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Aus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:<br />

1. die Zuweisungen nach § 11 Abs. 1 und 4;<br />

2. die Sachkostenbeiträge nach § 17 und § 18 a Abs. 2;<br />

3. die Zuweisungen nach § 21;<br />

4. die Zuweisungen nach § 29;<br />

5. die Zuweisungen nach § 16 Abs. 1 des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes;<br />

6. a) die Ausgleichsbeträge nach § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes,<br />

b) zwei Drittel der für die Ausgleichsbeträge nach § 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes<br />

erforderlichen Beträge für<br />

aa) Unternehmen, die <strong>von</strong> Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden betrieben<br />

werden,<br />

bb)<br />

rechtlich selbständige Unternehmen des privaten Rechts, an denen Gemeinden,<br />

Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder mit mehr als 50 vom Hundert<br />

beteiligt sind;<br />

7. der auf die kommunalen Schulträger entfallende Anteil an dem vom Land an Verwertungsgesellschaften<br />

zu zahlenden Betrag zur pauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die<br />

Vervielfältigung <strong>von</strong> Unterrichtsmaterialien in Schulen und für das öffentliche Zugänglichmachen<br />

<strong>von</strong> Werken oder Werkteilen über elektronische Medien für den Schulunterricht;<br />

8. die Zuweisungen nach § 29 b;<br />

9. 50 vom Hundert des Erstattungsbetrags nach § 15 Abs. 3 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes;<br />

10. im Jahr 2008 800000 Euro und ab dem Jahr 2009 jährlich 1,6 Millionen Euro für pädagogische<br />

schulische Netze sowie für die Bereitstellung <strong>von</strong> Schulmaterialien in elektronischer Form;<br />

11. die auf die kommunalen Schulträger entfallenden Kosten an dem vom Land zu zahlenden Betrag<br />

für den Betrieb <strong>von</strong> Geräten zur Nachrichtenübermittlung an Schulen im Krisenfall;<br />

12. 50 Prozent des Betrags, den das Land im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden<br />

der Stadt Staufen nach Abzug der <strong>von</strong> der Stadt zu tragenden Eigenbeteiligung für Sanierungsmaßnahmen<br />

zur Bewältigung der Hebungskatastrophe gewährt.<br />

§ 3<br />

Aufteilung der restlichen Finanzausgleichsmasse A<br />

Von der restlichen Finanzausgleichsmasse A entfallen auf<br />

1. die Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 5) 74,10 Prozent;<br />

2. die Schlüsselmasse der Stadtkreise (§ 7 a) 4,92 Prozent;<br />

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