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sammlung und seine Anfechtung

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Lukas Handschin/Michael Wyttenbach<br />

nicht als juristische Person qualifiziert, folgt – ihre Organisation nicht statutarisch<br />

regeln 25 .<br />

1.4 Auftreten gegenüber den eigenen Mitgliedern<br />

Nach dem Vorbild der Personenhandelsgesellschaften, hat der Gesetzgeber<br />

die Stockwerkeigentümergemeinschaft mit einem der Autonomie der Personenhandelsgesellschaften<br />

entsprechenden Grad der Verselbständigung ausgestattet<br />

26 . Auf Gr<strong>und</strong> von Art. 712l ZGB ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />

im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Verwaltung des<br />

Stockwerkeigentums – nach herrschender Lehre „beschränkt“ – vermögens-,<br />

handlungs-, delikts-, prozess- <strong>und</strong> betreibungsfähig. Im Aussenauftritt<br />

gleicht die Stockwerkeigentümergemeinschaft daher stark den Kollektiv<strong>und</strong><br />

Kommanditgesellschaften, deren Aussenrecht im Wesentlichen den<br />

Verhältnissen bei juristischen Personen entspricht 27 . Somit ist für die Frage<br />

der Rechtsnatur nicht das Aussenverhältnis <strong>und</strong> ein allfälliger Auftritt in<br />

eigenem Namen, sondern der Grad der Verselbständigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft,<br />

im Verhältnis zu den Stockwerkeigentümern, ausschlaggebend.<br />

Wie bereits oben aufgeführt, besteht der Zweck der Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />

in der gemeinschaftlichen Verwaltung der gemeinschaftlichen<br />

Teile des Stockwerkeigentums 28 . Die Gemeinschaft verwaltet also<br />

Teile einer Liegenschaft, an der nicht sie dinglich berechtigt ist, sondern die<br />

jeweiligen Stockwerkeigentümer. Da die Verwaltung mit Kosten verb<strong>und</strong>en<br />

ist, ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft auf Beiträge der Stockwerkeigentümer<br />

angewiesen. Das zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung<br />

benötigte Vermögen, erwirbt die Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />

unter ihrem eigenen Namen (sog. Verwaltungsvermögen als zweckgeb<strong>und</strong>enes<br />

Sondervermögen) 29 . Auf Gr<strong>und</strong> der vorgefassten Ansicht der herrschenden<br />

Lehre, die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei nicht rechtsfähig,<br />

bleiben trotz der gesetzlich vermittelten Vermögensfähigkeit, die Stockwerkeigentümer<br />

am Vermögen materiell rechtszuständig <strong>und</strong> die Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />

sei nur formell zur Rechtsausübung berechtigt<br />

30 . Trotzdem kann die Stockwerkeigentümergemeinschaft über dieses<br />

Vermögen – formell gesehen als (Allein-)Eigentümerin – verfügen, «ohne<br />

jeweils die Zustimmung der einzelnen Stockwerkeigentümer einholen zu<br />

25<br />

26<br />

27<br />

28<br />

29<br />

30<br />

ZK-HANDSCHIN/VONZUN, Art. 530 N 7.<br />

BBl 1962 II 1518; BSK-BÖSCH, Art. 712l N 1 f.; RASCHEIN, S. 27 f.<br />

ZK-HANDSCHIN/CHOU, Art. 552 – 553 N 53.<br />

Vgl. dazu oben 1.2; vgl. auch JUNKER, S. 183 f.<br />

CH. MÜLLER, S. 31 f.; RASCHEIN, S. 33; BSK-BÖSCH, Art. 712l N 3; vgl. ausführlich BK-<br />

MEIER-HAYOZ/REY, Art. 712l N 7 ff.; ZK-WERMELINGER, Art. 712l N 47 ff.<br />

BK-MEIER-HAYOZ/REY, Art. 712l N 10 ff.<br />

50

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