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Arbeitsplatz Schule - GEW Landesverband Hessen

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<strong>Arbeitsplatz</strong><br />

<strong>Schule</strong><br />

Ratgeber<br />

für die<br />

tägliche<br />

Praxis<br />

2012


Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />

<strong>Landesverband</strong> <strong>Hessen</strong><br />

Zimmerweg 12, 60325 Frankfurt<br />

Telefon: 069 - 97 12 93-0<br />

info@gew-hessen.de<br />

Satz + Layout: Inge Weber, <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong><br />

Druck: Druckkollektiv Gießen<br />

Karikaturen: Thomas Plaßmann<br />

Frankfurt im April 2012<br />

www.gew-hessen.de


Inhaltsverzeichnis<br />

Vorwort .......................................................................................... 5<br />

Einstellungsverfahren ........................................................................ 6<br />

Verbeamtung auf Lebenszeit .............................................................. 7<br />

Teilzeitarbeit und Beurlaubung ........................................................... 7<br />

Dienstbefreiung ................................................................................ 9<br />

Versetzungen und Abordnungen ...................................................... 12<br />

Pflichtstundenverordnung ................................................................. 14<br />

Bezahlung von Mehrarbeit in <strong>Schule</strong>n ............................................... 14<br />

Teilzeitbeschäftigung ...................................................................... 17<br />

Vertretungsstunden ......................................................................... 18<br />

Vertretungsverträge ........................................................................ 19<br />

Mutterschutz und Stillzeit ................................................................. 20<br />

Elternzeit und Elterngeld .................................................................. 21<br />

Reise- und Fortbildungskosten .......................................................... 22<br />

Personalakten ................................................................................ 23<br />

Unterrichtsbesuch ........................................................................... 25<br />

Dienstgespräch .............................................................................. 25<br />

Gesamtkonferenz und Konferenzordnung .......................................... 26<br />

Jahres- oder Mitarbeitergespräch ..................................................... 26<br />

Disziplinarmaßnahmen ................................................................... 27<br />

Arbeitsschutz und Gesundheit .......................................................... 28<br />

Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit .................. 28<br />

Schwerbehinderung ....................................................................... 30<br />

Ruhestand ..................................................................................... 34<br />

Berechnung des Ruhegehalts ........................................................... 35<br />

Rechtsberatung und Rechtsschutz...................................................... 36<br />

Selbstständige <strong>Schule</strong>, selbstständigere <strong>Schule</strong> oder <strong>Schule</strong><br />

als ökonomischer Betrieb ............................................................... 37<br />

Budgetierung ................................................................................. 42<br />

<strong>GEW</strong> Kontakte .............................................................................. 47


Vorwort<br />

Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />

die <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> publiziert seit 30 Jahren die Broschüre „<strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong>“, um unseren<br />

Kolleginnen und Kollegen konkrete Hilfestellung für ihren Arbeitsalltag in den <strong>Schule</strong>n an<br />

die Hand zu geben. Wir geben Informationen zur Rechtslage, geben praktische Hinweise und<br />

beschreiben an vielen Stellen auch die politischen Probleme, die auf die Gestaltung des <strong>Arbeitsplatz</strong>es<br />

<strong>Schule</strong> einwirken.<br />

Diese Neuauflage ist notwendig geworden, da eine Reihe von Vorschriften seit der letzten<br />

Auflage verändert wurden. Sie baut auf der Rechtslage auf, wie sie zu Beginn des Jahres 2012<br />

besteht. Aber natürlich werden Erlasse und Verordnungen kontinuierlich weiter entwickelt;<br />

deshalb ist es über diese Broschüre hinaus wichtig sich mit den weiteren Publikationen der <strong>GEW</strong><br />

<strong>Hessen</strong>: der HLZ, den Rechtsinfos, Broschüren usw. immer auf dem Laufenden zu halten.<br />

Da sich Rechtsvorschriften nicht im politikfreien Raum entwickeln, gilt es, gemeinsam im Interesse<br />

der Beschäftigten Einfluss auf deren Entwicklung zu nehmen. Unsere <strong>GEW</strong>erkschaft tut dies<br />

auf der Grundlage demokratischer Beschlüsse unserer Mitglieder. Je breiter diese Diskussion<br />

stattfindet und je mehr Kolleginnen und Kollegen als Mitglieder zu uns kommen, desto höher<br />

sind die Chancen, diese gemeinsamen Interessen auch politisch durchzusetzen.<br />

Wichtig ist aber auch die Arbeit unserer <strong>GEW</strong> Kolleginnen und Kollegen in den Personalräten an<br />

den <strong>Schule</strong>n, den Schulämtern und beim Kultusministerium. Sie nehmen ihre Beteiligungsrechte<br />

bei der Veränderung von Vorschriften konsequent wahr und achten natürlich auch darauf, dass<br />

die Rechte aller Kolleginnen und Kollegen eingehalten werden. Durch die rechtliche und politische<br />

Unterstützung der <strong>GEW</strong>erkschaft haben sie dabei den wichtigen Rückhalt, gegebenenfalls<br />

auch härtere Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber/Dienstherrn durchzustehen. Wer sicher<br />

gehen will, dass die in dieser Broschüre aufgezeigten Rechte im Arbeitsalltag in den <strong>Schule</strong>n<br />

auch nicht unter den Tisch gekehrt werden, sollte starke <strong>GEW</strong> Kolleginnen und Kollegen in die<br />

Personalräte wählen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Jochen Nagel<br />

Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 5


Einstellungsverfahren<br />

Alle Fragen der Einstellung in den hessischen Schuldienst werden abschließend durch den<br />

Einstellungserlass vom 19. Januar 2010 (Amtsblatt 3/2010) geregelt. Danach finden alle Einstellungen<br />

ins Beamtenverhältnis oder in ein unbefristetes Tarifbeschäftigungsverhältnis entweder<br />

im Rahmen des Ranglistenverfahrens oder im Rahmen von schulbezogenen Ausschreibungen<br />

statt, die ausschließlich im Internet veröffentlicht werden. Wenn der <strong>Schule</strong> eine Einstellungsmöglichkeit<br />

zugewiesen wird, entscheidet die Schulleitung über die Art des Einstellungsverfahrens.<br />

Dabei ist der Personalrat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beteiligen.<br />

Dies gilt bei einer Ranglisteneinstellung auch für die Frage, welche Fächer angefordert werden.<br />

Bei der Formulierung des Anforderungsprofils für eine schulbezogene Ausschreibung ist der<br />

Schulpersonalrat ausdrücklich anzuhören, ebenso bei der Frage, ob über die Auswahl zwischen<br />

den eingegangenen Bewerbungen nach Aktenlage entschieden werden kann. Wird eine Überprüfungskommission<br />

gebildet, entsendet der Personalrat einen Vertreter in dieses Gremium. Dieser<br />

muss nicht, sollte aber Mitglied des Personalrats sein. Die Vertretung des Personalrats achtet<br />

auf Gleichbehandlung und berichtet den anderen Mitgliedern über das Überprüfungsverfahren.<br />

Unabhängig von der Durchführung eines solchen Verfahrens unterliegt jede Einstellung im<br />

Beamtenverhältnis oder in einem befristeten oder unbefristeten Tarifbeschäftigungsverhältnis der<br />

Mitbestimmung des Schulpersonalrats. Ohne Zustimmung des Personalrats darf die Arbeit nicht<br />

aufgenommen werden. Für eine Ablehnung, die schriftlich zu erfolgen hat, hat der Personalrat<br />

nach Abschluss der Erörterung mit der Schulleitung zwei Wochen Zeit.<br />

Auf Drängen der <strong>GEW</strong> wurde im Sommer 2007 durch einen Erlass des HKM klar gestellt, dass<br />

sich auch Lehrkräfte in einem unbefristeten Tarifbeschäftigungsverhältnis im Ranglistenverfahren<br />

oder über eine schulbezogene Ausschreibung auf eine Beamtenstelle bewerben können.<br />

Die Einstellung in den hessischen Schuldienst erfolgt in der Regel ins Beamtenverhältnis. Die<br />

Ausnahmefälle, in denen ins Tarifbeschäftigungsverhältnis eingestellt wird, wurden in letzter<br />

Zeit durch Gerichtsurteile stark dezimiert. Kolleginnen und Kollegen, die aus gesundheitlichen<br />

Gründen nicht ins Beamtenverhältnis eingestellt werden sollten, konnten sich vor Gericht in<br />

Einzelfällen durchsetzen.<br />

Höchstalter für Verbeamtung unwirksam<br />

Mit Urteil vom 1.3.2010 (Az. 9 K 2578/09.F) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt die hessische<br />

Regelung einer Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis aus formellen<br />

Gründen für unwirksam erklärt. Die Festlegung einer Altersgrenze als solche hat das Verwaltungsgericht<br />

im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht beanstandet.<br />

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden laufbahnrechtliche Altersgrenzen<br />

nicht durch das Verbot der Altersdiskriminierung des § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes<br />

(AGG) ausgeschlossen. So wird zum Beispiel die Auffassung vertreten, der Dienstherr<br />

könne für den Zugang zum beamtenrechtlichen Versorgungssystem eine angemessene Beschäftigungszeit<br />

vor dem Eintritt in den Ruhestand verlangen.<br />

Eine Altersgrenze für den Eintritt oder die Übernahme in das Beamtenverhältnis muss nach der<br />

Rechtsprechung jedoch entweder durch Gesetz oder aufgrund einer eindeutigen gesetzlichen<br />

Ermächtigung geregelt werden. Dem entsprechen die bislang in <strong>Hessen</strong> erlassenen Vorschriften<br />

nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Es ist aber damit zu rechnen, dass der Landtag<br />

im Rahmen des zurzeit in Vorbereitung befindlichen 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes<br />

eine gesetzliche Regelung schaffen wird.<br />

6 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012


Verbeamtung auf Lebenszeit<br />

Die Einstellung ins Beamtenverhältnis erfolgt zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe. Die<br />

Probezeit bis zur Verbeamtung auf Lebenszeit beträgt einheitlich drei Jahre. Die Fristen verlängern<br />

sich durch Zeiten einer Elternzeit. Zeiten mit einer vergleichbaren Unterrichtstätigkeit als<br />

Tarifbeschäftigter (BAT, TVH) können bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr angerechnet<br />

werden. Eine Verkürzung der Probezeit aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen sieht das<br />

Beamtengesetz nicht (mehr) vor. Wird die Bewährung in der Regelprobezeit nicht festgestellt,<br />

kann die Probezeit um maximal zwei Jahre verlängert werden, danach folgt automatisch die<br />

Entlassung. Maximal kann die Probezeit also fünf Jahre betragen, wobei sich dieser Zeitraum<br />

um die Zeit einer Elternzeit verlängert. Das Verfahren zur Feststellung der Bewährung muss so<br />

frühzeitig eingeleitet werden, dass die Urkunde rechtzeitig zum Ende der Probezeit ausgehändigt<br />

werden kann.<br />

Ein Zwischenbericht, der für andere Beamtinnen und Beamte nach 18 Monaten angefertigt<br />

werden muss, ist für Lehrkräfte nicht vorgesehen. Manche Schulämter haben versucht, per Verfügung<br />

einen Zwischenbericht vorzuschreiben. Doch als sie aufgrund der Einsprüche von Gesamtpersonalräten<br />

zugeben mussten, dass dies mitbestimmungspflichtig wäre, und als sie zur Kenntnis<br />

nehmen mussten, dass die Gesamtpersonalräte den Zwischenbericht ablehnten, haben sie das<br />

Vorhaben nicht weiter verfolgt.<br />

Vor der dienstlichen Beurteilung, die der/die Schulleiter/in für das Staatliche Schulamt verfasst,<br />

erfolgt in der Regel ein Unterrichtsbesuch, für den eine schriftliche Vorbereitung erwartet wird.<br />

Damit der Unterrichtsbesuch nicht den Charakter einer „dritten Staatsprüfung“ annimmt, sollten<br />

Personalräte mit ihren Schulleitungen eine Begrenzung des Umfangs für die schriftliche<br />

Vorbereitung vereinbaren. Auch kann man vereinbaren, dass eine „Vertrauensperson“ teilnehmen<br />

kann. Dies sollte insbesondere dann der Fall sein, wenn der Unterrichtsbesuch in Verbindung mit<br />

einem Konflikt steht. Die Vertrauensperson kann auch ein Personalratsmitglied sein. Ein Recht<br />

auf Teilnahme einer Vertrauensperson besteht leider nicht.<br />

Wie jede andere dienstliche Beurteilung ist auch diejenige, die im Zusammenhang mit der<br />

Verbeamtung erstellt wird, der Lehrkraft vorzulegen und von ihr durch Unterschrift zur Kenntnis<br />

zu nehmen. Auf Wunsch der Lehrkraft muss eine mögliche Stellungnahme zum Bericht in die<br />

Personalakte aufgenommen werden.<br />

Teilzeit und Beurlaubung<br />

Nach dem Hessischen Beamtengesetz (HBG) ist eine Teilzeitbeschäftigung immer für einen<br />

bestimmten Zeitraum zu bewilligen. Es ist aber in der Praxis möglich, Anträge auf Teilzeitbeschäftigung<br />

und Beurlaubung „bis auf weiteres“ zu stellen. In beiden Fällen besteht jederzeit die<br />

Möglichkeit, ein halbes Jahr vor Beginn eines Schuljahres oder Schulhalbjahres einen Antrag auf<br />

Änderung des Teilzeitumfangs oder Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zu stellen. Dieser Antrag<br />

kann auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es bestehe „kein Fachbedarf“ oder es sei<br />

„kein Geld im Budget“.<br />

Die Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung gemäß § 85a oder<br />

§ 85f unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats (HPVG § 77, Punkt 1j bzw. 2f).<br />

Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 7


Tatbestand<br />

Höchstdauer<br />

Teilzeitbeschäftigung<br />

mit mind. der<br />

Hälfte der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit<br />

(§ 85 a Abs.1) *<br />

Beurlaubung aus<br />

arbeitsmarktpolitischen<br />

Gründen<br />

(§ 85 f) *<br />

Altersurlaub<br />

(§ 85 f) *<br />

Familienpolitische<br />

Teilzeitbeschäftigung<br />

mit mind.<br />

der Hälfte der<br />

regulären Arbeitszeit<br />

(§ 85a Abs.4)<br />

**<br />

Familienpolitische<br />

Teilzeitbeschäftigung<br />

mit weniger<br />

als der Hälfte,<br />

mindestens aber<br />

2/5 der regulären<br />

Arbeitszeit (§85a<br />

Abs.5)**<br />

Beurlaubung aus<br />

familienpolitischen<br />

Gründen<br />

(§85 a Abs.4) **<br />

Voraussetzungen<br />

Kumulation Nebentätigkeit Beihilfe<br />

keine unbegrenzt Nebentätigkeit maximal<br />

in dem Umfang,<br />

der vollzeitbeschäftigten<br />

Beamten gestattet<br />

ist<br />

Bewerberüberhang<br />

Bewerberüberhang,<br />

Vollendung<br />

d. 55.<br />

Lebensjahres<br />

Betreuung<br />

oder Pflege<br />

eines Kindes<br />

unter 18<br />

oder eines<br />

pflegebedürftigen<br />

Angehörigen<br />

Betreuung<br />

oder Pflege<br />

eines Kindes<br />

unter 18<br />

oder eines<br />

pflegebedürftigen<br />

Angehörigen<br />

6 Jahre mit Beurlaubung<br />

und unterhälftiger<br />

Teilzeitbeschäftigung<br />

aus familienpolitischen<br />

Gründen<br />

nicht mehr als<br />

12 Jahre<br />

bis zum<br />

Eintritt in<br />

den Ruhestand<br />

mit Beurlaubung<br />

und unterhälftiger<br />

Teilzeitbeschäftigung<br />

aus familienpolitischen<br />

Gründen<br />

nicht mehr als<br />

12 Jahre (3)<br />

Nebentätigkeitsverbot,<br />

Ausnahmen sind<br />

möglich<br />

Nebentätigkeitsverbot,<br />

Ausnahmen sind<br />

möglich<br />

normaler<br />

Beihilfeanspruch<br />

kein Beihilfeanspruch<br />

kein Beihilfeanspruch<br />

unbegrenzt (1) normaler Beihilfeanspruch<br />

15 Jahre (1) normaler<br />

Beihilfeanspruch<br />

12 Jahre mit Urlaub aus<br />

arbeitsmarktpolitischen<br />

Gründen und<br />

unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung<br />

nicht mehr als 12<br />

Jahre<br />

* „soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen”<br />

** „wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen”<br />

1) Nebentätigkeiten, die dem Zweck der Freistellung zuwiderlaufen, können nicht genehmigt werden<br />

2) sofern kein Anspruch als berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten besteht<br />

3) Die Begrenzung entfällt, wenn die Rückkehr zu Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht zumutbar ist<br />

(1) Beihilfeanspruch für<br />

3 Jahre, wobei Beihilfeanspruch<br />

durch<br />

Elternzeit angerechnet<br />

wird (2)<br />

8 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012


••<br />

Wichtige Merkblätter über die Auswirkungen von Teilzeitarbeit und Beurlaubungen auf<br />

Besoldung und Versorgung findet man in der aktuellen Fassung auf der Internetseite des<br />

Hessischen Innenministeriums: www.hmdis.de >Bürger und Staat > Personalwesen ><br />

Infoschriften<br />

Dienstbefreiung<br />

Rechtsgrundlagen für Dienstbefreiungen aus persönlichen Gründen sind<br />

••<br />

für Beamtinnen und Beamte: § 106 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) und § 16 der<br />

Urlaubsverordnung (UrlVO)<br />

••<br />

für Tarifbeschäftigte: § 29 des TV-H (Tarifvertrag <strong>Hessen</strong>)<br />

Regelungen für Beamte<br />

Die Regelungen für Beamte sind sehr weit gefasst. Nach § 16 UrlVO kann Dienstbefreiung<br />

„aus besonderen Anlässen“ gewährt werden. Ausdrücklich erwähnt werden die „ehrenamtliche<br />

politische und gewerkschaftliche Betätigung“ (§ 106 Absatz 4 HBG), die Fortbildung sowie „bei<br />

Todesfall, schwerer Erkrankung eines nahen Angehörigen oder Umzug“ (§ 16 UrlVO). Der weite<br />

Ermessensspielraum im Hinblick auf Anlässe und Dauer der Dienstbefreiung führte zu dem<br />

Gewohnheitsrecht, die umfangreichen Freistellungsregelungen des BAT auch bei Beamtinnen<br />

und Beamten anzuwenden. Dies sicherte Transparenz und Gleichbehandlung.<br />

1996 wurde zwischen den Tarifparteien des öffentlichen Dienstes eine Neufassung der Freistellungsregelungen<br />

des BAT vereinbart. Die Gewerkschaften akzeptierten zu Gunsten einer<br />

höheren Gehaltssteigerung, dass einige Freistellungsregelungen gestrichen wurden. In all diesen<br />

Fällen (Umzug, Eheschließung, Beisetzung von Eltern oder Kind) ging man davon aus, dass der<br />

Beschäftigte für diese Zeit Urlaub nimmt.<br />

Seit dieser Zeit ließ sich der BAT nicht mehr schematisch auf <strong>Schule</strong>n übertragen. Die Regelungen<br />

des BAT konnten bei Lehrerinnen und Lehrern nicht mehr die ausschließliche Grundlage<br />

für Dienstbefreiungen sein, da sie keine Möglichkeit haben, einen „Urlaubstag zu nehmen“. Die<br />

Schulleiterinnen und Schulleiter sind deshalb verpflichtet, die Regelungen der Urlaubsverordnung<br />

anzuwenden. Damit aber nicht Willkür einzieht, empfiehlt die <strong>GEW</strong> den Personalräten,<br />

mit den Schulleitungen zu vereinbaren, dass mindestens die bis 1996 gültige Regelung des BAT<br />

Richtschnur für die Erteilung von Dienstbefreiungen sein sollte. Leider wurden auch im Tarifvertrag<br />

<strong>Hessen</strong> im § 29 keine weiter reichenden Regelungen mehr vereinbart.<br />

Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 9


Freistellungsregelungen für Tarifbeschäftigte<br />

BAT seit 1.7.1996<br />

jetzt § 29 TV-H<br />

(Tage)<br />

alte Regelung des<br />

BAT ( bis 1996)<br />

(Tage)<br />

Umzug mit eigenem Hausstand 0 2<br />

Umzug aus dienstlichen Gründen 1 3<br />

Dienstjubiläum (25, 40, 50 Jahre) 1 1<br />

Eheschließung 0 2<br />

Niederkunft der Ehefrau 1 2<br />

Tod des Ehegatten o. Lebenspartners 2 4<br />

Tod von Eltern und Kindern 2 2<br />

Beisetzung einer der o.g.Personen 0 1<br />

Einsegnung, Erstkommunion, Eheschließung<br />

0 1<br />

eines Kindes<br />

eigene silberne Hochzeit 0 1<br />

schwere Erkrankung und Betreuung eines Kindes<br />

4 6<br />

unter 12 Jahren<br />

schwere Erkrankung einer Betreuungsperson<br />

4 6<br />

für ein Kind unter 8 Jahren bzw.mit dauerhaftem Pflegebedarf<br />

Erkrankung und Betreuung eines Angehörigen im eigenen<br />

Haushalt<br />

1 6<br />

Schulleiterinnen und Schulleiter dürfen nach § 16 der Dienstordnung Dienstbefreiung bis zu<br />

14 Werktagen erteilen. Nach § 16 UrlVo ist die Dienstbefreiung „auf das notwendige Maß“ zu<br />

beschränken. Die schlichte Tatsache, dass die Dienstbefreiung mit Unterrichtsausfall verbunden<br />

ist, ist allerdings kein „dringender dienstlicher Grund“, der die Verweigerung einer Dienstbefreiung<br />

begründet.<br />

Bei Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis gelten unmittelbar die Regelungen des TV-H.<br />

Da allerdings auch Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis keinen Urlaub nehmen könnten,<br />

sollte in den oben genannten Fällen, in denen der Freistellungsanspruch gestrichen wurde,<br />

Arbeitsbefreiung erteilt werden.<br />

Dienstbefreiung bei der Erkrankung von Kindern<br />

§ 29 TV-H sieht zur Betreuung erkrankter Kinder bis 12 Jahre einen Freistellungsanspruch von<br />

bis zu 4 Tagen im Kalenderjahr, vor. Diese Regelung gilt formal aber nur dann, wenn beide<br />

Elternteile oder der Elternteil, bei dem Kinder mit versichert sind, privat versichert sind. Bei<br />

Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht ein erweiterter Freistellungsanspruch<br />

nach § 45 SGB V (Sozialgesetzbuch):<br />

• bis 10 Tage für jedes Kind bis zu 12 Jahren, bei mehreren Kindern nicht mehr als 25 Tage<br />

• bei Alleinerziehenden 20 Tage pro Kind und bei mehreren Kindern nicht mehr als 50 Tage<br />

im Jahr<br />

Während der Zeit erhält die tarifbeschäftigte Lehrkraft allerdings keinen Lohn durch die Hessische<br />

Bezügestelle, sondern 80% des Nettogehaltes als Krankengeld durch die Krankenkasse.<br />

10 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012


Da dies mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere wenn die Fristen gar<br />

nicht ausgeschöpft werden, gewähren auch in diesen Fällen Schulleitungen häufig Arbeitsbefreiung<br />

nach § 29 TV-H.<br />

Für Beamtinnen und Beamte wird auch in diesem Fall Dienstbefreiung auf der Grundlage der<br />

Urlaubsverordnung erteilt. Als Orientierung dient § 29 TV-H. Allerdings ist ein Erlass des HKM<br />

weiterhin gültig, nach dem Beamtinnen und Beamten in „begründeten Einzelfällen (...) Dienstbefreiung<br />

über § 16 UrlVo bis zu der nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches jeweils möglichen<br />

Freistellung“ erteilt werden kann (HKM-Erlass vom Juli 1992).<br />

Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 11


Versetzungen und Abordnungen<br />

Abordnungen und Versetzungen spielen im schulischen Alltag eine wichtige Rolle: Abordnungen<br />

von Förderschullehrkräften für ambulante Sprachheilförderung oder für den gemeinsamen<br />

Unterricht, Abordnungen von Lehrkräften für den herkunftssprachlichen Unterricht, Abordnungen<br />

an Schulamt, Kultusministerium, Amt für Lehrerbildung oder Universität, Abordnungen oder<br />

Versetzungen „aus dienstlichen Gründen“, weil eine <strong>Schule</strong> als „überbesetzt“ gilt, eigene Versetzungsanträge,<br />

zum Beispiel um die tägliche Fahrzeit zu verkürzen.<br />

Versetzungen und Abordnungen aus dienstlichen Gründen<br />

Beamtinnen und Beamte können versetzt werden, wenn der Dienstherr ein „dienstliches Bedürfnis“<br />

feststellt. Der häufigste Fall einer Versetzung aus dienstlichen Gründen ist der personelle<br />

Ausgleich zwischen rechnerisch unterschiedlich versorgten <strong>Schule</strong>n. Die Rechtsprechung räumt<br />

hier der Schulaufsicht einen weitgehenden Ermessensspielraum ein.<br />

Eine Versetzung aus dienstlichen Gründen kann auch gegen den Willen des Betroffenen erfolgen.<br />

Seine Stellungnahme ist jedoch zwingend erforderlich. Auf Wunsch der Lehrkraft muss auch<br />

eine persönliche Anhörung erfolgen, zu der ein Beistand hinzugezogen werden kann (§§ 14 und<br />

28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes). Dabei kann man pädagogische, persönliche<br />

oder soziale Gründe ins Feld führen. Im persönlichen Bereich können dies familiäre Gegebenheiten<br />

sein, gesundheitliche Aspekte oder ein unzumutbar langer Fahrweg. Abordnungen und<br />

Versetzungen sind Verwaltungsakte, gegen die formelle rechtliche Schritte (Widerspruchsverfahren,<br />

Anfechtungsklage) möglich sind. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, ist<br />

aber Voraussetzung für ein gerichtliches Vorgehen.<br />

Beteiligung der Personalräte<br />

Abordnungen und Versetzungen unterliegen der Mitbestimmung der Personalräte. Bei einer<br />

Abordnung oder Versetzung innerhalb eines Staatlichen Schulamts übt der Gesamtpersonalrat –<br />

nach Anhörung der betroffenen Lehrkraft und der Schulpersonalräte – das Mitbestimmungsrecht<br />

aus, bei allen anderen Abordnungen und bei Versetzungen in ein anderes Schulamt oder Bundesland<br />

der Schulpersonalrat. Betroffene Kolleginnen und Kollegen sollten sich möglichst schon im<br />

Vorfeld an den Personalrat wenden. Stimmt der Personalrat einer beabsichtigten Versetzung nicht<br />

zu, kann die Dienststelle die Maßnahme vorläufig anordnen und die Angelegenheit im Stufenverfahren<br />

weiter betreiben. Bei Versetzung Schwerbehinderter ist die Schwerbehindertenvertretung<br />

zu hören. Personalratsmitglieder dürfen nicht gegen ihren Willen versetzt werden.<br />

Abordnungen bis zur Dauer eines Schuljahres bzw. bis zur Dauer von zwei Schuljahren, wenn<br />

die Lehrkraft mit weniger als der Hälfte ihrer Pflichtstunden abgeordnet wird, unterliegen seit<br />

2003 nicht mehr der Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats. Dies gilt nicht für Abordnungen,<br />

die für einen längeren Zeitraum geplant sind (z. B. Abordnungen an Förderstufen, an gymnasiale<br />

Oberstufen, für den gemeinsamen Unterricht) und nur deshalb auf ein Jahr begrenzt werden,<br />

um die Mitbestimmung des Personalrats zu umgehen. Auch bei Abordnungen, bei denen keine<br />

Mitbestimmung des Personalrats gegeben ist, sollten Betroffene rechtzeitig die Personalräte<br />

informieren und einbeziehen. Die meisten Gesamtpersonalräte haben mit dem jeweiligen Schulamt<br />

Regelungen getroffen, nach denen sie im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit<br />

auch nicht mitbestimmungspflichtige Abordnungen vorgelegt bekommen und auftretende Probleme<br />

vortragen können. Kontaktaufnahme zum Gesamtpersonalrat ist demnach im Konfliktfall<br />

auf jeden Fall sinnvoll.<br />

12 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012


Versetzung auf eigenen Wunsch<br />

Lehrerinnen und Lehrer können unabhängig vom Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses auch<br />

auf eigenen Wunsch versetzt werden. Antragsformulare findet man im Internet (www.kultusministerium.hessen.de<br />

> Lehrer/innen > Einstellungen > Versetzung im Schuldienst). Inzwischen<br />

finden das formalisierte schulamtsübergreifende und das länderübergreifende Versetzungsverfahren<br />

nur noch zum Beginn eines neuen Schuljahres statt. Die Anträge müssen ein halbes Jahr vor<br />

dem gewünschten Versetzungstermin, in der Regel somit bis zum 1. Februar, auf dem Dienstweg<br />

gestellt werden. In Ausnahmefällen wird schulamtsübergreifend allerdings auch zum Halbjahreswechsel<br />

oder gar mitten im Halbjahr versetzt.<br />

Bei Versetzungen auf eigenen Wunsch sollte man die Personalräte rechtzeitig informieren, die<br />

sich dann für einen Antrag stark machen können. Triftige Versetzungsgründe sind unter anderem<br />

große Entfernung zwischen Wohn- und Dienstort, schlechte Verkehrsverbindung, familiäre<br />

Verhältnisse (Familienzusammenführung, Kinder, Pflegefall in der Familie, alleinerziehend).<br />

Einen Rechtsanspruch auf Versetzung oder eine Begründung, die „automatisch“ zum Erfolg<br />

führt, gibt es nicht. Die Einschaltung der Personalvertretung ist auch deshalb besonders wichtig,<br />

weil nach dem geltenden Einstellungserlass Versetzungen Vorrang vor Neueinstellungen haben<br />

sollen. Druck auf die Beachtung dieser Vorschrift kann nur die zuständige Personalvertretung<br />

ausüben. Die Vorgabe des Kultusministeriums, dass die Zeitdauer zwischen Erstantragstellung<br />

und Versetzung „den Zeitraum von zwei Jahren in der Regel nicht überschreiten“ sollte (Erlass<br />

vom 5.12.2003), wird in der Praxis leider nicht immer eingehalten. Sie sollte aber als Argument<br />

genutzt werden, wenn zum wiederholten Male die Freigabe verweigert wird.<br />

Bei Versetzungen in ein anderes Staatliches Schulamt oder ein anderes Bundesland ist die „Zentralstelle<br />

Personalmanagement“ (ZPM) beim Staatlichen Schulamt Darmstadt zuständig. Die<br />

Staatlichen Schulämter sammeln die Versetzungsanträge, überprüfen die Anträge in Absprache<br />

mit den <strong>Schule</strong>n und geben die Unterlagen an die ZPM weiter. Entscheidend ist die Frage, ob<br />

man vom eigenen Schulamt freigegeben wird, vor allem aber, ob man von dem Staatlichen<br />

Schulamt im Zielgebiet angefordert wird. Auf Anfrage teilen die jeweiligen Gesamtpersonalräte<br />

interessierten Kolleginnen und Kollegen gern Ansprechpartner im zuständigen Gesamt- oder<br />

Hauptpersonalrat mit. Bei länderübergreifenden Versetzungen ist es ratsam, sich über die dortige<br />

Struktur der Schulverwaltung zu informieren und auch dort mit den jeweiligen Personalräten in<br />

Kontakt zu treten. Informationen kann man bei der <strong>GEW</strong> des jeweiligen Bundeslandes bekommen.<br />

Zu jedem Termin muss ein neuer Antrag gestellt werden.<br />

Länderübergreifendes Versetzungsverfahren<br />

Seit 2001 gibt es neben dem „Ländertauschverfahren“ auch die Möglichkeit, sich direkt auf eine<br />

Stelle in einem anderen Bundesland zu bewerben. Voraussetzung ist eine Freigabeerklärung<br />

durch das bisher zuständige Staatliche Schulamt. Die Freigabe sollte in der Regel nicht später als<br />

ein Jahr nach der Erstantragsstellung erfolgen. Erhält die Lehrkraft nach Freigabe ein Einstellungsangebot,<br />

soll bei Beamtinnen und Beamten eine Versetzung in das andere Bundesland<br />

erfolgen. Bei Tarifbeschäftigten soll das Beschäftigungsverhältnis durch einen Auflösungsvertrag<br />

beendet werden und im aufnehmenden Bundesland im unmittelbaren Anschluss ein neuer<br />

Arbeitsvertrag geschlossen werden.<br />

Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 13


Ratschläge für Versetzungswillige<br />

••<br />

Freigabe durch die <strong>Schule</strong> einholen (Schulpersonalräte einbeziehen!)<br />

••<br />

fundierte Begründung vorlegen; Argumenten gegen eine Freigabe dabei bereits<br />

entgegenwirken<br />

••<br />

das Zielgebiet nicht zu eng fassen; die Angabe einer einzigen <strong>Schule</strong> ist im Regelfall fast<br />

aussichtslos<br />

••<br />

frühzeitig Kontakt mit dem Schulamt des gewünschten Schulamtsbezirks aufnehmen und<br />

dabei auch den dortigen Gesamtpersonalrat einbeziehen<br />

••<br />

frühzeitig Kontakt mit Schulleitungen und Schulpersonalräten der in Frage kommenden „Zielschulen“<br />

aufnehmen, aber sich nicht unbedingt auf die Versprechungen von Schulleitungen<br />

verlassen, die noch gar nicht wissen, ob sie diese auch halten können<br />

••<br />

immer wieder einmal bei den zuständigen Schulamtsdirektorinnen und -direktoren vorstellig<br />

werden und gegebenenfalls ein ablehnendes Votum hinterfragen<br />

••<br />

für einen Länderwechsel im direkten Bewerbungsverfahren bei den Kultusministerien Informationen<br />

über die Einstellungssituation und die Einstellungsmodalitäten im angestrebten<br />

Bundesland einholen und Fragen der Anerkennung des jeweiligen Lehramtes in einem anderen<br />

Bundesland klären<br />

••<br />

Kontakt mit dem Hauptpersonalrat aufnehmen<br />

Pflichtstundenverordnung<br />

Die Novellierung der Pflichtstundenverordnung befindet sich zur Zeit des Redaktionsschlusses<br />

für diese Broschüre noch in der Bearbeitung. Sobald sie erscheint, wird die <strong>GEW</strong> ein ausführliches<br />

Sonder-Info dazu veröffentlichen.<br />

Bezahlung von Mehrarbeit in <strong>Schule</strong>n<br />

Lehrkräfte sind nach dem Hessischen Beamtengesetz (HBG) zur Mehrarbeit, in der Regel in<br />

Form von Vertretungsunterricht, verpflichtet, soweit „zwingende dienstliche Verhältnisse dies<br />

erfordern” (§ 85 Abs.2 Satz 1). Nach § 44 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des<br />

Landes <strong>Hessen</strong> (TV-H) gelten die beamtenrechtlichen Regelungen zur Arbeitszeit und damit<br />

auch zur Mehrarbeit auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte.<br />

Für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte beginnt die Abgeltungspflicht ab der vierten in einem Monat<br />

geleisteten Vertretungsstunde. Wird diese Grenze überschritten, ist die gesamte geleistete Mehrarbeit<br />

abzugelten, nicht nur der überschießende Teil.<br />

Die Verpflichtung zur Mehrarbeit gilt auch für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte. Ein Erlass des<br />

HMdI vom 25.6.2011 stellt noch einmal klar, „dass teilbeschäftigte Lehrkräfte nur in dem<br />

Umfang zur unentgeltlichen Mehrarbeit verpflichtet sind, der dem Verhältnis der reduzierten<br />

Arbeitszeit zu den von vollzeitbeschäftigten Lehrkräften vergütungsfrei im Monat zu leistenden<br />

drei Unterrichtsstunden entspricht“. Bei einer Zwei-Drittel-Stelle läge die Grenze bei zwei<br />

Unterrichtsstunden, bei einer halben Stelle bei 1,5 Stunden, bei allen anderen Varianten ist die<br />

Grenze jeweils durch einen „Bruch” zu bestimmen, der sich aus dem Verhältnis der bei Vollbeschäftigung<br />

zu leistenden Pflichtstundenzahl und der wegen der Teilzeitbeschäftigung reduzierten<br />

Pflichtstundenzahl ergibt (z. B. 16/29, 15/26 usw.). Wird die proportional zu ziehende Grenze<br />

überschritten, wird die gesamte geleistete Mehrarbeit abgeltungspflichtig, nicht nur der überschießende<br />

Teil.<br />

14 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012


Wer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen in Anspruch nimmt, also wegen der Betreuung<br />

von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, kann verlangen, dass die sich daraus<br />

ergebenden Verpflichtungen beim Umfang und der Lage angeordneter Mehrarbeit berücksichtigt<br />

werden.<br />

Für teilzeitbeschäftigte Tarifbeschäftigte gibt es keine Verpflichtung zur Leistung unentgeltlicher<br />

Mehrarbeit, unabhängig von dem verlangten Umfang. Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung<br />

des Bundesarbeitsgerichts (BAG) seit dem Urteil vom 21.4.1999 (5 AZR 200/98) greift<br />

die Verweisung auf die für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten geltenden Arbeitszeitregelungen<br />

bei dieser Konstellation nicht, weil vorgreifliche gesetzliche Regelungen – aktuell das<br />

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse (TzBfG) – es ausschließen, dass teilzeitbeschäftigte<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Arbeit, die sie wie Vollzeitbeschäftigte<br />

leisten, eine geringere Vergütung erhalten. Für das BAG ist es also nicht von Bedeutung, ob die<br />

zusätzlichen Stunden, die Teilzeitbeschäftigte bis zur Grenze der Stunden eines Vollzeitbeschäftigten<br />

leisten, Teil der regulären Arbeitszeit sind oder nur vorübergehend als Mehrarbeit anfallen.<br />

Die <strong>GEW</strong> vertritt die Auffassung, dass die vom BAG formulierten Grundsätze auch für teilzeitbeschäftigte<br />

Beamtinnen und Beamte gelten müssen, also eine lediglich proportionale Absenkung<br />

der Unentgeltlichkeitsgrenze bei Teilzeitbeschäftigung dem Verbot der Benachteiligung<br />

von Teilzeitbeschäftigten nicht gerecht wird. Wir waren und sind der Meinung, dass Teilzeitbeschäftigte<br />

wegen geleisteter Mehrarbeit einen Anspruch auf Zeitausgleich oder finanzielle Abgeltung<br />

bereits ab der ersten geleisteten Mehrarbeitsstunde besitzen, weil das Benachteiligungsverbot<br />

bei Teilzeitbeschäftigung als übergeordneter Rechtsgrundsatz auch auf Beamtinnen und<br />

Beamte anzuwenden ist.<br />

Das BVerwG sieht das anders, deshalb hat die <strong>GEW</strong> gegen diesen Teil des Urteils Verfassungsbeschwerde<br />

eingelegt. Diese wurde leider durch Beschluss vom 19.1.12 durch das Bundesverfassungsgericht<br />

nicht zur Entscheidung angenommen.<br />

Freizeitausgleich oder finanzieller Ausgleich<br />

Die geltenden gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass der Ausgleich zunächst in Form von<br />

Dienstbefreiung erfolgen soll (§ 85 Abs. 2 Satz 2 HBG). Die Dienstbefreiung muss zu einem<br />

äquivalenten Ausgleich führen, das heißt, sie muss im Schulbereich zu einem entsprechenden<br />

Wegfall von Pflichtstunden führen. Kein äquivalenter Zeitausgleich ist es, wenn – was hin und<br />

wieder versucht wird – Freizeitausgleich in den Ferien gewährt wird oder ein Zeitausgleich<br />

außerhalb der Unterrichtszeit erfolgen soll.<br />

Da es im Schulbereich angesichts der chronisch knappen Lehrerzuweisung praktisch nur selten<br />

möglich sein wird, durch einen Wegfall von Pflichtstunden einen Zeitausgleich herbeizuführen,<br />

ist die finanzielle Abgeltung die Regel.<br />

Die Bezahlung der Mehrarbeit erfolgt nach herrschender Rechtsmeinung bei Vollzeitbeschäftigten<br />

nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV). Diese Sätze liegen unterhalb<br />

einer auf eine Unterrichtspflichtstunde umgerechneten anteiligen Besoldung.<br />

Dies gilt indessen nicht für die finanzielle Abgeltung der Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten.<br />

Endlich hat auch die hessische Landesregierung ihren Widerstand gegen die Entscheidungen des<br />

Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aufgegeben und im oben zitierten Erlass klar gestellt, dass<br />

auch bei teilzeitbeschäftigten verbeamteten Lehrkräften rückwirkend ab dem 1.1.2011, „die zeitanteilige<br />

Besoldung anstelle der bestehenden Mehrarbeitsvergütung“ zu Grunde zu legen ist.<br />

Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 15


Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage<br />

Teilzeitbeschäftigte tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben einen Anspruch auf gehaltsanteilige<br />

Bezahlung von Überstunden, die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ab der ersten Stunde.<br />

Für Stunden, die bis zur Grenze der Vollzeit geleistet werden, erhalten sie das (volle) anteilige<br />

Entgelt. Danach gelten die Entgeltregelungen für die Mehrarbeit von Vollzeitbeschäftigten.<br />

Teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte haben einen Anspruch auf gehaltsanteilige Bezahlung<br />

aller im Monat geleisteten Überstunden, wenn die Zahl der anteilig zum Stellenumfang zu<br />

leistenden Überstunden überschritten wird. Nach Überschreiten der “Vollzeit” gelten hinsichtlich<br />

der Besoldungshöhe die Regelungen wie für Vollzeitbeschäftigte.<br />

Vollzeitbeschäftigte verbeamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben einen Anspruch auf<br />

Bezahlung aller im Monat geleisteten Überstunden nach der MVergV, wenn die Zahl von drei<br />

Überstunden im Monat überschritten wird.<br />

Alle Beschäftigten sollten über ihre Überstunden monatsweise „Buch führen” und zeitnah<br />

Anträge auf Bezahlung der geleisteten Mehrarbeit stellen. Die jeweilige Obergrenze für unentgeltliche<br />

Mehrarbeit darf nur ausgeschöpft werden, „wenn zwingende dienstliche Gründe es<br />

erfordern“, und auf keinen Fall zu einer Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen. Die<br />

Überschreitung der Obergrenze im Einzelfall soll nur im Einvernehmen mit den Beschäftigten<br />

erfolgen.<br />

16 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012


Teilzeitbeschäftigung<br />

Teilzeitbeschäftigung führt nach allen Untersuchungen zu einer höheren Arbeitsbelastung, weil<br />

im Rahmen einer insgesamt kürzeren Arbeitszeit erfahrungsgemäß intensiver gearbeitet wird. Im<br />

Schulbereich kommt hinzu, dass sich bei einer Reduzierung der Unterrichtstätigkeit (Pflichtstunden)<br />

die übrigen lehrerspezifischen Tätigkeiten (Unterrichtsvor- und -nachbereitung, Aufsichten,<br />

Konferenzen, Elternarbeit) nicht proportional im selben Ausmaß reduzieren. Die <strong>GEW</strong> und die<br />

Personalräte setzen sich deshalb auf allen Ebenen für eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen<br />

der Teilzeitbeschäftigten ein.<br />

Benachteiligungsverbot<br />

Das Beschäftigungsförderungsgesetz und das Hessische Gleichberechtigungsgesetz verbieten die<br />

Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten. Beamtenrechtlich ergibt sich dieser Grundsatz aus<br />

dem Fürsorgeprinzip. Wiederholt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass die<br />

Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten als „mittelbare Diskriminierung von Frauen“ anzusehen<br />

ist, da diese den weitaus größten Anteil unter den Teilzeitbeschäftigten stellen. In den letzten<br />

Jahren ist aber auch zu beobachten, dass vermehrt auch Männer freiwillig Teilzeit beantragen,<br />

weil die Arbeit so viel geworden ist, dass sie fürchten, das alles nicht zu bewältigen oder ihren<br />

selbst gesetzten Maßstäben bei voller Stelle nicht entsprechen zu können. Nach der jüngeren<br />

Rechtsprechung des EuGH und folgend der deutschen Gerichte ist aber auch eine unmittelbare<br />

Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten rechtswidrig, so dass es nicht mehr des „Rückgriffs“<br />

auf das Instrument der mittelbaren Diskriminierung bedarf.<br />

In den letzten Jahren ist es vielen Gesamtpersonalräten gelungen, mit den Schulämtern Vereinbarungen<br />

über Teilzeit abzuschließen. Diese Vereinbarungen, meist als Verfügungen herausgegeben,<br />

lassen erkennen, dass die Schulbehörde das Benachteiligungsverbot anerkennt. Sie regeln,<br />

dass Teilzeitbeschäftigte bei den teilbaren Dienstpflichten (z. B. Pflichtstunden, Pausenaufsichten,<br />

unentgeltliche Mehrarbeit) nur im Umfang ihrer Beschäftigung herangezogen werden<br />

dürfen. Allen Teilzeitbeschäftigten sei empfohlen, beim zuständigen Gesamtpersonalrat bzw.<br />

beim Staatlichen Schulamt nachzufragen, ob eine solche Verfügung oder Vereinbarung besteht<br />

und deren Umsetzung dann auch einzufordern.<br />

Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten bei Klassenfahrten<br />

Grundsätzlich sind alle Lehrkräfte verpflichtet, Klassenfahrten oder Wandertage durchzuführen.<br />

Von allen Gerichten bis hin zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde anerkannt, dass<br />

einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft für die Zeit einer Klassenfahrt aufgrund der erhöhten Beanspruchung<br />

das volle Gehalt zusteht. Dieses Recht wird auch von der hessischen Landesregierung<br />

für teilzeitbeschäftigte tarifbeschäftigte Lehrkräfte nicht bestritten. Die Differenz zum vollen<br />

Gehalt wird vom Staatlichen Schulamt auf Antrag anstandslos ausgezahlt. Laut einem Urteil des<br />

Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom Juli 2006 gilt der Anspruch auf volle Bezahlung auch<br />

für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen, sofern keine Regelungen für entsprechenden Freizeitausgleich<br />

bestehen. Daraufhin verfügte das HKM in einem Erlass vom 31.8.2007, dass zunächst<br />

Ausgleichsmöglichkeiten geprüft und geschaffen werden müssen. Erst wenn im Einzelfall kein<br />

proportionaler Ausgleich geschaffen werden kann, ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf finanziellen<br />

Ausgleich besteht. Dieser muss nach dem jüngsten Urteil des BVerwG (siehe Kapitel Mehrarbeit)<br />

in Höhe der vollen, nicht nur der geringen Mehrarbeitsvergütung erfolgen. Die Schulämter<br />

verfahren hier nicht einheitlich: In manchen Landesteilen wird die Mehrarbeit bezahlt, in anderen<br />

werden Anträge auf Bezahlung verschleppt oder abschlägig beschieden. Ausführliche Informationen<br />

sowie Antragsformulare findet man im Mitgliederbereich der Homepage unter<br />

www.gew-hessen.de > Service Recht > Mitgliederbereich > Arbeitszeit.<br />

Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 17


Vertretungsstunden<br />

Überstunden sind im Schulalltag ein besonderer Stress-Faktor: Der Tag ist schon vollgepackt<br />

mit Unterrichtsstunden, die einzige „Springstunde“ längst verplant – da passt die Überstunde<br />

wie die Faust aufs Auge. Nach § 8 Abs. 3 der Dienstordnung (DO) werden Vertretungsstunden<br />

vom Schulleiter oder der Schulleiterin angeordnet. Dabei müssen die von der Gesamtkonferenz<br />

aufgestellten Richtlinien beachtet werden (§ 133 HSchG Abs. 1 Punkt 14). Außerdem „sollen die<br />

dienstlichen und persönlichen Verhältnisse der Lehrkraft berücksichtigt werden, sofern dies aus<br />

unterrichtsorganisatorischen Gründen vertretbar ist.“<br />

Beamtinnen und Beamte sind nach § 85 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in<br />

begrenztem Umfang zur unentgeltlichen Mehrarbeit verpflichtet. Für vollzeitbeschäftigte Lehrerinnen<br />

und Lehrer im Beamten- und Tarifbeschäftigungsverhältnis sind dies aus dringenden<br />

dienstlichen Gründen bis zu drei Unterrichtsstunden im Monat (§ 5 Abs. 2 der Verordnung über<br />

die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung). Dies darf jedoch nicht zum Regelfall werden und<br />

nicht zu einer Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.<br />

Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte gilt eine entsprechend dem Stellenumfang<br />

reduzierte Obergrenze (siehe: Mehrarbeit). Für teilzeitbeschäftigter Tarifbeschäftigte besteht<br />

ein auch vom Land <strong>Hessen</strong> anerkannter Anspruch auf gehaltsanteilige Bezahlung der Mehrarbeit<br />

von der ersten Stunde an. Werden Überstunden angeordnet, die die Grenze der entsprechend dem<br />

Stellenumfang zu leistenden Zahl der Überstunden (also maximal drei) überschreiten, muss die<br />

gesamte Zahl der Überstunden bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden.<br />

Ein „Freizeitausgleich“ ist durch den damit zwangsläufig verbundenen Ausfall des regulären<br />

eigenen Unterrichts ausgeschlossen. Die Bezahlung der gesamten Mehrarbeit aus den Mitteln des<br />

Schulbudgets hat sich als höchst kompliziert erwiesen und ist für die Schulleitungen zudem sehr<br />

„teuer“, obwohl die Stunden für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte derzeit nur nach<br />

den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung bezahlt werden, die unter den entsprechenden<br />

Gehaltsanteilen liegen. Aktuell liegt der zu versteuernde Stundensatz bei 17,60 € (A 9 bis A 12)<br />

bzw. 24,27 € (A13 bis A 16).<br />

Nach § 17 Abs. 4 der Dienstordnung kann nach Anhörung der Lehrkraft um bis zu zwei<br />

Wochenstunden von der vorgeschriebenen Pflichtstundenzahl abgewichen werden. Die Abweichung<br />

ist möglichst im zweiten Schulhalbjahr, spätestens aber im folgenden Schuljahr auszugleichen.<br />

Eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst darf über die für sie bestehende allgemeine<br />

Unterrichtsverpflichtung hinaus „nur im begründeten Ausnahmefall zu Vertretungsstunden<br />

herangezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Einsatz in der Regel nur in den Lerngruppen<br />

und Fächern oder Fachrichtungen stattfindet, in denen sie unterrichtet.“ (§ 51 Abs. 6<br />

HLBG-DVO)<br />

Schulische Vertretungskonzepte<br />

Schulische Vertretungskonzepte sind nach § 133(1)13 Sache der Gesamtkonferenz. Einem<br />

Beschluss über die Grundsätze eines Vertretungskonzepts sollte eine ausführliche Diskussion im<br />

Kollegium vorausgehen, was für pädagogisch sinnvoll, aber auch für belastungsbezogen ertragbar<br />

gehalten wird. Kolleginnen und Kollegen sollten dabei bedenken, dass die Pflichtstundenzahl<br />

ohnehin schon auf einem Höchststand im Vergleich zu anderen Bundesländern liegt und auch die<br />

Ausweitung der Pensionsgrenze bis 67 Jahre es notwendig macht, die eigene Gesundheit stärker<br />

in den Blick zu nehmen. Lehrerinnen und Lehrer sind nicht für jeden Missstand verantwortlich,<br />

18 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012


schon gar nicht dafür, dass von Seiten des Kultusministeriums keine Vertretungsreserve vorgesehen<br />

wird.<br />

Die <strong>GEW</strong> lehnt ein „Anschreiben“ von nicht gehaltenen Stunden (z. B., weil die Klasse auf<br />

Klassenfahrt ist) über einen längeren Zeitraum ab, da die Pflichtstundenregelung sich auf eine<br />

Woche bezieht und da eine kurzfristige Reduzierung der Zahl der Unterrichtsstunden nicht zu<br />

einer unakzeptablen, gesundheitsschädigenden Mehrbelastung in einem späteren Zeitraum der<br />

Vollbelastung führen darf.<br />

Einen gezielten „Einbau“ von Springstunden in den Stundenplan, wie ihn die Kultusministerin in<br />

ihrem Schulleitungs-Info vom 12.9.2011 empfiehlt, lehnt die <strong>GEW</strong> ebenfalls ab. Andere Formulierungen<br />

in diesem Info zum Thema „Vertretungsunterricht“ werden von der <strong>GEW</strong> dagegen<br />

ausdrücklich begrüßt:<br />

„Oberste Priorität im Umgang zwischen Schulleitung und Kollegium, aber auch zwischen den<br />

Kolleginnen und Kollegen untereinander, haben Gleichbehandlung, Offenheit und Transparenz.<br />

Vertretungsfälle werden vermieden, wenn bei der Stundenplanerstellung die besonderen Bedingungen<br />

der einzelnen Lehrkräfte berücksichtigt werden können. Dies betrifft z. B. auch Wünsche<br />

nach einem späteren Anfang bzw. früheren Schluss an bestimmten Tagen.“Und die <strong>GEW</strong> begrüßt<br />

auch, dass die Kultusministerin ausdrücklich feststellt: „... die Mehrarbeitsverpflichtung kann bis<br />

zu 3 Stunden im Monat im Bedarfs-, nicht als Regelfall ausgeschöpft werden“.<br />

Vertretungsverträge<br />

Die <strong>GEW</strong> war und ist der Auffassung, dass den <strong>Schule</strong>n eine Unterrichtsversorgung von 110 %<br />

zugewiesen werden müsste. Dann könnte der Vertretungsbedarf von qualifizierten, ausgebildeten<br />

Lehrkräften bewältigt werden. Die (im Umfang viel zu geringe) mobile Vertretungsreserve an<br />

Grund- und Förderschulen macht deutlich, dass dies machbar wäre. Solange dies nicht der Fall<br />

ist, werden weiterhin für langfristigen Vertretungsbedarf befristete Verträge vergeben, in vielen<br />

Fällen an nicht ausreichend ausgebildetes Personal und zu für die Betroffenen häufig beinahe<br />

untragbaren Bedingungen (Befristung, Beschäftigung nur für wenige Stunden, Beschäftigung in<br />

mehreren Teilverträgen an verschiedenen <strong>Schule</strong>n, Verweigerung der Bezahlung in den Sommerferien).<br />

Zumindest aber erfolgt die Bezahlung nach dem Tarifvertrag <strong>Hessen</strong>, wenn auch die<br />

Eingruppierung noch immer nicht tarifvertraglich vereinbart ist, sondern auf einem Erlass der<br />

Landesregierung beruht.<br />

Für nähere Informationen empfehlen wir die Broschüre, die die <strong>GEW</strong> im Jahr 2012 eigens für<br />

Tarifbeschäftigte herausgibt.<br />

Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 19


Mutterschutz und Stillzeit<br />

Stundenplan und Unterrichtseinsatz schwangerer Lehrerinnen sollen auf deren besondere<br />

Belange ausgerichtet werden. Während der Schwangerschaft und Stillzeit dürfen Beamtinnen<br />

und weibliche Tarifbeschäftigte nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden (§ 8 Absatz 1<br />

Mutterschutzgesetz (MuSchG), § 1 Absatz 1 Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung<br />

(HMuSchEltZVO) Sie dürfen während dieser Zeit nicht zu schweren körperlichen oder anderen<br />

Arbeiten eingesetzt werden, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind, z. B. im<br />

Sportunterricht. Darüber hinaus dürfen Schwangere und stillende Mütter nicht zu Pausenaufsichten<br />

herangezogen werden. (Erlass des HKM zu Mutterschutz für Beschäftigte an <strong>Schule</strong>n (...)<br />

v. 15.12.09).<br />

Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin tritt ein Beschäftigungsverbot ein; es gilt<br />

fort bis acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die<br />

Schutzfrist auf zwölf Wochen nach der Entbindung. Sollte das Kind vor dem kalkulierten Entbindungstermin<br />

zur Welt kommen, verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt so, dass ein<br />

gesamter Mutterschutzurlaub von mindestens 14 Wochen erreicht wird. Während der gesamten<br />

Mutterschutzfristen erhält die (werdende) Mutter ihre vollen Bezüge weiter. Nach der Zeit des<br />

Mutterschutzes besteht die Möglichkeit, Elternzeit anzuschließen (siehe unter: Elternzeit und<br />

Elterngeld).<br />

20 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012


Wenn Sie Ihr Kind stillen, haben Sie Anspruch auf Stillzeiten während der Arbeitszeit. Stillenden<br />

Lehrerinnen ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben. Dabei ist eine<br />

pauschale Pflichtstundenermäßigung nicht vorgesehen. Welche Zeiten zum Stillen erforderlich<br />

sind, muss aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; es soll jedoch<br />

mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freigegeben<br />

werden, sofern die Lehrerin ihr Kind während der festgesetzten Dienstzeit stillt. Stillzeiten gelten<br />

als Dienstzeit und dürfen nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Es ist daher unzulässig, den<br />

Stundenplan einer stillenden Lehrerin so zu ändern, dass Stillzeiten in Freistunden fallen.<br />

Elternzeit und Elterngeld<br />

2001 wurde die „Elternzeit“ eingeführt, die den bisherigen „Erziehungsurlaub“ ablöste. Am<br />

1.1.2007 trat das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft, mit dem das „Elterngeld“<br />

als Lohnersatzleistung eingeführt wurde, das einen Teil des durch die Kindererziehungszeit<br />

geschmälerten Einkommens ersetzen soll.<br />

Anspruch auf Elternzeit, der bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht, hat<br />

jeder Elternteil, der mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, es selbst betreut und<br />

erzieht. Elternzeit kann auch genommen werden, wenn die Eltern nicht verheiratet sind oder<br />

für ein nicht leibliches Kind, wenn beide Ehegatten mit dem Kind in einem Haushalt leben. Die<br />

Elternzeit beträgt für jedes Kind maximal drei Jahre, gerechnet ab der Geburt des Kindes. Bei<br />

mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume<br />

überschneiden. Die Inanspruchnahme der Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn<br />

schriftlich erklärt werden. In der Erklärung ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von<br />

zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Wenn dringende Gründe vorliegen, ist ausnahmsweise<br />

eine kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist,<br />

wird die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Zweijahreszeitraum angerechnet. Einschränkungen,<br />

dass die Elternzeit nur zum Ende eines Schulhalbjahres oder Schuljahres am 31.1. oder<br />

31.7. enden darf, sind unzulässig. Nach den Regelungen der HMuSchEltZVO für Beamtinnen<br />

und Beamte ist es möglich, während der Elternzeit einer erlaubten Tätigkeit nachzugehen (§ 8).<br />

Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis<br />

beim selben Dienstherrn bis zu 30 Zeitstunden zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche<br />

Gründe nicht entgegenstehen. Dies entspricht 71,42 % der Pflichtstundenzahl. Im Übrigen darf<br />

während der Elternzeit mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in<br />

dem genannten Umfang als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin oder selbständig ausgeübt werden.<br />

Beamtinnen und Beamte sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig. Bei einer<br />

Beschäftigung im Tarifbeschäftigungsverhältnis während der Elternzeit von Beamtinnen und<br />

Beamten sind aber eine Reihe von Besonderheiten zu beachten.<br />

Während der Elternzeit bleibt die Beihilfeberechtigung bestehen (§ 10). Die Aufnahme einer<br />

erlaubten Tätigkeit im Tarifbeschäftigungsverhältnis ändert daran nichts. Arbeiten Beamtinnen<br />

und Beamte während der Elternzeit im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis,<br />

so sind sie bereits auf Grund dieser Beschäftigung beihilfeberechtigt. Beamtinnen<br />

und Beamte, die sich für eine private Krankenversicherung entschieden haben, werden durch<br />

die Aufnahme einer Tätigkeit als Tarifbeschäftigte während der Elternzeit nicht Mitglied einer<br />

gesetzlichen Krankenversicherung, da sie weiterhin beihilfeberechtigt sind (siehe oben).<br />

Der Anspruch auf Elterngeld besteht für maximal 14 Monate, wenn beide Elternteile Elternzeit<br />

nehmen und eine/r der beiden davon mindestens 2 Monate. Wenn nur ein Elternteil Elternzeit<br />

Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 21


nimmt, wird das Elterngeld 12 Monate gezahlt. Die Vergütung der Auszeit für die Kindererziehung<br />

orientiert sich nun nicht mehr an der Erziehungsleistung, sondern am Arbeitsentgelt der<br />

Eltern. Ausschlaggebend ist das individuelle Nettoeinkommen jedes Elternteils in den zwölf<br />

Monaten vor der Geburt des Kindes. Der Elternteil, der das Kind betreut, erhält 67 Prozent dieses<br />

durchschnittlichen Nettoeinkommens, maximal 1.800 €.<br />

••<br />

Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung) > www.rv.hessenrecht.hessen.de<br />

••<br />

Bundeselterngeld- und Elterzeitgesetz (www.gesetze-im-internet.de)<br />

••<br />

Für die Berechnung und Auszahlung des Elterngeldes sind in <strong>Hessen</strong> die Ämter für Versorgung<br />

und Soziales (Versorgungsämter) zuständig. Informationen und Antragsformulare finden<br />

Sie unter: www.rp-giessen.de > Arbeit & Soziales > Versorgungsverwaltung > Elterngeld und<br />

Erziehungsgeld<br />

Reise- und Fortbildungskosten<br />

Nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Erlass des Kultusministeriums über Schulwanderungen<br />

und Schulfahrten vom 7.12.2009 haben Lehrkräfte Anspruch auf Vergütung der<br />

Reisekosten bei allen genehmigten Dienstreisen. Ein Verzichtserklärung ist unwirksam. Kosten<br />

für Fortbildungen im dienstlichen Interesse, die in allen Bereichen der Wirtschaft vom Arbeitgeber<br />

getragen werden, können im schulischen Bereich aus dem (völlig unzureichend ausgestatteten)<br />

Fortbildungsbudget der <strong>Schule</strong> ganz oder anteilig übernommen werden. Hier sind auch die<br />

Personalräte gefordert, mit den Schulleitungen entsprechende Vereinbarungen zu treffen.<br />

Die Gesamtkonferenz beschließt über „Vorschläge für den schulischen Fortbildungsplan“ (§ 133<br />

Abs.1 Ziffer 15 HSchG). Für die Erstattung der Reisekosten und der für Lehrkräfte und Begleit-<br />

22 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012


personen gültigen Tagessätze erstellen die <strong>Schule</strong>n „einen Schulwanderungen und -fahrtenplan<br />

im Rahmen der von der <strong>Schule</strong> zu erwartenden Mittel zur Erstattung der Reisekosten“ (Erlass<br />

vom 7.12.2009, VII. Punkt 2).<br />

Die Praxis zeigt leider, dass viele Kolleginnen und Kollegen ihre Reisekosten nicht beantragen,<br />

weil sie sich an diese finanzielle „Selbstbeteiligung“ gewöhnt haben oder die Schulleitung<br />

fälschlicherweise behauptet, es gäbe keine Mittelzuweisung, oder weil die Kosten bei Klassenfahrten<br />

unberechtigterweise auf SchülerInnen und Eltern umgelegt werden. Die <strong>GEW</strong> ruft alle<br />

Kolleginnen und Kollegen dazu auf, Reisekostenanträge zu stellen und auch auf deren Bescheidung<br />

zu bestehen. Dies gilt auch für Reisekosten, die im Rahmen der BFZ-Arbeit, bei der<br />

Betreuung von Betriebspraktika oder bei Einsatz an mehreren <strong>Schule</strong>n entstehen. Die Reise- und<br />

Fortbildungskosten für die Schulung von Personalräten werden nicht aus den Fortbildungsetats<br />

der <strong>Schule</strong>n bestritten. Dafür hat der Schulträger (Fortbildungskosten) bzw. das Staatliche Schulamt<br />

(Reisekosten) eigene Mittel bereitzustellen.<br />

Eine Genehmigung zur Teilnahme an Fortbildungen ist nicht erforderlich, wenn keine Unterrichtsbefreiung<br />

benötigt wird und weder Reisekosten noch die Übernahme von Teilnahmegebühren<br />

beantragt werden. Bei der Teilnahme an akkreditierten Fortbildungen handelt es sich in<br />

jedem Fall nach einem Erlass des Hessischen Kultusministeriums vom 4.5.2006 um eine dienstliche<br />

Tätigkeit im Sinn des Beamtenversorgungsgesetzes. Bei der Teilnahme an nicht akkreditierten<br />

Fortbildungsveranstaltungen, zum Beispiel einer Sprachreise ins Ausland, sollte man sich<br />

von der Schulleitung das „dienstliche Interesse“ bestätigen lassen, um den Unfallversicherungsschutz<br />

im Sinn des Beamtenversorgungsgesetzes sicher zu stellen.<br />

Personalakten<br />

Die Personalakte wird durch das Staatliche Schulamt geführt. Beihilfeakten, Akten über Disziplinarvorgänge<br />

oder über die Bewerbung auf eine Funktionsstelle werden getrennt von der Personalakte<br />

geführt. Akten über Lehrkräfte in den <strong>Schule</strong>n sind Personalnebenakten, die denselben<br />

Vorschriften unterliegen wie die Hauptakten. Nebenakten dürfen nur solche Unterlagen enthalten,<br />

„deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich<br />

ist“ (§ 107 Abs.2 HBG). Die wichtigsten Grundsätze der Personalaktenführung sind durch<br />

das Hessische Beamtengesetz § 107 und durch die entsprechenden Verwaltungsvorschriften der<br />

Landesregierung geregelt.<br />

••<br />

Personalakten müssen gesichert aufbewahrt werden. Zugang dürfen nur die Beschäftigten<br />

haben, die unmittelbar mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind.<br />

••<br />

Nach § 107 Abs. 1 HBG gehören zur Personalakte alle Unterlagen, die den Beamten betreffen,<br />

soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang<br />

stehen (Personalaktendaten).<br />

••<br />

Beschwerden von Eltern oder Schülerinnen und Schülern sind den Lehrkräften zur Kenntnis<br />

zu geben und daraufhin zu prüfen, ob sie zutreffend und begründet sind. Elternbeschwerden<br />

weisen erst dann Personalaktenqualität vor, wenn sie zutreffend und begründet sind. Das<br />

heißt, Elternbeschwerden dürfen nur dann in die Personalnebenakte in der <strong>Schule</strong> aufgenommen<br />

werden, wenn sie sich als wahr erwiesen haben. Ansonsten dürfen sie nicht in die Personalakte<br />

aufgenommen werden.<br />

••<br />

Sollte der Schulleiter beabsichtigen, den Vorgang in die Personalakte aufzunehmen, schreibt<br />

§ 107b HBG eine Anhörung ausdrücklich vor: „Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen<br />

und Bewertungen, die für ihn nachteilig sind, zu hören. […] Die Äußerung des Beam-<br />

Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 23


ten ist zur Personalakte zu nehmen.“ Stellungnahmen der Lehrkraft sind in derselben Akte<br />

aufzubewahren.<br />

••<br />

Es ist nicht zulässig, dass Akten, die ihrem Inhalt nach den Charakter einer Personalakte<br />

haben, als „Sachakten“ geführt werden, um so die Vorschriften für Einsichtnahme, Stellungnahme,<br />

Berichtigung und Tilgung zu umgehen.<br />

••<br />

Alle Unterlagen, die für die Lehrkraft ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, sind<br />

auf Antrag des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen. Diese Frist gilt auch für Missbilligungen<br />

und Verweise.<br />

••<br />

Die Lehrkraft hat ein Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte und das Recht, Abschriften<br />

oder Kopien herzustellen. Beim Staatlichen Schulamt sollte vor Einsichtnahme ein Termin<br />

vereinbart werden.<br />

••<br />

Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die sich als unbegründet oder falsch herausstellen,<br />

sind sofort zu entfernen.<br />

••<br />

Der Personalrat hat nur mit Zustimmung und persönlicher Beauftragung der Betroffenen ein<br />

Zugangsrecht zu den Personalakten.<br />

••<br />

Für den Schutz elektronisch gespeicherter personenbezogener Daten bestehen besondere<br />

Bestimmungen (§ 107g HBG).<br />

24 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012


Unterrichtsbesuch<br />

Die Schulleiterin oder der Schulleiter „kann den Unterricht der Lehrkräfte jederzeit besuchen“<br />

(§ 88 Absatz 4 HSchG). Unterrichtsbesuche können nach der neu gefassten Dienstordnung<br />

(Amtsblatt 12/2011) „von der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie weiteren Mitgliedern<br />

der Schulleitung durchgeführt werden“ (§ 18 Abs.1). Der Unterrichtsbesuch „soll der oder<br />

dem Unterrichtenden rechtzeitig vorher angekündigt werden“ (ebenda). „Soll“ heißt juristisch<br />

„muss“, „rechtzeitig“ heißt für uns eine oder zwei Wochen vorher. Nach dem Unterrichtsbesuch<br />

ist mit der Lehrkraft ein Gespräch über die gewonnenen Eindrücke zu führen, auf keinen Fall in<br />

Gegenwart der Klasse. Entgegen der ursprünglichen Absicht bei der Novellierung der DO, die<br />

Schulleitungen zu ermächtigen, auch Lehrkräfte mit Unterrichtsbesuchen zu beauftragen, sieht<br />

die endgültige Fassung (ABl 12/2011) dies nicht vor. Vielmehr wird in der Endfassung Lehrkräften<br />

geraten, sich „auf der Grundlage schulinterner Konzepte zur Förderung der kollegialen Beratung“<br />

gegenseitig zu besuchen. Die Proteste des Hauptpersonalrats der Lehrerinnen und Lehrer,<br />

der <strong>GEW</strong> und vieler Kollegien gegen Unterrichtsbesuche durch Lehrkräfte im Auftrag der Schulleitung<br />

und gegen die verbindliche Vorgabe, zwei Unterrichtsbesuche pro Jahr durchzuführen,<br />

haben hier einmal mehr Wirkung gezeigt.<br />

Für regelmäßige Unterrichtsbesuche (zum Beispiel einmal im Jahr) gibt es somit keine Rechtsgrundlage,<br />

da es keine Regelbeurteilung gibt. Wenn einzelne Lehrkräfte mit Unterrichtsbesuchen<br />

überhäuft oder gar drangsaliert werden, ist auch der Personalrat gefordert. Er hat darüber zu<br />

wachen, dass alle Beschäftigten „nach Recht und Billigkeit“ behandelt werden (§ 61 HPVG).<br />

Dienstgespräch<br />

Wird man von Schulleiter oder Schulleiterin zu einem Dienstgespräch gebeten, ist das an vielen<br />

<strong>Schule</strong>n kein Problem. Man wird gegebenenfalls über vorliegende Beschwerden informiert und<br />

erörtert in kollegialer Weise, mit wem und wie Gespräche zu führen sind, um das Problem zu<br />

lösen. An anderen <strong>Schule</strong>n entsteht umgehend Stress. Was liegt an Mit welchen Vorwürfen wird<br />

man konfrontiert Häufig wird noch nicht einmal der Gesprächsgegenstand benannt. Man rechnet<br />

mit vorschnellen Schuldzuweisungen und unangenehmen Konsequenzen.<br />

Man muss sich dieser Situation jedoch nicht allein aussetzen, denn jede Lehrkraft hat das Recht<br />

auf einen Rechtsbeistand (§ 14 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Das muss kein Anwalt<br />

sein; einen solchen wird man sicher erst einschalten, wenn es um gravierende Probleme, im<br />

schlimmsten Fall um dienstrechtliche Konsequenzen geht. Als Beistand kommen alle Kolleginnen<br />

und Kollegen in Frage, denen man zutraut, sich in den einschlägigen rechtlichen Fragen<br />

auszukennen. Im Zweifelsfall werden <strong>GEW</strong>-Mitglieder beim <strong>GEW</strong>-Kreis-/Bezirksverband nachfragen,<br />

der eine entsprechend qualifizierte Person nennen kann! Ob dieser Kollege oder diese<br />

Kollegin auch im Personalrat ist, ist dabei unerheblich. Der Rechtsbeistand ist nicht dazu da,<br />

selbst das Dienstgespräch zu führen. Er soll vielmehr dafür sorgen, dass das Gespräch fair und<br />

rechtlich korrekt verläuft. Er wird im Zweifelsfall intervenieren und Sie beraten. Es empfiehlt<br />

sich auf jeden Fall, bevor man sich auf ein solches Dienstgespräch einlässt, nachzufragen, um<br />

welches Problem es geht. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist zu einer Antwort verpflichtet,<br />

denn eigentlich müsste schon in der Einladung ein Grund genannt werden. Dann kann man<br />

entscheiden, ob man sich mit oder ohne Rechtsbeistand in das Dienstgespräch begibt. Selbstverständlich<br />

gilt dieses Recht auf einen Rechtsbeistand auch für Dienstgespräche beim Staatlichen<br />

Schulamt. Es kann sinnvoll sein, ein Gedächtnisprotokoll von einem solchen Gespräch<br />

anzufertigen.<br />

Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 25


Gesamtkonferenz und Konferenzordnung<br />

Konferenzen werden von vielen Kolleginnen und Kollegen als lästige zusätzliche Arbeit wahrgenommen.<br />

Das liegt häufig daran, dass die Schulleitung die Konferenz als Verkündungsveranstaltung<br />

benutzt. Dies wird von vielen Kolleginnen und Kollegen als Zeitverschwendung empfunden.<br />

Konferenzen in <strong>Schule</strong>n sind ein wichtiges Element der innerschulischen Demokratie.<br />

In keinem Betrieb, in keiner Behörde gibt es so wie in <strong>Schule</strong>n die Möglichkeit, dass die<br />

Beschäftigten selbst Beschlüsse über Inhalte und Grundbedingungen ihrer Arbeit fassen können.<br />

Der § 133 Hessisches Schulgesetz, der die Rechte der Gesamtkonferenz umreißt, ist viel zu<br />

wenig bekannt und wird deshalb auch nicht ausreichend genutzt. So könnten endlose Streitigkeiten<br />

in <strong>Schule</strong>n über Stunden- oder Vertretungsplangestaltung beendet werden, wenn die<br />

Gesamtkonferenz von ihrem Recht Gebrauch machen würde, Grundsätze festzulegen. Die <strong>GEW</strong><br />

ermuntert die Lehrkräfte ausdrücklich, ihre Arbeitsbedingungen im Rahmen der Rechte der<br />

Gesamtkonferenz selbst zu gestalten.<br />

§ 36 der Konferenzordnung (Amtsblatt 12/2011) regelt, dass Konferenzen unter Angabe von<br />

Zeit, Ort und Tagesordnung in der Regel sieben, mindestens drei, bei beruflichen <strong>Schule</strong>n<br />

mindestens zwölf Unterrichtstage vorher einberufen werden müssen. Anträge zur Tagesordnung<br />

können auch noch zu Beginn eingebracht werden. Die Konferenz entscheidet mit Zweidrittelmehrheit<br />

über die Dringlichkeit dieser Anträge, diese sind dann vordringlich zu behandeln. Wenn<br />

ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Konferenz unter Angabe der Tagesordnung<br />

schriftlich beantragt, ist diese innerhalb von 12 Tagen einzuberufen.<br />

In § 26 der Konferenzordnung ist vorgesehen, dass bei Antrag von einem Fünftel der Stimmberechtigten<br />

über einen Beschlussvorschlag geheim abzustimmen ist.<br />

Jahres- oder Mitarbeitergespräch<br />

Die <strong>GEW</strong> lehnt verbindliche Jahres- oder Mitarbeitergespräche und Zielvereinbarungen für<br />

den Schulbereich ab. Mitarbeitergespräche verstärken die Hierarchie in der <strong>Schule</strong> und gefährden<br />

eine kollegiale Schulverfassung. In den <strong>Schule</strong>n gibt es ausreichende Möglichkeiten zum<br />

vertrauensvollen Gespräch „auf gleicher Augenhöhe“: informell im Lehrerzimmer, auf Konferenzen<br />

und pädagogischen Tagen.<br />

Bei der Novellierung der Dienstordnung (DO) im Jahr 2011 sollte das ritualisierte Jahresgespräch<br />

als Pflichtveranstaltung eingeführt werden. Auch hier hat sich die <strong>GEW</strong> mit ihrem Protest<br />

durchgesetzt. § 17 Abs. 6 (ABl 12/2011) spricht nur noch davon, dass Lehrkräfte „das Recht auf<br />

Führung von Jahresgesprächen“ haben. Dieses ist nach den Vorschriften des Erlasses „Grundsätze<br />

über Zusammenarbeit und Führung in der hessischen Landesverwaltung“ vom 4. April<br />

2007 (Staatsanzeiger S. 890) zu führen. Auch andere Schulleitungsmitglieder können damit<br />

beauftragt werden.<br />

Außer in der DO und in dem genannten Erlass taucht das Mitarbeitergespräch auch noch im<br />

Hessischen Lehrerbildungsgesetz (HLbG) und der zugehörigen Durchführungsverordnung<br />

(HLbG-DVO) auf. Nach § 66 Abs.2 HLbG ist die Auswertung der Qualifizierungsportfolios der<br />

Lehrkräfte „Bestandteil von Mitarbeitergesprächen“.<br />

Die nunmehr durch Verordnung bestätigte Freiwilligkeit des Mitarbeitergesprächs stellt einen<br />

vorläufigen Endpunkt in der Auseinandersetzung mit diesem Instrument dar, das die <strong>GEW</strong> von<br />

Anfang an als in der <strong>Schule</strong> deplatziert gebrandmarkt hat. Als Importprodukt aus der Privat-<br />

26 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012


wirtschaft dient es der Vereinzelung (Geheimhaltung, Vier-Augen-Gespräch), der verstärkten<br />

Konkurrenz (Belohnungssystem bei Zielerreichung) und der noch stärkeren Ausbeutung der<br />

Arbeitskraft. Diese Hintergründe werden durch euphemistische Formulierungen im Erlass zwar<br />

weichgewaschen, finden sich ebendort aber bei genauerem Hinsehen.<br />

Disziplinarmaßnahmen<br />

Schulleiterinnen und Schulleiter üben gemäß § 16 der Dienstordnung in einer Reihe von Fällen<br />

die Befugnisse von Dienstvorgesetzten aus. Dazu gehören auch „mündliche oder schriftliche<br />

missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die<br />

nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden“. Förmliche, schriftliche Missbilligungen, die<br />

in Kopie an das Staatliche Schulamt gehen, unterliegen trotzdem den Vorschriften der Hessischen<br />

Disziplinarordnung. Damit bestehen die Notwendigkeit einer vorherigen förmlichen Anhörung,<br />

zu der man einen Rechtsbeistand mitnehmen kann, die Möglichkeit zum Widerspruch beim<br />

Staatlichen Schulamt und zu einer verwaltungsgerichtlichen Klärung. Auch eine Missbilligung,<br />

die nicht als förmliche Disziplinarstrafe gilt, muss nach zwei Jahren aus der Personalakte getilgt<br />

werden. Widersprüche beim Staatlichen Schulamt und verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklagen<br />

sind nicht selten erfolgreich, da Schulleiterinnen und Schulleiter, die sich auf dieses Gelände<br />

begeben, nur selten formal korrekt verfahren. Die <strong>GEW</strong> spricht sich deshalb immer dafür aus,<br />

Probleme außerhalb des formalen Dienstrechts fair und kommunikativ zu bearbeiten.<br />

In dieser und anderen Fragen des Dienst- und Disziplinarrechts sind Rechtsberatung und Rechtsschutz<br />

durch die <strong>GEW</strong> von besonderer Wichtigkeit (siehe „Rechtsschutz“).<br />

Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 27


Arbeitsschutz und Gesundheit<br />

Wie schon an anderer Stelle erwähnt, macht es die Hinauszögerung des Pensionsalters auf<br />

67 Jahre erforderlich, dass Lehrkräfte die Erhaltung ihrer Gesundheit stärker in den Blick<br />

nehmen. Auch die Tatsache, dass mehr und mehr junge Lehrkräfte glauben, eine volle Stelle<br />

nicht bewältigen zu können und deshalb ein Teilzeitverhältnis beantragen, gibt zu denken. Die<br />

Beschäftigung mit der eigenen Gesundheit ist aber nicht sehr populär, Gefahren werden oftmals<br />

aus Ohnmachtsgefühlen heraus verdrängt. Betrachtet man die Internet-Seite des Hessischen<br />

Kultusministeriums zu „<strong>Schule</strong> und Gesundheit“, dreht sich das meiste um die Schülerinnen und<br />

Schüler. Gleichwohl hat das HKM den Fragebogen zur Erhebung der psychischen Belastungen<br />

an Lehrerarbeitsplätzen, der vor einigen Jahren vom Gesamtpersonalrat in Frankfurt entwickelt<br />

wurde, auf seine Homepage gesetzt und bietet eine Online-Auswertung an. Die neue Dienstordnung<br />

(ABl 12/2011) verweist an mehreren Stellen auf die Pflicht des Schulleiters oder der Schulleiterin,<br />

Gesundheitsgefahren von den Lehrkräften abzuwenden. Eine ausführliche Broschüre<br />

der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> (mit CD) informiert über alle Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes<br />

(www.gew-hessen.de > Meine Gewerkschaft > Themen > Arbeits- und Gesundheitsschutz).<br />

Im Bereich jedes Staatlichen Schulamtes gibt es einen Arbeitsschutzausschuss. In diesem sind<br />

(gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) der/die Generaliabeauftragte des Staatlichen Schulamts, ein/e<br />

Vertreter/in des Schulträgers, jemand vom betriebsärtzlichen Dienst, ein oder zwei Fachkräfte<br />

für Arbeitssicherheit, der/die Schwerbehindertenvertreter/in und zwei Mitglieder aus dem<br />

Gesamtpersonalrat vertreten. Gesundheitliche Gefahren allgemeiner Art, aber auch konkrete,<br />

von den <strong>Schule</strong>n genannte Probleme werden hier erörtert. Die Sitzungen sollen nach Arbeitssicherheitsgesetz<br />

viermal jährlich stattfinden. Alle Kolleginnen und Kollegen der <strong>Schule</strong>n aus dem<br />

Bereich des Staatlichen Schulamts können sich mit Fragen, Anliegen und Beschwerden an diesen<br />

Ausschuss wenden. Die zuständigen Gesamtpersonalratsmitglieder kann man der oben genannten<br />

Broschüre entnehmen, man erfährt sie aber auch im GPRLL-Büro.<br />

Diensterleichterung zur Wiederherstellung der<br />

Gesundheit<br />

Wenn eine Lehrkraft längere Zeit krankheitsbedingt gefehlt hat, kann es angezeigt sein, dass die<br />

Lehrkraft bei ihrer Rückkehr in den Schuldienst in einer Wiedereingliederungsphase zunächst<br />

mit einer geringeren Arbeitsbelastung ihren Dienst versieht, bis ihre volle Leistungsfähigkeit<br />

wiederhergestellt ist. Diese Wiedereingliederung regelt der § 18 der Pflichtstundenverordnung<br />

für alle Lehrkräfte und Sozialpädagogen. Das Vorliegen von Fehlzeiten ist aber keine Voraussetzung<br />

für die Gewährung der Wiedereingliederung. Diese Maßnahme kann auch ohne vorherige<br />

Arbeitsunfähigkeit erfolgen, um eine drohende Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit zu vermeiden.<br />

Diese Stundenermäßigung ist grundsätzlich nur bei einer vorübergehenden Einschränkung der<br />

Dienstfähigkeit anwendbar. Es muss also wahrscheinlich sein, dass die Dienstfähigkeit durch<br />

Stundenermäßigung und begleitende medizinische bzw. therapeutische Maßnahmen innerhalb<br />

eines angemessenen Zeitraumes wiederhergestellt werden kann. Auch bei „chronischen Grunderkrankungen“<br />

kann diese Ermäßigung gewährt werden, um die Zeit bis zur Anerkennung einer<br />

Schwerbehinderung und dem damit möglichen Nachteilsausgleich zu überbrücken oder wenn ein<br />

Krankheitsschub einer chronischen Grunderkrankung aufgetreten ist.<br />

Die Stundenermäßigung wird in der Regel für maximal sechs Monate mit der Möglichkeit der<br />

Verlängerung auf zwölf Monate ausgesprochen. Aber sie kann auch weniger als sechs Monate<br />

28 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012


etragen. Selten ist eine Ermäßigung länger als ein Jahr möglich. Es gibt keine Regelungen zu<br />

der Frage, in welchem Umfang die Stundenermäßigung zu erfolgen hat. Dies richtet sich allein<br />

nach der medizinischen/therapeutischen Notwendigkeit.<br />

Es existieren keine Untergrenzen der Arbeitszeit. Insbesondere kann die Arbeitszeit auch vorübergehend<br />

auf unter die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert werden. In der Regel<br />

wird eine Ermäßigung „um x Stunden“ ausgesprochen. Die Regelungen zu den Pflichtstunden<br />

der Lehrkräfte sind aber relativ kompliziert (unterschiedliche Pflichtstunden nach Lebensalter,<br />

Deputate, Altersermäßigung, Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte, Vorgriffsstunden). Daher<br />

erscheint es sinnvoller festzulegen, wie viele Stunden eine Lehrkraft tatsächlich noch unterrichten<br />

kann.<br />

Die Pflichtstundenverordnung sieht eine reine Arbeitszeitreduzierung vor. Sollte es jedoch<br />

notwendig sein, so können selbstverständlich je nach Krankheitsbild weitere Maßnahmen umgesetzt<br />

werden. Denkbar ist zum Beispiel eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit, tägliche<br />

Höchstgrenzen, freie Tage, späterer Dienstbeginn, Befreiung von der Aufsichtspflicht, oder aber<br />

Befreiung vom Unterricht in bestimmten Fächern, Zuweisung barrierefrei zugänglicher Unterrichtsräume<br />

etc.<br />

Lehrkräfte mit einer vorübergehenden Stundenermäßigung dürfen nicht zu Mehrarbeit herangezogen<br />

werden. Dies würde dem Sinn und Zweck der Ermäßigung widersprechen. Auch aus<br />

diesem Grund ist es sinnvoll, wenn festgelegt wird, wie viele Stunden die Lehrkraft maximal<br />

arbeiten darf. Um diese Stundenermäßigung zu erhalten, muss ein formloser Antrag von der<br />

Lehrkraft gestellt werden. Anträge sind auf dem Dienstweg an das Staatliche Schulamt zu richten.<br />

Das Staatliche Schulamt kann ohne amtsärztliche Untersuchung über diesen Antrag entscheiden,<br />

wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:<br />

••<br />

Die Antragstellerin war zuvor arbeitsunfähig erkrankt<br />

••<br />

Ein fachärztliches Attest mit einer Empfehlung über den Umfang und die Dauer der Pflichtstundenermäßigung<br />

liegt vor<br />

••<br />

Die empfohlene Ermäßigung beträgt maximal die Hälfte der Pflichtstundenzahl<br />

und erstreckt sich höchstens über einen Zeitraum von sechs Monaten<br />

Auch wenn die Reduzierung über die Hälfte der Pflichtstundenzahl hinausgeht, kann auch auf<br />

die amtsärztliche Untersuchung durch das Versorgungsamt verzichtet werden, wenn es sich um<br />

einen Erstantrag handelt und die Ermäßigung innerhalb eines halben Jahres innerhalb kurzer<br />

Fristen verringert wird. In allen anderen Fällen und bei Verlängerungen der Wiedereingliederung<br />

entscheiden die Amtsärzte der Versorgungsämter. In den meisten Fällen treffen sie ihre Entscheidung<br />

aufgrund der eingereichten (fach-)ärztlichen Unterlagen, seltener wird der Antragsteller<br />

vom Versorgungsamt zu einer Untersuchung eingeladen. Auch wenn das Staatliche Schulamt ein<br />

ärztliches Zeugnis des Versorgungsamts einholt, kann aus Fürsorgegesichtspunkten „vorab“ eine<br />

Stundenermäßigung genehmigt werden. Dies kann durch das Schulamt, aber auch direkt durch<br />

die Schulleitung erfolgen.<br />

Datenschutz: Die Ärztinnen und Ärzte der Versorgungsämter sind gegenüber dem „Auftraggeber<br />

Schulamt“ zum ärztlichen Schweigen verpflichtet. Die Schulämter erhalten vom Versorgungsamt<br />

lediglich einen Bescheid über die amtsärztliche Entscheidung. Beamtinnen und Beamte<br />

haben auch bei Krankheit einen zeitlich nicht begrenzten Anspruch auf Besoldung. Dies gilt<br />

Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 29


auch bei Stundenermäßigung zur Wiederherstellung der Gesundheit. Es erfolgen also keine<br />

Besoldungseinbußen.<br />

Bei Tarifbeschäftigten (Angestellten) wird die „Wiedereingliederungsmaßnahme“ über die Krankenkasse<br />

abgewickelt, bei der auch die Anträge gestellt werden müssen. Während der Wiedereingliederung<br />

sind Angestellte also „krankgeschrieben“ und erhalten Krankengeld.<br />

Nach Auffassung der <strong>GEW</strong> gelten die Pflichtstundenverordnung und damit auch §18 für alle<br />

Lehrkräfte. Daher sollen auch Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis versuchen, durch einen<br />

Antrag beim Staatlichen Schulamt eine Stundenermäßigung zu erhalten, ohne dass „formell“<br />

Arbeitsunfähigkeit vorliegt.<br />

Schwerbehinderung<br />

Wer ist schwerbehindert Nach § 2 Abs.1 des Sozialgesetzbuches (SGB IX) sind Menschen<br />

behindert, „wenn ihre körperliche Funktion, ihre geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit<br />

mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen<br />

Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie<br />

sind von Behinderung bedroht, wenn eine entsprechende Beeinträchtigung zu erwarten ist.“<br />

Dabei spielt es keine Rolle, ob die genannten Beeinträchtigungen angeboren, Folgen eines<br />

Unfalls oder einer Krankheit sind. Maßgeblich ist auch nicht die Schädigung bzw. Beeinträchtigung<br />

selbst, sondern deren Auswirkungen in den verschiedenen Lebensbereichen.<br />

Für die Nachteilsausgleiche nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX Teil 2) ist eine förmliche<br />

Feststellung der Behinderung und ihres Grades (GdB) Voraussetzung.<br />

Die Entscheidung über den GdB treffen die Amtsärzte des Versorgungsamtes. Die Auswirkung<br />

der Funktionsbeeinträchtigung wird als Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 20<br />

bis 100 festgelegt. Eine Schwerbehinderung liegt bei einem GdB von mindestens 50 (§ 2 Abs. 2<br />

SGB IX) vor.<br />

Nachweis der Behinderung: Der GdB und damit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme<br />

von Nachteilsausgleichen werden im Schwerbehindertenausweis bescheinigt. Diesen Ausweis<br />

erhalten Sie durch einen Antrag beim Versorgungsamt. Die Adressen der Versorgungsämter und<br />

auch des Antragsformulars für den Ausweis finden Sie im Internet unter: www.versorgungsaemter.de.<br />

Den Antrag kann man auch formlos stellen, dann schickt das Versorgungsamt den<br />

amtlichen Antragsvordruck zu. Die Bearbeitung kann zwei Monate oder länger dauern. Ab einem<br />

GdB von 50 können Sie sich einen Schwerbehindertenausweis ausstellen lassen. Senden Sie eine<br />

Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite) auf dem Dienstweg zum Schulamt.<br />

Sobald dieser Ausweis beim Schulamt eingegangen ist, haben Sie Anspruch auf die Nachteilsausgleiche<br />

für Schwerbehinderte.<br />

Nachteilausgleiche: Rechtliche Grundlagen für Nachteilsausgleiche findet man im Sozialgesetzbuch<br />

(SGB IX), den Integrationsrichtlinien und der Integrationsvereinbarung für Lehrkräfte.<br />

Art und Umfang der Nachteilsausgleiche sind von der Art und Schwere der Behinderung<br />

abhängig.<br />

Nachteilsausgleiche im Schulbereich sind in nachfolgenden Bereichen möglich: behindertengerechte<br />

Ausstattung des <strong>Arbeitsplatz</strong>es, Pflichtstundenermäßigung nach § 17 PflStdVO, Stunden-<br />

30 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012


plangestaltung, Lage der Klassenräume, Klassenausflüge und Klassenfahrten, Aufsichtsführung,<br />

Parkplatz, Dienstbefreiung bei extremen Wetterlagen, Versetzung und Abordnung, Fortbildung,<br />

Prüfungen, dienstliche Beurteilungen, Arbeitsassistenz, keine Mehrarbeit.<br />

Nachteilsausgleiche sollen schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen<br />

keine Vorteile verschaffen, sondern helfen, behinderungsbedingte Nachteile – so weit möglich –<br />

zu kompensieren.<br />

Pflichtstundenermäßigung für Schwerbehinderte (§17 PflStdVO)<br />

Nach Einreichen des Schwerbehindertenausweises ermäßigt sich die wöchentliche Pflichtstundenzahl<br />

der schwerbehinderten Lehrkräfte sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen<br />

zusätzlich zur Reduzierung nach § 1 Abs. 2 abhängig von dem Grad der Behinderung (siehe<br />

folgende Tabelle).<br />

Auf Antrag kann das Staatliche Schulamt über diese Ermäßigung hinaus in besonderen Fällen<br />

eine weitergehende Pflichtstundenermäßigung gewähren, die Amtsärzte des Gesundheitsamtes<br />

entscheiden über die zusätzliche Ermäßigung.<br />

Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 31


GdB<br />

Pflichtstundenermäßigung bei Vollzeitbeschäftigten<br />

nach Einreichen des Schwerbehindertenausweises/ohne<br />

weiteren<br />

Antrag<br />

nach Antrag auf zusätzliche<br />

Pflichtstundenermäßigung<br />

mindestens 50 um 2 Stunden bis zu 5 Stunden<br />

mindestens 70 um 3 Stunden bis zu 5 Stunden<br />

mindestens 90 um 4 Stunden bis zu 6 Stunden<br />

Auch bei teilzeitbeschäftigten oder teildienstfähigen Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und<br />

Sozialpädagogen, die einen Beschäftigungsumfang von weniger als drei Viertel haben, ermäßigt<br />

sich die wöchentliche Pflichtstundenzahl. zusätzlich zur Reduzierung nach § 1 Abs. 2 abhängig<br />

vom Grad der Behinderung.<br />

GdB<br />

Pflichtstundenermäßigung bei Teilzeitbeschäftigten<br />

nach Einreichen des Schwerbehindertenausweises/ohne<br />

weiteren<br />

Antrag<br />

nach Antrag auf zusätzliche<br />

Pflichtstundenermäßigung<br />

mindestens 50 um 1 Stunde bis zu 2,5 Stunden<br />

mindestens 70 um 1,5 Stunden bis zu 2,5 Stunden<br />

mindestens 90 um 2 Stunden bis zu 3 Stunden<br />

Die Ermäßigung gilt ab dem Ersten des Monats, in dem dem Staatlichen Schulamt der Nachweis<br />

über die Feststellung der Schwerbehinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats,<br />

in dem die Schwerbehinderteneigenschaft endet. Die Lehrkräfte sowie die Sozialpädagoginnen<br />

und Sozialpädagogen sind verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen<br />

nachzuweisen.<br />

Für Schwerbehinderte gilt die Antragsaltersgrenze von 60 Jahren. Auch für Schwerbehinderte<br />

wurde im ersten Dienstmodernisierungsgesetz die Lebensarbeitszeit heraufgesetzt. Allerdings<br />

gibt es einige Ausnahme- und Übergangregelungen. Es erfolgen keine Versorgungsabschläge bei<br />

Ruhestandsversetzung mit 60 Jahren, wenn<br />

••<br />

am 1.1.2001 das Beamtenverhältnis bestand und<br />

••<br />

geboren bis einschließlich 16.11.1950 und<br />

••<br />

schwerbehindert seit 16.11.2000<br />

Für Jahrgänge bis einschließlich 1951 gilt, dass sie einen Versorgungsabschlag von 3,6 % pro<br />

Jahr bzw. 0,3 % pro Monat, gerechnet bis zur Vollendung des 63.Lebensjahrs, in Kauf nehmen<br />

müssen, wenn sie vor dem 63. Lebensjahr in den Ruhestand gehen.<br />

32 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012


Die Übergangsregelungen für die Jahrgänge ab 1952 bis einschließlich 1963 sind in der folgenden<br />

Tabelle dargestellt:<br />

Geburtsdatum bis Eintritt in den Ruhestand ohne Versorgungsabschläge ab<br />

Jahr<br />

Monat<br />

31. Jan 52 63 1<br />

29. Feb 52 63 2<br />

31. März 52 63 3<br />

30. Apr 52 63 4<br />

31. Mai 52 63 5<br />

31. Dez 52 63 6<br />

31. Dez 53 63 7<br />

31. Dez 54 63 8<br />

31. Dez 55 63 9<br />

31. Dez 56 63 10<br />

31. Dez 57 63 11<br />

31. Dez 58 64 0<br />

31. Dez 59 64 2<br />

31. Dez 60 64 4<br />

31. Dez 61 64 6<br />

31. Dez 62 64 8<br />

31. Dez 63 64 10<br />

Jahrgänge 64 und jünger<br />

Für die Jahrgänge 1964 und jünger beträgt der Versorgungsabschlag 3,6 % pro Jahr bzw. 0,3 %<br />

pro Monat, gerechnet bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 HBeamtVG) bei<br />

Ruhestandsversetzung vor dem 65.Lebensjahr). Der maximal mögliche Versorgungsabschlag ist<br />

auf 10,8% begrenzt (§ 14 Abs. 3 HBeamtVG). Es erfolgt kein Versorgungsabschlag bei Ruhestandsversetzung<br />

nach Vollendung des 65. Lebensjahres.<br />

Bei allen Fragen zum Schwerbehindertenrecht können Sie sich an Ihre Schwerbehindertenvertretung<br />

wenden. Die Kontaktdaten finden sie auf der Homepage des Schulamtes.<br />

Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 33


Ruhestand<br />

Trotz Kritik und Protestaktionen der Gewerkschaften trat am 1.1.2011 das „Erste Gesetz zur<br />

Modernisierung des Dienstrechts in <strong>Hessen</strong> (DRModG)“ in Kraft, in dem u.a. die Lebensarbeitszeit<br />

für Beamtinnen und Beamte schrittweise auf 67 Jahre heraufgesetzt wird.<br />

Ab dem Jahrgang 1947 erfolgt die schrittweise Anhebung der allgemeinen Regelaltersgrenze von<br />

65 auf 67 Jahre. Ab dem Jahrgang 1964 gilt die Regelaltersgrenze 67. Für die Übergangszeit gilt<br />

für eine Pensionierung ohne Versorgungsabschläge die folgende Tabelle:<br />

Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze<br />

Jahr<br />

Monat<br />

1947 1 65 1<br />

1948 2 65 2<br />

1949 3 65 3<br />

1950 4 65 4<br />

1951 5 65 5<br />

1952 6 65 6<br />

1953 7 65 7<br />

1954 8 65 8<br />

1955 9 65 9<br />

1956 10 65 10<br />

1957 11 65 11<br />

1958 12 66 0<br />

1959 14 66 2<br />

1960 16 66 4<br />

1961 18 66 6<br />

1962 20 66 8<br />

1963 22 66 10<br />

1964 24 67 0<br />

Für Lehrkräfte, die vor dem 1.1.1964 geboren wurden, erfolgt die Versetzung in den Ruhestand<br />

am Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das individuelle Ruhestandsalter erreicht haben. Lehrkräfte,<br />

die nach dem 1.1.1965 geboren wurden, treten bereits mit Ablauf des Monats, in dem die<br />

Regelaltersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand, das heißt, es gibt kein „Aufschieben“ bis zum<br />

Ende des Schuljahres oder Schulhalbjahres mehr.<br />

Beamtinnen und Beamte können bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres auf ihren Antrag<br />

hin in den Ruhestand versetzt werden.<br />

Die Höhe der Abschläge errechnet sich nach dem Zeitraum zwischen Versetzung in den Ruhestand<br />

und dem Ende des Monats, in dem die jeweilige individuelle Altersgrenze erreicht wird.<br />

Der Abschlag beträgt 0,3% pro Monat bzw. 3,6 % pro Jahr des vorzeitigen Ruhestands. Durch<br />

die Heraufsetzung des Ruhestandsalters auf bis zu 67 Jahre und die Absenkung der Antragsaltersgrenze<br />

auf 62 Jahre können die Versorgungsabschläge auf bis zu 18% ansteigen (5 Jahre x<br />

3,6%).<br />

Die Altersgrenze, bis zu der Beamtinnen und Beamte über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten<br />

können, wurde von 68 auf 70 angehoben. Voraussetzung ist weiterhin, dass ein entsprechendes<br />

34 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012


dienstliches Interesse besteht. Der Antrag auf längeres Arbeiten ist spätestens 6 Monate vor dem<br />

eigentlichen Beginn des Ruhestands zu stellen. (§ 50a HBG)<br />

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird nach einer Beförderung die<br />

Beamtenpension auf Grundlage der höheren Besoldung berechnet, wenn diese Bezüge vor der<br />

Versetzung in den Ruhestand mindestens zwei Jahre gezahlt wurden (§ 5 Abs. 3 HBeamtVG).<br />

Aktuelle Informationen der Landesrechtsstelle der <strong>GEW</strong> zu folgenden Themen findet man auf<br />

der Homepage der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> (www.gew-hessen.de > Service Recht > Mitgliederbereich ><br />

Beamtenversorgung), u.a.:<br />

••<br />

Beamtenversorgung – Einstieg für Einsteiger<br />

••<br />

Versetzung in den Ruhestand auf Grund von Dienstunfähigkeit<br />

••<br />

Regelungen für Schwerbehinderte<br />

••<br />

Teildienstfähigkeit<br />

••<br />

Beamtinnen und Beamte mit Rentenansprüchen<br />

Berechnung des Ruhegehalts<br />

Im Rahmen dieser Broschüre sind Ausführungen über die Berechnung des Ruhegehalts schlechterdings<br />

nicht möglich.<br />

Nach § 49a des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG) haben Beamte jetzt<br />

unabhängig vom Lebensalter einen Anspruch auf eine Versorgungsauskunft. Die zuständige<br />

Behörde (Regierungspräsidium Kassel) hat den Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag hin<br />

Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt<br />

der Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und<br />

Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten. Auf<br />

der Homepage des RP Kassel findet man reichhaltiges Informationsmaterial (www.rp-kassel.<br />

hessen.de > Arbeit und Soziales > Versorgungsverwaltung).<br />

<strong>GEW</strong>-Mitglieder erhalten allgemeine und individuelle Auskünfte bei der Landesrechtsstelle und<br />

im Mitgliederbereich auf der <strong>GEW</strong>-Homepage (www.gew-hessen.de > Service Recht > Mitgliederbereich<br />

> Beamtenversorgung). Nahezu alle <strong>GEW</strong>-Kreisverbände sowie der Bezirksverband<br />

Frankfurt bieten ihren Mitgliedern eine Berechnung ihrer individuellen Pensionsansprüche an.<br />

Ruhegehaltfähige Dienstzeiten<br />

Zu den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gehören u.a. die Dienstzeiten im Beamtenverhältnis<br />

(regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit) und Zeiten eines Wehr- oder Ersatzdienstes. Über<br />

diese Zeiten muss bei Eintritt eines Versorgungsfalles von Amts wegen entschieden sein, ein<br />

Antrag ist nicht erforderlich.<br />

Für die Anrechnung folgender Zeiten muss ein formloser Antrag auf Anerkennung als ruhegehaltfähige<br />

Dienstzeiten beim Regierungspräsidium in Kassel gestellt werden (Dezernat 14.1,<br />

Kurt-Schumacher-Str. 25, 34117 Kassel):<br />

••<br />

Mindestzeit der Ausbildung, soweit sie für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben<br />

ist: Studium nach neuem Recht bis zu 3 Jahren, Referendariat<br />

••<br />

Beschäftigungszeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes unter bestimmten<br />

Voraussetzungen<br />

Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 35


Rechtsberatung und Rechtsschutz<br />

Die <strong>GEW</strong> bietet ihren Mitgliedern<br />

••<br />

kompetente Rechtsberatung<br />

••<br />

umfassenden Berufsrechtsschutz<br />

••<br />

eine Berufshaftpflichtversicherung<br />

Rechtsberatung<br />

Die ehrenamtlichen Rechtsberaterinnen und Rechtsberater der <strong>GEW</strong>-Kreis- und Bezirksverbände<br />

bieten den <strong>GEW</strong>-Mitgliedern eine kompetente Beratung in Fragen des Dienst- und Schulrechts.<br />

Anfragen an die Landesrechtsstelle sollten in aller Regel schriftlich – gerne per Email – erfolgen.<br />

Das Problem sollte beschrieben, Unterlagen sollten – so weit vorhanden – in Kopie beigefügt<br />

werden. Telefonische Anfragen sind möglich. Die telefonische Darstellung von Rechtsfällen birgt<br />

aber immer die Gefahr von Missverständnissen. Sprechstundentermin der Landesrechtsstelle ist<br />

montags außerhalb der Schulferien von 13 bis 16 Uhr in der Geschäftsstelle der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> in<br />

Frankfurt (Zimmerweg 12), Tel. 069-971293-23. Es wird empfohlen, sich vorher anzumelden.<br />

Das Rechtsberatungsmissbrauchs-Gesetz verbietet die Rechtsberatung von Nichtmitgliedern. Die<br />

Namen der Kreis- und für den Bezirksverband Frankfurt der BezirksrechtsberaterInnen erhält<br />

man bei der jeweiligen <strong>GEW</strong>-Geschäftsstelle.<br />

Rechtsschutz<br />

Rechtsschutz kann in allen beamtenrechtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in Zivilund<br />

Strafsachen gewährt werden, sofern ein Berufsbezug vorhanden ist. Hier ein paar Beispiele:<br />

••<br />

bei Beamtinnen und Beamten: Auseinandersetzung mit dem Dienstherrn über Besoldung,<br />

Beihilfe, dienstliche Beurteilung, Disziplinarmaßnahmen, Umzugs- und Reisekosten, Schadensersatzansprüche<br />

des Dienstherrn oder die Abwehr von Regressansprüchen.<br />

••<br />

bei Tarifbeschäftigten: Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber über Vergütung, Arbeitszeit<br />

und Arbeitsbedingungen, Eingruppierung, Abmahnungen, Kündigungen, Zeugnisfragen<br />

Für den Rechtsschutz der <strong>GEW</strong> gibt es keine „Wartefrist“ wie bei privaten Rechtsschutzversicherungen.<br />

Der Rechtsschutz beginnt mit dem Tag, an dem der Eintritt in die <strong>GEW</strong> wirksam<br />

wird. Allerdings darf das Ereignis, aus dem der Rechtsfall resultiert, nicht vor dem Eintritt in die<br />

<strong>GEW</strong> liegen. Der Rechtsschutz der <strong>GEW</strong> wird dann gewährt, wenn es sich um eine berufsbezogene<br />

Angelegenheit handelt, die rechtliche Verfolgung der Angelegenheit Aussicht auf Erfolg<br />

verspricht und die Voraussetzungen vorliegen, wie sie in den von der <strong>GEW</strong>-Bund beschlossenen<br />

Rechtsschutzrichtlinien näher geregelt sind. Rechtsschutz in Strafsachen kann bewilligt werden,<br />

wenn der Anlass im beruflichen Bereich liegt, z. B. beim Vorwurf der Verletzung der Aufsichtspflicht<br />

gegenüber Schülerinnen und Schülern.<br />

Der Rechtsschutz der <strong>GEW</strong> deckt alle in einem Verfahren entstehenden Kosten ab, Gerichts- und<br />

sonstige Verfahrenskosten, Anwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen Gebührenordnungen.<br />

Soll für die Beauftragung von Anwältinnen und Anwälten und für die Einleitung gerichtlicher<br />

Schritte Rechtsschutz gewährt werden, so muss die Landesrechtsstelle auf jeden Fall vor der<br />

Konsultierung eines Anwalts eingeschaltet werden. Gewährung von Rechtsschutz setzt naturgemäß<br />

die Zahlung des satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrages voraus.<br />

Berufshaftpflichtversicherung<br />

Voraussetzung für Leistungen aus der Berufshaftpflichtversicherung ist eine mindestens dreimonatige<br />

Mitgliedschaft und die Entrichtung des satzungsgemäßen Beitrags. Unter den Versicherungsschutz<br />

fällt die gesamte dienstliche Tätigkeit, also: Unterricht, Betreuung und schulische<br />

36 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012


oder dienstliche Veranstaltungen wie etwa Wandertage, Klassen- und Studienfahrten ins In- und<br />

Ausland. Dazu ein Beispiel: Während eines Wandertages erlaubt die Lehrkraft den Kindern, in<br />

einem See zu baden; über die genauen Verhältnisse (wie etwa Wassertiefe) hat sie sich vorher<br />

nicht informiert. Eine Schülerin stößt bei einem Kopfsprung auf einen dicht unter der Wasseroberfläche<br />

liegenden Stein und erleidet dadurch eine Querschnittslähmung. Der Sozialversicherungsträger<br />

macht die Lehrkraft wegen grober Fahrlässigkeit in Höhe seiner Leistungen von<br />

70.000 € regresspflichtig. Dazu werden noch die Ansprüche aus Rentenleistungen kommen.<br />

Unter den <strong>GEW</strong>-Versicherungsschutz fällt auch der Verlust von Dienstschlüsseln.<br />

Falls die Leistungen des Versicherungsschutzes in Anspruch genommen werden müssen, wendet<br />

man sich an den <strong>GEW</strong>-Kreis- oder -Bezirksverband oder an die Landesgeschäftsstelle der <strong>GEW</strong><br />

<strong>Hessen</strong>. Hier werden die Formulare für die Schadensanzeige bereitgehalten. Die vom Mitglied<br />

ausgefüllten Schadensanzeigen werden unverzüglich an die Landesgeschäftsstelle der <strong>GEW</strong><br />

<strong>Hessen</strong> geschickt, die prüft, ob die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz gegeben sind<br />

(Mitgliedschaft, Wartezeit, Beitragsleistung) und die Unterlagen weiterleitet.<br />

Ausgeschlossen sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden, Haftpflichtansprüche aus Schäden im<br />

Zusammenhang mit dem Besitz oder Führen von Kraftfahrzeugen, Motorbooten, mit Hilfsmotoren<br />

versehenen Fahrzeugen aller Art, eigenen Wasserfahrzeugen sowie von Luftfahrzeugen<br />

und das Abhandenkommen von Sachen, die der <strong>Schule</strong> oder Dienststelle gehören (außer Dienstschlüsseln).<br />

Ausgeschlossen ist auch ein Verlust von in Verwahrung genommenem Geld von<br />

Schülerinnen und Schülern.<br />

Beim Verlust oder der Beschädigung von schuleigenen Geräten (mit Ausnahme der Schulschlüssel)<br />

trifft die Lehrkraft zunächst keine Haftung (Haftungsfreistellung gemäß § 839 BGB und Art.<br />

34 GG), sofern der Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Deshalb<br />

sollte man einen solchen Schaden umgehend dem Dienstherrn und der <strong>GEW</strong> melden, keine<br />

Ansprüche anerkennen, keine Zahlungen leisten und auch keine Reparaturaufträge erteilen.<br />

Die Versicherungssummen sind bei Personen- und Sachschäden auf 3 Millionen € begrenzt,<br />

bei Vermögensschäden auf 200.000 €, bei Schäden an den für den Schulbereich zur Verfügung<br />

gestellten Sachen auf 10.000 € und beim Verlust von Schulschlüsseln auf 30.000 €.<br />

Selbstständige <strong>Schule</strong>, selbstständigere <strong>Schule</strong> oder<br />

<strong>Schule</strong> als ökonomischer Betrieb<br />

Zunächst der formale Rahmen nach dem hessischen Schulgesetz<br />

Das im August 2011 in Kraft getretene neue hessische Schulgesetz betont zwar, dass <strong>Schule</strong>n in<br />

der Planung und Durchführung des Unterrichts und des Schullebens, in der Erziehung sowie in<br />

der Leitung, Organisation und Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten bereits selbstständig<br />

sind und dass diese Befugnis nicht unnötig eingengt werden darf (§ 127) – unbeschadet einer<br />

anderen Realität. Die Selbstständigkeit, die „pädagogische Eigenverantwortung“ genannt wird<br />

(§ 127b), drückt sich in einem von der Schulkonferenz auf der Grundlage eines Vorschlags der<br />

Gesamtkonferenz beschlossenen Schulprogramms aus.<br />

Dennoch können <strong>Schule</strong>n gemäß § 127 (4) nach Maßgabe des § 127c Modelle erweiterter Selbstverwaltung<br />

und Eigenverantwortung sowie rechtlicher Selbstständigkeit erproben und sich nach<br />

den Maßgaben des § 127d in selbstständige <strong>Schule</strong>n umwandeln.<br />

Generell kann den <strong>Schule</strong>n die Bewirtschaftung der ihnen vom Schulträger und vom Land zur<br />

Verfügung gestellten Mittel übertragen werden, sofern die Einhaltung des Budgets und die<br />

Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 37


jederzeitige Überprüfbarkeit der Mittelbewirtschaftung sichergestellt ist (§ 127a). Dies will<br />

das Kultusministerium mit dem „kleinen“ und „großen“ Budget auf freiwilliger Grundlage in<br />

Staffeln allen hessischen <strong>Schule</strong>n einräumen. Mit der Umsetzung des „kleinen“ Budgets wurde<br />

zum Schuljahr 2011/12 begonnen, mit dem „großen“ Budget sollten ‚ausgewählte‘ <strong>Schule</strong>n als<br />

„selbstständige <strong>Schule</strong>n“ in einer 1. Staffel bereits zum 1.2.2012 beginnen, obwohl die Verfahren<br />

nicht geklärt sind.<br />

Über den Haushalt – egal ob budgetiert oder nicht – entscheidet die Schulkonferenz auf<br />

Vorschlag der Gesamtkonferenz. Leider dominieren diese Entscheidungen vielfach die Schulleiter/innen.<br />

Die Einrichtung eines Haushaltsausschusses zur Vorbereitung und Kontrolle von<br />

Entscheidungen kann hier sehr hilfreich sein. Weitere Ausführungen zur Budgetierung siehe<br />

unter diesem Stichwort.<br />

§ 127c spricht zwar von der Möglichkeit der Modellerprobung auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung<br />

mit dem Staatlichen Schulamt und der Genehmigung durch das Kultusministerium.<br />

Faktisch läuft die „Erprobung neuer Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung<br />

sowie rechtlicher Selbstständigkeit“ aber über das Modell der „selbstständigen<br />

<strong>Schule</strong>“ gemäß § 127d.<br />

Das Procedere nach dem Schulgesetz läuft folgendermaßen: Die Schulleiterin oder der Schulleiter<br />

beantragt nach Beschluss der Schulkonferenz und im Benehmen mit dem Schulträger die<br />

Umwandlung in eine selbstständige <strong>Schule</strong>.<br />

Für den Antrag ist eine Konzeption der Gesamtkonferenz notwendig, in der die Abweichungen<br />

von den bestehenden Rechtsvorschriften nach Abs. 2 festgelegt sind. Die Konzeption muss mit<br />

den Grundsätzen der §§ 2 und 3 vereinbar sein und die Gleichwertigkeit des schulischen Angebots<br />

in den Bereichen des Unterrichts, der Betreuung und Erziehung gewährleisten. Die §§ 2<br />

und 3 beinhalten den Bildungs- und Erziehungsauftrag der <strong>Schule</strong> und die (relativ allgemeinen)<br />

Grundsätze für seine Verwirklichung.<br />

Die Entscheidung über die Umwandlung trifft das Kultusministerium auf der Grundlage einer<br />

Stellungnahme des zuständigen Staatlichen Schulamts. Die Umwandlung wird durch Bekanntgabe<br />

an die Mitglieder der Gesamtkonferenz, die Eltern und die Schülerinnen und Schüler und<br />

den Schulträger und durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums<br />

wirksam.<br />

Die Konzeption ist später Grundlage für die Zielvereinbarungen mit dem Staatlichen Schulamt.<br />

Die „selbstständige <strong>Schule</strong>“ muss zur jährlichen Überprüfung und Bewertung ihrer Arbeit auf<br />

der Grundlage ihrer Konzeption und ihres Schulprogramms ein Qualitätsmanagementsystem<br />

einführen.<br />

Worin besteht die „Selbstständigkeit“ nach Schulgesetz<br />

„Selbstständige <strong>Schule</strong>n“ können abweichend von den bestehenden Rechtsvorschriften bei der<br />

Stellenbewirtschaftung, Personalverwaltung, Sachmittelverwaltung sowie in der Unterrichtsorganisation<br />

und inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts selbstständige Entscheidungen zu<br />

treffen. Abweichungen bei der Unterrichtsorganisation und -gestaltung sind insbesondere bei der<br />

Bildung von Lerngruppen, bei Formen der äußeren Differenzierung, der Ausgestaltung der Leistungsnachweise<br />

sowie bei den Lehrplänen und Stundentafeln zulässig, sofern die Standards der<br />

Bildungsgänge eingehalten werden.<br />

38 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012


Außerdem können über den Bildungs- und Erziehungsauftrag der <strong>Schule</strong> hinaus gehende Aufgaben,<br />

insbesondere im Bereich der Fort- und Weiterbildung, wahrgenommen werden, wenn die<br />

Aufgaben mit den Zielen der <strong>Schule</strong> vereinbar sind und ihre Finanzierung gesichert ist.<br />

Entscheidungen beim Einsatz des Personals können selbstständig getroffen werden und es kann<br />

im Rahmen der vorgelegten und genehmigten Konzeption von den Regelungen zur Versetzungsentscheidung<br />

zugunsten der Schülerinnen und Schüler abgewichen werden, sofern die Bildungsstandards<br />

eingehalten werden.<br />

„Selbstständige berufliche <strong>Schule</strong>n“ können darüber hinaus noch die Schulverfassung ändern<br />

und die Entscheidungs- und Anhörungsrechte der Schulkonferenz sowie einzelne Entscheidungsrechte<br />

der Gesamtkonferenz auf einen Schulvorstand übertragen. Die Gesamtkonferenz (als<br />

Entscheidungsgremium) kann durch ein Schulplenum (als Informationsorgan) ersetzt werden.<br />

Für berufliche <strong>Schule</strong>n wird den Schulträgern sogar die Möglichkeit eingeräumt, die <strong>Schule</strong>n auf<br />

der Grundlage von § 127 e-i in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umzuwandeln.<br />

Dort werden dann die wesentlichen Entscheidungen nicht mehr von den Konferenzen oder einem<br />

Schulvorstand, sondern von Verwaltungsrat und Geschäftsführung getroffen.<br />

Inzwischen sind weitere rechtliche Grundlagen geschaffen, so dass „selbstständige <strong>Schule</strong>n über<br />

nicht besetzte Planstellen in einem begrenzten Umfang eigenverantwortlich verfügen können<br />

(s.a. unter Budgetierung). Den Schulleiter/innen „selbstständiger <strong>Schule</strong>n“ ist die Auswahl und<br />

Ernennung im Rahmen von Beförderungen bei Ämtern bis A 14 übertragen worden“, außerdem<br />

die Zuständigkeit für Abordnungen.<br />

Womit die Kollegien rechnen müssen<br />

Das Kultusministerium bzw. einzelne Schulleiter/innen setzen „ausgewählte“ <strong>Schule</strong>n unter<br />

massiven Zeitdruck: Über eine bis Ende des Jahres 2011 weitgehend unklare „große“ Budgetierung<br />

sollte eine Pilotphase für 24 „selbstständige <strong>Schule</strong>n“ und 34 „selbstständige berufliche<br />

<strong>Schule</strong>n“ schon am 1.2.2012 starten. Von der im Schulgesetz geforderten Konzeption, in der die<br />

Abweichungen von bestehenden Regelungen festgelegt sind, ist keine Rede mehr. Hier sollten<br />

sich die Kollegien die Zeit nehmen, sich ebenso kritisch mit Strukturveränderungen auseinandersetzen<br />

zu können, wie sie das auch von ihren Schüler/innen erwarten.<br />

Zur Teilnahme an dem Vorhaben „selbstständige <strong>Schule</strong>“ gelockt werden die Kollegien damit,<br />

dass diese <strong>Schule</strong>n eine Lehrerzuweisung von 101,5% bekommen sollen. (Stand Anfang 2012)<br />

Dazu muss man aber wissen, dass diese Prozentzahlen (was ist 100%) umstritten sind und nach<br />

Berechnungen der <strong>GEW</strong> nicht die Unterrichtsabdeckung garantieren.<br />

Zweitens könnten andere <strong>Schule</strong>n wegen Diskriminierung klagen. Dann würde sich vermutlich<br />

sehr schnell herausstellen, dass die geringfügige rechnerische Zusatzzuweisung von dem bürokratischen<br />

Mehraufwand, der von diesen <strong>Schule</strong>n gefordert wird, mehr als aufgefressen wird.<br />

Und schließlich zeigt das Beispiel der beruflichen „Selbstverantwortung-plus-<strong>Schule</strong>n“, dass<br />

zusätzliche Stellen oder Mittel in dem Augenblick wieder einkassiert werden, wo „Modellprojekte“<br />

beendet sind, der Mehraufwand aber geblieben ist.<br />

Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 39


Es gibt für die Landesregierung einen guten Grund, mit der Budgetierung<br />

und einer Deregulierung der Beschäftigtenstruktur zu beginnen.<br />

Denn: „Der Abbau bzw. die Privatisierung staatlicher Aufgaben ist eines der wichtigsten Ziele<br />

der Verwaltungsreform. Jede staatliche Leistung soll auf ihre Notwendigkeit und ihre Privatisierungsfähigkeit<br />

hin überprüft werden.“<br />

Wer glaubt, dass sich dieses Zitat aus der Homepage der Hessischen Staatskanzlei nur auf die<br />

Verwaltung im engeren Sinn bezieht, irrt: Die Maßnahmen der Neuen Verwaltungssteuerung in<br />

<strong>Hessen</strong> „… zielen auf eine erhöhte Kostentransparenz ab und sollen helfen, weitere Einsparpotenziale<br />

aufzudecken.“<br />

„Modellprojekte im Schulbereich, die das Ziel verfolgen, den Einzelschulen ‚Selbst-/Eigenverantwortung‘<br />

…, also Autonomie im Sinne erweiterter Freiräume, zu übertragen, müssen daher<br />

auch als Ausdruck der Modernisierung der Verwaltungssysteme begriffen werden.“ (aus: HKM,<br />

Q2E in <strong>Hessen</strong>: Ein Instrument für die Entwicklung und Steuerung selbstverantwortlicher <strong>Schule</strong>n,<br />

Wiesbaden 2008)<br />

Tatsächlich wird ein wesentliches Merkmal der „selbstständigen <strong>Schule</strong>“<br />

eine veränderte Personalstruktur sein – vielleicht nicht sofort, aber<br />

schneller als gedacht.<br />

Denn Erfahrungen und Vorhaben gibt es bereits.<br />

Der Schulleiter einer „Selbstverantwortung-plus-<strong>Schule</strong>“ sagte im FR-Interview 2009:<br />

„Wir wissen jetzt, was ein Lehrer tatsächlich kostet, (…) 51.000 € im Jahr nämlich. Damit kostet<br />

eine Lehrer-Stunde gut 50 €. Pädagogische Hilfskräfte sind für die Hälfte zu haben, und wenn<br />

Lehrer freiwillig Mehrarbeit leisten, dann muss die <strong>Schule</strong> dafür nur 26 € zahlen. Übers Jahr<br />

gerechnet sparen wir damit rund 100.000 € ein“. (FR v. 27.4.2009) An einer solchen Modellschule<br />

ist die Zahl der Angestellten mittlerweile auf 40 Prozent der Lehrkräfte gestiegen, viele<br />

davon nur befristet und auf Teilzeit eingestellt.<br />

Freiheiten bei der Einstellung von Personal werden so auf Kosten von Kolleginnen und Kollegen<br />

teuer erkauft, das Klima an den <strong>Schule</strong>n verschlechtert sich, die Kollegien werden gespalten.<br />

Mit dem „großen Budget“ sollen nicht besetzte Planstellen aus der Grundunterrichtszuweisung<br />

als verfügbare Mittel bei der <strong>Schule</strong> verbleiben. Allerdings: Jede nicht besetzte Stelle wird nicht<br />

mit 55.000 € angesetzt (so beziffert das Kultusministerium eine Vertretungsstelle), sondern nur<br />

mit 38.000 €, also mit 69%.<br />

Das Kultusministerium äußerte bereits die Hoffnung, dass durch die „selbstständige <strong>Schule</strong>“ die<br />

Motivation sinke, einen Vertretungsvertrag beim Schulamt zu beantragen und stattdessen nach<br />

internen Lösungen gesucht werde. Dazu hat das Ministerium ja bereits einen Katalog für kostenlose<br />

Mehrarbeit zusammengestellt.<br />

Der Schulleiter einer Gesamtschule, die sich als „selbstständige <strong>Schule</strong>“ bewirbt, sagte im<br />

Zeitungsinterview: „Und ich kann bevorzugt Lehrkräfte einstellen, die gelernt haben, die Schüler<br />

sich Dinge selbst erarbeiten zu lassen, wie es die neuen Bildungsstandards vorsehen.“ Und auf<br />

die Frage: „Sie wollen unterschiedliches Personal einstellen, nicht nur Lehrkräfte. Wer soll das<br />

sein“ kam die Antwort: „Zum Beispiel ein Bäckermeister, der wegen einer Mehlallergie nicht<br />

mehr in seinem Beruf arbeiten kann. Der wird bei uns in der Arbeitslehre eingesetzt, kostet mich<br />

weniger als ein Lehrer, und so habe ich wieder Mittel frei für anderes.”<br />

40 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012


Auf die Rückfrage: „Ist das nicht Lohndumping“ die Antwort: „Wir achten darauf, dass die<br />

Menschen ortsüblich bezahlt werden. Der Bäckermeister hat also keine Verluste, aber wir haben<br />

einen Gewinn.“ (FR 7.12.2011)<br />

Solche Perspektiven sind nicht zwangsläufig, aber sehr wahrscheinlich, weil die Budgets unter<br />

dem Diktat der Schuldenbremse gekürzt werden, wie es inzwischen bereits beim „kleinen<br />

Budget“ geschehen ist, wo die Pauschbeträge für Verlässliche <strong>Schule</strong> 2011 um 1/3 und für die<br />

Lernmittelfreiheit 2012 um 15% gekürzt wurden.<br />

„Selbstständige <strong>Schule</strong>“ heißt dann aber auch, dass die Mehrarbeit von den Kolleg/innen aufgefangen<br />

werden soll und die Landesregierung die Verantwortung auf die Einzelschule abschieben<br />

kann.<br />

Weitere „Handlungsspielräume”<br />

Weitere „Handlungsspielräume” für „selbstständige <strong>Schule</strong>n” sollen darin bestehen, dass bei der<br />

Klassenbildung nach oben abgewichen werden kann, z. B. um Spielräume für Zusatzkurse für<br />

besonders starke oder schwache Schüler einzurichten.<br />

So plant der Schulleiter eines Gymnasiums, der sich als „selbstständige <strong>Schule</strong>” bewirbt, statt<br />

acht fünften Klassen, für die wir die Lehrerzuweisung bekommen, nur sieben Klassen zu bilden.<br />

„Da habe ich 30 Stunden frei, mit denen ich Zusatzkurse einrichten kann für besonders starke<br />

oder schwache Schüler.” (FR v. 7.12.2011)<br />

Die neuen Klassen haben dann allerdings nicht mehr maximal 27 Schüler sondern 31 Schüler<br />

und das Kultusministerium kann sich dann endlich mit den notwendigen Zusatzkursen brüsten,<br />

die es nicht finanzieren will.<br />

Damit sich solche Errungenschaften möglichst schnell durchsetzen, wird ein „Schulnavigator”<br />

für „selbstständige <strong>Schule</strong>n” eingerichtet. Der „Schulnavigator” ist ein kennzahlengestütztes<br />

Informations- und Feedbackinstrument, das der Schulaufsicht eine Standortbestimmung im<br />

Vergleich zu regionalen und landesweiten Durchschnittswerten ermöglicht und eine ‘eigenverantwortliche’<br />

Steuerung der <strong>Schule</strong> vor Ort unterstützen soll.<br />

Sogenannte „Handlungsspielräume“ werden also streng kontrolliert. Dabei entsteht Druck durch<br />

andere <strong>Schule</strong>n, die beispielsweise mit den Personalmitteln besser haushalten. Ziel der Landesregierung<br />

ist ja, Einsparungen zu erreichen.<br />

Druck und Führung werden schnell Merkmale der „selbstständigen <strong>Schule</strong>” neuen Typs. Nicht<br />

umsonst heißt das Leitbild für den/die dazu gehörige Schulleiter/in: „Vom Leiten und Verwalten<br />

zum Führen und Gestalten” und wird die Aus- und Fortbildungsakademie des Kultusministeriums<br />

„Führungsakademie” genannt (nicht zu verwechseln mit der „Führungsakademie der<br />

Bundeswehr”).<br />

Die Kollegien sollten sich die Zustimmung zu dem Projekt einer „selbstständigen <strong>Schule</strong>”<br />

deshalb sehr genau überlegen, weil dieser Schritt nur äußerst schwer rückgängig zu machen<br />

ist und die versprochenen Freiheiten zumeist Scheinfreiheiten sind. Eine Broschüre, die der<br />

<strong>GEW</strong>-<strong>Landesverband</strong> unter dem Titel „Selbstständige <strong>Schule</strong>” herausgegeben hat, liefert gute<br />

Argumente gegen die verführerischen Versprechungen von Schulverwaltung und Schulleitungen.<br />

Download unter www-gew-hessen.de > Publikationen > Download > Es ist 5 vor 12 – Wir<br />

wollen keine Kaiser-Wilhelm-<strong>Schule</strong>.<br />

Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 41


Budgetierung<br />

Kritische Fachleute sagen: Das Problem der „Outputsteuerung“ ist das „Benchmarking“ und<br />

damit das Kostendrücken.<br />

Das „kleine Budget“, das „große Budget“ wie auch der „Produkthaushalt“ sind die von der <strong>GEW</strong><br />

schon bisher kritisierten Übergänge von der Input- zur Outputsteuerung. „Outputsteuerung“<br />

bedeutet, dass nicht mehr darauf geachtet wird, welche Mittel (welcher „Input“) von der Landesregierung<br />

bereitgestellt werden müssen, damit ein Bildungsprozess gelingen kann, sondern nur<br />

noch, welches Ergebnis erzielt wird. Die <strong>Schule</strong>n werden in einen Wettbewerb um die niedrigsten<br />

Kosten ins Rennen geschickt.<br />

Für eine Übergangszeit ermittelt man das (in diesem Fall „kleine“) Budget noch nach Input-<br />

Kriterien, die zum Teil ja auch willkürlich bzw. nach Haushaltslage festgelegt wurden und<br />

werden, z. B. die 40 € pro Lehrerstelle für Fortbildung oder der Lehrmittelansatz, der im Prinzip<br />

nicht ausreichend ist. Aber immerhin kann darüber noch gestritten werden.<br />

Wenn aber schließlich alle Einzelzuweisungen im Budget verschwunden sind, dann hat die<br />

<strong>Schule</strong> den schwarzen Peter, wenn die Decke insgesamt nicht reicht. (Das kann sich im Einzelfall<br />

auch anders darstellen, wenn aus irgendeinem Grund wenig Bedarf in Bezug auf einen<br />

Bestandteil des Budgets vorhanden ist und dadurch andere Teile verstärkt werden können.)<br />

Entscheidend ist aber etwas anderes.<br />

Wenn die ehemaligen Inputfaktoren über das Budget vergessen sind und man sich an ein<br />

bestimmtes Budget gewöhnt hat, zählt nur das „Produkt“ (der Bildungsgang) und seine Kosten,<br />

die über das Budget abgegolten werden.<br />

Und da wird man schnell feststellen, nämlich durch das zentrale Controlling, dass einige <strong>Schule</strong>n<br />

besser damit auskommen als andere: entweder erstellen sie ihr „Produkt“, also den Bildungsgang<br />

(versehen mit den entsprechenden Kennziffern wie Notendurchschnitte in diversen Tests) mit<br />

weniger Kosten oder liefern bei gleichem Budget ein schlechteres „Produkt“ ab. Das nennt man<br />

benchmarking. Der Druck wird auf die <strong>Schule</strong> zunehmen, ihr „Produkt“ Bildungsgang preiswerter<br />

herzustellen (mehr Arbeit aus den Kollegien herauszuholen, Privatisierung und Externalisierung<br />

von Kosten etc.).<br />

Ansatzweise ist dies schon an dem Kontrakt zu erkennen, den die Schulleitungen für das „kleine<br />

Budget“ unterschreiben müssen. Der Druck wird bei dem „kleinen Budget“ noch nicht voll zum<br />

Tragen kommen, aber spätestens dann, wenn die Personalmittel nicht mehr (vorrangig) aus Stellenzuweisungen<br />

bestehen. Der Einfluss des Kollegiums nimmt ab.<br />

Es ist weiterhin zu bedenken, dass mit der Abnahme von Festlegungen bzw. Kriterien durch<br />

das HKM die Transparenz der Mittelzuweisung an den <strong>Schule</strong>n stark abnimmt. Das wiederum<br />

ermöglicht es den Insidern, also der Schulleitung, größeren Einfluss auf die Budgetverwendung<br />

auszuüben. Umgekehrt wird es für das Kollegium, aber auch Schüler- und Elternvertreter<br />

schwieriger, Einfluss auf die Budgetverwendung über die entsprechenden Konferenzen zu<br />

nehmen.<br />

Bei den beruflichen <strong>Schule</strong>n soll ja der Einfluss der Konferenzen durch eine im Schulgesetz zu<br />

verankernde wahlweise neue Schulverfassung über den „Schulvorstand“ geschmälert werden<br />

können (natürlich alles zunächst auf freiwilliger Grundlage).<br />

42 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012


Im Haushaltsentwurf 2011 S.233 wird im Wirtschaftsplan <strong>Schule</strong>n unter „6. Mengen- und Qualitätskennzahlen“<br />

z. B. für Grundschulen Folgendes aufgeführt:<br />

6.1 Zählgröße/Menge und als Einheit: Personen<br />

6.2 Kennzahlen zur Leistungswirkung (Effektivität der Leistungen):<br />

6.2.1 Anschlussfähigkeit gewährleisten, Zählgröße: Quote der Schülerinnen und Schüler, die am<br />

Ende der Klasse 4 das Klassenziel nicht erreicht haben (wobei für 2011 das Soll mit 0,9%<br />

festgelegt wird)<br />

6.3 Kennzahlen zur Finanzwirtschaft (Effizienz der Leistungen)<br />

6.3.1 Ressourceneinsatz optimieren und als Zählgröße: die durchschnittlichen Kosten pro<br />

Unterrichtsstunde (sie sind übrigens von 2008 mit 64,82 € auf 58,19 € in 2009 gesunken)<br />

Der 10-%-Erlass vom 10.7.2009<br />

Wenn an einer <strong>Schule</strong> eine Stelle nicht besetzt werden kann, fällt das Geld, das diese Stelle<br />

kostet, nicht zurück ins „freie Stellenaufkommen“ und damit in die Verfügungshoheit des Schulamts,<br />

sondern der Schulleiter/die <strong>Schule</strong>iterin kann damit im Rahmen des Schulprogramms<br />

eigene Vorhaben umsetzen.<br />

Allerdings: Es gibt also nicht mehr Geld, mit dem die <strong>Schule</strong>n agieren können, sondern es geht<br />

um Stellen, die nicht besetzt werden konnten! Es fällt also Unterricht aus, der laut Stundentafel<br />

vorgesehen ist! Dass mit dem Geld etwas gekauft werden kann, als große Errungenschaft zu<br />

verkaufen, ist bezeichnend für die Politik der „selbstständigen <strong>Schule</strong>“!<br />

Einengende Bestimmungen des Erlasses<br />

Es muss der Nachweis geführt werden, dass wirklich alle Anstrengungen unternommen wurden,<br />

um die freie Stelle zu besetzen und dass diese Anstrengungen erfolglos blieben (kein/e entsprechende<br />

Bewerber/in auf der Rangliste, Ausschreibung erfolglos, kein Quereinstieg). Nur dann<br />

kann über das Budget verfügt werden. Dies muss der PR kontrollieren können!<br />

Nur im Umfang von bis zu 10 % des Stellenkontingents ist es zugelassen, Geld auszugeben.<br />

Wofür das Geld ausgegeben werden kann, ergibt sich aus einer entsprechenden Anlage zum<br />

Erlass.<br />

Es kommt massenweise Arbeit auf Schulleiter/innen, aber auch auf den Schulpersonalrat zu.<br />

Falls befristete Beschäftigungsverhältnisse eingegangen werden oder Zeitarbeitspersonal oder<br />

Personal von Vereinen, das in Erziehung/Betreuung eingesetzt und in das Kollegium eingegliedert<br />

ist oder bei Anordnung von Mehrarbeit sind Personalräte grundsätzlich in der Mitbestimmung.<br />

Bei der Anschaffung von Sachmitteln ist die Gesamt- bzw. Schulkonferenz zuständig.<br />

Kritik<br />

Die auf diese Weise eingestellten Personen erhöhen den Anteil derjenigen im Kollegium, die<br />

existenziell vom Schulleiter abhängig sind und sich bei kontroversen Abstimmungen entsprechend<br />

verhalten werden. Wenn zunächst auch nur wenige <strong>Schule</strong>n betroffen sind, so kann man<br />

das Ganze doch als Test für den „Ernstfall“ betrachten. Denn laut Koalitionsvertrag sollen im<br />

Endstadium 105 % zugewiesen werden (was immer 105% dann heißt!), und davon sollen die<br />

Schulleiter/innen über 20 % frei verfügen können.<br />

Im „Ausblick“ am Ende des Erlasses wird geschildert, dass dieser Erlass nur der Anfang ist. Am<br />

Ende steht ein Gesamtkonzept für ein eigenständig bewirtschaftbares Schulbudget.<br />

Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 43


Das „kleine Schulbudget“<br />

Die <strong>Schule</strong>n können seit 2011 per Konferenzbeschluss entscheiden, ob sie die bisher getrennten<br />

Posten Lernmitteletat, IT-Vertretung, Fortbildung und Verlässliche <strong>Schule</strong> (letzteres nur<br />

Grundschule und Sek I) weiterhin getrennt zugewiesen bekommen und abrechnen wollen oder<br />

als sogen. „kleines Budget“ auch für die jeweils anderen Zwecke umwidmen und ggfs. bis zu 3<br />

Jahre lang Rücklagen bilden wollen. (Die Rücklage setzt voraus, dass bei der Abrechnung aller<br />

hessischen <strong>Schule</strong>n kein negatives Ergebnis auftritt.)<br />

Was wie ein Vorteil aussieht, z. B. statt das Geld für Lernmittel auszugeben, es lieber in IT-Mittel<br />

zu stecken, ist in Wirklichkeit die erste Stufe auf dem weiteren Weg in die Ökonomisierung von<br />

<strong>Schule</strong>.<br />

Mit dem „kleinen Budget“ soll das „Kontraktmanagement“ in die <strong>Schule</strong>n eingeführt werden.<br />

Über einen sogen. „Kontrakt“ sollen <strong>Schule</strong>n sich verpflichten, Ziele zu erfüllen, die sie mit den<br />

zu knappen Mitteln nur schwer erreichen können.<br />

So müssen <strong>Schule</strong>n, die das „kleine Budget“ wählen,<br />

••<br />

die Lernmittelfreiheit gemäß Hessischer Verfassung gewährleisten. Juristisch liegt diese<br />

Verantwortung bei der Landesregierung. Die Umsetzung mit der Gefahr der Aufweichung<br />

dieses Grundrechts und damit der Adressat von Beschwerden soll bei knappen Pauschbeträgen<br />

an die jeweilige <strong>Schule</strong> verlagert werden<br />

••<br />

den pädagogischen IT-Support sicherstellen<br />

••<br />

die geplanten Fortbildungsmaßnahmen durchführen und vor allem<br />

••<br />

die „Verlässliche <strong>Schule</strong>“ nach §15a HSchG sicherstellen. Während <strong>Schule</strong>n bei Krankheitsfällen<br />

u.ä. auf das Staatliche Schulamt zurückgreifen konnten und können, müssen Kontraktschulen<br />

mit „kleinem Budget“ zunächst nachweisen, dass schulintern absolut keine Möglichkeiten<br />

für Betreuung mehr bestehen, ein umfassendes Vertretungskonzept beim Schulamt<br />

einreichen, nachweisen, dass der Mehrbedarf das VSS-Budget der <strong>Schule</strong> um mehr als 10%<br />

übersteigt und die Krankheitsquote über 5% liegt. Im übrigen wurden die VSS-Mittel bereits<br />

massiv gekürzt<br />

Um sicherzustellen, dass das Budget nicht von der <strong>Schule</strong> überzogen wird, muss dem Schulamt<br />

monatlich berichtet werden. Bei Überschreitung kann beispielsweise der Betrag im kommenden<br />

Jahr abgezogen oder es können gegen den/die Schulleiter/in dienstrechtliche Maßnahmen getroffen<br />

werden.<br />

Auf dieser Grundlage kann sich jede <strong>Schule</strong> freiwillig entscheiden, ob sie einen „Kontrakt“<br />

mit dem HKM abschließt, um diese Posten als „kleines Schulbudget“ zu bewirtschaften oder<br />

die Posten weiter wie bisher nutzt. <strong>Schule</strong>n, die sich nicht für das „kleine Budget“ entscheiden,<br />

werden finanziell nicht benachteiligt.<br />

Das „kleine Budget“ ist nur der erste Schritt, dem ab 1.2. 2012 das<br />

„große Budget“ folgen soll, mit dem in der Endstufe bis zu 20% der<br />

Lehrerstellen in Mitteln zugewiesen werden können.<br />

Die Versuchung und der Druck, hiermit zu deregulieren, wird bei verknappter Zuweisung und<br />

durch das „benchmarking“ genannte Vergleichen mit anderen <strong>Schule</strong>n steigen, prekäre Arbeitsverhältnisse<br />

werden zunehmen, das Kollegium wird inhomogener. Gleichzeitig werden die<br />

44 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012


Personalräte und Kollegien gegenüber den Schulleitungen ins Hintertreffen geraten. Die <strong>GEW</strong><br />

sieht das „kleine Budget“ bei allen Vorteilen, die es im Einzelfall bieten mag, deshalb als weiteren<br />

Schritt, die <strong>Schule</strong> nach ökonomischen statt nach pädagogischen Gesichtspunkten auszurichten und<br />

für den Mangel verantwortlich machen zu können, weil sie nicht genügend eigene „Anstrengungen“<br />

gemacht oder schlecht gewirtschaftet habe.<br />

Die Höhe der Posten<br />

Lernmitteletat:<br />

wie bisher Pauschbetrag pro Schüler, landesweit 33 Mio € (wird ab<br />

2012 um 15% gekürzt)<br />

IT-Vertretung: etwa 113 € pro Stelle, landesweit 5 Mio €<br />

Fortbildung: 40 € pro Stelle, landesweit 2 Mio €<br />

„Verlässliche <strong>Schule</strong>“: bis 10 Stellen 2500 € Sockel plus etwa 379 € pro Stelle, ab 10 Stellen<br />

629 € pro Stelle, für Förderschullehrer im Gemeinsamen Unterricht die Hälfte, landesweit<br />

19 Mio €<br />

Das „große Schulbudget“<br />

Der Sachstand zu Beginn 2012<br />

Zu den konkreten Plänen, die noch nicht abschließend fertig gestellt sind, hat das Kultusministerium<br />

den Hauptpersonalrat erstmals am 24.11.2011 informiert. Am 1.12.2011 fand eine Auftaktveranstaltung<br />

zu diesem Thema für die infrage kommenden <strong>Schule</strong>n statt, die zum 1.2.2012 in<br />

einer ersten Staffel starten sollen und bis dahin Beschlüsse ihrer Konferenzen vorgelegt haben<br />

sollen. Dazu gehören – handverlesen – ca. 24 allgemeinbildende <strong>Schule</strong>n aus allen Staatlichen<br />

Schulämtern und allen Schulformen, außerdem rund 34 berufliche <strong>Schule</strong>n. Am 1.8.2012 soll<br />

eine zweite Staffel starten.<br />

Eine Budgetzuweisung wie bei den „Selbstverantwortung-Plus-<strong>Schule</strong>n“ soll es nicht geben,<br />

da der Aufwand für die <strong>Schule</strong>n zu groß sei. Der wesentliche Unterschied zum kleinen Budget<br />

ist, dass nun Personalmittel aus dem Rahmen der allgemeinen Grundunterrichtsversorgung mit<br />

einbezogen werden. Für die <strong>Schule</strong>n wird vierteljährlich ein Soll-Wert der zugewiesenen Stellen<br />

nach der Grundunterrichtsversorgung (ohne Zuschläge und Ausgleichszuweisungen) erstellt und<br />

mit dem Ist-Wert der besetzten Stellen verglichen. Für die Differenz bekommt die <strong>Schule</strong> Mittel<br />

zur eigenen Verfügung, die allerdings gegenüber den Ausgaben einer Vertretungsstelle nur etwa<br />

69% betragen. Denn pro „nicht besetzter“ Stunde pro Jahr werden 1440 € der <strong>Schule</strong> gutgeschrieben.<br />

(Eine Stelle ergäbe dementsprechend nur knapp 38.000 € im Jahr gegenüber 55.000<br />

€, die vom Kultusministerium für eine Vertretungsstelle angesetzt wird.) Das Kultusministerium<br />

äußerte in diesem Zusammenhang die Hoffnung, dass bei den <strong>Schule</strong>n die Motivation sinke,<br />

einen Vertretungsvertrag beim Schulamt zu beantragen und stattdessen nach internen Lösungen<br />

gesucht werde.<br />

Ob weitere Mittel wie beispielsweise für den Schulsport ins „große Budget“ übernommen<br />

werden, wird überlegt. Bei Überbesetzung an <strong>Schule</strong>n (etwa bei Schülerrückgang, vorzeitiger<br />

Rückkehr von Lehrkräften aus Elternzeit oder aus Krankheit) muss schnellstmöglich abgegeben<br />

werden, damit das Budget nicht ins Minus rutscht. Viele Problembereiche sind noch ungelöst,<br />

insbesondere, weil die Zahlen für das „große Budget“ von Vierteljahr zu Vierteljahr schwanken<br />

können.<br />

Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 45


Da für den Abschluss von Vertretungsverträgen das umfangreiche Vertragsrecht für Schulleiter/<br />

innen vom Kultusministerium als zu komplex angesehen wird, liegt die Kompetenz bei den<br />

Staatlichen Schulämtern.<br />

Das negative Beispiel Niedersachsen scheint zu wirken: Nachdem dort staatliche Fahndungsbehörden<br />

eine Vielzahl illegaler Verträge an den <strong>Schule</strong>n aufdeckten, mussten viele Vertretungsverträge<br />

in unbefristete Verträge umgewandelt werden.<br />

Unklar ist auch noch die Situation bei den Sachmitteln: Grundsätzlich darf aus Landesmitteln<br />

keine Finanzierung von Lieferungen und Leistungen erfolgen, die eigentlich vom Schulträger<br />

finanziert werden müssen. In Niedersachsen wurden gerade hier besonders viele Verstöße der<br />

dortigen „selbstständigen <strong>Schule</strong>n“ moniert.<br />

Die <strong>GEW</strong> vertritt zur Budgetierung die Forderung:<br />

Verlässliche Ressourcen anstatt zusätzlicher Verwaltungstätigkeit<br />

Die ersten Erfahrungen im Modellprojekt Selbstverantwortung plus haben gezeigt, dass durch<br />

die Budgetierung der <strong>Schule</strong>n der Verwaltungsaufwand dort immens gestiegen ist. Für die Abdeckung<br />

der Stundentafel brauchen die <strong>Schule</strong>n kein Budget, sondern eine verlässliche Zuweisung<br />

von Stellen und somit von Unterrichtsstunden. Für die Abdeckung der Stundentafel plus<br />

einer Reserve von 10% für Vertretung, Fördermaßnahmen usw. lehnt die <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> eine<br />

Budgetzuweisung ab.<br />

Weiterhin fordert die <strong>GEW</strong> Stellenzuweisungen im ausreichenden Umfang für Assistenzen<br />

und Schulsozialarbeit. Über die Verwendung der weiteren Mittel entscheidet die demokratisch<br />

verfasste <strong>Schule</strong> in ihren Gremien.<br />

46 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012


<strong>GEW</strong> Kontakte<br />

<strong>GEW</strong> <strong>Landesverband</strong><br />

<strong>Hessen</strong><br />

Zimmerweg 12, 60325 Frankfurt<br />

Postfach 17 03 16, 60077 Frankfurt<br />

T 069 – 97 12 93 0<br />

F 069 – 97 12 93 93<br />

info@hessen.gew.de<br />

<strong>GEW</strong>-Bezirksverband<br />

Mittelhessen<br />

Schulgasse 9, 35452 Heuchelheim<br />

T 0641 – 2 49 09<br />

F 0641 – 20 16 60<br />

BV-<strong>GEW</strong>-Mittelhessen@t-online.de<br />

www.gew-mittelhessen.de<br />

Vorsitzende/r<br />

Marie-Luise Chwallek<br />

Volkmarstr. 19, 36304 Alsfeld<br />

M.L.Chwallek@t-online.de<br />

Volrad Döhner<br />

Zur Klause 10, 35041 Marburg<br />

vdoehner@t-online.de<br />

Vorsitzende KV Alsfeld<br />

Sigrid Krause<br />

Am Altenrod 9, 35321 Laubach<br />

sigrid_krause@web.de<br />

Vorsitzende KV Biedenkopf<br />

Angelika Gerschlauer<br />

Am Hemmerich 4, 35102 Lohra<br />

webmaster@agerschlauer.de<br />

Vorsitzender KV Dill<br />

Guido Ax<br />

Hofstädtstr. 27, 57234 Wilnsdorf-Gernsdorf<br />

guidoax@t-online.de<br />

Vorsitzende KV Gießen-Stadt<br />

Brigitte Koch<br />

Goethestr. 34, 35390 Gießen<br />

bkoch41@web.de<br />

Vorsitzende KV Gießen-Land<br />

Brigitte Bader<br />

Troppauer Str. 24, 35396 Gießen<br />

Brigitte.M.Bader@googlemail.de<br />

Vorsitzende KV Lauterbach<br />

Antje Swoboda<br />

Unter dem Hain 7, 35327 Ulrichstein<br />

antjeswoboda@aol.com<br />

Vorsitzender KV Limburg<br />

Wolfgang Kessler<br />

Schaumburg/Talhof, 65558 Balduinstein<br />

wolfgangkessler1@googlemail.com<br />

Vorsitzender KV Marburg<br />

Hartmut Möller<br />

c/o <strong>GEW</strong> Marburg<br />

Schwanenallee 27-31, 35037 Marburg<br />

<strong>GEW</strong>-Marburg@t-online.de<br />

moellermarburg@googlemail.com<br />

Vorsitzender KV Oberlahn<br />

Manfred Eisenhardt<br />

Ambacher Weg 7, 35781 Weilburg<br />

manfred-eisenhardt@t-online.de<br />

Sprecher des Teams KV Wetzlar<br />

Walter Schäfer<br />

Steinstr. 5, 35644 Hohenahr<br />

waschaeho@t-online.de<br />

<strong>GEW</strong> Bezirksverband<br />

Nordhessen<br />

Friedrich-Engels-Str. 26, 34117 Kassel<br />

T 0561 – 77 17 83<br />

F 0561 – 77 62 83<br />

bezirk@gew-nordhessen.de<br />

www.gew-nordhessen.de<br />

Vorsitzende/r<br />

Heike Lühmann<br />

Am Kreuzstein 18F, 34128 Kassel<br />

heike.luehmann@t-online.de<br />

Carsten Leimbach<br />

Pfannkuchstr. 18, 34121 Kassel<br />

carsten.leimbach@gew-nordhessen.de<br />

<strong>GEW</strong> Anschriften 47


Vorsitzende KV Eschwege<br />

Volkhard Wiese<br />

Schwarzer Weg 5, 37269 Eschwege<br />

wiese.v@t-online.de<br />

Vorsitzende KV Frankenberg<br />

Sieglinde Peter-Möller<br />

Rodenbacher Str. 16, 35066 Frankenberg<br />

sieglinde.peter-moeller@t-online.de<br />

Vorsitzender KV Fulda<br />

Rudolf Meyer<br />

Döncherain 7, 34134 Kassel<br />

r.meyer@iesy.net<br />

Vorsitzende KV Hersfeld-Rotenburg<br />

Helma Doubrawa<br />

Pappelweg 72, 35251 Bad Hersfeld<br />

h.doubrawa-hef@unitybox.de<br />

Vorsitzende KV Homberg<br />

Brigitte Kröger<br />

E.-v.-Behring-Str. 26, 34576 Homberg<br />

brikroe@gmx.de<br />

Vorsitzender KV Hünfeld<br />

Dierk Beutler<br />

Pferdskopfweg 4, 36088 Hünfeld<br />

dierkbeutler@t-online.de<br />

Vorsitzender KV Kassel-Stadt<br />

Simon Aulepp<br />

Mönchebergstr. 33, 34125 Kassel<br />

aulepp@googlemail.com<br />

Vorsitzende KV Kassel-Land<br />

Irina Kilinski<br />

Goethestr. 8, 34119 Kassel<br />

irina.kilinski@t-online.de<br />

Vorsitzender KV Melsungen-Fritzlar<br />

Günter Hogrebe<br />

Koudougouallee 24, 34212 Melsungen<br />

g-hogrebe@t-online.de<br />

Vorsitzende KV Waldeck<br />

Jutta Hellwig<br />

Zur Laake 1, 34508 Willingen-Rattlar<br />

hellwig-rattlar@t-online.de<br />

Vorsitzender KV Witzenhausen<br />

Johannes Batton<br />

Ernst-Röttger-Str. 9, 34134 Kassel<br />

batton-kassel@gmx.de<br />

Vorsitzender KV Ziegenhain<br />

Hubert Sauer<br />

Justus-Ritter-Str. 10, 34626 Neukirchen<br />

Hubulkat@aol.com<br />

<strong>GEW</strong> Bezirksverband<br />

Frankfurt<br />

Bleichstr. 38 a, 60313 Frankfurt<br />

T 069 – 29 18 18<br />

F 069 – 29 18 19<br />

info@gew-frankfurt.de<br />

http://www.gew-frankfurt.de<br />

Vorsitzende<br />

Bettina Happ-Rohé<br />

mffn1990@aol.com<br />

Maike Wiedwald<br />

maike.wiedwald@t-online.de<br />

<strong>GEW</strong> Bezirksverband<br />

Südhessen<br />

Gagernstr. 8, 64283 Darmstadt<br />

T 06151 – 2 23 11<br />

F 06151 – 29 51 06<br />

info@gew-suedhessen.de<br />

www.gew-suedhessen.de<br />

Vorsitzende/r<br />

Dorothee Jeckel<br />

Karlsbader Str. 9a, 64625 Bensheim<br />

dorodahlmann@gmx.de<br />

Walter Otto-Holthey<br />

Weingartenstr. 4, 64521 Groß Gerau<br />

wholthey@gew-hessen.de<br />

Tony Schwarz<br />

Im Gärtel 1, 64658 Fürth<br />

tony.schwarz@web.de<br />

48 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012


Vorsitzender KV Bergstraße<br />

Holger Giebel<br />

Mittershäuser Weg 15, 64658 Fürth<br />

hgiebel@web.de<br />

Vorsitzende KV Büdingen<br />

Hannelore Schmidt<br />

Am Ahl 9, 63654 Büdingen<br />

amahl9@t-online.de<br />

Vorsitzende KV Darmstadt-Land<br />

Heide Berg-Fathi<br />

Hainweg 9, 64331 Weiterstadt<br />

H.Berg-Fathi@gmx.net<br />

Vorsitzender KV Darmstadt-Stadt<br />

Klaus Armbruster<br />

Carsonweg 61, 64289 Darmstadt<br />

armbruster.klaus@web.de<br />

Vorsitzender KV Dieburg<br />

Klaus Fankhänel<br />

In den Bodenäckern 14, 64747 Breuberg<br />

klafa@t-online.de<br />

Vorsitzender KV Friedberg<br />

Peter Zeichner<br />

Elisabethenstr. 14, 35519 Rockenberg<br />

pezeichner@gmx.de<br />

Vorsitzender KV Gelnhausen<br />

Herbert Graf<br />

Buchenweg 20, 63571 Gelnhausen<br />

Herbert.graf@t-online.de<br />

Vorsitzender KV Groß-Gerau<br />

Bernd Heyl<br />

Walther-Rathenau-Str. 36, 64521 Groß-Gerau<br />

Bernd.Heyl@t-online.de<br />

Vorsitzender KV Hochtaunus<br />

Rolf Helms-Derfert<br />

Neutorstr. 29B, 61250 Usingen<br />

rolfhelmsderfert@aol.com<br />

Vorsitzende KV Main-Taunus<br />

Inge Druschel-Lang<br />

Rossertstr. 17, 61449 Steinbach<br />

i-druschellang@t-online.de<br />

Vorsitzende KV Odenwald<br />

Angelika Lerch<br />

Am Brühl 16, 64711 Erbach<br />

Lerch_Angelika@web.de<br />

Vorsitzende KV Offenbach-Stadt<br />

Gerda Günther<br />

Weinbergstr. 1, 63073 Offenbach<br />

g.guenther@gew-offenbach.de<br />

Vorsitzender KV Offenbach-Land<br />

Stefan Edelmann<br />

Wormser Str. 12, 60598 Frankfurt<br />

St.edelmann@gmx.de<br />

Vorsitzender KV Schlüchtern<br />

Frank-Ulrich Michael<br />

Kreuzgartenweg 3, 36381 Schlüchtern<br />

FUMichael@t-online.de<br />

Vorsitzender KV Untertaunus<br />

Thomas Nink<br />

Talstr. 18a, 65510 Hünstetten<br />

Tom.Nink@web.de<br />

Vorsitzende KV Wiesbaden<br />

Christina Gerhardt<br />

Staufenstr. 29, 65830 Kriftel<br />

chr.gerhardt@t-online.de<br />

Vorsitzender KV Hanau<br />

Heinz Bayer<br />

Landgrafenstr. 6, 63452 Hanau<br />

Bayer-Hanau@t-online.de<br />

<strong>GEW</strong> Anschriften 49


www.gew-hessen.de<br />

<strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong>, Zimmerweg 12, 60325 Frankfurt

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