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Brandschutzmaßnahmen beim Tunnelbau ... - Adjutum

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oib-richtlinien<br />

4/2009<br />

Verwendung CE-gekennzeichneter Bauprodukte<br />

in Österreich – 1. Novelle zur Baustoffliste ÖE<br />

12<br />

Mit 15. Dezember 2009 werden erstmals Abänderungen<br />

zur bestehenden Baustoffliste ÖE nicht in Form einer<br />

Neufassung der gesamten Baustoffliste, sondern als Novelle<br />

zur bestehenden Verordnung herausgegeben. Die<br />

mit November 2008 in Kraft getretene Baustoffliste ÖE<br />

wird durch diese Novelle nicht außer Kraft gesetzt, sondern<br />

ergänzt bzw. abgeändert.<br />

Damit tritt nun der Fall ein, dass nach Inkrafttreten dieser<br />

Novelle somit die Stammverordnung über die Baustoffliste<br />

ÖE zusammen mit der Novelle zu betrachten sind,<br />

um eine vollständige Information über die mittels der<br />

Baustoffliste ÖE geregelten Verwendungsbestimmungen<br />

für CE-gekennzeichnete Produkte zu haben.<br />

Dies geht alle an: Planer, Bausachverständige, Baubehörden,<br />

nicht zuletzt auch den privaten „Häuselbauer“.<br />

Es kann nicht oft genug betont werden, dass nicht zwischen<br />

öffentlichen und privaten Bauvorhaben zu unterscheiden<br />

ist. Die CE-Kennzeichnungsverpflichtung gilt<br />

allgemein.<br />

Wie ist die 1. Novelle zur Baustoffliste ÖE gestaltet?<br />

Die Struktur der Baustoffliste ÖE bedingt für eine Novelle,<br />

soll diese noch lesbar sein, ein eigenes Konzept: In<br />

der Liste der Bauprodukte samt<br />

Anhängen wird der endgültige<br />

aktuelle Text (d.h. ohne Darstellung<br />

der durchgeführten Änderungen)<br />

aufgenommen. Dabei<br />

werden ausschließlich die von<br />

der Änderung bzw. Ergänzung<br />

betroffenen Anhänge (Tabellen<br />

zu den einzelnen lfd. Nummern in<br />

der Baustoffliste ÖE) ersetzt bzw.<br />

neue Produktgruppen werden ergänzt.<br />

Um die Rückverfolgbarkeit der erfolgten<br />

Änderungen transparent<br />

zu machen, wird ein ergänzendes<br />

Dokument als informelles Begleitdokument<br />

zur Verordnung auf der<br />

Homepage des OIB (www.oib.or.at)<br />

unter dem Begriff „Baustoffliste<br />

ÖE“ als PDF-Datei „Erläuterungen 1.<br />

Novelle Baustoffliste ÖE“ publiziert.<br />

Zusätzlich wird der technische<br />

Teil der Stammverordnung und<br />

der 1. Novelle in einer konsolidierten<br />

Fassung zusammengestellt<br />

und ebenfalls auf der Homepage<br />

des OIB unter dem Begriff „Baustoffliste<br />

ÖE – Konsolidierte Fassung Stand 15. Dezember<br />

2009“ bereitgestellt.<br />

Selbstverständlich wurde mit dieser 1. Novelle zur Baustoffliste<br />

ÖE auch dem Aktualisierungsbedarf, hervorgerufen<br />

durch Ergänzungen zu bereits bestehenden harmonisierten<br />

Normen, Rechnung getragen.<br />

Was heißt „Baustoffliste ÖE“?<br />

Die Baustoffliste ÖE ist eine Verordnung des Österreichischen<br />

Instituts für Bautechnik im Auftrag der Bundesländer<br />

und gilt in allen Bundesländern in ihrem<br />

Wirkungsbereich. Die Bestimmungen dieser Baustofflisten-Verordnung<br />

müssen bei Verwendung solcher<br />

Bauprodukte eingehalten werden.<br />

Und zwar unabhängig davon,<br />

wo die Produkte erzeugt worden<br />

sind – ob im Inland oder im Ausland.<br />

Das bedeutet z. B., dass<br />

Übergangsfristen, die in der Baustoffliste<br />

ÖE festgelegt werden<br />

allgemein gültig sind. Für Steinschlagschutznetze<br />

erfolgt dies<br />

in der 1. Novelle zur Baustoffliste<br />

ÖE und diese gelten somit<br />

unabhängig davon, ob es sich<br />

um Netze aus österreichischer,<br />

italienischer oder schweizer<br />

Produktion handelt. Die Baustoffliste<br />

ÖE gilt ausschließlich<br />

für Produkte, die die CE-Kennzeichnung<br />

tragen.<br />

Wann gilt die Baustoffliste<br />

ÖE?<br />

Die 1. Novelle zur 4. Ausgabe<br />

der Baustoffliste ÖE tritt<br />

mit 15. Dezember 2009 in<br />

Kraft. In den Bundesländern<br />

werden in den Amtsblättern<br />

auch die entsprechenden<br />

Kundmachungen durch-

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