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Brandschutzmaßnahmen beim Tunnelbau ... - Adjutum

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tunnelbrand 4/2009<br />

26<br />

Rates vom 29.4.2004 über Mindestanforderungen an<br />

die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz<br />

Fluchtwege in Abständen von maximal 500 m<br />

erforderlich. Diese Zugänge für den Feuerwehreinsatz<br />

sind sinnvoller Weise auch als Fluchtwege für die Tunnelnutzer<br />

auszuführen. Als sichere Bereiche gelten z. B.<br />

Rettungsstollen und Notstiegenhäusern mit Schleusen<br />

sowie der nicht vom Brand betroffene Tunnel. Die sicheren<br />

Bereiche sind durch bauliche und anlagentechnische<br />

Maßnahmen vor Raucheintritt zu schützen (daher<br />

wäre auch der Begriff „geschützter Bereich“ dem Begriff<br />

„sicherer Bereich“ vorzuziehen). Für die Selbstrettung<br />

können abhängig von der Verkehrsdichte, des Anteils<br />

von Schwerlast- und Gefahrguttransporten kürzere<br />

Entfernungen zu sicheren Bereichen erforderlich sein.<br />

Die Gehwege müssen eben, hindernisfrei, ausreichend<br />

beleuchtet, mindestens 85 cm breit sein und eine lichte<br />

Durchgangshöhe von mindestens 2,20 m aufweisen.<br />

Türen im Zuge von Fluchtwegen müssen mit einem Panikverschluß<br />

ausgerüstet sein und mit einem Kraftaufwand<br />

von maximal 100 N geöffnet werden können.<br />

2.3.1.3 Notausgänge, Notstiegenhäuser, Rettungsstollen<br />

Bei der Gestaltung von Notstiegenhäusern und Rettungsstollen<br />

ist die begrenzte körperliche Leistungsfähigkeit<br />

von gebrechlichen oder mobilitätsbehinderten<br />

Personen angemessen zu berücksichtigen.<br />

2.3.1.3.1 Notstiegenhäuser<br />

Notstiegenhäuser sollen höchstens 30 m Höhenunterschied<br />

aufweisen. Stiegen müssen für einen Begegnungsverkehr<br />

und den Transport von Krankentragen,<br />

bewerkstelligt von 4 Personen, geeignet sein. Für den<br />

Transport von schwerem Gerät und Verletzten sind<br />

Notstiegenhäuser mit einem Bergungsschacht auszustatten.<br />

An der obersten Stelle des Schachtes ist eine<br />

Aufhängevorrichtung vorzusehen und eine mobile,<br />

elektrische Aufzugsvorrichtung bereitzuhalten. Bei Notstiegenhäusern<br />

mit mehr als 15 m Höhenunterschied ist<br />

für den Transport von schwerem Gerät, Mannschaften,<br />

Verletzten und mobilitätsbehinderten Personen ein Sicherheitsaufzug<br />

vorzusehen. Zugänge zu Aufzügen und<br />

Bergungsschächten müssen sich in Notstiegenhäuser<br />

oder Rettungsstollen befinden.<br />

2.3.1.3.2 Rettungsstollen<br />

Rettungsstollen müssen einen Querschnitt (Lichtraumprofil)<br />

von mindestens 1,5 m Breite und 2,0 m Höhe aufweisen.<br />

Sie dürfen höchstens 150 m lang sein, wenn sie<br />

nicht unmittelbar, sondern über Notstiegenhäuser ins<br />

Freie führen. Rettungsstollen, die länger als 150 m sind,<br />

müssen mit Einsatzfahrzeugen befahrbar sein. Wird ein<br />

Rettungsstollen mit Einsatzfahrzeugen befahren, muß<br />

der Lichtraum mindestens 3,50 m x 3,50 m betragen. Im<br />

Rettungsstollen sind Ausweichmöglichkeiten mit einer<br />

Länge von 20 m und einer Breite von 2,5 m in Abständen<br />

von 500 m vorzusehen. In Rettungsstollen, die nicht<br />

an beiden Enden ins Freie führen, ist am Ende des Stollens<br />

eine Umkehrmöglichkeit vorzusehen.<br />

2.3.1.3.3 Schleusen<br />

Schleusen sind zwischen Fahrtunnel und Notstiegenhäusern<br />

bzw. Rettungsstollen anzuordnen. Die Schleusen<br />

müssen, sofern dies baulich möglich ist, eine Länge<br />

von mindestens 12 m aufweisen. Beide Schleusentüren<br />

sind brandbeständig T 90 (EI2 90-C) auszuführen.<br />

Die Türen müssen in Richtung des sicheren Bereiches<br />

aufschlagen. Türflügel müssen eine Mindestbreite von<br />

1,0 m und eine Mindesthöhe von 2,0 m haben. Schleusen<br />

sind mit einer Druckbelüftung auszustatten, die im<br />

Brandfall bei geschlossenen Türen das Eindringen von<br />

Rauch in den sicheren Bereich verhindert. Bei Schleusen<br />

im Zuge von Fluchtwegen muß auch bei beidseitig<br />

geöffneten Schleusentüren das Eindringen von Rauch<br />

in den sicheren Bereich verhindert werden. Türöffnungskräfte<br />

dürfen 100 N nicht überschreiten. Im Anschluß<br />

an Schleusen ist als Stauraum eine Fläche von<br />

mindestens 25 m² anzuordnen. Hierauf kann verzichtet<br />

werden, wenn der Austritt ins Freie auch für mobilitätsbehinderte<br />

Personen ohne besondere Schwierigkeiten<br />

möglich ist.<br />

2.3.1.4 Sicherheitsbeleuchtung<br />

Gehwege in Fahrtunneln und sichere Bereiche sind<br />

mit einer Sicherheitsbeleuchtung gemäß ÖVE EN 8002-<br />

6 auszurüsten. Die Sicherheitsbeleuchtung muß sich<br />

jedenfalls automatisch bei Ausfall der Tunnelbeleuchtung,<br />

bei Brandmelderauslösung und/oder bei Öffnen<br />

einer Fluchttüre oder einer Notrufnischentüre einschalten.<br />

Übergeordnetes Einschalten der Sicherheitsbeleuchtung<br />

muß in der Tunnelwarte möglich sein.<br />

2.3.1.5 Fluchtwegkennzeichnung, Orientierungshilfen<br />

Fluchtwegkennzeichnung, Orientierungshilfen Rettungszeichen<br />

sind nicht nur für die Tunnelbenutzer erforderlich,<br />

sondern dienen auch als Orientierungshilfen<br />

für die Einsatzkräfte. Die Gestaltung der Notausgänge<br />

muß in auffälliger Form erfolgen, so daß auch bei eingeschränkten<br />

Sichtverhältnissen der Notausgang über<br />

die ganze Breite der Fahrspur(en) und des Tunnelgewölbes<br />

deutlich erkennbar ist. Notausgänge sind durch<br />

hinterleuchtete Rettungszeichen nach TRVB E 102 besonders<br />

zu kennzeichnen. Notausgänge sind grundsätzlich<br />

fortlaufend zu numerieren. Alle Notausgänge in der<br />

selben Querschnittsebene des <strong>Tunnelbau</strong>werkes müssen<br />

die gleiche Nummer aufweisen. Die Nummern sind<br />

beidseitig auf sämtlichen Türen der Querschnittsebene<br />

anzubringen und in die Einsatzpläne der Feuerwehr einzutragen.<br />

Die Beschriftung muß eine Höhe von mindestens<br />

300 mm aufweisen und deutlich sichtbar sein.<br />

2.3.1.6 Rettungsplätze und Zufahrten<br />

Rettungsplätze und deren Zufahrten sind ein integrati-

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