Brandschutzmaßnahmen beim Tunnelbau ... - Adjutum
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tunnelbrand 4/2009<br />
26<br />
Rates vom 29.4.2004 über Mindestanforderungen an<br />
die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz<br />
Fluchtwege in Abständen von maximal 500 m<br />
erforderlich. Diese Zugänge für den Feuerwehreinsatz<br />
sind sinnvoller Weise auch als Fluchtwege für die Tunnelnutzer<br />
auszuführen. Als sichere Bereiche gelten z. B.<br />
Rettungsstollen und Notstiegenhäusern mit Schleusen<br />
sowie der nicht vom Brand betroffene Tunnel. Die sicheren<br />
Bereiche sind durch bauliche und anlagentechnische<br />
Maßnahmen vor Raucheintritt zu schützen (daher<br />
wäre auch der Begriff „geschützter Bereich“ dem Begriff<br />
„sicherer Bereich“ vorzuziehen). Für die Selbstrettung<br />
können abhängig von der Verkehrsdichte, des Anteils<br />
von Schwerlast- und Gefahrguttransporten kürzere<br />
Entfernungen zu sicheren Bereichen erforderlich sein.<br />
Die Gehwege müssen eben, hindernisfrei, ausreichend<br />
beleuchtet, mindestens 85 cm breit sein und eine lichte<br />
Durchgangshöhe von mindestens 2,20 m aufweisen.<br />
Türen im Zuge von Fluchtwegen müssen mit einem Panikverschluß<br />
ausgerüstet sein und mit einem Kraftaufwand<br />
von maximal 100 N geöffnet werden können.<br />
2.3.1.3 Notausgänge, Notstiegenhäuser, Rettungsstollen<br />
Bei der Gestaltung von Notstiegenhäusern und Rettungsstollen<br />
ist die begrenzte körperliche Leistungsfähigkeit<br />
von gebrechlichen oder mobilitätsbehinderten<br />
Personen angemessen zu berücksichtigen.<br />
2.3.1.3.1 Notstiegenhäuser<br />
Notstiegenhäuser sollen höchstens 30 m Höhenunterschied<br />
aufweisen. Stiegen müssen für einen Begegnungsverkehr<br />
und den Transport von Krankentragen,<br />
bewerkstelligt von 4 Personen, geeignet sein. Für den<br />
Transport von schwerem Gerät und Verletzten sind<br />
Notstiegenhäuser mit einem Bergungsschacht auszustatten.<br />
An der obersten Stelle des Schachtes ist eine<br />
Aufhängevorrichtung vorzusehen und eine mobile,<br />
elektrische Aufzugsvorrichtung bereitzuhalten. Bei Notstiegenhäusern<br />
mit mehr als 15 m Höhenunterschied ist<br />
für den Transport von schwerem Gerät, Mannschaften,<br />
Verletzten und mobilitätsbehinderten Personen ein Sicherheitsaufzug<br />
vorzusehen. Zugänge zu Aufzügen und<br />
Bergungsschächten müssen sich in Notstiegenhäuser<br />
oder Rettungsstollen befinden.<br />
2.3.1.3.2 Rettungsstollen<br />
Rettungsstollen müssen einen Querschnitt (Lichtraumprofil)<br />
von mindestens 1,5 m Breite und 2,0 m Höhe aufweisen.<br />
Sie dürfen höchstens 150 m lang sein, wenn sie<br />
nicht unmittelbar, sondern über Notstiegenhäuser ins<br />
Freie führen. Rettungsstollen, die länger als 150 m sind,<br />
müssen mit Einsatzfahrzeugen befahrbar sein. Wird ein<br />
Rettungsstollen mit Einsatzfahrzeugen befahren, muß<br />
der Lichtraum mindestens 3,50 m x 3,50 m betragen. Im<br />
Rettungsstollen sind Ausweichmöglichkeiten mit einer<br />
Länge von 20 m und einer Breite von 2,5 m in Abständen<br />
von 500 m vorzusehen. In Rettungsstollen, die nicht<br />
an beiden Enden ins Freie führen, ist am Ende des Stollens<br />
eine Umkehrmöglichkeit vorzusehen.<br />
2.3.1.3.3 Schleusen<br />
Schleusen sind zwischen Fahrtunnel und Notstiegenhäusern<br />
bzw. Rettungsstollen anzuordnen. Die Schleusen<br />
müssen, sofern dies baulich möglich ist, eine Länge<br />
von mindestens 12 m aufweisen. Beide Schleusentüren<br />
sind brandbeständig T 90 (EI2 90-C) auszuführen.<br />
Die Türen müssen in Richtung des sicheren Bereiches<br />
aufschlagen. Türflügel müssen eine Mindestbreite von<br />
1,0 m und eine Mindesthöhe von 2,0 m haben. Schleusen<br />
sind mit einer Druckbelüftung auszustatten, die im<br />
Brandfall bei geschlossenen Türen das Eindringen von<br />
Rauch in den sicheren Bereich verhindert. Bei Schleusen<br />
im Zuge von Fluchtwegen muß auch bei beidseitig<br />
geöffneten Schleusentüren das Eindringen von Rauch<br />
in den sicheren Bereich verhindert werden. Türöffnungskräfte<br />
dürfen 100 N nicht überschreiten. Im Anschluß<br />
an Schleusen ist als Stauraum eine Fläche von<br />
mindestens 25 m² anzuordnen. Hierauf kann verzichtet<br />
werden, wenn der Austritt ins Freie auch für mobilitätsbehinderte<br />
Personen ohne besondere Schwierigkeiten<br />
möglich ist.<br />
2.3.1.4 Sicherheitsbeleuchtung<br />
Gehwege in Fahrtunneln und sichere Bereiche sind<br />
mit einer Sicherheitsbeleuchtung gemäß ÖVE EN 8002-<br />
6 auszurüsten. Die Sicherheitsbeleuchtung muß sich<br />
jedenfalls automatisch bei Ausfall der Tunnelbeleuchtung,<br />
bei Brandmelderauslösung und/oder bei Öffnen<br />
einer Fluchttüre oder einer Notrufnischentüre einschalten.<br />
Übergeordnetes Einschalten der Sicherheitsbeleuchtung<br />
muß in der Tunnelwarte möglich sein.<br />
2.3.1.5 Fluchtwegkennzeichnung, Orientierungshilfen<br />
Fluchtwegkennzeichnung, Orientierungshilfen Rettungszeichen<br />
sind nicht nur für die Tunnelbenutzer erforderlich,<br />
sondern dienen auch als Orientierungshilfen<br />
für die Einsatzkräfte. Die Gestaltung der Notausgänge<br />
muß in auffälliger Form erfolgen, so daß auch bei eingeschränkten<br />
Sichtverhältnissen der Notausgang über<br />
die ganze Breite der Fahrspur(en) und des Tunnelgewölbes<br />
deutlich erkennbar ist. Notausgänge sind durch<br />
hinterleuchtete Rettungszeichen nach TRVB E 102 besonders<br />
zu kennzeichnen. Notausgänge sind grundsätzlich<br />
fortlaufend zu numerieren. Alle Notausgänge in der<br />
selben Querschnittsebene des <strong>Tunnelbau</strong>werkes müssen<br />
die gleiche Nummer aufweisen. Die Nummern sind<br />
beidseitig auf sämtlichen Türen der Querschnittsebene<br />
anzubringen und in die Einsatzpläne der Feuerwehr einzutragen.<br />
Die Beschriftung muß eine Höhe von mindestens<br />
300 mm aufweisen und deutlich sichtbar sein.<br />
2.3.1.6 Rettungsplätze und Zufahrten<br />
Rettungsplätze und deren Zufahrten sind ein integrati-