Brandschutzmaßnahmen beim Tunnelbau ... - Adjutum
Brandschutzmaßnahmen beim Tunnelbau ... - Adjutum
Brandschutzmaßnahmen beim Tunnelbau ... - Adjutum
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
oib-richtlinien<br />
4/2009<br />
Verwendung CE-gekennzeichneter Bauprodukte<br />
in Österreich – 1. Novelle zur Baustoffliste ÖE<br />
12<br />
Mit 15. Dezember 2009 werden erstmals Abänderungen<br />
zur bestehenden Baustoffliste ÖE nicht in Form einer<br />
Neufassung der gesamten Baustoffliste, sondern als Novelle<br />
zur bestehenden Verordnung herausgegeben. Die<br />
mit November 2008 in Kraft getretene Baustoffliste ÖE<br />
wird durch diese Novelle nicht außer Kraft gesetzt, sondern<br />
ergänzt bzw. abgeändert.<br />
Damit tritt nun der Fall ein, dass nach Inkrafttreten dieser<br />
Novelle somit die Stammverordnung über die Baustoffliste<br />
ÖE zusammen mit der Novelle zu betrachten sind,<br />
um eine vollständige Information über die mittels der<br />
Baustoffliste ÖE geregelten Verwendungsbestimmungen<br />
für CE-gekennzeichnete Produkte zu haben.<br />
Dies geht alle an: Planer, Bausachverständige, Baubehörden,<br />
nicht zuletzt auch den privaten „Häuselbauer“.<br />
Es kann nicht oft genug betont werden, dass nicht zwischen<br />
öffentlichen und privaten Bauvorhaben zu unterscheiden<br />
ist. Die CE-Kennzeichnungsverpflichtung gilt<br />
allgemein.<br />
Wie ist die 1. Novelle zur Baustoffliste ÖE gestaltet?<br />
Die Struktur der Baustoffliste ÖE bedingt für eine Novelle,<br />
soll diese noch lesbar sein, ein eigenes Konzept: In<br />
der Liste der Bauprodukte samt<br />
Anhängen wird der endgültige<br />
aktuelle Text (d.h. ohne Darstellung<br />
der durchgeführten Änderungen)<br />
aufgenommen. Dabei<br />
werden ausschließlich die von<br />
der Änderung bzw. Ergänzung<br />
betroffenen Anhänge (Tabellen<br />
zu den einzelnen lfd. Nummern in<br />
der Baustoffliste ÖE) ersetzt bzw.<br />
neue Produktgruppen werden ergänzt.<br />
Um die Rückverfolgbarkeit der erfolgten<br />
Änderungen transparent<br />
zu machen, wird ein ergänzendes<br />
Dokument als informelles Begleitdokument<br />
zur Verordnung auf der<br />
Homepage des OIB (www.oib.or.at)<br />
unter dem Begriff „Baustoffliste<br />
ÖE“ als PDF-Datei „Erläuterungen 1.<br />
Novelle Baustoffliste ÖE“ publiziert.<br />
Zusätzlich wird der technische<br />
Teil der Stammverordnung und<br />
der 1. Novelle in einer konsolidierten<br />
Fassung zusammengestellt<br />
und ebenfalls auf der Homepage<br />
des OIB unter dem Begriff „Baustoffliste<br />
ÖE – Konsolidierte Fassung Stand 15. Dezember<br />
2009“ bereitgestellt.<br />
Selbstverständlich wurde mit dieser 1. Novelle zur Baustoffliste<br />
ÖE auch dem Aktualisierungsbedarf, hervorgerufen<br />
durch Ergänzungen zu bereits bestehenden harmonisierten<br />
Normen, Rechnung getragen.<br />
Was heißt „Baustoffliste ÖE“?<br />
Die Baustoffliste ÖE ist eine Verordnung des Österreichischen<br />
Instituts für Bautechnik im Auftrag der Bundesländer<br />
und gilt in allen Bundesländern in ihrem<br />
Wirkungsbereich. Die Bestimmungen dieser Baustofflisten-Verordnung<br />
müssen bei Verwendung solcher<br />
Bauprodukte eingehalten werden.<br />
Und zwar unabhängig davon,<br />
wo die Produkte erzeugt worden<br />
sind – ob im Inland oder im Ausland.<br />
Das bedeutet z. B., dass<br />
Übergangsfristen, die in der Baustoffliste<br />
ÖE festgelegt werden<br />
allgemein gültig sind. Für Steinschlagschutznetze<br />
erfolgt dies<br />
in der 1. Novelle zur Baustoffliste<br />
ÖE und diese gelten somit<br />
unabhängig davon, ob es sich<br />
um Netze aus österreichischer,<br />
italienischer oder schweizer<br />
Produktion handelt. Die Baustoffliste<br />
ÖE gilt ausschließlich<br />
für Produkte, die die CE-Kennzeichnung<br />
tragen.<br />
Wann gilt die Baustoffliste<br />
ÖE?<br />
Die 1. Novelle zur 4. Ausgabe<br />
der Baustoffliste ÖE tritt<br />
mit 15. Dezember 2009 in<br />
Kraft. In den Bundesländern<br />
werden in den Amtsblättern<br />
auch die entsprechenden<br />
Kundmachungen durch-