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sammlung und seine Anfechtung

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Lukas Handschin/Michael Wyttenbach<br />

schlüsse 116 . Im Gegensatz aber zu den Ausnahmefällen im Aktienrecht, welches<br />

im Normalfall ebenso wie das Vereinsrecht von der Beschlussfähigkeit<br />

der Ver<strong>sammlung</strong> schon durch die Anwesenheit eines Mitglieds ausgeht 117 ,<br />

stellt das doppelte Quorum den Regelfall im Stockwerkeigentümerrecht dar,<br />

wovon es keine (ersichtliche) Ausnahme gibt. Einerseits wird ein Präsenzquorum<br />

für die Beschlussfähigkeit vorausgesetzt <strong>und</strong> andererseits sehen<br />

gesetzliche Regelungen – sei es das Vereins-, Miteigentums-, Stockwerkeigentümerrecht<br />

oder das Reglement – ein Stimmquorum für einen gültigen<br />

Beschluss vor.<br />

bb)<br />

Präsenzquorum für Beschlussfähigkeit<br />

Voraussetzung für eine gültige Beschlussfassung ist in erster Linie regelmässig<br />

das Vorliegen der Beschlussfähigkeit der Stockwerkeigentümerver<strong>sammlung</strong>.<br />

Die Beschlussfähigkeit der Stockwerkeigentümerver<strong>sammlung</strong><br />

richtet sich nach Art. 712p ZGB. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung wird<br />

verlangt, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung der Ver<strong>sammlung</strong> <strong>und</strong> bei jeder<br />

Beschlussfassung die Hälfte – aber mindestens zwei – der Stockwerkeigentümer,<br />

die zugleich die Hälfte der Wertquoten halten, selber in der Ver<strong>sammlung</strong><br />

anwesend sind oder sich rechtsgültig in dieser vertreten lassen 118 .<br />

Als Folge der relativ zwingenden Rechtsnatur von Art. 712p Abs. 1 ZGB,<br />

können die Stockwerkeigentümer mittels einstimmigem Beschluss die Voraussetzungen<br />

zur Erreichung der Beschlussfähigkeit erschweren, nicht aber<br />

erleichtern 119 .<br />

Wird die Beschlussfähigkeit der Stockwerkeigentümerver<strong>sammlung</strong><br />

nicht erreicht, was dazu führt, dass keine rechtsgültigen Beschlüsse gefasst<br />

werden können, hat der Vorsitzende eine zweite Ver<strong>sammlung</strong> einzuberufen<br />

(Art. 712p Abs. 2 ZGB). Im Gegensatz zu den Voraussetzungen der ersten<br />

Ver<strong>sammlung</strong> (persönliche Voraussetzung: Hälfte der Stockwerkeigentümer<br />

oder deren Vertreter anwesend, aber mindestens zwei 120 ; sachbezogene Voraussetzung:<br />

Hälfte der Wertquoten vertreten 121 ), wird für die Beschlussfähigkeit<br />

der zweiten Ver<strong>sammlung</strong> nur die Anwesenheit eines Drittels der<br />

Stockwerkeigentümer oder deren Vertreter verlangt <strong>und</strong> auf die sachbezogene<br />

Voraussetzung gänzlich verzichtet. Dennoch müssen auch in der zweiten<br />

Ver<strong>sammlung</strong> mindestens zwei Stockwerkeigentümer oder Vertreter anwe-<br />

116<br />

117<br />

118<br />

119<br />

120<br />

121<br />

Vgl. Art. 623 Abs. 2, 701, 706 Abs. 2 Ziff. 4 OR; vgl. ausführlich ZK-TANNER, Art. 703 OR N<br />

101 f.<br />

Für die Aktiengesellschaft ZK-TANNER, Art. 703 OR N 51; für den Verein, wenn statutarisch<br />

vorgesehen BK-RIEMER, Art. 67 N 49 f.<br />

STRITTMATTER, S. 69 f.; BK-MEIER-HAYOZ/REY, Art. 712p N 8; ZK-WERMELINGER, Art.<br />

712p N 3 f., 17 f.; WEBER, S. 373 f.; SIMONIUS/SUTTER, § 15 N 70.<br />

ZK-WERMELINGER, Art. 712p N 7 m.w.H.<br />

ZK-WERMELINGER, Art. 712p N 17 ff.<br />

WEBER, S. 374; BK-MEIER-HAYOZ/REY, Art. 712p N 8.<br />

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