsverlust“<br />

oder pauschal 0,08 € betragen (OLG<br />

Oldenburg MDR 1997,743).<br />

In Betracht kommt ein Abzug jedoch erst dann, wenn das Fahrzeug<br />

bereits mehr als 1. 000 km gefahren ist (BGH NJW 1983,<br />

2694).Dann kann es angebracht sein, je gefahrene 1000 km<br />

einen Abzug von 1 % vom Neupreis vorzunehmen.


● Check-Liste:<br />

Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

● Neuwagen erleidet erheblichen Schaden<br />

● PKW darf sei Erstzulassung grds. nicht länger als 1 Monat, in<br />

jedem Falle jedoch 3 Monate in Gebrauch sein.<br />

● Laufleistung darf bei Schadenseintritt grds. nicht mehr als 1.<br />

000 km betragen. Ausnahme bei schwerem Schaden,<br />

verbleibenden Schönheitsfehlern oder Beweisgefährdung bis<br />

zu 3. 000 km.<br />

● Berechnung: WBW des Neufahrzeuges minus Restwert<br />

des Unfallfahrzeuges<br />

● Wird dem Schädiger das Fahrzeug zur Übernahme<br />

angeboten, besteht Anspruch auf Neuwagenpreis.<br />

● Ab 1. 000 km Laufleistung i.d.R. kein Abzug <strong>für</strong> bisherige<br />

Nutzung.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Minderwert<br />

Übersicht<br />

Hierbei handelt es sich um unfallbedingte Beeinträchtigungen<br />

des Fahrzeugwertes, welche trotz<br />

Reparatur daran verbleiben.<br />

Zu unterscheiden ist zwischen:


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

technischem Minderwert:<br />

liegt vor, wenn das Fahrzeug trotz durchgeführter Reparatur<br />

am Fahrzeug nicht alle Schäden in technisch einwandfreier<br />

Art und Weise beseitigt werden konnten. Diese Fälle sind<br />

infolge des technischen Fortschritts der Reparaturtechnik<br />

äußerst selten geworden


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

merkantilem Minderwert<br />

Hierbei handelt es sich um den Makel des reparierte Fahrzeuge<br />

s nach der Verunfallung ein Unfallfahrzeug zusein.<br />

Durch Zahlung einer Wertminderung soll dieser Schaden<br />

ausgeglichen werden, der dem Geschädigten bei Weiternutzung<br />

des Fahrzeuges verbleibt (BGH NJW 1961,2253).<br />

Der konkrete Schaden besteht darin, dass der Geschädigte<br />

bei Verkauf des Fahrzeuges und dem gebotenen Hinweis<br />

auf ein Unfallfahrzeug Preisabschläge in Kauf nehmen<br />

muss.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Erheblichkeit des Schadens<br />

Das Fahrzeug muss einen erheblichen Schaden<br />

erlitten haben. Reine Blechschäden werden hiervon<br />

grds. ausgenommen (AG Ludwigshafen zfs 1985,42).<br />

Auch Bagatellschäden reichen hier<strong>für</strong> nicht (Palandt<br />

Heinrichs, § 251 Rdnr. 21 m.w.N.)<br />

Als Faustformel gilt, dass ein Minderwert erst dann in<br />

Betracht kommt, wenn die Reparaturkosten mindestens<br />

10 % des Wiederbeschaffungswertes ausmachen.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Bezifferung der Wertminderung<br />

Die Höhe der Wertminderung wird am Ende der Instandsetzung<br />

ermittelt (BGH 1967,552). Die Bezifferung stellt<br />

rglm. dann grds. kein Problem dar, wenn der Sachverständige<br />

diese in seinem Gutachten ermittelt hat.<br />

Dennoch ist diese Angabe kritisch zu überprüfen. Liegt<br />

keine Angabe im Gutachten vor, stehen verschiedene<br />

Berechnungsmethoden zur Verfügung:<br />

● Ruhkopf/Sahm (VersR 1962,593 f)<br />

● Halbgewachs (Der merkantile Minderwert 9.Aufl. 1979)<br />

13. Verkehrsgerichtstag (1975)<br />

● Hamburger Model (OLG Hamburg VersR 1981, 1186 f).


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Bezifferung des Fahrzeugschadens<br />

Im Schadensfalle ist es Sache des Geschädigten den<br />

ihm entstandenen Fahrzeugschaden nachzuweisen.<br />

Hier<strong>für</strong> stehen ihm zur Verfügung:<br />

● Reparaturkostenrechnung<br />

● Sachverständigengutachten<br />

● Kostenvoranschlag


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Sachverständigengutachten<br />

Ziel des Geschädigten sollte sein, zur Bezifferung seines<br />

Schadens ein Gutachten einzuholen. Ein Gutachten hat<br />

folgende Vorteile:<br />

● Durch das Gutachten wird zweifelsfrei geklärt, ob ein<br />

Reparaturschaden oder ein Totalschaden vorliegt, d.h. das<br />

Fahrzeug noch Reparaturwürdig ist.<br />

● Die Vorlage des Gutachtens ermöglicht die fiktive Abrechnung<br />

im Falle der Geschädigte ein Neufahrzeug will.<br />

● Das Gutachten hat beweissichernden Charakter, da es i.d.R.<br />

die Unfallbedingten Schäden am Fahrzeug dokumentiert.


Allgemein:<br />

Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Der Geschädigte hat das Recht bei fremdverschuldetem<br />

und fremdverursachten Unfallschaden ein<br />

Sachverständigengutachten einzuholen (OLG Stuttgart NJW<br />

1974,951). Besteht diese Recht jedoch auch, wenn der<br />

Geschädigte, bzw. sein Versicherer bereits ein Gutachten<br />

eingeholt hat ?<br />

Dieses Recht besteht zum einen aus dem Grundsatz der<br />

Waffengleichheit. Es gilt umso mehr, wenn Zweifel an der<br />

Richtigkeit der Angaben des ggn. Gutachtens vorliegen (KG<br />

VersR 1977, 155 f).


Haftungsquote<br />

Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Dem Vorteil der Einholung eines Gutachtens stehen jedoch<br />

auch Nachteile gegenüber. Der Schädiger trägt jeweils nur<br />

den Schaden gem. seines Haftungsanteils. Liegt dieser bei<br />

z.B. 80 %, so trägt der Geschädigte 20 % der Gutachterkosten<br />

selbst. Dies gilt i.ü. bezüglich jeder weiteren<br />

Schadensposition.


Bagatellfallgrenze<br />

Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Im Fall die Kosten <strong>für</strong> die Einholung eines Gutachtens in<br />

keinem angemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe<br />

stehen, kann es dem Geschädigten obliegen, auf ein<br />

Gutachten zu verzichten und einen Kostenvoranschlag<br />

einzuholen.<br />

Dieser kostet meist zwischen 10 und 15 % des Schadens<br />

und wird häufig mit deiner späteren Reparatur verrechnet.<br />

Auch die Kosten <strong>für</strong> den Kostenvoranschlag hat der ggn.<br />

Versicherer zu tragen.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Die Bagatellfallgrenze ist nicht starr und wird von<br />

verschiedenen Gerichten unterschiedlich hoch in Ansatz<br />

gebracht. Derzeit und je nach Gericht liegt sie zwischen<br />

700,- und 750,- €.<br />

Ausnahmen werden jedoch gemacht, wenn zu be<strong>für</strong>chten<br />

ist, dass außer den sichtbaren Fahrzeugschäden noch<br />

weitere vorliegen könnte, z.B. bei Anstoß gegen Radlauf<br />

etc., ferner bei Unfallflucht aus Beweisgründen.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Überhöhte Sachverständigenkosten<br />

Rglm. hat der ggn. Versicherer die Sachverständigenkosten<br />

zu ersetzen. In der Praxis werden diese jedoch oft<br />

in unterschiedlicher Höhe ausgestellt.<br />

Nach der Rspr (AG Darmstadt zfs 2000,65; AG Bochum<br />

DAR 1996,97; AG Kassel 1995,15; u.v.m.) ist der<br />

Geschädigte nicht dazu verpflichtet vor Beauftragung<br />

eines Sachverständigen einen Preisvergleich<br />

durchzuführen. Vielmehr kann der Sachverständige sein<br />

Honorar nach beiliegendem Ermessen festsetzen (AG<br />

Westerburg zfs 2002,72).


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Auswahl des Sachverständigen<br />

Hier ist der Geschädigte grds. frei. Problematisch kann es<br />

jedoch werden, wenn der Sachverständige ein fehlerhaftes<br />

Gutachten erstellt, welches <strong>für</strong> die Abrechnung des<br />

Schadens unbrauchbar ist.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Grds. ist der Versicherer nur berechtigt die Kosten <strong>für</strong> den<br />

Sachverständigen abzulehnen, wenn das Gutachten als neutrale<br />

Abrechnungsgrundlage nicht geeignet ist und die falschen bzw.<br />

unbrauchbaren Angaben auf ein schuldhaften Fehlverhalten des<br />

Geschädigten zurückzuführen sind (OLG Hamm r+s 1993,102).<br />

Voraussetzung ist, dass dem Geschädigten ein eigenes<br />

Verschulden zur Last fällt, das <strong>für</strong> das falsche Gutachten<br />

ursächlich ist oder dem Sachverständigen gegenüber falsche<br />

Angaben gemacht wurden. Ein Auswahlverschulden fällt aus,<br />

wenn der Sachverständige über eine technische Ausbildung<br />

verfügt und schon mehrere Jahre am Markt ist. (LG Düsseldorf<br />

zfs 2000, 538).


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Ersatz <strong>für</strong> den Ausfall des Unfallfahrzeuges<br />

Übersicht<br />

Ist das Fahrzeug nach dem Unfallschaden nicht mehr<br />

fahrfähig oder verkehrssicher, darf es im öffentlichen<br />

Verkehr nicht mehr geführt werden. Der Geschädigte<br />

hat sodann einen Anspruch auf<br />

● Mietwagen<br />

● Nutzungsausfall<br />

● Gewinnausfall.


Mietwagenkosten<br />

Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Hier wird dem Geschädigten <strong>für</strong> den Ausfallzeitraum<br />

seines Unfallfahrzeuges ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung<br />

gestellt. Nach der Regelung des § 249 II S. 1 BGB sind<br />

vom Schädiger die zur Schadensbeseitigung erforderlichen<br />

Kosten auszugleichen.<br />

Erforderlich sind diese, wenn sie von einem verständigen,<br />

wirtschaftlich vernünftig denkenden Dritten in der Lage des<br />

Geschädigten ebenfalls verursacht worden wären (OLG<br />

Köln VersR 1996,121).


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Nachweis der Erforderlichkeit und Dauer der Anmietung<br />

Die angemessene Anmietzeit sowie deren Nachweis<br />

richten sich nach der Art des eingetretenen Schadens und<br />

der vom Geschädigten gewählten Weg der Schadensbeseitigung.<br />

● Reparaturschaden<br />

● Abrechnung auf Totalschadensbasis<br />

● Reparatur in Eigenregie


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Kosten der Anmietung und Abzug der Eigenersparnis<br />

Nach herrschender Rspr. muß sich der Geschädigte bei<br />

Anmietung eines Ersatzfahrzeuges die sog. Eigenersparnis<br />

abziehen lassen. Hierunter sind ersparte Betriebsmittel <strong>für</strong><br />

das Unfallfahrzeug zu verstehen. Fraglich und noch nicht<br />

durch den BGH entscheiden ist, in welcher Höhe diese<br />

Abzüge vorgenommen werden dürfen.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Von der früheren Rspr. wurden pauschal 15 % abgezogen.<br />

Durch das Gutachten Meining wurde nachgewiesen, das<br />

allenfalls je nach Fahrzeugtyp und Fahrleistung ein Abzug von<br />

3 – 10 % gerechtfertigt ist (DAR 1993,281).<br />

Vor diesem Hintergrund kann mit guten Argumenten eine<br />

Pauschale von 3 % geschätzt werden. Diese Werte orientieren<br />

sich jedoch an den hohen Unfallersatzwagenpreisen.<br />

Gleichwohl werden nach der neueren Rspr. Die Eigenersparniskosten<br />

pauschal mit 3 – 3,5 % angegeben (OLG<br />

Nürnberg NJW-RR 2001,528; OLG Karlsruhe DAR 1996, 56 f;<br />

OLG Stuttgart DAR 2000,352).


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Gleichwohl werden nach der neueren Rspr. Die Eigenersparniskosten<br />

pauschal mit 3 – 3,5 % angegeben<br />

(OLG Nürnberg NJW-RR 2001,528; OLG Karlsruhe<br />

DAR 1996, 56 f; OLG Stuttgart DAR 2000,352).<br />

Vor diesem Hintergrund kann mit guten Argumenten<br />

eine Pauschale von 3 % geschätzt werden. Diese<br />

Werte orientieren sich jedoch an den hohen Unfallersatzwagenpreisen.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Anmietung von Privat<br />

Nur der Form halber sei erwähnt, dass der Geschädigte<br />

das Mietfahrzeug auch von Privat anmieten kann. Hier<br />

können jedoch nur ca. die Hälfte der Vermietertarife<br />

beansprucht werden (OLG Hamm NJW-RR 1993,1053).


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Nutzungsausfallentschädigung<br />

Verzichtet der Geschädigte während der Ausfallzeit seines<br />

Fahrzeuges auf einen Mietwagen, so hat er unter<br />

bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Nutzungsausfall.<br />

Allerdings besteht kein Anspruch auf-<br />

Nutzungs-ausfall im Falle der fiktiven Schadensabrechnung<br />

(BGH NJW 1976,1396).


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Konkreter Nutzungsausfallschaden<br />

Immer dann, wenn das Unfallfahrzeug unmittelbar zur<br />

Einnahmeerzielung diente und durch seinen Nichteinsatz<br />

ein Schaden entsteht, ist dieser konkret nachzuweisen<br />

und zu beziffern . Dies gilt z.B. <strong>für</strong> Taxen, Busse und<br />

Transportfahrzeuge ((OLG Hamm NJW-RR 1989,1194;<br />

OLG Hamm zfs 2000, 341). Anspruchsgrundlage sind<br />

hier die §§ 249, 252 BGB.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Die Bezifferung des konkreten Nutzungsausfallschadens<br />

ist rglm. nicht ohne die Hilfe eines Steuerberaters möglich.<br />

Um diesen Aufwand zu vermeiden sollte dem Geschädigten<br />

empfohlen werden, sich eines Mietfahrzeuges zu bedienen.<br />

Nutzt ein Geschädigter das Fahrzeug sowohl privat als<br />

auch gewerblich, so ist die jeweilige anteilige Nutzung zu<br />

berechnen.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Pauschalierter Nutzungsausfall<br />

In allen sonstigen Bereichen kann ein pauschalisierter<br />

Nutzungsausfall beansprucht werden.<br />

Dieser scheidet jedoch aus, wenn ein Zweitfahrzeug vorhanden<br />

dessen Nutzung zumutbar ist (BGH NJW 1976,<br />

286).


Vorhaltekosten<br />

Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Trotz reparaturbedingten Ausfallschadens kommt es vor,<br />

dass dem Geschädigten kein konkreter oder abstrakter<br />

Ausfallschaden entsteht, weil er über eine sog.<br />

Betriebsreserve verfügt.<br />

Hier werden Fahrzeuge <strong>für</strong> den Fall vorgehalten, dass<br />

andere Fahrzeuge wegen z.B. regelmässig anfallender<br />

Instandsetzungs- oder Reparaturarbeiten ausfallen. Hier<br />

entsteht zwar dem Geschädigten kein Nutzungsausfall,<br />

gleichwohl kann er nach der Rspr. die Kosten <strong>für</strong> die<br />

Vorhaltung eines Reservefahrzeuges an den Schädiger<br />

weitergeben (BGHZ 32,28; BGH VersR 1976,170).


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Es handelt sich hierbei um die allgemeinen Kosten der<br />

Anschaffung, des Kapitaldienstes und der Unterhaltung.<br />

Ein Beispiel <strong>für</strong> die Berechnung der Vorhaltekosten <strong>für</strong> den<br />

Ausfall eines LKW findet sich in der Entscheidung des AG<br />

Bad Neuahr-Ahrweiler (SP 2004,164). Darin wurde eine<br />

Nutzungsdauer von 8 Jahren, eine jährliche Nutzung von<br />

250 Tagen und eine entspr. Fahrleistung zu Grunde<br />

gelegt.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Sonstige Schadenspositionen


Abschleppkosten<br />

Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Muss ein Fahrzeug unfallbedingt abgeschleppt werden, sind<br />

die dadurch verursachten Kosten vom Schädiger zu<br />

erstatten (OLG Karlsruhe MDR 1975,930). Allerdings sind<br />

die Abschleppkosten i.d.R. begrenzt auf ein Abschleppen<br />

zur nächsten Werkstatt (OLG Köln VersR 1992,719).<br />

Darüber hinausgehende Abschleppkosten werden nur in<br />

Ausnahmefällen erstattet (OLG Celle VersR 1968,1196).


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Bei Totalschaden ist es dem Geschädigten auch grds.<br />

zumutbar, das Fahrzeug noch vor Ort zu veräußern, bzw.<br />

zu entsorgen (AG Kulmbach zfs 1990, 8 f).<br />

Liegen jedoch Unfallort und Wohnort de Geschädigten<br />

weit auseinander, wird von einem Teil der Rspr. Vertreten,<br />

dass es dem Geschädigten nicht zumutbar sei, das<br />

Fahrzeug selbst heimzuführen und hierdurch seine Freizeit<br />

zu opfern (AG Freiburg DAR 1999,554).


Standgeld<br />

Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Hat der Geschädigte noch keine endgültige Entscheidung<br />

über die Schadensabwicklung getroffen, verbleibt das<br />

Unfallfahrzeug bis auf weiteres auf dem Gelände der<br />

Reparaturwerkstatt. Hier<strong>für</strong> berechnet die Werkstatt<br />

regelmäßig Standgeld als Ausgleich da<strong>für</strong>, dass das<br />

Fahrzeug einen Stellplatz erhielt. Die Kosten der Standgelder<br />

betragen 5,- bis 15,- € pro Tag. Diese Kosten<br />

sind grds. vom Schädiger zu tragen (LG Köln VersR 1974,<br />

1232 f).


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Auch hier trifft den Geschädigten jedoch eine<br />

Schadensminderungspflicht, z.B. er den Auftrag zur<br />

Besichtigung des Fahrzeuges durch einen<br />

Sachverständigen zu spät erteilt und es hierdurch zu<br />

erhöhten Standgeldkosten kommt (AG Oldenburg zfs<br />

1997,16).<br />

Grds. sollte dem Versicherer die Mitteilung zugehen, das<br />

Standgeldkosten entstehen, damit dieser in er Lage ist,<br />

durch eigene Disposition solche zu vermeiden (AG Oldenburg<br />

zfs 1997,16).


Entsorgungskosten<br />

Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Infolge der verschärften Umweltvorschriften sind heute<br />

Fahrzeuge ordnungsgemäß zu entsorgen, sodass immer<br />

seltener Schrottwerte erzielt werden können. Auch diese<br />

Entsorgungskosten hat der Schädiger zu tragen (AG<br />

Frankfurt NZV 1994,115). Falls jedoch ein Gutachten mit<br />

ausgewiesenem Schrottwert oder Restwert vorliegt, ist<br />

Rücksprache mit dem Versicherer zu halten, inwieweit<br />

dieser ein Restwertangebot unterbreitet. Lässt sich ein<br />

Restwert nicht erzielen, darf das Unfallfahrzeug nicht<br />

ohne weiteres entsorgt werden.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Ein solcher Anspruch scheidet jedoch aus, wenn ein<br />

Gutachten vorliegt, in welchem das betroffene Teil bereits<br />

im Wiederbeschaffungswert berücksichtigt wurde. Diese<br />

Teile werden im Gutachten unter „Sonderzubehör“ aufgeführt.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Finanzierungskosten/Zinsschaden<br />

Zinskosten <strong>für</strong> die Vorfinanzierung von Reparatur oder<br />

Ersatzwagenbeschaffung sind vom Schädiger<br />

auszugleichen (BGH VersR 1974,143). Allerdings ist dem<br />

Geschädigten zuzumuten, dass er vor Ingebrauchnahme<br />

kostspieliger Fremdmittel auf seine Kaskoversicherung<br />

falls vorhanden- zurückgreift (OLG München 1984,1054).<br />

Ferner ist der Geschädigte bei gewerbliche genutzten<br />

Fahrzeug verpflichtet einen Kredit aufzunehmen –sofern<br />

möglich-, wenn er dadurch einen Verdienstausfallschaden<br />

vermeiden kann, welcher höher ist, als der Zinsschaden<br />

des Kredits


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Die ggn. Versicherung ist regelmäßig –so ein Teil der<br />

Rspr.- auch nicht vorab auf die Gefahr der<br />

Inanspruchnahme von Fremdmitteln hinzuweisen (AG<br />

Maulbronn VersR 1977,264; AG Ettlingen VersR<br />

1982,1157).<br />

Vorsorglich sollte jedoch eine Versicherung auf diese<br />

drohende Möglichkeit hingewiesen werden und um einen<br />

angemessenen Vorschuß gebeten werden.<br />

Die Höhe des Finanzierungsschadens muß der<br />

Geschädigte durch Vorlage einer Bankbescheinigung<br />

nachweisen. Eine Pauschalierung ist nicht möglich.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Vom Finanzierungsschaden ist jedoch der Zinsschaden zu<br />

unterscheiden. Dieser richtet sich nach Gesetz. Gem. §<br />

849 BGB erhält der Geschädigte Zinsen <strong>für</strong> die<br />

Beschädigung oder Verlust der Sache. Der Anspruch kann<br />

ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab welchem der<br />

Schaden eintritt.


Umbaukosten<br />

Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Im Falle aus einem Unfallfahrzeug (Totalschaden) vor dessen<br />

Verschrottung bzw. anderweitiger Verwertung Fahrzeugteile wie<br />

z.B.<br />

● Radiogerät<br />

● Kassettenabspielgerät,<br />

● Telefon oder<br />

● behindertengerechte Ausrüstung<br />

● Anhängerkupplung,<br />

● etc.<br />

ausgebaut werden, sind diese Kosten vom Schädiger zu tragen.<br />

Der übliche Satz <strong>für</strong> den Ausbau eines Autoradios<br />

beträgtpauschal zwischen 40,- und 50,- €.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Rückstufungsschaden<br />

Ein solcher entsteht, indem entweder der Geschädigte<br />

beim Unfallschaden seine Kaskoversicherung oder<br />

Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen muss.<br />

Ein Anspruch bezüglich des Rückstufungsschadens im<br />

Bereich der Vollkaskoversicherung besteht dann, wenn:


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

● die ggn. Haftpflichtversicherung die Regulierung<br />

schuldhaft verzögert<br />

● die ggn. Versicherung den Schaden nicht reguliert und<br />

bereits anfänglich abzusehen ist, dass die Abwicklung<br />

einige Zeit in Anspruch nimmt und ein Zuwarten nicht<br />

mehr zumutbar ist ((OLG Hamm VersR 1993,1544).<br />

● von vornherein feststeht, dass der Geschädigte mithaftet<br />

(OLG Stuttgart DAR (1998,27) bzw der ggn. Versicherer<br />

den Schaden auch später nur teilweise oder gar nicht<br />

ausgleicht AG Münster VersR 2001,781).


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Schäden an Kleidern und Ausrüstung<br />

Kommt es zum Sturz eines Motorradfahrers oder erleidet<br />

ein Fahrzeuginsasse einen Personenschaden, werden<br />

i.d.R. Kleidungs- und Ausrüstungsschäden geltend<br />

gemacht. Diese Schäden sind natürlich ebenfalls vom<br />

Schädiger zu ersetzten.<br />

Probleme gibt es aber hinsichtlich der Abzuge „neu <strong>für</strong> alt“


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

Auslagen <strong>für</strong> Porti, Telefon, etc.<br />

Durch die Schadensabwicklung entstehen dem Geschädigten<br />

i.d.R. Nebenkosten, deren Bezifferung regelmäßig sehr<br />

schwierig sind. Aufgrund der sich hieraus ergebenden<br />

Unzumutbarkeit der Schadensaufstellung hat sich hier die<br />

Position der Unkostenpauschale entwickelt. Diese liegt i.d.R.<br />

zwischen 20,- und 25,- €.<br />

Hierdurch wird jedoch eine weitere konkrete Geltendmachung<br />

von aufzuführenden Nebenkosten nicht ausgeschlossen.


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

An- und Abmeldekosten<br />

Diese können zunächst vollständig beansprucht werden,<br />

jedoch müssen in diesem Falle die konkreten Nachweise<br />

vorgelegt werden.<br />

Alternativ hierzu kann auch eine Pauschale beansprucht<br />

werden, welche nach der gängigen Rspr. Zwischen 50,und<br />

75,- € liegt (OLG Stuttgart zfs 96, 414 = 75,- €).


Schadensabwicklung<br />

Schadenspositionen<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong>skosten<br />

Der Schädiger hat dem Geschädigten auch die<br />

außergerichtlich verursachten <strong>Rechtsanwalt</strong>skosten zu<br />

erstatten (BGH VersR 1995,183). Das kann selbst dann<br />

gelten, wenn die Gegenseite eine Haftung dem Grunde<br />

nach anerkennt (LG Essen r+s 1996,408).


Verkehrsstrafrecht<br />

Die Unfallflucht<br />

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort<br />

Ausgangspunkt <strong>für</strong> die Festsetzung der Strafe ist die Höhe<br />

des Schadens bzw. die Schwere der Körperverletzung, die<br />

durch den Unfall verursacht wurde.


Verkehrsstrafrecht<br />

Die Unfallflucht<br />

Strafzumessung wie folgt:<br />

- belangloser Schaden (40,- €) § 172 StPO<br />

- geringer Schaden (200,- €) § 153 StPO<br />

- Schaden unter 500,- € und Täter stellt sich selbst §<br />

153 StPO<br />

- Schaden bis 750,- € 153 a StPO<br />

- Schaden bis 1. 500,- € undTäter stellt sich selbst<br />

153 a StPO<br />

- Schaden zw. 750,- und 1. 500,- € und Ersttäter:<br />

i.d.R 30 TS und 1 Monat Fahrverbot


Verkehrsstrafrecht<br />

Die Unfallflucht<br />

- Schaden zw. 1. 250,-und 2. 000,-: 40 TS und 2 – 3<br />

Monate FV<br />

- Ab Schaden 2. 000,- Entzug der Fahrerlaubnis und<br />

Sperre zwischen 6 – 8 Monate<br />

- Schwerere Körperverletzung ab 60 TS sowie mind. 3<br />

Monate FV<br />

- Schwerste Verletzungen Freiheitsstrafe ab 3<br />

Monaten auf Bewährung und Sperre ab 12 Monaten


Täterschaft<br />

Verkehrsstrafrecht<br />

Die Unfallflucht<br />

Täter muss nicht nur Fahrer sein, sondern kann auch<br />

Halter sein, welcher beim Unfall zugegen war und einen<br />

Beitrag zum Unfall geleistet hat<br />

Diese Anwesenheitspflicht <strong>für</strong> den Halter gilt selbst dann,<br />

wenn er als Fahrer nicht feststeht. Entscheident ist der<br />

Verdacht nach aussen.<br />

Kommt Halter nachträglich zum Unfall (-)


Verkehrsstrafrecht<br />

Die Unfallflucht<br />

Unfallort (öffentlicher Verkehrsraum)<br />

Ist die Stelle an welcher sich der Unfall ereignet hat, samt<br />

der unmittelbaren Umgebung.<br />

Wird ein Unfallbeteiligte noch ca. 100 Meter vom Unfallort<br />

entfernt auf eine mögliche Beteiligung aufmerksam gemacht,<br />

muss er sich als Unfallbeteiligt ansehen lassen.<br />

Es gilt, wer verfolgt und informiert wird, hat grds. § 142<br />

StGB erfüllt.


Pflichten am Unfallort:<br />

Verkehrsstrafrecht<br />

Die Unfallflucht<br />

- aktive Vorstellungspflicht, es genügt nicht, sich<br />

unauffällig am Unfallort aufzuhalten<br />

- Wartepflicht<br />

je nach Schwere des Unfalles zw. 20 Min. und 1Stunde<br />

z.B. Nachts auf dunkler Landstrasse ohne Verkehr<br />

- Das Hinterlassen einer Visitenkarte genügt nicht<br />

- Verlässt der Schädiger nach Ablauf der Wartezeit den<br />

Unfallort, muss er die Feststellung nachträglich unverzüglich<br />

ermöglichen


Verkehrsstrafrecht<br />

Bagatellgrenze bei Unfallflucht<br />

LG Gera (DAR 2006/107 m.A.)<br />

Die Grenze zum bedeutenden Sachsschaden i.S.d. § 69<br />

Abs. 2 Nr. 3 StGB ist bei € 1. 300,- anzusetzen, wobei<br />

allerdings der erstattungsfähige Schaden zu Grunde zu<br />

legen ist. Deshalb ist der Nettobetrag laut<br />

Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten<br />

maßgeblich, solange der Schaden noch nicht instand<br />

gesetzt wurde.<br />

Auch bei einem Verkehrsunfall im fließenden Verkehr kann<br />

die Wertung des § 142 Abs. 4 StGB Berücksichtigung<br />

finden und eine Ausnahme vom Regelfall der Entziehung<br />

der Fahrerlaubnis begründen.


Verkehrsstrafrecht<br />

Die Unfallflucht<br />

Schädiger muss nach Wartepflicht die Polizei informieren<br />

und Kennzeichen, Standort des Fahrzeuges etc. mitteilen.<br />

Dies jedoch kann auch <strong>Rechtsanwalt</strong> übernehmen, soweit<br />

die Mitteilung unverzüglich erfolgt.


Verkehrsstrafrecht<br />

Fahren ohne Fahrverlaubnis<br />

Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. Zulassen des Fahrens ohne<br />

Fahrerlaubnis § 21 StVG<br />

- Fahrt auf Parkplatz ohne Gefährdung: rglm. Einstellung<br />

- bei einmaliger Fahrt im fließenden Verkehr ohne<br />

Vorbelastung § 153 a StPO<br />

- Vorsätzliche (25 – 35 TS) und fahrlässige (15 – 25 TS)<br />

Begehungsweise


Verkehrsstrafrecht<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Das Fahrverbot<br />

Absehen vom Regelfahrverbot bei Augenblicksversagen<br />

OLG Dresden Beschl. v. 01.11.05 zfs 2006, 52<br />

Die Verhängung des Regelfahrverbotes bei einem<br />

Geschwindigkeitsverstoß ist nicht gerechtfertigt bei einem<br />

sog. Augenblicksversagen, das seinerseits nicht auf grober<br />

Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht.


Verkehrsstrafrecht<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Fahrverbot, Absehen; Ausschöpfen von Rechtsmitteln;<br />

langer Zeitablauf<br />

OLG Hamm Beschl. v. 25.08.05 zfs 2006, 113<br />

Das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und Rechten durch<br />

einen Betroffenen kann grundsätzlich nicht als unlauter<br />

angesehen werden. Die dadurch entstehende<br />

Verfahrensverzögerung muss bei der Beurteilung der<br />

Frage, ob langer Zeitablauf der Erforderlichkeit des<br />

Fahrverbotes entgegensteht, berücksichtigt werden.


Verkehrsstrafrecht<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Absehen vom Regelfahrverbot bei<br />

Augenblicksversagen<br />

OLG Dresden Beschl. v. 01.11.05 zfs 2006, 52<br />

Die Verhängung des Regelfahrverbotes bei einem<br />

Geschwindigkeitsverstoß ist nicht gerechtfertigt bei einem<br />

sog. Augenblicksversagen, das seinerseits nicht auf<br />

grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht.<br />


Verkehrsstrafrecht<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Fahrverbot nach Verfahrensverzögerung<br />

Beschl. d. OLG Hamm v. 25.08.05 –2 Ss Owi 546/05-<br />

Liegt eine Tat bereits 1,7 Jahre zurück, so muß dies bei der<br />

Bemessung des Fahrverbotes auch dann berücksichtigt<br />

werden, wenn die Verfahrensverzögerung darauf beruht,<br />

dass der Beschuldige seine Verteidigungsrechte<br />

ausgeschöpft hat.


Verkehrsstrafrecht<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Absehen vom Regelfahrverbot nach Teilnahme an<br />

verkehrspsychologischer Intensivberatung<br />

AG Rendsburg Beschl. v. 01.12.05 zfs 2006, 231<br />

● Von einem Regelfahrverbot ist abzusehen, wenn der<br />

Betroffene eine anerkannte verkehrspsychologische<br />

Intensivberatung in Anspruch genommen hat.<br />

● Die Teilnahme an der Maßnahme Avanti-Fahrverbot des<br />

Nord-Kurses erfüllt diese Voraussetzungen<br />

● Von einer Erhöhung der Geldbuße gem. § 4 Abs. 4<br />

BkatV ist wegen der bereits erbrachten Kosten <strong>für</strong> die<br />

verkehrspsychologische Intensivberatung abzusehen.


Verkehrsstrafrecht<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

● Fahrverbot bei Augenblicksversagen, beruflicher Härte und<br />

erheblichem Zeitablauf<br />

●OLG Karlsruhe Beschl. v. 30.11.05 zfs 2006,230<br />

● Bei einer 3-spurig autobahnmäßig ausgebauten Landstraße mit<br />

Mittelleitplanke braucht ein auswärtiger Verkehrsteilnehmer<br />

außerhalb geschlossener Ortschaften nicht mit einer<br />

Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h zu rechnen, wenn keine<br />

Gründe <strong>für</strong> eine solche Einschränkung, wie z.B. Baustelle,<br />

Belagsmängel oder ähnliches vorhanden sind.<br />

● Ergibt sich diese Verkehrssituation aus einem zulässiger Weise zur<br />

Identifizierung des Betroffenen aus den Akten in Bezug<br />

genommenen Lichtbild, so muß sich der Tatrichter auch dann mit<br />

dem Vorliegen eines Augenblicksversagen auseinander setzen,<br />

wenn sich der Betroffene nach den Urteilsgründen nicht<br />

ausdrücklich hierauf berufen hat.


Verkehrsstrafrecht<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

● Bei Anordnung eines Fahrverbotes drängt sich die Frage des<br />

Vorliegens einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art auf,<br />

wenn der Betroffene angestellter Außendienstmitarbeiter und auf<br />

sein Fahrzeug angewiesen ist, so dass das Fahrverbot zum Verlust<br />

des Arbeitsplatzes führen könnte.<br />

● Sind seit der Tatbegehung mehr als 20 Monate vergangen und<br />

würde bis zu einer neuen Hauptverhandlung nach Zurückweisung<br />

der Sache an das AG ein weiterer, nicht unerheblicher Zeitraum<br />

verstreichen, verliert die nochmalige Anordnung eines Fahrverbotes<br />

auf Grund Zeitablaufs ihren Sinn.


Verkehrsstrafrecht<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Absehen vom Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung<br />

wegen leicht übersehbaren Verkehrszeichen<br />

AG Hanau Beschl. v. 08.06.06 zfs 2006, 654<br />

Von der Verhängung eines Fahrverbotes bei einer<br />

festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h<br />

innerhalb geschlossener Ortschaften kann abgesehen<br />

werden, wenn der einzige Hinweis auf den Beginn einer<br />

30-km/h-Zone leicht übersehen werden kann und keine<br />

Eintragungen über den Betroffenen im Verkehrszentralregister<br />

vorhanden sind.


Verkehrsstrafrecht<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Fahrverbot und Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger<br />

OLG Hamm Beschl. v. 16.03.06 NZV 2006,664<br />

Für die Entscheidung über ein Absehen vom Fahrverbot können<br />

die Auswirkungen des Fahrverbotes auf nahe stehende Personen<br />

von Belang sein.


Wir helfen Ihnen gerne weiter!<br />

NJR Anwalts- und <strong>Fachanwalt</strong>skanzlei<br />

Schwieberdingerstraße 62<br />

70435 Stuttgart<br />

Telefon: 0711. 820340-0<br />

Email: t.neuner-jehle@neuner-jehle.de<br />

www.neuner-jehle.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!