Arbeitsplatz Schule - GEW Landesverband Hessen
Arbeitsplatz Schule - GEW Landesverband Hessen
Arbeitsplatz Schule - GEW Landesverband Hessen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Arbeitsplatz</strong><br />
<strong>Schule</strong><br />
Ratgeber<br />
für die<br />
tägliche<br />
Praxis<br />
2012
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />
<strong>Landesverband</strong> <strong>Hessen</strong><br />
Zimmerweg 12, 60325 Frankfurt<br />
Telefon: 069 - 97 12 93-0<br />
info@gew-hessen.de<br />
Satz + Layout: Inge Weber, <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong><br />
Druck: Druckkollektiv Gießen<br />
Karikaturen: Thomas Plaßmann<br />
Frankfurt im April 2012<br />
www.gew-hessen.de
Inhaltsverzeichnis<br />
Vorwort .......................................................................................... 5<br />
Einstellungsverfahren ........................................................................ 6<br />
Verbeamtung auf Lebenszeit .............................................................. 7<br />
Teilzeitarbeit und Beurlaubung ........................................................... 7<br />
Dienstbefreiung ................................................................................ 9<br />
Versetzungen und Abordnungen ...................................................... 12<br />
Pflichtstundenverordnung ................................................................. 14<br />
Bezahlung von Mehrarbeit in <strong>Schule</strong>n ............................................... 14<br />
Teilzeitbeschäftigung ...................................................................... 17<br />
Vertretungsstunden ......................................................................... 18<br />
Vertretungsverträge ........................................................................ 19<br />
Mutterschutz und Stillzeit ................................................................. 20<br />
Elternzeit und Elterngeld .................................................................. 21<br />
Reise- und Fortbildungskosten .......................................................... 22<br />
Personalakten ................................................................................ 23<br />
Unterrichtsbesuch ........................................................................... 25<br />
Dienstgespräch .............................................................................. 25<br />
Gesamtkonferenz und Konferenzordnung .......................................... 26<br />
Jahres- oder Mitarbeitergespräch ..................................................... 26<br />
Disziplinarmaßnahmen ................................................................... 27<br />
Arbeitsschutz und Gesundheit .......................................................... 28<br />
Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit .................. 28<br />
Schwerbehinderung ....................................................................... 30<br />
Ruhestand ..................................................................................... 34<br />
Berechnung des Ruhegehalts ........................................................... 35<br />
Rechtsberatung und Rechtsschutz...................................................... 36<br />
Selbstständige <strong>Schule</strong>, selbstständigere <strong>Schule</strong> oder <strong>Schule</strong><br />
als ökonomischer Betrieb ............................................................... 37<br />
Budgetierung ................................................................................. 42<br />
<strong>GEW</strong> Kontakte .............................................................................. 47
Vorwort<br />
Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />
die <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> publiziert seit 30 Jahren die Broschüre „<strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong>“, um unseren<br />
Kolleginnen und Kollegen konkrete Hilfestellung für ihren Arbeitsalltag in den <strong>Schule</strong>n an<br />
die Hand zu geben. Wir geben Informationen zur Rechtslage, geben praktische Hinweise und<br />
beschreiben an vielen Stellen auch die politischen Probleme, die auf die Gestaltung des <strong>Arbeitsplatz</strong>es<br />
<strong>Schule</strong> einwirken.<br />
Diese Neuauflage ist notwendig geworden, da eine Reihe von Vorschriften seit der letzten<br />
Auflage verändert wurden. Sie baut auf der Rechtslage auf, wie sie zu Beginn des Jahres 2012<br />
besteht. Aber natürlich werden Erlasse und Verordnungen kontinuierlich weiter entwickelt;<br />
deshalb ist es über diese Broschüre hinaus wichtig sich mit den weiteren Publikationen der <strong>GEW</strong><br />
<strong>Hessen</strong>: der HLZ, den Rechtsinfos, Broschüren usw. immer auf dem Laufenden zu halten.<br />
Da sich Rechtsvorschriften nicht im politikfreien Raum entwickeln, gilt es, gemeinsam im Interesse<br />
der Beschäftigten Einfluss auf deren Entwicklung zu nehmen. Unsere <strong>GEW</strong>erkschaft tut dies<br />
auf der Grundlage demokratischer Beschlüsse unserer Mitglieder. Je breiter diese Diskussion<br />
stattfindet und je mehr Kolleginnen und Kollegen als Mitglieder zu uns kommen, desto höher<br />
sind die Chancen, diese gemeinsamen Interessen auch politisch durchzusetzen.<br />
Wichtig ist aber auch die Arbeit unserer <strong>GEW</strong> Kolleginnen und Kollegen in den Personalräten an<br />
den <strong>Schule</strong>n, den Schulämtern und beim Kultusministerium. Sie nehmen ihre Beteiligungsrechte<br />
bei der Veränderung von Vorschriften konsequent wahr und achten natürlich auch darauf, dass<br />
die Rechte aller Kolleginnen und Kollegen eingehalten werden. Durch die rechtliche und politische<br />
Unterstützung der <strong>GEW</strong>erkschaft haben sie dabei den wichtigen Rückhalt, gegebenenfalls<br />
auch härtere Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber/Dienstherrn durchzustehen. Wer sicher<br />
gehen will, dass die in dieser Broschüre aufgezeigten Rechte im Arbeitsalltag in den <strong>Schule</strong>n<br />
auch nicht unter den Tisch gekehrt werden, sollte starke <strong>GEW</strong> Kolleginnen und Kollegen in die<br />
Personalräte wählen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Jochen Nagel<br />
Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 5
Einstellungsverfahren<br />
Alle Fragen der Einstellung in den hessischen Schuldienst werden abschließend durch den<br />
Einstellungserlass vom 19. Januar 2010 (Amtsblatt 3/2010) geregelt. Danach finden alle Einstellungen<br />
ins Beamtenverhältnis oder in ein unbefristetes Tarifbeschäftigungsverhältnis entweder<br />
im Rahmen des Ranglistenverfahrens oder im Rahmen von schulbezogenen Ausschreibungen<br />
statt, die ausschließlich im Internet veröffentlicht werden. Wenn der <strong>Schule</strong> eine Einstellungsmöglichkeit<br />
zugewiesen wird, entscheidet die Schulleitung über die Art des Einstellungsverfahrens.<br />
Dabei ist der Personalrat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beteiligen.<br />
Dies gilt bei einer Ranglisteneinstellung auch für die Frage, welche Fächer angefordert werden.<br />
Bei der Formulierung des Anforderungsprofils für eine schulbezogene Ausschreibung ist der<br />
Schulpersonalrat ausdrücklich anzuhören, ebenso bei der Frage, ob über die Auswahl zwischen<br />
den eingegangenen Bewerbungen nach Aktenlage entschieden werden kann. Wird eine Überprüfungskommission<br />
gebildet, entsendet der Personalrat einen Vertreter in dieses Gremium. Dieser<br />
muss nicht, sollte aber Mitglied des Personalrats sein. Die Vertretung des Personalrats achtet<br />
auf Gleichbehandlung und berichtet den anderen Mitgliedern über das Überprüfungsverfahren.<br />
Unabhängig von der Durchführung eines solchen Verfahrens unterliegt jede Einstellung im<br />
Beamtenverhältnis oder in einem befristeten oder unbefristeten Tarifbeschäftigungsverhältnis der<br />
Mitbestimmung des Schulpersonalrats. Ohne Zustimmung des Personalrats darf die Arbeit nicht<br />
aufgenommen werden. Für eine Ablehnung, die schriftlich zu erfolgen hat, hat der Personalrat<br />
nach Abschluss der Erörterung mit der Schulleitung zwei Wochen Zeit.<br />
Auf Drängen der <strong>GEW</strong> wurde im Sommer 2007 durch einen Erlass des HKM klar gestellt, dass<br />
sich auch Lehrkräfte in einem unbefristeten Tarifbeschäftigungsverhältnis im Ranglistenverfahren<br />
oder über eine schulbezogene Ausschreibung auf eine Beamtenstelle bewerben können.<br />
Die Einstellung in den hessischen Schuldienst erfolgt in der Regel ins Beamtenverhältnis. Die<br />
Ausnahmefälle, in denen ins Tarifbeschäftigungsverhältnis eingestellt wird, wurden in letzter<br />
Zeit durch Gerichtsurteile stark dezimiert. Kolleginnen und Kollegen, die aus gesundheitlichen<br />
Gründen nicht ins Beamtenverhältnis eingestellt werden sollten, konnten sich vor Gericht in<br />
Einzelfällen durchsetzen.<br />
Höchstalter für Verbeamtung unwirksam<br />
Mit Urteil vom 1.3.2010 (Az. 9 K 2578/09.F) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt die hessische<br />
Regelung einer Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis aus formellen<br />
Gründen für unwirksam erklärt. Die Festlegung einer Altersgrenze als solche hat das Verwaltungsgericht<br />
im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht beanstandet.<br />
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden laufbahnrechtliche Altersgrenzen<br />
nicht durch das Verbot der Altersdiskriminierung des § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes<br />
(AGG) ausgeschlossen. So wird zum Beispiel die Auffassung vertreten, der Dienstherr<br />
könne für den Zugang zum beamtenrechtlichen Versorgungssystem eine angemessene Beschäftigungszeit<br />
vor dem Eintritt in den Ruhestand verlangen.<br />
Eine Altersgrenze für den Eintritt oder die Übernahme in das Beamtenverhältnis muss nach der<br />
Rechtsprechung jedoch entweder durch Gesetz oder aufgrund einer eindeutigen gesetzlichen<br />
Ermächtigung geregelt werden. Dem entsprechen die bislang in <strong>Hessen</strong> erlassenen Vorschriften<br />
nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Es ist aber damit zu rechnen, dass der Landtag<br />
im Rahmen des zurzeit in Vorbereitung befindlichen 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes<br />
eine gesetzliche Regelung schaffen wird.<br />
6 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012
Verbeamtung auf Lebenszeit<br />
Die Einstellung ins Beamtenverhältnis erfolgt zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe. Die<br />
Probezeit bis zur Verbeamtung auf Lebenszeit beträgt einheitlich drei Jahre. Die Fristen verlängern<br />
sich durch Zeiten einer Elternzeit. Zeiten mit einer vergleichbaren Unterrichtstätigkeit als<br />
Tarifbeschäftigter (BAT, TVH) können bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr angerechnet<br />
werden. Eine Verkürzung der Probezeit aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen sieht das<br />
Beamtengesetz nicht (mehr) vor. Wird die Bewährung in der Regelprobezeit nicht festgestellt,<br />
kann die Probezeit um maximal zwei Jahre verlängert werden, danach folgt automatisch die<br />
Entlassung. Maximal kann die Probezeit also fünf Jahre betragen, wobei sich dieser Zeitraum<br />
um die Zeit einer Elternzeit verlängert. Das Verfahren zur Feststellung der Bewährung muss so<br />
frühzeitig eingeleitet werden, dass die Urkunde rechtzeitig zum Ende der Probezeit ausgehändigt<br />
werden kann.<br />
Ein Zwischenbericht, der für andere Beamtinnen und Beamte nach 18 Monaten angefertigt<br />
werden muss, ist für Lehrkräfte nicht vorgesehen. Manche Schulämter haben versucht, per Verfügung<br />
einen Zwischenbericht vorzuschreiben. Doch als sie aufgrund der Einsprüche von Gesamtpersonalräten<br />
zugeben mussten, dass dies mitbestimmungspflichtig wäre, und als sie zur Kenntnis<br />
nehmen mussten, dass die Gesamtpersonalräte den Zwischenbericht ablehnten, haben sie das<br />
Vorhaben nicht weiter verfolgt.<br />
Vor der dienstlichen Beurteilung, die der/die Schulleiter/in für das Staatliche Schulamt verfasst,<br />
erfolgt in der Regel ein Unterrichtsbesuch, für den eine schriftliche Vorbereitung erwartet wird.<br />
Damit der Unterrichtsbesuch nicht den Charakter einer „dritten Staatsprüfung“ annimmt, sollten<br />
Personalräte mit ihren Schulleitungen eine Begrenzung des Umfangs für die schriftliche<br />
Vorbereitung vereinbaren. Auch kann man vereinbaren, dass eine „Vertrauensperson“ teilnehmen<br />
kann. Dies sollte insbesondere dann der Fall sein, wenn der Unterrichtsbesuch in Verbindung mit<br />
einem Konflikt steht. Die Vertrauensperson kann auch ein Personalratsmitglied sein. Ein Recht<br />
auf Teilnahme einer Vertrauensperson besteht leider nicht.<br />
Wie jede andere dienstliche Beurteilung ist auch diejenige, die im Zusammenhang mit der<br />
Verbeamtung erstellt wird, der Lehrkraft vorzulegen und von ihr durch Unterschrift zur Kenntnis<br />
zu nehmen. Auf Wunsch der Lehrkraft muss eine mögliche Stellungnahme zum Bericht in die<br />
Personalakte aufgenommen werden.<br />
Teilzeit und Beurlaubung<br />
Nach dem Hessischen Beamtengesetz (HBG) ist eine Teilzeitbeschäftigung immer für einen<br />
bestimmten Zeitraum zu bewilligen. Es ist aber in der Praxis möglich, Anträge auf Teilzeitbeschäftigung<br />
und Beurlaubung „bis auf weiteres“ zu stellen. In beiden Fällen besteht jederzeit die<br />
Möglichkeit, ein halbes Jahr vor Beginn eines Schuljahres oder Schulhalbjahres einen Antrag auf<br />
Änderung des Teilzeitumfangs oder Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zu stellen. Dieser Antrag<br />
kann auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es bestehe „kein Fachbedarf“ oder es sei<br />
„kein Geld im Budget“.<br />
Die Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung gemäß § 85a oder<br />
§ 85f unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats (HPVG § 77, Punkt 1j bzw. 2f).<br />
Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 7
Tatbestand<br />
Höchstdauer<br />
Teilzeitbeschäftigung<br />
mit mind. der<br />
Hälfte der regelmäßigen<br />
Arbeitszeit<br />
(§ 85 a Abs.1) *<br />
Beurlaubung aus<br />
arbeitsmarktpolitischen<br />
Gründen<br />
(§ 85 f) *<br />
Altersurlaub<br />
(§ 85 f) *<br />
Familienpolitische<br />
Teilzeitbeschäftigung<br />
mit mind.<br />
der Hälfte der<br />
regulären Arbeitszeit<br />
(§ 85a Abs.4)<br />
**<br />
Familienpolitische<br />
Teilzeitbeschäftigung<br />
mit weniger<br />
als der Hälfte,<br />
mindestens aber<br />
2/5 der regulären<br />
Arbeitszeit (§85a<br />
Abs.5)**<br />
Beurlaubung aus<br />
familienpolitischen<br />
Gründen<br />
(§85 a Abs.4) **<br />
Voraussetzungen<br />
Kumulation Nebentätigkeit Beihilfe<br />
keine unbegrenzt Nebentätigkeit maximal<br />
in dem Umfang,<br />
der vollzeitbeschäftigten<br />
Beamten gestattet<br />
ist<br />
Bewerberüberhang<br />
Bewerberüberhang,<br />
Vollendung<br />
d. 55.<br />
Lebensjahres<br />
Betreuung<br />
oder Pflege<br />
eines Kindes<br />
unter 18<br />
oder eines<br />
pflegebedürftigen<br />
Angehörigen<br />
Betreuung<br />
oder Pflege<br />
eines Kindes<br />
unter 18<br />
oder eines<br />
pflegebedürftigen<br />
Angehörigen<br />
6 Jahre mit Beurlaubung<br />
und unterhälftiger<br />
Teilzeitbeschäftigung<br />
aus familienpolitischen<br />
Gründen<br />
nicht mehr als<br />
12 Jahre<br />
bis zum<br />
Eintritt in<br />
den Ruhestand<br />
mit Beurlaubung<br />
und unterhälftiger<br />
Teilzeitbeschäftigung<br />
aus familienpolitischen<br />
Gründen<br />
nicht mehr als<br />
12 Jahre (3)<br />
Nebentätigkeitsverbot,<br />
Ausnahmen sind<br />
möglich<br />
Nebentätigkeitsverbot,<br />
Ausnahmen sind<br />
möglich<br />
normaler<br />
Beihilfeanspruch<br />
kein Beihilfeanspruch<br />
kein Beihilfeanspruch<br />
unbegrenzt (1) normaler Beihilfeanspruch<br />
15 Jahre (1) normaler<br />
Beihilfeanspruch<br />
12 Jahre mit Urlaub aus<br />
arbeitsmarktpolitischen<br />
Gründen und<br />
unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung<br />
nicht mehr als 12<br />
Jahre<br />
* „soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen”<br />
** „wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen”<br />
1) Nebentätigkeiten, die dem Zweck der Freistellung zuwiderlaufen, können nicht genehmigt werden<br />
2) sofern kein Anspruch als berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten besteht<br />
3) Die Begrenzung entfällt, wenn die Rückkehr zu Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht zumutbar ist<br />
(1) Beihilfeanspruch für<br />
3 Jahre, wobei Beihilfeanspruch<br />
durch<br />
Elternzeit angerechnet<br />
wird (2)<br />
8 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012
••<br />
Wichtige Merkblätter über die Auswirkungen von Teilzeitarbeit und Beurlaubungen auf<br />
Besoldung und Versorgung findet man in der aktuellen Fassung auf der Internetseite des<br />
Hessischen Innenministeriums: www.hmdis.de >Bürger und Staat > Personalwesen ><br />
Infoschriften<br />
Dienstbefreiung<br />
Rechtsgrundlagen für Dienstbefreiungen aus persönlichen Gründen sind<br />
••<br />
für Beamtinnen und Beamte: § 106 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) und § 16 der<br />
Urlaubsverordnung (UrlVO)<br />
••<br />
für Tarifbeschäftigte: § 29 des TV-H (Tarifvertrag <strong>Hessen</strong>)<br />
Regelungen für Beamte<br />
Die Regelungen für Beamte sind sehr weit gefasst. Nach § 16 UrlVO kann Dienstbefreiung<br />
„aus besonderen Anlässen“ gewährt werden. Ausdrücklich erwähnt werden die „ehrenamtliche<br />
politische und gewerkschaftliche Betätigung“ (§ 106 Absatz 4 HBG), die Fortbildung sowie „bei<br />
Todesfall, schwerer Erkrankung eines nahen Angehörigen oder Umzug“ (§ 16 UrlVO). Der weite<br />
Ermessensspielraum im Hinblick auf Anlässe und Dauer der Dienstbefreiung führte zu dem<br />
Gewohnheitsrecht, die umfangreichen Freistellungsregelungen des BAT auch bei Beamtinnen<br />
und Beamten anzuwenden. Dies sicherte Transparenz und Gleichbehandlung.<br />
1996 wurde zwischen den Tarifparteien des öffentlichen Dienstes eine Neufassung der Freistellungsregelungen<br />
des BAT vereinbart. Die Gewerkschaften akzeptierten zu Gunsten einer<br />
höheren Gehaltssteigerung, dass einige Freistellungsregelungen gestrichen wurden. In all diesen<br />
Fällen (Umzug, Eheschließung, Beisetzung von Eltern oder Kind) ging man davon aus, dass der<br />
Beschäftigte für diese Zeit Urlaub nimmt.<br />
Seit dieser Zeit ließ sich der BAT nicht mehr schematisch auf <strong>Schule</strong>n übertragen. Die Regelungen<br />
des BAT konnten bei Lehrerinnen und Lehrern nicht mehr die ausschließliche Grundlage<br />
für Dienstbefreiungen sein, da sie keine Möglichkeit haben, einen „Urlaubstag zu nehmen“. Die<br />
Schulleiterinnen und Schulleiter sind deshalb verpflichtet, die Regelungen der Urlaubsverordnung<br />
anzuwenden. Damit aber nicht Willkür einzieht, empfiehlt die <strong>GEW</strong> den Personalräten,<br />
mit den Schulleitungen zu vereinbaren, dass mindestens die bis 1996 gültige Regelung des BAT<br />
Richtschnur für die Erteilung von Dienstbefreiungen sein sollte. Leider wurden auch im Tarifvertrag<br />
<strong>Hessen</strong> im § 29 keine weiter reichenden Regelungen mehr vereinbart.<br />
Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 9
Freistellungsregelungen für Tarifbeschäftigte<br />
BAT seit 1.7.1996<br />
jetzt § 29 TV-H<br />
(Tage)<br />
alte Regelung des<br />
BAT ( bis 1996)<br />
(Tage)<br />
Umzug mit eigenem Hausstand 0 2<br />
Umzug aus dienstlichen Gründen 1 3<br />
Dienstjubiläum (25, 40, 50 Jahre) 1 1<br />
Eheschließung 0 2<br />
Niederkunft der Ehefrau 1 2<br />
Tod des Ehegatten o. Lebenspartners 2 4<br />
Tod von Eltern und Kindern 2 2<br />
Beisetzung einer der o.g.Personen 0 1<br />
Einsegnung, Erstkommunion, Eheschließung<br />
0 1<br />
eines Kindes<br />
eigene silberne Hochzeit 0 1<br />
schwere Erkrankung und Betreuung eines Kindes<br />
4 6<br />
unter 12 Jahren<br />
schwere Erkrankung einer Betreuungsperson<br />
4 6<br />
für ein Kind unter 8 Jahren bzw.mit dauerhaftem Pflegebedarf<br />
Erkrankung und Betreuung eines Angehörigen im eigenen<br />
Haushalt<br />
1 6<br />
Schulleiterinnen und Schulleiter dürfen nach § 16 der Dienstordnung Dienstbefreiung bis zu<br />
14 Werktagen erteilen. Nach § 16 UrlVo ist die Dienstbefreiung „auf das notwendige Maß“ zu<br />
beschränken. Die schlichte Tatsache, dass die Dienstbefreiung mit Unterrichtsausfall verbunden<br />
ist, ist allerdings kein „dringender dienstlicher Grund“, der die Verweigerung einer Dienstbefreiung<br />
begründet.<br />
Bei Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis gelten unmittelbar die Regelungen des TV-H.<br />
Da allerdings auch Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis keinen Urlaub nehmen könnten,<br />
sollte in den oben genannten Fällen, in denen der Freistellungsanspruch gestrichen wurde,<br />
Arbeitsbefreiung erteilt werden.<br />
Dienstbefreiung bei der Erkrankung von Kindern<br />
§ 29 TV-H sieht zur Betreuung erkrankter Kinder bis 12 Jahre einen Freistellungsanspruch von<br />
bis zu 4 Tagen im Kalenderjahr, vor. Diese Regelung gilt formal aber nur dann, wenn beide<br />
Elternteile oder der Elternteil, bei dem Kinder mit versichert sind, privat versichert sind. Bei<br />
Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht ein erweiterter Freistellungsanspruch<br />
nach § 45 SGB V (Sozialgesetzbuch):<br />
• bis 10 Tage für jedes Kind bis zu 12 Jahren, bei mehreren Kindern nicht mehr als 25 Tage<br />
• bei Alleinerziehenden 20 Tage pro Kind und bei mehreren Kindern nicht mehr als 50 Tage<br />
im Jahr<br />
Während der Zeit erhält die tarifbeschäftigte Lehrkraft allerdings keinen Lohn durch die Hessische<br />
Bezügestelle, sondern 80% des Nettogehaltes als Krankengeld durch die Krankenkasse.<br />
10 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012
Da dies mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere wenn die Fristen gar<br />
nicht ausgeschöpft werden, gewähren auch in diesen Fällen Schulleitungen häufig Arbeitsbefreiung<br />
nach § 29 TV-H.<br />
Für Beamtinnen und Beamte wird auch in diesem Fall Dienstbefreiung auf der Grundlage der<br />
Urlaubsverordnung erteilt. Als Orientierung dient § 29 TV-H. Allerdings ist ein Erlass des HKM<br />
weiterhin gültig, nach dem Beamtinnen und Beamten in „begründeten Einzelfällen (...) Dienstbefreiung<br />
über § 16 UrlVo bis zu der nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches jeweils möglichen<br />
Freistellung“ erteilt werden kann (HKM-Erlass vom Juli 1992).<br />
Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 11
Versetzungen und Abordnungen<br />
Abordnungen und Versetzungen spielen im schulischen Alltag eine wichtige Rolle: Abordnungen<br />
von Förderschullehrkräften für ambulante Sprachheilförderung oder für den gemeinsamen<br />
Unterricht, Abordnungen von Lehrkräften für den herkunftssprachlichen Unterricht, Abordnungen<br />
an Schulamt, Kultusministerium, Amt für Lehrerbildung oder Universität, Abordnungen oder<br />
Versetzungen „aus dienstlichen Gründen“, weil eine <strong>Schule</strong> als „überbesetzt“ gilt, eigene Versetzungsanträge,<br />
zum Beispiel um die tägliche Fahrzeit zu verkürzen.<br />
Versetzungen und Abordnungen aus dienstlichen Gründen<br />
Beamtinnen und Beamte können versetzt werden, wenn der Dienstherr ein „dienstliches Bedürfnis“<br />
feststellt. Der häufigste Fall einer Versetzung aus dienstlichen Gründen ist der personelle<br />
Ausgleich zwischen rechnerisch unterschiedlich versorgten <strong>Schule</strong>n. Die Rechtsprechung räumt<br />
hier der Schulaufsicht einen weitgehenden Ermessensspielraum ein.<br />
Eine Versetzung aus dienstlichen Gründen kann auch gegen den Willen des Betroffenen erfolgen.<br />
Seine Stellungnahme ist jedoch zwingend erforderlich. Auf Wunsch der Lehrkraft muss auch<br />
eine persönliche Anhörung erfolgen, zu der ein Beistand hinzugezogen werden kann (§§ 14 und<br />
28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes). Dabei kann man pädagogische, persönliche<br />
oder soziale Gründe ins Feld führen. Im persönlichen Bereich können dies familiäre Gegebenheiten<br />
sein, gesundheitliche Aspekte oder ein unzumutbar langer Fahrweg. Abordnungen und<br />
Versetzungen sind Verwaltungsakte, gegen die formelle rechtliche Schritte (Widerspruchsverfahren,<br />
Anfechtungsklage) möglich sind. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, ist<br />
aber Voraussetzung für ein gerichtliches Vorgehen.<br />
Beteiligung der Personalräte<br />
Abordnungen und Versetzungen unterliegen der Mitbestimmung der Personalräte. Bei einer<br />
Abordnung oder Versetzung innerhalb eines Staatlichen Schulamts übt der Gesamtpersonalrat –<br />
nach Anhörung der betroffenen Lehrkraft und der Schulpersonalräte – das Mitbestimmungsrecht<br />
aus, bei allen anderen Abordnungen und bei Versetzungen in ein anderes Schulamt oder Bundesland<br />
der Schulpersonalrat. Betroffene Kolleginnen und Kollegen sollten sich möglichst schon im<br />
Vorfeld an den Personalrat wenden. Stimmt der Personalrat einer beabsichtigten Versetzung nicht<br />
zu, kann die Dienststelle die Maßnahme vorläufig anordnen und die Angelegenheit im Stufenverfahren<br />
weiter betreiben. Bei Versetzung Schwerbehinderter ist die Schwerbehindertenvertretung<br />
zu hören. Personalratsmitglieder dürfen nicht gegen ihren Willen versetzt werden.<br />
Abordnungen bis zur Dauer eines Schuljahres bzw. bis zur Dauer von zwei Schuljahren, wenn<br />
die Lehrkraft mit weniger als der Hälfte ihrer Pflichtstunden abgeordnet wird, unterliegen seit<br />
2003 nicht mehr der Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats. Dies gilt nicht für Abordnungen,<br />
die für einen längeren Zeitraum geplant sind (z. B. Abordnungen an Förderstufen, an gymnasiale<br />
Oberstufen, für den gemeinsamen Unterricht) und nur deshalb auf ein Jahr begrenzt werden,<br />
um die Mitbestimmung des Personalrats zu umgehen. Auch bei Abordnungen, bei denen keine<br />
Mitbestimmung des Personalrats gegeben ist, sollten Betroffene rechtzeitig die Personalräte<br />
informieren und einbeziehen. Die meisten Gesamtpersonalräte haben mit dem jeweiligen Schulamt<br />
Regelungen getroffen, nach denen sie im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit<br />
auch nicht mitbestimmungspflichtige Abordnungen vorgelegt bekommen und auftretende Probleme<br />
vortragen können. Kontaktaufnahme zum Gesamtpersonalrat ist demnach im Konfliktfall<br />
auf jeden Fall sinnvoll.<br />
12 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012
Versetzung auf eigenen Wunsch<br />
Lehrerinnen und Lehrer können unabhängig vom Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses auch<br />
auf eigenen Wunsch versetzt werden. Antragsformulare findet man im Internet (www.kultusministerium.hessen.de<br />
> Lehrer/innen > Einstellungen > Versetzung im Schuldienst). Inzwischen<br />
finden das formalisierte schulamtsübergreifende und das länderübergreifende Versetzungsverfahren<br />
nur noch zum Beginn eines neuen Schuljahres statt. Die Anträge müssen ein halbes Jahr vor<br />
dem gewünschten Versetzungstermin, in der Regel somit bis zum 1. Februar, auf dem Dienstweg<br />
gestellt werden. In Ausnahmefällen wird schulamtsübergreifend allerdings auch zum Halbjahreswechsel<br />
oder gar mitten im Halbjahr versetzt.<br />
Bei Versetzungen auf eigenen Wunsch sollte man die Personalräte rechtzeitig informieren, die<br />
sich dann für einen Antrag stark machen können. Triftige Versetzungsgründe sind unter anderem<br />
große Entfernung zwischen Wohn- und Dienstort, schlechte Verkehrsverbindung, familiäre<br />
Verhältnisse (Familienzusammenführung, Kinder, Pflegefall in der Familie, alleinerziehend).<br />
Einen Rechtsanspruch auf Versetzung oder eine Begründung, die „automatisch“ zum Erfolg<br />
führt, gibt es nicht. Die Einschaltung der Personalvertretung ist auch deshalb besonders wichtig,<br />
weil nach dem geltenden Einstellungserlass Versetzungen Vorrang vor Neueinstellungen haben<br />
sollen. Druck auf die Beachtung dieser Vorschrift kann nur die zuständige Personalvertretung<br />
ausüben. Die Vorgabe des Kultusministeriums, dass die Zeitdauer zwischen Erstantragstellung<br />
und Versetzung „den Zeitraum von zwei Jahren in der Regel nicht überschreiten“ sollte (Erlass<br />
vom 5.12.2003), wird in der Praxis leider nicht immer eingehalten. Sie sollte aber als Argument<br />
genutzt werden, wenn zum wiederholten Male die Freigabe verweigert wird.<br />
Bei Versetzungen in ein anderes Staatliches Schulamt oder ein anderes Bundesland ist die „Zentralstelle<br />
Personalmanagement“ (ZPM) beim Staatlichen Schulamt Darmstadt zuständig. Die<br />
Staatlichen Schulämter sammeln die Versetzungsanträge, überprüfen die Anträge in Absprache<br />
mit den <strong>Schule</strong>n und geben die Unterlagen an die ZPM weiter. Entscheidend ist die Frage, ob<br />
man vom eigenen Schulamt freigegeben wird, vor allem aber, ob man von dem Staatlichen<br />
Schulamt im Zielgebiet angefordert wird. Auf Anfrage teilen die jeweiligen Gesamtpersonalräte<br />
interessierten Kolleginnen und Kollegen gern Ansprechpartner im zuständigen Gesamt- oder<br />
Hauptpersonalrat mit. Bei länderübergreifenden Versetzungen ist es ratsam, sich über die dortige<br />
Struktur der Schulverwaltung zu informieren und auch dort mit den jeweiligen Personalräten in<br />
Kontakt zu treten. Informationen kann man bei der <strong>GEW</strong> des jeweiligen Bundeslandes bekommen.<br />
Zu jedem Termin muss ein neuer Antrag gestellt werden.<br />
Länderübergreifendes Versetzungsverfahren<br />
Seit 2001 gibt es neben dem „Ländertauschverfahren“ auch die Möglichkeit, sich direkt auf eine<br />
Stelle in einem anderen Bundesland zu bewerben. Voraussetzung ist eine Freigabeerklärung<br />
durch das bisher zuständige Staatliche Schulamt. Die Freigabe sollte in der Regel nicht später als<br />
ein Jahr nach der Erstantragsstellung erfolgen. Erhält die Lehrkraft nach Freigabe ein Einstellungsangebot,<br />
soll bei Beamtinnen und Beamten eine Versetzung in das andere Bundesland<br />
erfolgen. Bei Tarifbeschäftigten soll das Beschäftigungsverhältnis durch einen Auflösungsvertrag<br />
beendet werden und im aufnehmenden Bundesland im unmittelbaren Anschluss ein neuer<br />
Arbeitsvertrag geschlossen werden.<br />
Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 13
Ratschläge für Versetzungswillige<br />
••<br />
Freigabe durch die <strong>Schule</strong> einholen (Schulpersonalräte einbeziehen!)<br />
••<br />
fundierte Begründung vorlegen; Argumenten gegen eine Freigabe dabei bereits<br />
entgegenwirken<br />
••<br />
das Zielgebiet nicht zu eng fassen; die Angabe einer einzigen <strong>Schule</strong> ist im Regelfall fast<br />
aussichtslos<br />
••<br />
frühzeitig Kontakt mit dem Schulamt des gewünschten Schulamtsbezirks aufnehmen und<br />
dabei auch den dortigen Gesamtpersonalrat einbeziehen<br />
••<br />
frühzeitig Kontakt mit Schulleitungen und Schulpersonalräten der in Frage kommenden „Zielschulen“<br />
aufnehmen, aber sich nicht unbedingt auf die Versprechungen von Schulleitungen<br />
verlassen, die noch gar nicht wissen, ob sie diese auch halten können<br />
••<br />
immer wieder einmal bei den zuständigen Schulamtsdirektorinnen und -direktoren vorstellig<br />
werden und gegebenenfalls ein ablehnendes Votum hinterfragen<br />
••<br />
für einen Länderwechsel im direkten Bewerbungsverfahren bei den Kultusministerien Informationen<br />
über die Einstellungssituation und die Einstellungsmodalitäten im angestrebten<br />
Bundesland einholen und Fragen der Anerkennung des jeweiligen Lehramtes in einem anderen<br />
Bundesland klären<br />
••<br />
Kontakt mit dem Hauptpersonalrat aufnehmen<br />
Pflichtstundenverordnung<br />
Die Novellierung der Pflichtstundenverordnung befindet sich zur Zeit des Redaktionsschlusses<br />
für diese Broschüre noch in der Bearbeitung. Sobald sie erscheint, wird die <strong>GEW</strong> ein ausführliches<br />
Sonder-Info dazu veröffentlichen.<br />
Bezahlung von Mehrarbeit in <strong>Schule</strong>n<br />
Lehrkräfte sind nach dem Hessischen Beamtengesetz (HBG) zur Mehrarbeit, in der Regel in<br />
Form von Vertretungsunterricht, verpflichtet, soweit „zwingende dienstliche Verhältnisse dies<br />
erfordern” (§ 85 Abs.2 Satz 1). Nach § 44 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des<br />
Landes <strong>Hessen</strong> (TV-H) gelten die beamtenrechtlichen Regelungen zur Arbeitszeit und damit<br />
auch zur Mehrarbeit auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte.<br />
Für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte beginnt die Abgeltungspflicht ab der vierten in einem Monat<br />
geleisteten Vertretungsstunde. Wird diese Grenze überschritten, ist die gesamte geleistete Mehrarbeit<br />
abzugelten, nicht nur der überschießende Teil.<br />
Die Verpflichtung zur Mehrarbeit gilt auch für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte. Ein Erlass des<br />
HMdI vom 25.6.2011 stellt noch einmal klar, „dass teilbeschäftigte Lehrkräfte nur in dem<br />
Umfang zur unentgeltlichen Mehrarbeit verpflichtet sind, der dem Verhältnis der reduzierten<br />
Arbeitszeit zu den von vollzeitbeschäftigten Lehrkräften vergütungsfrei im Monat zu leistenden<br />
drei Unterrichtsstunden entspricht“. Bei einer Zwei-Drittel-Stelle läge die Grenze bei zwei<br />
Unterrichtsstunden, bei einer halben Stelle bei 1,5 Stunden, bei allen anderen Varianten ist die<br />
Grenze jeweils durch einen „Bruch” zu bestimmen, der sich aus dem Verhältnis der bei Vollbeschäftigung<br />
zu leistenden Pflichtstundenzahl und der wegen der Teilzeitbeschäftigung reduzierten<br />
Pflichtstundenzahl ergibt (z. B. 16/29, 15/26 usw.). Wird die proportional zu ziehende Grenze<br />
überschritten, wird die gesamte geleistete Mehrarbeit abgeltungspflichtig, nicht nur der überschießende<br />
Teil.<br />
14 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012
Wer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen in Anspruch nimmt, also wegen der Betreuung<br />
von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, kann verlangen, dass die sich daraus<br />
ergebenden Verpflichtungen beim Umfang und der Lage angeordneter Mehrarbeit berücksichtigt<br />
werden.<br />
Für teilzeitbeschäftigte Tarifbeschäftigte gibt es keine Verpflichtung zur Leistung unentgeltlicher<br />
Mehrarbeit, unabhängig von dem verlangten Umfang. Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung<br />
des Bundesarbeitsgerichts (BAG) seit dem Urteil vom 21.4.1999 (5 AZR 200/98) greift<br />
die Verweisung auf die für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten geltenden Arbeitszeitregelungen<br />
bei dieser Konstellation nicht, weil vorgreifliche gesetzliche Regelungen – aktuell das<br />
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse (TzBfG) – es ausschließen, dass teilzeitbeschäftigte<br />
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Arbeit, die sie wie Vollzeitbeschäftigte<br />
leisten, eine geringere Vergütung erhalten. Für das BAG ist es also nicht von Bedeutung, ob die<br />
zusätzlichen Stunden, die Teilzeitbeschäftigte bis zur Grenze der Stunden eines Vollzeitbeschäftigten<br />
leisten, Teil der regulären Arbeitszeit sind oder nur vorübergehend als Mehrarbeit anfallen.<br />
Die <strong>GEW</strong> vertritt die Auffassung, dass die vom BAG formulierten Grundsätze auch für teilzeitbeschäftigte<br />
Beamtinnen und Beamte gelten müssen, also eine lediglich proportionale Absenkung<br />
der Unentgeltlichkeitsgrenze bei Teilzeitbeschäftigung dem Verbot der Benachteiligung<br />
von Teilzeitbeschäftigten nicht gerecht wird. Wir waren und sind der Meinung, dass Teilzeitbeschäftigte<br />
wegen geleisteter Mehrarbeit einen Anspruch auf Zeitausgleich oder finanzielle Abgeltung<br />
bereits ab der ersten geleisteten Mehrarbeitsstunde besitzen, weil das Benachteiligungsverbot<br />
bei Teilzeitbeschäftigung als übergeordneter Rechtsgrundsatz auch auf Beamtinnen und<br />
Beamte anzuwenden ist.<br />
Das BVerwG sieht das anders, deshalb hat die <strong>GEW</strong> gegen diesen Teil des Urteils Verfassungsbeschwerde<br />
eingelegt. Diese wurde leider durch Beschluss vom 19.1.12 durch das Bundesverfassungsgericht<br />
nicht zur Entscheidung angenommen.<br />
Freizeitausgleich oder finanzieller Ausgleich<br />
Die geltenden gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass der Ausgleich zunächst in Form von<br />
Dienstbefreiung erfolgen soll (§ 85 Abs. 2 Satz 2 HBG). Die Dienstbefreiung muss zu einem<br />
äquivalenten Ausgleich führen, das heißt, sie muss im Schulbereich zu einem entsprechenden<br />
Wegfall von Pflichtstunden führen. Kein äquivalenter Zeitausgleich ist es, wenn – was hin und<br />
wieder versucht wird – Freizeitausgleich in den Ferien gewährt wird oder ein Zeitausgleich<br />
außerhalb der Unterrichtszeit erfolgen soll.<br />
Da es im Schulbereich angesichts der chronisch knappen Lehrerzuweisung praktisch nur selten<br />
möglich sein wird, durch einen Wegfall von Pflichtstunden einen Zeitausgleich herbeizuführen,<br />
ist die finanzielle Abgeltung die Regel.<br />
Die Bezahlung der Mehrarbeit erfolgt nach herrschender Rechtsmeinung bei Vollzeitbeschäftigten<br />
nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV). Diese Sätze liegen unterhalb<br />
einer auf eine Unterrichtspflichtstunde umgerechneten anteiligen Besoldung.<br />
Dies gilt indessen nicht für die finanzielle Abgeltung der Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten.<br />
Endlich hat auch die hessische Landesregierung ihren Widerstand gegen die Entscheidungen des<br />
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aufgegeben und im oben zitierten Erlass klar gestellt, dass<br />
auch bei teilzeitbeschäftigten verbeamteten Lehrkräften rückwirkend ab dem 1.1.2011, „die zeitanteilige<br />
Besoldung anstelle der bestehenden Mehrarbeitsvergütung“ zu Grunde zu legen ist.<br />
Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 15
Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage<br />
Teilzeitbeschäftigte tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben einen Anspruch auf gehaltsanteilige<br />
Bezahlung von Überstunden, die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ab der ersten Stunde.<br />
Für Stunden, die bis zur Grenze der Vollzeit geleistet werden, erhalten sie das (volle) anteilige<br />
Entgelt. Danach gelten die Entgeltregelungen für die Mehrarbeit von Vollzeitbeschäftigten.<br />
Teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte haben einen Anspruch auf gehaltsanteilige Bezahlung<br />
aller im Monat geleisteten Überstunden, wenn die Zahl der anteilig zum Stellenumfang zu<br />
leistenden Überstunden überschritten wird. Nach Überschreiten der “Vollzeit” gelten hinsichtlich<br />
der Besoldungshöhe die Regelungen wie für Vollzeitbeschäftigte.<br />
Vollzeitbeschäftigte verbeamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben einen Anspruch auf<br />
Bezahlung aller im Monat geleisteten Überstunden nach der MVergV, wenn die Zahl von drei<br />
Überstunden im Monat überschritten wird.<br />
Alle Beschäftigten sollten über ihre Überstunden monatsweise „Buch führen” und zeitnah<br />
Anträge auf Bezahlung der geleisteten Mehrarbeit stellen. Die jeweilige Obergrenze für unentgeltliche<br />
Mehrarbeit darf nur ausgeschöpft werden, „wenn zwingende dienstliche Gründe es<br />
erfordern“, und auf keinen Fall zu einer Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen. Die<br />
Überschreitung der Obergrenze im Einzelfall soll nur im Einvernehmen mit den Beschäftigten<br />
erfolgen.<br />
16 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012
Teilzeitbeschäftigung<br />
Teilzeitbeschäftigung führt nach allen Untersuchungen zu einer höheren Arbeitsbelastung, weil<br />
im Rahmen einer insgesamt kürzeren Arbeitszeit erfahrungsgemäß intensiver gearbeitet wird. Im<br />
Schulbereich kommt hinzu, dass sich bei einer Reduzierung der Unterrichtstätigkeit (Pflichtstunden)<br />
die übrigen lehrerspezifischen Tätigkeiten (Unterrichtsvor- und -nachbereitung, Aufsichten,<br />
Konferenzen, Elternarbeit) nicht proportional im selben Ausmaß reduzieren. Die <strong>GEW</strong> und die<br />
Personalräte setzen sich deshalb auf allen Ebenen für eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen<br />
der Teilzeitbeschäftigten ein.<br />
Benachteiligungsverbot<br />
Das Beschäftigungsförderungsgesetz und das Hessische Gleichberechtigungsgesetz verbieten die<br />
Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten. Beamtenrechtlich ergibt sich dieser Grundsatz aus<br />
dem Fürsorgeprinzip. Wiederholt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass die<br />
Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten als „mittelbare Diskriminierung von Frauen“ anzusehen<br />
ist, da diese den weitaus größten Anteil unter den Teilzeitbeschäftigten stellen. In den letzten<br />
Jahren ist aber auch zu beobachten, dass vermehrt auch Männer freiwillig Teilzeit beantragen,<br />
weil die Arbeit so viel geworden ist, dass sie fürchten, das alles nicht zu bewältigen oder ihren<br />
selbst gesetzten Maßstäben bei voller Stelle nicht entsprechen zu können. Nach der jüngeren<br />
Rechtsprechung des EuGH und folgend der deutschen Gerichte ist aber auch eine unmittelbare<br />
Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten rechtswidrig, so dass es nicht mehr des „Rückgriffs“<br />
auf das Instrument der mittelbaren Diskriminierung bedarf.<br />
In den letzten Jahren ist es vielen Gesamtpersonalräten gelungen, mit den Schulämtern Vereinbarungen<br />
über Teilzeit abzuschließen. Diese Vereinbarungen, meist als Verfügungen herausgegeben,<br />
lassen erkennen, dass die Schulbehörde das Benachteiligungsverbot anerkennt. Sie regeln,<br />
dass Teilzeitbeschäftigte bei den teilbaren Dienstpflichten (z. B. Pflichtstunden, Pausenaufsichten,<br />
unentgeltliche Mehrarbeit) nur im Umfang ihrer Beschäftigung herangezogen werden<br />
dürfen. Allen Teilzeitbeschäftigten sei empfohlen, beim zuständigen Gesamtpersonalrat bzw.<br />
beim Staatlichen Schulamt nachzufragen, ob eine solche Verfügung oder Vereinbarung besteht<br />
und deren Umsetzung dann auch einzufordern.<br />
Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten bei Klassenfahrten<br />
Grundsätzlich sind alle Lehrkräfte verpflichtet, Klassenfahrten oder Wandertage durchzuführen.<br />
Von allen Gerichten bis hin zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde anerkannt, dass<br />
einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft für die Zeit einer Klassenfahrt aufgrund der erhöhten Beanspruchung<br />
das volle Gehalt zusteht. Dieses Recht wird auch von der hessischen Landesregierung<br />
für teilzeitbeschäftigte tarifbeschäftigte Lehrkräfte nicht bestritten. Die Differenz zum vollen<br />
Gehalt wird vom Staatlichen Schulamt auf Antrag anstandslos ausgezahlt. Laut einem Urteil des<br />
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom Juli 2006 gilt der Anspruch auf volle Bezahlung auch<br />
für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen, sofern keine Regelungen für entsprechenden Freizeitausgleich<br />
bestehen. Daraufhin verfügte das HKM in einem Erlass vom 31.8.2007, dass zunächst<br />
Ausgleichsmöglichkeiten geprüft und geschaffen werden müssen. Erst wenn im Einzelfall kein<br />
proportionaler Ausgleich geschaffen werden kann, ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf finanziellen<br />
Ausgleich besteht. Dieser muss nach dem jüngsten Urteil des BVerwG (siehe Kapitel Mehrarbeit)<br />
in Höhe der vollen, nicht nur der geringen Mehrarbeitsvergütung erfolgen. Die Schulämter<br />
verfahren hier nicht einheitlich: In manchen Landesteilen wird die Mehrarbeit bezahlt, in anderen<br />
werden Anträge auf Bezahlung verschleppt oder abschlägig beschieden. Ausführliche Informationen<br />
sowie Antragsformulare findet man im Mitgliederbereich der Homepage unter<br />
www.gew-hessen.de > Service Recht > Mitgliederbereich > Arbeitszeit.<br />
Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 17
Vertretungsstunden<br />
Überstunden sind im Schulalltag ein besonderer Stress-Faktor: Der Tag ist schon vollgepackt<br />
mit Unterrichtsstunden, die einzige „Springstunde“ längst verplant – da passt die Überstunde<br />
wie die Faust aufs Auge. Nach § 8 Abs. 3 der Dienstordnung (DO) werden Vertretungsstunden<br />
vom Schulleiter oder der Schulleiterin angeordnet. Dabei müssen die von der Gesamtkonferenz<br />
aufgestellten Richtlinien beachtet werden (§ 133 HSchG Abs. 1 Punkt 14). Außerdem „sollen die<br />
dienstlichen und persönlichen Verhältnisse der Lehrkraft berücksichtigt werden, sofern dies aus<br />
unterrichtsorganisatorischen Gründen vertretbar ist.“<br />
Beamtinnen und Beamte sind nach § 85 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in<br />
begrenztem Umfang zur unentgeltlichen Mehrarbeit verpflichtet. Für vollzeitbeschäftigte Lehrerinnen<br />
und Lehrer im Beamten- und Tarifbeschäftigungsverhältnis sind dies aus dringenden<br />
dienstlichen Gründen bis zu drei Unterrichtsstunden im Monat (§ 5 Abs. 2 der Verordnung über<br />
die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung). Dies darf jedoch nicht zum Regelfall werden und<br />
nicht zu einer Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.<br />
Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte gilt eine entsprechend dem Stellenumfang<br />
reduzierte Obergrenze (siehe: Mehrarbeit). Für teilzeitbeschäftigter Tarifbeschäftigte besteht<br />
ein auch vom Land <strong>Hessen</strong> anerkannter Anspruch auf gehaltsanteilige Bezahlung der Mehrarbeit<br />
von der ersten Stunde an. Werden Überstunden angeordnet, die die Grenze der entsprechend dem<br />
Stellenumfang zu leistenden Zahl der Überstunden (also maximal drei) überschreiten, muss die<br />
gesamte Zahl der Überstunden bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden.<br />
Ein „Freizeitausgleich“ ist durch den damit zwangsläufig verbundenen Ausfall des regulären<br />
eigenen Unterrichts ausgeschlossen. Die Bezahlung der gesamten Mehrarbeit aus den Mitteln des<br />
Schulbudgets hat sich als höchst kompliziert erwiesen und ist für die Schulleitungen zudem sehr<br />
„teuer“, obwohl die Stunden für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte derzeit nur nach<br />
den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung bezahlt werden, die unter den entsprechenden<br />
Gehaltsanteilen liegen. Aktuell liegt der zu versteuernde Stundensatz bei 17,60 € (A 9 bis A 12)<br />
bzw. 24,27 € (A13 bis A 16).<br />
Nach § 17 Abs. 4 der Dienstordnung kann nach Anhörung der Lehrkraft um bis zu zwei<br />
Wochenstunden von der vorgeschriebenen Pflichtstundenzahl abgewichen werden. Die Abweichung<br />
ist möglichst im zweiten Schulhalbjahr, spätestens aber im folgenden Schuljahr auszugleichen.<br />
Eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst darf über die für sie bestehende allgemeine<br />
Unterrichtsverpflichtung hinaus „nur im begründeten Ausnahmefall zu Vertretungsstunden<br />
herangezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Einsatz in der Regel nur in den Lerngruppen<br />
und Fächern oder Fachrichtungen stattfindet, in denen sie unterrichtet.“ (§ 51 Abs. 6<br />
HLBG-DVO)<br />
Schulische Vertretungskonzepte<br />
Schulische Vertretungskonzepte sind nach § 133(1)13 Sache der Gesamtkonferenz. Einem<br />
Beschluss über die Grundsätze eines Vertretungskonzepts sollte eine ausführliche Diskussion im<br />
Kollegium vorausgehen, was für pädagogisch sinnvoll, aber auch für belastungsbezogen ertragbar<br />
gehalten wird. Kolleginnen und Kollegen sollten dabei bedenken, dass die Pflichtstundenzahl<br />
ohnehin schon auf einem Höchststand im Vergleich zu anderen Bundesländern liegt und auch die<br />
Ausweitung der Pensionsgrenze bis 67 Jahre es notwendig macht, die eigene Gesundheit stärker<br />
in den Blick zu nehmen. Lehrerinnen und Lehrer sind nicht für jeden Missstand verantwortlich,<br />
18 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012
schon gar nicht dafür, dass von Seiten des Kultusministeriums keine Vertretungsreserve vorgesehen<br />
wird.<br />
Die <strong>GEW</strong> lehnt ein „Anschreiben“ von nicht gehaltenen Stunden (z. B., weil die Klasse auf<br />
Klassenfahrt ist) über einen längeren Zeitraum ab, da die Pflichtstundenregelung sich auf eine<br />
Woche bezieht und da eine kurzfristige Reduzierung der Zahl der Unterrichtsstunden nicht zu<br />
einer unakzeptablen, gesundheitsschädigenden Mehrbelastung in einem späteren Zeitraum der<br />
Vollbelastung führen darf.<br />
Einen gezielten „Einbau“ von Springstunden in den Stundenplan, wie ihn die Kultusministerin in<br />
ihrem Schulleitungs-Info vom 12.9.2011 empfiehlt, lehnt die <strong>GEW</strong> ebenfalls ab. Andere Formulierungen<br />
in diesem Info zum Thema „Vertretungsunterricht“ werden von der <strong>GEW</strong> dagegen<br />
ausdrücklich begrüßt:<br />
„Oberste Priorität im Umgang zwischen Schulleitung und Kollegium, aber auch zwischen den<br />
Kolleginnen und Kollegen untereinander, haben Gleichbehandlung, Offenheit und Transparenz.<br />
Vertretungsfälle werden vermieden, wenn bei der Stundenplanerstellung die besonderen Bedingungen<br />
der einzelnen Lehrkräfte berücksichtigt werden können. Dies betrifft z. B. auch Wünsche<br />
nach einem späteren Anfang bzw. früheren Schluss an bestimmten Tagen.“Und die <strong>GEW</strong> begrüßt<br />
auch, dass die Kultusministerin ausdrücklich feststellt: „... die Mehrarbeitsverpflichtung kann bis<br />
zu 3 Stunden im Monat im Bedarfs-, nicht als Regelfall ausgeschöpft werden“.<br />
Vertretungsverträge<br />
Die <strong>GEW</strong> war und ist der Auffassung, dass den <strong>Schule</strong>n eine Unterrichtsversorgung von 110 %<br />
zugewiesen werden müsste. Dann könnte der Vertretungsbedarf von qualifizierten, ausgebildeten<br />
Lehrkräften bewältigt werden. Die (im Umfang viel zu geringe) mobile Vertretungsreserve an<br />
Grund- und Förderschulen macht deutlich, dass dies machbar wäre. Solange dies nicht der Fall<br />
ist, werden weiterhin für langfristigen Vertretungsbedarf befristete Verträge vergeben, in vielen<br />
Fällen an nicht ausreichend ausgebildetes Personal und zu für die Betroffenen häufig beinahe<br />
untragbaren Bedingungen (Befristung, Beschäftigung nur für wenige Stunden, Beschäftigung in<br />
mehreren Teilverträgen an verschiedenen <strong>Schule</strong>n, Verweigerung der Bezahlung in den Sommerferien).<br />
Zumindest aber erfolgt die Bezahlung nach dem Tarifvertrag <strong>Hessen</strong>, wenn auch die<br />
Eingruppierung noch immer nicht tarifvertraglich vereinbart ist, sondern auf einem Erlass der<br />
Landesregierung beruht.<br />
Für nähere Informationen empfehlen wir die Broschüre, die die <strong>GEW</strong> im Jahr 2012 eigens für<br />
Tarifbeschäftigte herausgibt.<br />
Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 19
Mutterschutz und Stillzeit<br />
Stundenplan und Unterrichtseinsatz schwangerer Lehrerinnen sollen auf deren besondere<br />
Belange ausgerichtet werden. Während der Schwangerschaft und Stillzeit dürfen Beamtinnen<br />
und weibliche Tarifbeschäftigte nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden (§ 8 Absatz 1<br />
Mutterschutzgesetz (MuSchG), § 1 Absatz 1 Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung<br />
(HMuSchEltZVO) Sie dürfen während dieser Zeit nicht zu schweren körperlichen oder anderen<br />
Arbeiten eingesetzt werden, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind, z. B. im<br />
Sportunterricht. Darüber hinaus dürfen Schwangere und stillende Mütter nicht zu Pausenaufsichten<br />
herangezogen werden. (Erlass des HKM zu Mutterschutz für Beschäftigte an <strong>Schule</strong>n (...)<br />
v. 15.12.09).<br />
Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin tritt ein Beschäftigungsverbot ein; es gilt<br />
fort bis acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die<br />
Schutzfrist auf zwölf Wochen nach der Entbindung. Sollte das Kind vor dem kalkulierten Entbindungstermin<br />
zur Welt kommen, verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt so, dass ein<br />
gesamter Mutterschutzurlaub von mindestens 14 Wochen erreicht wird. Während der gesamten<br />
Mutterschutzfristen erhält die (werdende) Mutter ihre vollen Bezüge weiter. Nach der Zeit des<br />
Mutterschutzes besteht die Möglichkeit, Elternzeit anzuschließen (siehe unter: Elternzeit und<br />
Elterngeld).<br />
20 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012
Wenn Sie Ihr Kind stillen, haben Sie Anspruch auf Stillzeiten während der Arbeitszeit. Stillenden<br />
Lehrerinnen ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben. Dabei ist eine<br />
pauschale Pflichtstundenermäßigung nicht vorgesehen. Welche Zeiten zum Stillen erforderlich<br />
sind, muss aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; es soll jedoch<br />
mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freigegeben<br />
werden, sofern die Lehrerin ihr Kind während der festgesetzten Dienstzeit stillt. Stillzeiten gelten<br />
als Dienstzeit und dürfen nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Es ist daher unzulässig, den<br />
Stundenplan einer stillenden Lehrerin so zu ändern, dass Stillzeiten in Freistunden fallen.<br />
Elternzeit und Elterngeld<br />
2001 wurde die „Elternzeit“ eingeführt, die den bisherigen „Erziehungsurlaub“ ablöste. Am<br />
1.1.2007 trat das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft, mit dem das „Elterngeld“<br />
als Lohnersatzleistung eingeführt wurde, das einen Teil des durch die Kindererziehungszeit<br />
geschmälerten Einkommens ersetzen soll.<br />
Anspruch auf Elternzeit, der bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht, hat<br />
jeder Elternteil, der mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, es selbst betreut und<br />
erzieht. Elternzeit kann auch genommen werden, wenn die Eltern nicht verheiratet sind oder<br />
für ein nicht leibliches Kind, wenn beide Ehegatten mit dem Kind in einem Haushalt leben. Die<br />
Elternzeit beträgt für jedes Kind maximal drei Jahre, gerechnet ab der Geburt des Kindes. Bei<br />
mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume<br />
überschneiden. Die Inanspruchnahme der Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn<br />
schriftlich erklärt werden. In der Erklärung ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von<br />
zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Wenn dringende Gründe vorliegen, ist ausnahmsweise<br />
eine kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist,<br />
wird die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Zweijahreszeitraum angerechnet. Einschränkungen,<br />
dass die Elternzeit nur zum Ende eines Schulhalbjahres oder Schuljahres am 31.1. oder<br />
31.7. enden darf, sind unzulässig. Nach den Regelungen der HMuSchEltZVO für Beamtinnen<br />
und Beamte ist es möglich, während der Elternzeit einer erlaubten Tätigkeit nachzugehen (§ 8).<br />
Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis<br />
beim selben Dienstherrn bis zu 30 Zeitstunden zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche<br />
Gründe nicht entgegenstehen. Dies entspricht 71,42 % der Pflichtstundenzahl. Im Übrigen darf<br />
während der Elternzeit mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in<br />
dem genannten Umfang als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin oder selbständig ausgeübt werden.<br />
Beamtinnen und Beamte sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig. Bei einer<br />
Beschäftigung im Tarifbeschäftigungsverhältnis während der Elternzeit von Beamtinnen und<br />
Beamten sind aber eine Reihe von Besonderheiten zu beachten.<br />
Während der Elternzeit bleibt die Beihilfeberechtigung bestehen (§ 10). Die Aufnahme einer<br />
erlaubten Tätigkeit im Tarifbeschäftigungsverhältnis ändert daran nichts. Arbeiten Beamtinnen<br />
und Beamte während der Elternzeit im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis,<br />
so sind sie bereits auf Grund dieser Beschäftigung beihilfeberechtigt. Beamtinnen<br />
und Beamte, die sich für eine private Krankenversicherung entschieden haben, werden durch<br />
die Aufnahme einer Tätigkeit als Tarifbeschäftigte während der Elternzeit nicht Mitglied einer<br />
gesetzlichen Krankenversicherung, da sie weiterhin beihilfeberechtigt sind (siehe oben).<br />
Der Anspruch auf Elterngeld besteht für maximal 14 Monate, wenn beide Elternteile Elternzeit<br />
nehmen und eine/r der beiden davon mindestens 2 Monate. Wenn nur ein Elternteil Elternzeit<br />
Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 21
nimmt, wird das Elterngeld 12 Monate gezahlt. Die Vergütung der Auszeit für die Kindererziehung<br />
orientiert sich nun nicht mehr an der Erziehungsleistung, sondern am Arbeitsentgelt der<br />
Eltern. Ausschlaggebend ist das individuelle Nettoeinkommen jedes Elternteils in den zwölf<br />
Monaten vor der Geburt des Kindes. Der Elternteil, der das Kind betreut, erhält 67 Prozent dieses<br />
durchschnittlichen Nettoeinkommens, maximal 1.800 €.<br />
••<br />
Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung) > www.rv.hessenrecht.hessen.de<br />
••<br />
Bundeselterngeld- und Elterzeitgesetz (www.gesetze-im-internet.de)<br />
••<br />
Für die Berechnung und Auszahlung des Elterngeldes sind in <strong>Hessen</strong> die Ämter für Versorgung<br />
und Soziales (Versorgungsämter) zuständig. Informationen und Antragsformulare finden<br />
Sie unter: www.rp-giessen.de > Arbeit & Soziales > Versorgungsverwaltung > Elterngeld und<br />
Erziehungsgeld<br />
Reise- und Fortbildungskosten<br />
Nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Erlass des Kultusministeriums über Schulwanderungen<br />
und Schulfahrten vom 7.12.2009 haben Lehrkräfte Anspruch auf Vergütung der<br />
Reisekosten bei allen genehmigten Dienstreisen. Ein Verzichtserklärung ist unwirksam. Kosten<br />
für Fortbildungen im dienstlichen Interesse, die in allen Bereichen der Wirtschaft vom Arbeitgeber<br />
getragen werden, können im schulischen Bereich aus dem (völlig unzureichend ausgestatteten)<br />
Fortbildungsbudget der <strong>Schule</strong> ganz oder anteilig übernommen werden. Hier sind auch die<br />
Personalräte gefordert, mit den Schulleitungen entsprechende Vereinbarungen zu treffen.<br />
Die Gesamtkonferenz beschließt über „Vorschläge für den schulischen Fortbildungsplan“ (§ 133<br />
Abs.1 Ziffer 15 HSchG). Für die Erstattung der Reisekosten und der für Lehrkräfte und Begleit-<br />
22 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012
personen gültigen Tagessätze erstellen die <strong>Schule</strong>n „einen Schulwanderungen und -fahrtenplan<br />
im Rahmen der von der <strong>Schule</strong> zu erwartenden Mittel zur Erstattung der Reisekosten“ (Erlass<br />
vom 7.12.2009, VII. Punkt 2).<br />
Die Praxis zeigt leider, dass viele Kolleginnen und Kollegen ihre Reisekosten nicht beantragen,<br />
weil sie sich an diese finanzielle „Selbstbeteiligung“ gewöhnt haben oder die Schulleitung<br />
fälschlicherweise behauptet, es gäbe keine Mittelzuweisung, oder weil die Kosten bei Klassenfahrten<br />
unberechtigterweise auf SchülerInnen und Eltern umgelegt werden. Die <strong>GEW</strong> ruft alle<br />
Kolleginnen und Kollegen dazu auf, Reisekostenanträge zu stellen und auch auf deren Bescheidung<br />
zu bestehen. Dies gilt auch für Reisekosten, die im Rahmen der BFZ-Arbeit, bei der<br />
Betreuung von Betriebspraktika oder bei Einsatz an mehreren <strong>Schule</strong>n entstehen. Die Reise- und<br />
Fortbildungskosten für die Schulung von Personalräten werden nicht aus den Fortbildungsetats<br />
der <strong>Schule</strong>n bestritten. Dafür hat der Schulträger (Fortbildungskosten) bzw. das Staatliche Schulamt<br />
(Reisekosten) eigene Mittel bereitzustellen.<br />
Eine Genehmigung zur Teilnahme an Fortbildungen ist nicht erforderlich, wenn keine Unterrichtsbefreiung<br />
benötigt wird und weder Reisekosten noch die Übernahme von Teilnahmegebühren<br />
beantragt werden. Bei der Teilnahme an akkreditierten Fortbildungen handelt es sich in<br />
jedem Fall nach einem Erlass des Hessischen Kultusministeriums vom 4.5.2006 um eine dienstliche<br />
Tätigkeit im Sinn des Beamtenversorgungsgesetzes. Bei der Teilnahme an nicht akkreditierten<br />
Fortbildungsveranstaltungen, zum Beispiel einer Sprachreise ins Ausland, sollte man sich<br />
von der Schulleitung das „dienstliche Interesse“ bestätigen lassen, um den Unfallversicherungsschutz<br />
im Sinn des Beamtenversorgungsgesetzes sicher zu stellen.<br />
Personalakten<br />
Die Personalakte wird durch das Staatliche Schulamt geführt. Beihilfeakten, Akten über Disziplinarvorgänge<br />
oder über die Bewerbung auf eine Funktionsstelle werden getrennt von der Personalakte<br />
geführt. Akten über Lehrkräfte in den <strong>Schule</strong>n sind Personalnebenakten, die denselben<br />
Vorschriften unterliegen wie die Hauptakten. Nebenakten dürfen nur solche Unterlagen enthalten,<br />
„deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich<br />
ist“ (§ 107 Abs.2 HBG). Die wichtigsten Grundsätze der Personalaktenführung sind durch<br />
das Hessische Beamtengesetz § 107 und durch die entsprechenden Verwaltungsvorschriften der<br />
Landesregierung geregelt.<br />
••<br />
Personalakten müssen gesichert aufbewahrt werden. Zugang dürfen nur die Beschäftigten<br />
haben, die unmittelbar mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind.<br />
••<br />
Nach § 107 Abs. 1 HBG gehören zur Personalakte alle Unterlagen, die den Beamten betreffen,<br />
soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang<br />
stehen (Personalaktendaten).<br />
••<br />
Beschwerden von Eltern oder Schülerinnen und Schülern sind den Lehrkräften zur Kenntnis<br />
zu geben und daraufhin zu prüfen, ob sie zutreffend und begründet sind. Elternbeschwerden<br />
weisen erst dann Personalaktenqualität vor, wenn sie zutreffend und begründet sind. Das<br />
heißt, Elternbeschwerden dürfen nur dann in die Personalnebenakte in der <strong>Schule</strong> aufgenommen<br />
werden, wenn sie sich als wahr erwiesen haben. Ansonsten dürfen sie nicht in die Personalakte<br />
aufgenommen werden.<br />
••<br />
Sollte der Schulleiter beabsichtigen, den Vorgang in die Personalakte aufzunehmen, schreibt<br />
§ 107b HBG eine Anhörung ausdrücklich vor: „Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen<br />
und Bewertungen, die für ihn nachteilig sind, zu hören. […] Die Äußerung des Beam-<br />
Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 23
ten ist zur Personalakte zu nehmen.“ Stellungnahmen der Lehrkraft sind in derselben Akte<br />
aufzubewahren.<br />
••<br />
Es ist nicht zulässig, dass Akten, die ihrem Inhalt nach den Charakter einer Personalakte<br />
haben, als „Sachakten“ geführt werden, um so die Vorschriften für Einsichtnahme, Stellungnahme,<br />
Berichtigung und Tilgung zu umgehen.<br />
••<br />
Alle Unterlagen, die für die Lehrkraft ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, sind<br />
auf Antrag des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen. Diese Frist gilt auch für Missbilligungen<br />
und Verweise.<br />
••<br />
Die Lehrkraft hat ein Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte und das Recht, Abschriften<br />
oder Kopien herzustellen. Beim Staatlichen Schulamt sollte vor Einsichtnahme ein Termin<br />
vereinbart werden.<br />
••<br />
Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die sich als unbegründet oder falsch herausstellen,<br />
sind sofort zu entfernen.<br />
••<br />
Der Personalrat hat nur mit Zustimmung und persönlicher Beauftragung der Betroffenen ein<br />
Zugangsrecht zu den Personalakten.<br />
••<br />
Für den Schutz elektronisch gespeicherter personenbezogener Daten bestehen besondere<br />
Bestimmungen (§ 107g HBG).<br />
24 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012
Unterrichtsbesuch<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter „kann den Unterricht der Lehrkräfte jederzeit besuchen“<br />
(§ 88 Absatz 4 HSchG). Unterrichtsbesuche können nach der neu gefassten Dienstordnung<br />
(Amtsblatt 12/2011) „von der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie weiteren Mitgliedern<br />
der Schulleitung durchgeführt werden“ (§ 18 Abs.1). Der Unterrichtsbesuch „soll der oder<br />
dem Unterrichtenden rechtzeitig vorher angekündigt werden“ (ebenda). „Soll“ heißt juristisch<br />
„muss“, „rechtzeitig“ heißt für uns eine oder zwei Wochen vorher. Nach dem Unterrichtsbesuch<br />
ist mit der Lehrkraft ein Gespräch über die gewonnenen Eindrücke zu führen, auf keinen Fall in<br />
Gegenwart der Klasse. Entgegen der ursprünglichen Absicht bei der Novellierung der DO, die<br />
Schulleitungen zu ermächtigen, auch Lehrkräfte mit Unterrichtsbesuchen zu beauftragen, sieht<br />
die endgültige Fassung (ABl 12/2011) dies nicht vor. Vielmehr wird in der Endfassung Lehrkräften<br />
geraten, sich „auf der Grundlage schulinterner Konzepte zur Förderung der kollegialen Beratung“<br />
gegenseitig zu besuchen. Die Proteste des Hauptpersonalrats der Lehrerinnen und Lehrer,<br />
der <strong>GEW</strong> und vieler Kollegien gegen Unterrichtsbesuche durch Lehrkräfte im Auftrag der Schulleitung<br />
und gegen die verbindliche Vorgabe, zwei Unterrichtsbesuche pro Jahr durchzuführen,<br />
haben hier einmal mehr Wirkung gezeigt.<br />
Für regelmäßige Unterrichtsbesuche (zum Beispiel einmal im Jahr) gibt es somit keine Rechtsgrundlage,<br />
da es keine Regelbeurteilung gibt. Wenn einzelne Lehrkräfte mit Unterrichtsbesuchen<br />
überhäuft oder gar drangsaliert werden, ist auch der Personalrat gefordert. Er hat darüber zu<br />
wachen, dass alle Beschäftigten „nach Recht und Billigkeit“ behandelt werden (§ 61 HPVG).<br />
Dienstgespräch<br />
Wird man von Schulleiter oder Schulleiterin zu einem Dienstgespräch gebeten, ist das an vielen<br />
<strong>Schule</strong>n kein Problem. Man wird gegebenenfalls über vorliegende Beschwerden informiert und<br />
erörtert in kollegialer Weise, mit wem und wie Gespräche zu führen sind, um das Problem zu<br />
lösen. An anderen <strong>Schule</strong>n entsteht umgehend Stress. Was liegt an Mit welchen Vorwürfen wird<br />
man konfrontiert Häufig wird noch nicht einmal der Gesprächsgegenstand benannt. Man rechnet<br />
mit vorschnellen Schuldzuweisungen und unangenehmen Konsequenzen.<br />
Man muss sich dieser Situation jedoch nicht allein aussetzen, denn jede Lehrkraft hat das Recht<br />
auf einen Rechtsbeistand (§ 14 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Das muss kein Anwalt<br />
sein; einen solchen wird man sicher erst einschalten, wenn es um gravierende Probleme, im<br />
schlimmsten Fall um dienstrechtliche Konsequenzen geht. Als Beistand kommen alle Kolleginnen<br />
und Kollegen in Frage, denen man zutraut, sich in den einschlägigen rechtlichen Fragen<br />
auszukennen. Im Zweifelsfall werden <strong>GEW</strong>-Mitglieder beim <strong>GEW</strong>-Kreis-/Bezirksverband nachfragen,<br />
der eine entsprechend qualifizierte Person nennen kann! Ob dieser Kollege oder diese<br />
Kollegin auch im Personalrat ist, ist dabei unerheblich. Der Rechtsbeistand ist nicht dazu da,<br />
selbst das Dienstgespräch zu führen. Er soll vielmehr dafür sorgen, dass das Gespräch fair und<br />
rechtlich korrekt verläuft. Er wird im Zweifelsfall intervenieren und Sie beraten. Es empfiehlt<br />
sich auf jeden Fall, bevor man sich auf ein solches Dienstgespräch einlässt, nachzufragen, um<br />
welches Problem es geht. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist zu einer Antwort verpflichtet,<br />
denn eigentlich müsste schon in der Einladung ein Grund genannt werden. Dann kann man<br />
entscheiden, ob man sich mit oder ohne Rechtsbeistand in das Dienstgespräch begibt. Selbstverständlich<br />
gilt dieses Recht auf einen Rechtsbeistand auch für Dienstgespräche beim Staatlichen<br />
Schulamt. Es kann sinnvoll sein, ein Gedächtnisprotokoll von einem solchen Gespräch<br />
anzufertigen.<br />
Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 25
Gesamtkonferenz und Konferenzordnung<br />
Konferenzen werden von vielen Kolleginnen und Kollegen als lästige zusätzliche Arbeit wahrgenommen.<br />
Das liegt häufig daran, dass die Schulleitung die Konferenz als Verkündungsveranstaltung<br />
benutzt. Dies wird von vielen Kolleginnen und Kollegen als Zeitverschwendung empfunden.<br />
Konferenzen in <strong>Schule</strong>n sind ein wichtiges Element der innerschulischen Demokratie.<br />
In keinem Betrieb, in keiner Behörde gibt es so wie in <strong>Schule</strong>n die Möglichkeit, dass die<br />
Beschäftigten selbst Beschlüsse über Inhalte und Grundbedingungen ihrer Arbeit fassen können.<br />
Der § 133 Hessisches Schulgesetz, der die Rechte der Gesamtkonferenz umreißt, ist viel zu<br />
wenig bekannt und wird deshalb auch nicht ausreichend genutzt. So könnten endlose Streitigkeiten<br />
in <strong>Schule</strong>n über Stunden- oder Vertretungsplangestaltung beendet werden, wenn die<br />
Gesamtkonferenz von ihrem Recht Gebrauch machen würde, Grundsätze festzulegen. Die <strong>GEW</strong><br />
ermuntert die Lehrkräfte ausdrücklich, ihre Arbeitsbedingungen im Rahmen der Rechte der<br />
Gesamtkonferenz selbst zu gestalten.<br />
§ 36 der Konferenzordnung (Amtsblatt 12/2011) regelt, dass Konferenzen unter Angabe von<br />
Zeit, Ort und Tagesordnung in der Regel sieben, mindestens drei, bei beruflichen <strong>Schule</strong>n<br />
mindestens zwölf Unterrichtstage vorher einberufen werden müssen. Anträge zur Tagesordnung<br />
können auch noch zu Beginn eingebracht werden. Die Konferenz entscheidet mit Zweidrittelmehrheit<br />
über die Dringlichkeit dieser Anträge, diese sind dann vordringlich zu behandeln. Wenn<br />
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Konferenz unter Angabe der Tagesordnung<br />
schriftlich beantragt, ist diese innerhalb von 12 Tagen einzuberufen.<br />
In § 26 der Konferenzordnung ist vorgesehen, dass bei Antrag von einem Fünftel der Stimmberechtigten<br />
über einen Beschlussvorschlag geheim abzustimmen ist.<br />
Jahres- oder Mitarbeitergespräch<br />
Die <strong>GEW</strong> lehnt verbindliche Jahres- oder Mitarbeitergespräche und Zielvereinbarungen für<br />
den Schulbereich ab. Mitarbeitergespräche verstärken die Hierarchie in der <strong>Schule</strong> und gefährden<br />
eine kollegiale Schulverfassung. In den <strong>Schule</strong>n gibt es ausreichende Möglichkeiten zum<br />
vertrauensvollen Gespräch „auf gleicher Augenhöhe“: informell im Lehrerzimmer, auf Konferenzen<br />
und pädagogischen Tagen.<br />
Bei der Novellierung der Dienstordnung (DO) im Jahr 2011 sollte das ritualisierte Jahresgespräch<br />
als Pflichtveranstaltung eingeführt werden. Auch hier hat sich die <strong>GEW</strong> mit ihrem Protest<br />
durchgesetzt. § 17 Abs. 6 (ABl 12/2011) spricht nur noch davon, dass Lehrkräfte „das Recht auf<br />
Führung von Jahresgesprächen“ haben. Dieses ist nach den Vorschriften des Erlasses „Grundsätze<br />
über Zusammenarbeit und Führung in der hessischen Landesverwaltung“ vom 4. April<br />
2007 (Staatsanzeiger S. 890) zu führen. Auch andere Schulleitungsmitglieder können damit<br />
beauftragt werden.<br />
Außer in der DO und in dem genannten Erlass taucht das Mitarbeitergespräch auch noch im<br />
Hessischen Lehrerbildungsgesetz (HLbG) und der zugehörigen Durchführungsverordnung<br />
(HLbG-DVO) auf. Nach § 66 Abs.2 HLbG ist die Auswertung der Qualifizierungsportfolios der<br />
Lehrkräfte „Bestandteil von Mitarbeitergesprächen“.<br />
Die nunmehr durch Verordnung bestätigte Freiwilligkeit des Mitarbeitergesprächs stellt einen<br />
vorläufigen Endpunkt in der Auseinandersetzung mit diesem Instrument dar, das die <strong>GEW</strong> von<br />
Anfang an als in der <strong>Schule</strong> deplatziert gebrandmarkt hat. Als Importprodukt aus der Privat-<br />
26 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012
wirtschaft dient es der Vereinzelung (Geheimhaltung, Vier-Augen-Gespräch), der verstärkten<br />
Konkurrenz (Belohnungssystem bei Zielerreichung) und der noch stärkeren Ausbeutung der<br />
Arbeitskraft. Diese Hintergründe werden durch euphemistische Formulierungen im Erlass zwar<br />
weichgewaschen, finden sich ebendort aber bei genauerem Hinsehen.<br />
Disziplinarmaßnahmen<br />
Schulleiterinnen und Schulleiter üben gemäß § 16 der Dienstordnung in einer Reihe von Fällen<br />
die Befugnisse von Dienstvorgesetzten aus. Dazu gehören auch „mündliche oder schriftliche<br />
missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die<br />
nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden“. Förmliche, schriftliche Missbilligungen, die<br />
in Kopie an das Staatliche Schulamt gehen, unterliegen trotzdem den Vorschriften der Hessischen<br />
Disziplinarordnung. Damit bestehen die Notwendigkeit einer vorherigen förmlichen Anhörung,<br />
zu der man einen Rechtsbeistand mitnehmen kann, die Möglichkeit zum Widerspruch beim<br />
Staatlichen Schulamt und zu einer verwaltungsgerichtlichen Klärung. Auch eine Missbilligung,<br />
die nicht als förmliche Disziplinarstrafe gilt, muss nach zwei Jahren aus der Personalakte getilgt<br />
werden. Widersprüche beim Staatlichen Schulamt und verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklagen<br />
sind nicht selten erfolgreich, da Schulleiterinnen und Schulleiter, die sich auf dieses Gelände<br />
begeben, nur selten formal korrekt verfahren. Die <strong>GEW</strong> spricht sich deshalb immer dafür aus,<br />
Probleme außerhalb des formalen Dienstrechts fair und kommunikativ zu bearbeiten.<br />
In dieser und anderen Fragen des Dienst- und Disziplinarrechts sind Rechtsberatung und Rechtsschutz<br />
durch die <strong>GEW</strong> von besonderer Wichtigkeit (siehe „Rechtsschutz“).<br />
Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 27
Arbeitsschutz und Gesundheit<br />
Wie schon an anderer Stelle erwähnt, macht es die Hinauszögerung des Pensionsalters auf<br />
67 Jahre erforderlich, dass Lehrkräfte die Erhaltung ihrer Gesundheit stärker in den Blick<br />
nehmen. Auch die Tatsache, dass mehr und mehr junge Lehrkräfte glauben, eine volle Stelle<br />
nicht bewältigen zu können und deshalb ein Teilzeitverhältnis beantragen, gibt zu denken. Die<br />
Beschäftigung mit der eigenen Gesundheit ist aber nicht sehr populär, Gefahren werden oftmals<br />
aus Ohnmachtsgefühlen heraus verdrängt. Betrachtet man die Internet-Seite des Hessischen<br />
Kultusministeriums zu „<strong>Schule</strong> und Gesundheit“, dreht sich das meiste um die Schülerinnen und<br />
Schüler. Gleichwohl hat das HKM den Fragebogen zur Erhebung der psychischen Belastungen<br />
an Lehrerarbeitsplätzen, der vor einigen Jahren vom Gesamtpersonalrat in Frankfurt entwickelt<br />
wurde, auf seine Homepage gesetzt und bietet eine Online-Auswertung an. Die neue Dienstordnung<br />
(ABl 12/2011) verweist an mehreren Stellen auf die Pflicht des Schulleiters oder der Schulleiterin,<br />
Gesundheitsgefahren von den Lehrkräften abzuwenden. Eine ausführliche Broschüre<br />
der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> (mit CD) informiert über alle Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes<br />
(www.gew-hessen.de > Meine Gewerkschaft > Themen > Arbeits- und Gesundheitsschutz).<br />
Im Bereich jedes Staatlichen Schulamtes gibt es einen Arbeitsschutzausschuss. In diesem sind<br />
(gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) der/die Generaliabeauftragte des Staatlichen Schulamts, ein/e<br />
Vertreter/in des Schulträgers, jemand vom betriebsärtzlichen Dienst, ein oder zwei Fachkräfte<br />
für Arbeitssicherheit, der/die Schwerbehindertenvertreter/in und zwei Mitglieder aus dem<br />
Gesamtpersonalrat vertreten. Gesundheitliche Gefahren allgemeiner Art, aber auch konkrete,<br />
von den <strong>Schule</strong>n genannte Probleme werden hier erörtert. Die Sitzungen sollen nach Arbeitssicherheitsgesetz<br />
viermal jährlich stattfinden. Alle Kolleginnen und Kollegen der <strong>Schule</strong>n aus dem<br />
Bereich des Staatlichen Schulamts können sich mit Fragen, Anliegen und Beschwerden an diesen<br />
Ausschuss wenden. Die zuständigen Gesamtpersonalratsmitglieder kann man der oben genannten<br />
Broschüre entnehmen, man erfährt sie aber auch im GPRLL-Büro.<br />
Diensterleichterung zur Wiederherstellung der<br />
Gesundheit<br />
Wenn eine Lehrkraft längere Zeit krankheitsbedingt gefehlt hat, kann es angezeigt sein, dass die<br />
Lehrkraft bei ihrer Rückkehr in den Schuldienst in einer Wiedereingliederungsphase zunächst<br />
mit einer geringeren Arbeitsbelastung ihren Dienst versieht, bis ihre volle Leistungsfähigkeit<br />
wiederhergestellt ist. Diese Wiedereingliederung regelt der § 18 der Pflichtstundenverordnung<br />
für alle Lehrkräfte und Sozialpädagogen. Das Vorliegen von Fehlzeiten ist aber keine Voraussetzung<br />
für die Gewährung der Wiedereingliederung. Diese Maßnahme kann auch ohne vorherige<br />
Arbeitsunfähigkeit erfolgen, um eine drohende Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit zu vermeiden.<br />
Diese Stundenermäßigung ist grundsätzlich nur bei einer vorübergehenden Einschränkung der<br />
Dienstfähigkeit anwendbar. Es muss also wahrscheinlich sein, dass die Dienstfähigkeit durch<br />
Stundenermäßigung und begleitende medizinische bzw. therapeutische Maßnahmen innerhalb<br />
eines angemessenen Zeitraumes wiederhergestellt werden kann. Auch bei „chronischen Grunderkrankungen“<br />
kann diese Ermäßigung gewährt werden, um die Zeit bis zur Anerkennung einer<br />
Schwerbehinderung und dem damit möglichen Nachteilsausgleich zu überbrücken oder wenn ein<br />
Krankheitsschub einer chronischen Grunderkrankung aufgetreten ist.<br />
Die Stundenermäßigung wird in der Regel für maximal sechs Monate mit der Möglichkeit der<br />
Verlängerung auf zwölf Monate ausgesprochen. Aber sie kann auch weniger als sechs Monate<br />
28 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012
etragen. Selten ist eine Ermäßigung länger als ein Jahr möglich. Es gibt keine Regelungen zu<br />
der Frage, in welchem Umfang die Stundenermäßigung zu erfolgen hat. Dies richtet sich allein<br />
nach der medizinischen/therapeutischen Notwendigkeit.<br />
Es existieren keine Untergrenzen der Arbeitszeit. Insbesondere kann die Arbeitszeit auch vorübergehend<br />
auf unter die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert werden. In der Regel<br />
wird eine Ermäßigung „um x Stunden“ ausgesprochen. Die Regelungen zu den Pflichtstunden<br />
der Lehrkräfte sind aber relativ kompliziert (unterschiedliche Pflichtstunden nach Lebensalter,<br />
Deputate, Altersermäßigung, Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte, Vorgriffsstunden). Daher<br />
erscheint es sinnvoller festzulegen, wie viele Stunden eine Lehrkraft tatsächlich noch unterrichten<br />
kann.<br />
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine reine Arbeitszeitreduzierung vor. Sollte es jedoch<br />
notwendig sein, so können selbstverständlich je nach Krankheitsbild weitere Maßnahmen umgesetzt<br />
werden. Denkbar ist zum Beispiel eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit, tägliche<br />
Höchstgrenzen, freie Tage, späterer Dienstbeginn, Befreiung von der Aufsichtspflicht, oder aber<br />
Befreiung vom Unterricht in bestimmten Fächern, Zuweisung barrierefrei zugänglicher Unterrichtsräume<br />
etc.<br />
Lehrkräfte mit einer vorübergehenden Stundenermäßigung dürfen nicht zu Mehrarbeit herangezogen<br />
werden. Dies würde dem Sinn und Zweck der Ermäßigung widersprechen. Auch aus<br />
diesem Grund ist es sinnvoll, wenn festgelegt wird, wie viele Stunden die Lehrkraft maximal<br />
arbeiten darf. Um diese Stundenermäßigung zu erhalten, muss ein formloser Antrag von der<br />
Lehrkraft gestellt werden. Anträge sind auf dem Dienstweg an das Staatliche Schulamt zu richten.<br />
Das Staatliche Schulamt kann ohne amtsärztliche Untersuchung über diesen Antrag entscheiden,<br />
wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:<br />
••<br />
Die Antragstellerin war zuvor arbeitsunfähig erkrankt<br />
••<br />
Ein fachärztliches Attest mit einer Empfehlung über den Umfang und die Dauer der Pflichtstundenermäßigung<br />
liegt vor<br />
••<br />
Die empfohlene Ermäßigung beträgt maximal die Hälfte der Pflichtstundenzahl<br />
und erstreckt sich höchstens über einen Zeitraum von sechs Monaten<br />
Auch wenn die Reduzierung über die Hälfte der Pflichtstundenzahl hinausgeht, kann auch auf<br />
die amtsärztliche Untersuchung durch das Versorgungsamt verzichtet werden, wenn es sich um<br />
einen Erstantrag handelt und die Ermäßigung innerhalb eines halben Jahres innerhalb kurzer<br />
Fristen verringert wird. In allen anderen Fällen und bei Verlängerungen der Wiedereingliederung<br />
entscheiden die Amtsärzte der Versorgungsämter. In den meisten Fällen treffen sie ihre Entscheidung<br />
aufgrund der eingereichten (fach-)ärztlichen Unterlagen, seltener wird der Antragsteller<br />
vom Versorgungsamt zu einer Untersuchung eingeladen. Auch wenn das Staatliche Schulamt ein<br />
ärztliches Zeugnis des Versorgungsamts einholt, kann aus Fürsorgegesichtspunkten „vorab“ eine<br />
Stundenermäßigung genehmigt werden. Dies kann durch das Schulamt, aber auch direkt durch<br />
die Schulleitung erfolgen.<br />
Datenschutz: Die Ärztinnen und Ärzte der Versorgungsämter sind gegenüber dem „Auftraggeber<br />
Schulamt“ zum ärztlichen Schweigen verpflichtet. Die Schulämter erhalten vom Versorgungsamt<br />
lediglich einen Bescheid über die amtsärztliche Entscheidung. Beamtinnen und Beamte<br />
haben auch bei Krankheit einen zeitlich nicht begrenzten Anspruch auf Besoldung. Dies gilt<br />
Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 29
auch bei Stundenermäßigung zur Wiederherstellung der Gesundheit. Es erfolgen also keine<br />
Besoldungseinbußen.<br />
Bei Tarifbeschäftigten (Angestellten) wird die „Wiedereingliederungsmaßnahme“ über die Krankenkasse<br />
abgewickelt, bei der auch die Anträge gestellt werden müssen. Während der Wiedereingliederung<br />
sind Angestellte also „krankgeschrieben“ und erhalten Krankengeld.<br />
Nach Auffassung der <strong>GEW</strong> gelten die Pflichtstundenverordnung und damit auch §18 für alle<br />
Lehrkräfte. Daher sollen auch Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis versuchen, durch einen<br />
Antrag beim Staatlichen Schulamt eine Stundenermäßigung zu erhalten, ohne dass „formell“<br />
Arbeitsunfähigkeit vorliegt.<br />
Schwerbehinderung<br />
Wer ist schwerbehindert Nach § 2 Abs.1 des Sozialgesetzbuches (SGB IX) sind Menschen<br />
behindert, „wenn ihre körperliche Funktion, ihre geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit<br />
mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen<br />
Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie<br />
sind von Behinderung bedroht, wenn eine entsprechende Beeinträchtigung zu erwarten ist.“<br />
Dabei spielt es keine Rolle, ob die genannten Beeinträchtigungen angeboren, Folgen eines<br />
Unfalls oder einer Krankheit sind. Maßgeblich ist auch nicht die Schädigung bzw. Beeinträchtigung<br />
selbst, sondern deren Auswirkungen in den verschiedenen Lebensbereichen.<br />
Für die Nachteilsausgleiche nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX Teil 2) ist eine förmliche<br />
Feststellung der Behinderung und ihres Grades (GdB) Voraussetzung.<br />
Die Entscheidung über den GdB treffen die Amtsärzte des Versorgungsamtes. Die Auswirkung<br />
der Funktionsbeeinträchtigung wird als Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 20<br />
bis 100 festgelegt. Eine Schwerbehinderung liegt bei einem GdB von mindestens 50 (§ 2 Abs. 2<br />
SGB IX) vor.<br />
Nachweis der Behinderung: Der GdB und damit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme<br />
von Nachteilsausgleichen werden im Schwerbehindertenausweis bescheinigt. Diesen Ausweis<br />
erhalten Sie durch einen Antrag beim Versorgungsamt. Die Adressen der Versorgungsämter und<br />
auch des Antragsformulars für den Ausweis finden Sie im Internet unter: www.versorgungsaemter.de.<br />
Den Antrag kann man auch formlos stellen, dann schickt das Versorgungsamt den<br />
amtlichen Antragsvordruck zu. Die Bearbeitung kann zwei Monate oder länger dauern. Ab einem<br />
GdB von 50 können Sie sich einen Schwerbehindertenausweis ausstellen lassen. Senden Sie eine<br />
Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite) auf dem Dienstweg zum Schulamt.<br />
Sobald dieser Ausweis beim Schulamt eingegangen ist, haben Sie Anspruch auf die Nachteilsausgleiche<br />
für Schwerbehinderte.<br />
Nachteilausgleiche: Rechtliche Grundlagen für Nachteilsausgleiche findet man im Sozialgesetzbuch<br />
(SGB IX), den Integrationsrichtlinien und der Integrationsvereinbarung für Lehrkräfte.<br />
Art und Umfang der Nachteilsausgleiche sind von der Art und Schwere der Behinderung<br />
abhängig.<br />
Nachteilsausgleiche im Schulbereich sind in nachfolgenden Bereichen möglich: behindertengerechte<br />
Ausstattung des <strong>Arbeitsplatz</strong>es, Pflichtstundenermäßigung nach § 17 PflStdVO, Stunden-<br />
30 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012
plangestaltung, Lage der Klassenräume, Klassenausflüge und Klassenfahrten, Aufsichtsführung,<br />
Parkplatz, Dienstbefreiung bei extremen Wetterlagen, Versetzung und Abordnung, Fortbildung,<br />
Prüfungen, dienstliche Beurteilungen, Arbeitsassistenz, keine Mehrarbeit.<br />
Nachteilsausgleiche sollen schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen<br />
keine Vorteile verschaffen, sondern helfen, behinderungsbedingte Nachteile – so weit möglich –<br />
zu kompensieren.<br />
Pflichtstundenermäßigung für Schwerbehinderte (§17 PflStdVO)<br />
Nach Einreichen des Schwerbehindertenausweises ermäßigt sich die wöchentliche Pflichtstundenzahl<br />
der schwerbehinderten Lehrkräfte sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen<br />
zusätzlich zur Reduzierung nach § 1 Abs. 2 abhängig von dem Grad der Behinderung (siehe<br />
folgende Tabelle).<br />
Auf Antrag kann das Staatliche Schulamt über diese Ermäßigung hinaus in besonderen Fällen<br />
eine weitergehende Pflichtstundenermäßigung gewähren, die Amtsärzte des Gesundheitsamtes<br />
entscheiden über die zusätzliche Ermäßigung.<br />
Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 31
GdB<br />
Pflichtstundenermäßigung bei Vollzeitbeschäftigten<br />
nach Einreichen des Schwerbehindertenausweises/ohne<br />
weiteren<br />
Antrag<br />
nach Antrag auf zusätzliche<br />
Pflichtstundenermäßigung<br />
mindestens 50 um 2 Stunden bis zu 5 Stunden<br />
mindestens 70 um 3 Stunden bis zu 5 Stunden<br />
mindestens 90 um 4 Stunden bis zu 6 Stunden<br />
Auch bei teilzeitbeschäftigten oder teildienstfähigen Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und<br />
Sozialpädagogen, die einen Beschäftigungsumfang von weniger als drei Viertel haben, ermäßigt<br />
sich die wöchentliche Pflichtstundenzahl. zusätzlich zur Reduzierung nach § 1 Abs. 2 abhängig<br />
vom Grad der Behinderung.<br />
GdB<br />
Pflichtstundenermäßigung bei Teilzeitbeschäftigten<br />
nach Einreichen des Schwerbehindertenausweises/ohne<br />
weiteren<br />
Antrag<br />
nach Antrag auf zusätzliche<br />
Pflichtstundenermäßigung<br />
mindestens 50 um 1 Stunde bis zu 2,5 Stunden<br />
mindestens 70 um 1,5 Stunden bis zu 2,5 Stunden<br />
mindestens 90 um 2 Stunden bis zu 3 Stunden<br />
Die Ermäßigung gilt ab dem Ersten des Monats, in dem dem Staatlichen Schulamt der Nachweis<br />
über die Feststellung der Schwerbehinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats,<br />
in dem die Schwerbehinderteneigenschaft endet. Die Lehrkräfte sowie die Sozialpädagoginnen<br />
und Sozialpädagogen sind verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen<br />
nachzuweisen.<br />
Für Schwerbehinderte gilt die Antragsaltersgrenze von 60 Jahren. Auch für Schwerbehinderte<br />
wurde im ersten Dienstmodernisierungsgesetz die Lebensarbeitszeit heraufgesetzt. Allerdings<br />
gibt es einige Ausnahme- und Übergangregelungen. Es erfolgen keine Versorgungsabschläge bei<br />
Ruhestandsversetzung mit 60 Jahren, wenn<br />
••<br />
am 1.1.2001 das Beamtenverhältnis bestand und<br />
••<br />
geboren bis einschließlich 16.11.1950 und<br />
••<br />
schwerbehindert seit 16.11.2000<br />
Für Jahrgänge bis einschließlich 1951 gilt, dass sie einen Versorgungsabschlag von 3,6 % pro<br />
Jahr bzw. 0,3 % pro Monat, gerechnet bis zur Vollendung des 63.Lebensjahrs, in Kauf nehmen<br />
müssen, wenn sie vor dem 63. Lebensjahr in den Ruhestand gehen.<br />
32 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012
Die Übergangsregelungen für die Jahrgänge ab 1952 bis einschließlich 1963 sind in der folgenden<br />
Tabelle dargestellt:<br />
Geburtsdatum bis Eintritt in den Ruhestand ohne Versorgungsabschläge ab<br />
Jahr<br />
Monat<br />
31. Jan 52 63 1<br />
29. Feb 52 63 2<br />
31. März 52 63 3<br />
30. Apr 52 63 4<br />
31. Mai 52 63 5<br />
31. Dez 52 63 6<br />
31. Dez 53 63 7<br />
31. Dez 54 63 8<br />
31. Dez 55 63 9<br />
31. Dez 56 63 10<br />
31. Dez 57 63 11<br />
31. Dez 58 64 0<br />
31. Dez 59 64 2<br />
31. Dez 60 64 4<br />
31. Dez 61 64 6<br />
31. Dez 62 64 8<br />
31. Dez 63 64 10<br />
Jahrgänge 64 und jünger<br />
Für die Jahrgänge 1964 und jünger beträgt der Versorgungsabschlag 3,6 % pro Jahr bzw. 0,3 %<br />
pro Monat, gerechnet bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 HBeamtVG) bei<br />
Ruhestandsversetzung vor dem 65.Lebensjahr). Der maximal mögliche Versorgungsabschlag ist<br />
auf 10,8% begrenzt (§ 14 Abs. 3 HBeamtVG). Es erfolgt kein Versorgungsabschlag bei Ruhestandsversetzung<br />
nach Vollendung des 65. Lebensjahres.<br />
Bei allen Fragen zum Schwerbehindertenrecht können Sie sich an Ihre Schwerbehindertenvertretung<br />
wenden. Die Kontaktdaten finden sie auf der Homepage des Schulamtes.<br />
Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 33
Ruhestand<br />
Trotz Kritik und Protestaktionen der Gewerkschaften trat am 1.1.2011 das „Erste Gesetz zur<br />
Modernisierung des Dienstrechts in <strong>Hessen</strong> (DRModG)“ in Kraft, in dem u.a. die Lebensarbeitszeit<br />
für Beamtinnen und Beamte schrittweise auf 67 Jahre heraufgesetzt wird.<br />
Ab dem Jahrgang 1947 erfolgt die schrittweise Anhebung der allgemeinen Regelaltersgrenze von<br />
65 auf 67 Jahre. Ab dem Jahrgang 1964 gilt die Regelaltersgrenze 67. Für die Übergangszeit gilt<br />
für eine Pensionierung ohne Versorgungsabschläge die folgende Tabelle:<br />
Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze<br />
Jahr<br />
Monat<br />
1947 1 65 1<br />
1948 2 65 2<br />
1949 3 65 3<br />
1950 4 65 4<br />
1951 5 65 5<br />
1952 6 65 6<br />
1953 7 65 7<br />
1954 8 65 8<br />
1955 9 65 9<br />
1956 10 65 10<br />
1957 11 65 11<br />
1958 12 66 0<br />
1959 14 66 2<br />
1960 16 66 4<br />
1961 18 66 6<br />
1962 20 66 8<br />
1963 22 66 10<br />
1964 24 67 0<br />
Für Lehrkräfte, die vor dem 1.1.1964 geboren wurden, erfolgt die Versetzung in den Ruhestand<br />
am Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das individuelle Ruhestandsalter erreicht haben. Lehrkräfte,<br />
die nach dem 1.1.1965 geboren wurden, treten bereits mit Ablauf des Monats, in dem die<br />
Regelaltersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand, das heißt, es gibt kein „Aufschieben“ bis zum<br />
Ende des Schuljahres oder Schulhalbjahres mehr.<br />
Beamtinnen und Beamte können bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres auf ihren Antrag<br />
hin in den Ruhestand versetzt werden.<br />
Die Höhe der Abschläge errechnet sich nach dem Zeitraum zwischen Versetzung in den Ruhestand<br />
und dem Ende des Monats, in dem die jeweilige individuelle Altersgrenze erreicht wird.<br />
Der Abschlag beträgt 0,3% pro Monat bzw. 3,6 % pro Jahr des vorzeitigen Ruhestands. Durch<br />
die Heraufsetzung des Ruhestandsalters auf bis zu 67 Jahre und die Absenkung der Antragsaltersgrenze<br />
auf 62 Jahre können die Versorgungsabschläge auf bis zu 18% ansteigen (5 Jahre x<br />
3,6%).<br />
Die Altersgrenze, bis zu der Beamtinnen und Beamte über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten<br />
können, wurde von 68 auf 70 angehoben. Voraussetzung ist weiterhin, dass ein entsprechendes<br />
34 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012
dienstliches Interesse besteht. Der Antrag auf längeres Arbeiten ist spätestens 6 Monate vor dem<br />
eigentlichen Beginn des Ruhestands zu stellen. (§ 50a HBG)<br />
Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird nach einer Beförderung die<br />
Beamtenpension auf Grundlage der höheren Besoldung berechnet, wenn diese Bezüge vor der<br />
Versetzung in den Ruhestand mindestens zwei Jahre gezahlt wurden (§ 5 Abs. 3 HBeamtVG).<br />
Aktuelle Informationen der Landesrechtsstelle der <strong>GEW</strong> zu folgenden Themen findet man auf<br />
der Homepage der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> (www.gew-hessen.de > Service Recht > Mitgliederbereich ><br />
Beamtenversorgung), u.a.:<br />
••<br />
Beamtenversorgung – Einstieg für Einsteiger<br />
••<br />
Versetzung in den Ruhestand auf Grund von Dienstunfähigkeit<br />
••<br />
Regelungen für Schwerbehinderte<br />
••<br />
Teildienstfähigkeit<br />
••<br />
Beamtinnen und Beamte mit Rentenansprüchen<br />
Berechnung des Ruhegehalts<br />
Im Rahmen dieser Broschüre sind Ausführungen über die Berechnung des Ruhegehalts schlechterdings<br />
nicht möglich.<br />
Nach § 49a des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG) haben Beamte jetzt<br />
unabhängig vom Lebensalter einen Anspruch auf eine Versorgungsauskunft. Die zuständige<br />
Behörde (Regierungspräsidium Kassel) hat den Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag hin<br />
Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt<br />
der Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und<br />
Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten. Auf<br />
der Homepage des RP Kassel findet man reichhaltiges Informationsmaterial (www.rp-kassel.<br />
hessen.de > Arbeit und Soziales > Versorgungsverwaltung).<br />
<strong>GEW</strong>-Mitglieder erhalten allgemeine und individuelle Auskünfte bei der Landesrechtsstelle und<br />
im Mitgliederbereich auf der <strong>GEW</strong>-Homepage (www.gew-hessen.de > Service Recht > Mitgliederbereich<br />
> Beamtenversorgung). Nahezu alle <strong>GEW</strong>-Kreisverbände sowie der Bezirksverband<br />
Frankfurt bieten ihren Mitgliedern eine Berechnung ihrer individuellen Pensionsansprüche an.<br />
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten<br />
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gehören u.a. die Dienstzeiten im Beamtenverhältnis<br />
(regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit) und Zeiten eines Wehr- oder Ersatzdienstes. Über<br />
diese Zeiten muss bei Eintritt eines Versorgungsfalles von Amts wegen entschieden sein, ein<br />
Antrag ist nicht erforderlich.<br />
Für die Anrechnung folgender Zeiten muss ein formloser Antrag auf Anerkennung als ruhegehaltfähige<br />
Dienstzeiten beim Regierungspräsidium in Kassel gestellt werden (Dezernat 14.1,<br />
Kurt-Schumacher-Str. 25, 34117 Kassel):<br />
••<br />
Mindestzeit der Ausbildung, soweit sie für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben<br />
ist: Studium nach neuem Recht bis zu 3 Jahren, Referendariat<br />
••<br />
Beschäftigungszeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes unter bestimmten<br />
Voraussetzungen<br />
Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 35
Rechtsberatung und Rechtsschutz<br />
Die <strong>GEW</strong> bietet ihren Mitgliedern<br />
••<br />
kompetente Rechtsberatung<br />
••<br />
umfassenden Berufsrechtsschutz<br />
••<br />
eine Berufshaftpflichtversicherung<br />
Rechtsberatung<br />
Die ehrenamtlichen Rechtsberaterinnen und Rechtsberater der <strong>GEW</strong>-Kreis- und Bezirksverbände<br />
bieten den <strong>GEW</strong>-Mitgliedern eine kompetente Beratung in Fragen des Dienst- und Schulrechts.<br />
Anfragen an die Landesrechtsstelle sollten in aller Regel schriftlich – gerne per Email – erfolgen.<br />
Das Problem sollte beschrieben, Unterlagen sollten – so weit vorhanden – in Kopie beigefügt<br />
werden. Telefonische Anfragen sind möglich. Die telefonische Darstellung von Rechtsfällen birgt<br />
aber immer die Gefahr von Missverständnissen. Sprechstundentermin der Landesrechtsstelle ist<br />
montags außerhalb der Schulferien von 13 bis 16 Uhr in der Geschäftsstelle der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> in<br />
Frankfurt (Zimmerweg 12), Tel. 069-971293-23. Es wird empfohlen, sich vorher anzumelden.<br />
Das Rechtsberatungsmissbrauchs-Gesetz verbietet die Rechtsberatung von Nichtmitgliedern. Die<br />
Namen der Kreis- und für den Bezirksverband Frankfurt der BezirksrechtsberaterInnen erhält<br />
man bei der jeweiligen <strong>GEW</strong>-Geschäftsstelle.<br />
Rechtsschutz<br />
Rechtsschutz kann in allen beamtenrechtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in Zivilund<br />
Strafsachen gewährt werden, sofern ein Berufsbezug vorhanden ist. Hier ein paar Beispiele:<br />
••<br />
bei Beamtinnen und Beamten: Auseinandersetzung mit dem Dienstherrn über Besoldung,<br />
Beihilfe, dienstliche Beurteilung, Disziplinarmaßnahmen, Umzugs- und Reisekosten, Schadensersatzansprüche<br />
des Dienstherrn oder die Abwehr von Regressansprüchen.<br />
••<br />
bei Tarifbeschäftigten: Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber über Vergütung, Arbeitszeit<br />
und Arbeitsbedingungen, Eingruppierung, Abmahnungen, Kündigungen, Zeugnisfragen<br />
Für den Rechtsschutz der <strong>GEW</strong> gibt es keine „Wartefrist“ wie bei privaten Rechtsschutzversicherungen.<br />
Der Rechtsschutz beginnt mit dem Tag, an dem der Eintritt in die <strong>GEW</strong> wirksam<br />
wird. Allerdings darf das Ereignis, aus dem der Rechtsfall resultiert, nicht vor dem Eintritt in die<br />
<strong>GEW</strong> liegen. Der Rechtsschutz der <strong>GEW</strong> wird dann gewährt, wenn es sich um eine berufsbezogene<br />
Angelegenheit handelt, die rechtliche Verfolgung der Angelegenheit Aussicht auf Erfolg<br />
verspricht und die Voraussetzungen vorliegen, wie sie in den von der <strong>GEW</strong>-Bund beschlossenen<br />
Rechtsschutzrichtlinien näher geregelt sind. Rechtsschutz in Strafsachen kann bewilligt werden,<br />
wenn der Anlass im beruflichen Bereich liegt, z. B. beim Vorwurf der Verletzung der Aufsichtspflicht<br />
gegenüber Schülerinnen und Schülern.<br />
Der Rechtsschutz der <strong>GEW</strong> deckt alle in einem Verfahren entstehenden Kosten ab, Gerichts- und<br />
sonstige Verfahrenskosten, Anwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen Gebührenordnungen.<br />
Soll für die Beauftragung von Anwältinnen und Anwälten und für die Einleitung gerichtlicher<br />
Schritte Rechtsschutz gewährt werden, so muss die Landesrechtsstelle auf jeden Fall vor der<br />
Konsultierung eines Anwalts eingeschaltet werden. Gewährung von Rechtsschutz setzt naturgemäß<br />
die Zahlung des satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrages voraus.<br />
Berufshaftpflichtversicherung<br />
Voraussetzung für Leistungen aus der Berufshaftpflichtversicherung ist eine mindestens dreimonatige<br />
Mitgliedschaft und die Entrichtung des satzungsgemäßen Beitrags. Unter den Versicherungsschutz<br />
fällt die gesamte dienstliche Tätigkeit, also: Unterricht, Betreuung und schulische<br />
36 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012
oder dienstliche Veranstaltungen wie etwa Wandertage, Klassen- und Studienfahrten ins In- und<br />
Ausland. Dazu ein Beispiel: Während eines Wandertages erlaubt die Lehrkraft den Kindern, in<br />
einem See zu baden; über die genauen Verhältnisse (wie etwa Wassertiefe) hat sie sich vorher<br />
nicht informiert. Eine Schülerin stößt bei einem Kopfsprung auf einen dicht unter der Wasseroberfläche<br />
liegenden Stein und erleidet dadurch eine Querschnittslähmung. Der Sozialversicherungsträger<br />
macht die Lehrkraft wegen grober Fahrlässigkeit in Höhe seiner Leistungen von<br />
70.000 € regresspflichtig. Dazu werden noch die Ansprüche aus Rentenleistungen kommen.<br />
Unter den <strong>GEW</strong>-Versicherungsschutz fällt auch der Verlust von Dienstschlüsseln.<br />
Falls die Leistungen des Versicherungsschutzes in Anspruch genommen werden müssen, wendet<br />
man sich an den <strong>GEW</strong>-Kreis- oder -Bezirksverband oder an die Landesgeschäftsstelle der <strong>GEW</strong><br />
<strong>Hessen</strong>. Hier werden die Formulare für die Schadensanzeige bereitgehalten. Die vom Mitglied<br />
ausgefüllten Schadensanzeigen werden unverzüglich an die Landesgeschäftsstelle der <strong>GEW</strong><br />
<strong>Hessen</strong> geschickt, die prüft, ob die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz gegeben sind<br />
(Mitgliedschaft, Wartezeit, Beitragsleistung) und die Unterlagen weiterleitet.<br />
Ausgeschlossen sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden, Haftpflichtansprüche aus Schäden im<br />
Zusammenhang mit dem Besitz oder Führen von Kraftfahrzeugen, Motorbooten, mit Hilfsmotoren<br />
versehenen Fahrzeugen aller Art, eigenen Wasserfahrzeugen sowie von Luftfahrzeugen<br />
und das Abhandenkommen von Sachen, die der <strong>Schule</strong> oder Dienststelle gehören (außer Dienstschlüsseln).<br />
Ausgeschlossen ist auch ein Verlust von in Verwahrung genommenem Geld von<br />
Schülerinnen und Schülern.<br />
Beim Verlust oder der Beschädigung von schuleigenen Geräten (mit Ausnahme der Schulschlüssel)<br />
trifft die Lehrkraft zunächst keine Haftung (Haftungsfreistellung gemäß § 839 BGB und Art.<br />
34 GG), sofern der Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Deshalb<br />
sollte man einen solchen Schaden umgehend dem Dienstherrn und der <strong>GEW</strong> melden, keine<br />
Ansprüche anerkennen, keine Zahlungen leisten und auch keine Reparaturaufträge erteilen.<br />
Die Versicherungssummen sind bei Personen- und Sachschäden auf 3 Millionen € begrenzt,<br />
bei Vermögensschäden auf 200.000 €, bei Schäden an den für den Schulbereich zur Verfügung<br />
gestellten Sachen auf 10.000 € und beim Verlust von Schulschlüsseln auf 30.000 €.<br />
Selbstständige <strong>Schule</strong>, selbstständigere <strong>Schule</strong> oder<br />
<strong>Schule</strong> als ökonomischer Betrieb<br />
Zunächst der formale Rahmen nach dem hessischen Schulgesetz<br />
Das im August 2011 in Kraft getretene neue hessische Schulgesetz betont zwar, dass <strong>Schule</strong>n in<br />
der Planung und Durchführung des Unterrichts und des Schullebens, in der Erziehung sowie in<br />
der Leitung, Organisation und Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten bereits selbstständig<br />
sind und dass diese Befugnis nicht unnötig eingengt werden darf (§ 127) – unbeschadet einer<br />
anderen Realität. Die Selbstständigkeit, die „pädagogische Eigenverantwortung“ genannt wird<br />
(§ 127b), drückt sich in einem von der Schulkonferenz auf der Grundlage eines Vorschlags der<br />
Gesamtkonferenz beschlossenen Schulprogramms aus.<br />
Dennoch können <strong>Schule</strong>n gemäß § 127 (4) nach Maßgabe des § 127c Modelle erweiterter Selbstverwaltung<br />
und Eigenverantwortung sowie rechtlicher Selbstständigkeit erproben und sich nach<br />
den Maßgaben des § 127d in selbstständige <strong>Schule</strong>n umwandeln.<br />
Generell kann den <strong>Schule</strong>n die Bewirtschaftung der ihnen vom Schulträger und vom Land zur<br />
Verfügung gestellten Mittel übertragen werden, sofern die Einhaltung des Budgets und die<br />
Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 37
jederzeitige Überprüfbarkeit der Mittelbewirtschaftung sichergestellt ist (§ 127a). Dies will<br />
das Kultusministerium mit dem „kleinen“ und „großen“ Budget auf freiwilliger Grundlage in<br />
Staffeln allen hessischen <strong>Schule</strong>n einräumen. Mit der Umsetzung des „kleinen“ Budgets wurde<br />
zum Schuljahr 2011/12 begonnen, mit dem „großen“ Budget sollten ‚ausgewählte‘ <strong>Schule</strong>n als<br />
„selbstständige <strong>Schule</strong>n“ in einer 1. Staffel bereits zum 1.2.2012 beginnen, obwohl die Verfahren<br />
nicht geklärt sind.<br />
Über den Haushalt – egal ob budgetiert oder nicht – entscheidet die Schulkonferenz auf<br />
Vorschlag der Gesamtkonferenz. Leider dominieren diese Entscheidungen vielfach die Schulleiter/innen.<br />
Die Einrichtung eines Haushaltsausschusses zur Vorbereitung und Kontrolle von<br />
Entscheidungen kann hier sehr hilfreich sein. Weitere Ausführungen zur Budgetierung siehe<br />
unter diesem Stichwort.<br />
§ 127c spricht zwar von der Möglichkeit der Modellerprobung auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung<br />
mit dem Staatlichen Schulamt und der Genehmigung durch das Kultusministerium.<br />
Faktisch läuft die „Erprobung neuer Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung<br />
sowie rechtlicher Selbstständigkeit“ aber über das Modell der „selbstständigen<br />
<strong>Schule</strong>“ gemäß § 127d.<br />
Das Procedere nach dem Schulgesetz läuft folgendermaßen: Die Schulleiterin oder der Schulleiter<br />
beantragt nach Beschluss der Schulkonferenz und im Benehmen mit dem Schulträger die<br />
Umwandlung in eine selbstständige <strong>Schule</strong>.<br />
Für den Antrag ist eine Konzeption der Gesamtkonferenz notwendig, in der die Abweichungen<br />
von den bestehenden Rechtsvorschriften nach Abs. 2 festgelegt sind. Die Konzeption muss mit<br />
den Grundsätzen der §§ 2 und 3 vereinbar sein und die Gleichwertigkeit des schulischen Angebots<br />
in den Bereichen des Unterrichts, der Betreuung und Erziehung gewährleisten. Die §§ 2<br />
und 3 beinhalten den Bildungs- und Erziehungsauftrag der <strong>Schule</strong> und die (relativ allgemeinen)<br />
Grundsätze für seine Verwirklichung.<br />
Die Entscheidung über die Umwandlung trifft das Kultusministerium auf der Grundlage einer<br />
Stellungnahme des zuständigen Staatlichen Schulamts. Die Umwandlung wird durch Bekanntgabe<br />
an die Mitglieder der Gesamtkonferenz, die Eltern und die Schülerinnen und Schüler und<br />
den Schulträger und durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums<br />
wirksam.<br />
Die Konzeption ist später Grundlage für die Zielvereinbarungen mit dem Staatlichen Schulamt.<br />
Die „selbstständige <strong>Schule</strong>“ muss zur jährlichen Überprüfung und Bewertung ihrer Arbeit auf<br />
der Grundlage ihrer Konzeption und ihres Schulprogramms ein Qualitätsmanagementsystem<br />
einführen.<br />
Worin besteht die „Selbstständigkeit“ nach Schulgesetz<br />
„Selbstständige <strong>Schule</strong>n“ können abweichend von den bestehenden Rechtsvorschriften bei der<br />
Stellenbewirtschaftung, Personalverwaltung, Sachmittelverwaltung sowie in der Unterrichtsorganisation<br />
und inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts selbstständige Entscheidungen zu<br />
treffen. Abweichungen bei der Unterrichtsorganisation und -gestaltung sind insbesondere bei der<br />
Bildung von Lerngruppen, bei Formen der äußeren Differenzierung, der Ausgestaltung der Leistungsnachweise<br />
sowie bei den Lehrplänen und Stundentafeln zulässig, sofern die Standards der<br />
Bildungsgänge eingehalten werden.<br />
38 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012
Außerdem können über den Bildungs- und Erziehungsauftrag der <strong>Schule</strong> hinaus gehende Aufgaben,<br />
insbesondere im Bereich der Fort- und Weiterbildung, wahrgenommen werden, wenn die<br />
Aufgaben mit den Zielen der <strong>Schule</strong> vereinbar sind und ihre Finanzierung gesichert ist.<br />
Entscheidungen beim Einsatz des Personals können selbstständig getroffen werden und es kann<br />
im Rahmen der vorgelegten und genehmigten Konzeption von den Regelungen zur Versetzungsentscheidung<br />
zugunsten der Schülerinnen und Schüler abgewichen werden, sofern die Bildungsstandards<br />
eingehalten werden.<br />
„Selbstständige berufliche <strong>Schule</strong>n“ können darüber hinaus noch die Schulverfassung ändern<br />
und die Entscheidungs- und Anhörungsrechte der Schulkonferenz sowie einzelne Entscheidungsrechte<br />
der Gesamtkonferenz auf einen Schulvorstand übertragen. Die Gesamtkonferenz (als<br />
Entscheidungsgremium) kann durch ein Schulplenum (als Informationsorgan) ersetzt werden.<br />
Für berufliche <strong>Schule</strong>n wird den Schulträgern sogar die Möglichkeit eingeräumt, die <strong>Schule</strong>n auf<br />
der Grundlage von § 127 e-i in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umzuwandeln.<br />
Dort werden dann die wesentlichen Entscheidungen nicht mehr von den Konferenzen oder einem<br />
Schulvorstand, sondern von Verwaltungsrat und Geschäftsführung getroffen.<br />
Inzwischen sind weitere rechtliche Grundlagen geschaffen, so dass „selbstständige <strong>Schule</strong>n über<br />
nicht besetzte Planstellen in einem begrenzten Umfang eigenverantwortlich verfügen können<br />
(s.a. unter Budgetierung). Den Schulleiter/innen „selbstständiger <strong>Schule</strong>n“ ist die Auswahl und<br />
Ernennung im Rahmen von Beförderungen bei Ämtern bis A 14 übertragen worden“, außerdem<br />
die Zuständigkeit für Abordnungen.<br />
Womit die Kollegien rechnen müssen<br />
Das Kultusministerium bzw. einzelne Schulleiter/innen setzen „ausgewählte“ <strong>Schule</strong>n unter<br />
massiven Zeitdruck: Über eine bis Ende des Jahres 2011 weitgehend unklare „große“ Budgetierung<br />
sollte eine Pilotphase für 24 „selbstständige <strong>Schule</strong>n“ und 34 „selbstständige berufliche<br />
<strong>Schule</strong>n“ schon am 1.2.2012 starten. Von der im Schulgesetz geforderten Konzeption, in der die<br />
Abweichungen von bestehenden Regelungen festgelegt sind, ist keine Rede mehr. Hier sollten<br />
sich die Kollegien die Zeit nehmen, sich ebenso kritisch mit Strukturveränderungen auseinandersetzen<br />
zu können, wie sie das auch von ihren Schüler/innen erwarten.<br />
Zur Teilnahme an dem Vorhaben „selbstständige <strong>Schule</strong>“ gelockt werden die Kollegien damit,<br />
dass diese <strong>Schule</strong>n eine Lehrerzuweisung von 101,5% bekommen sollen. (Stand Anfang 2012)<br />
Dazu muss man aber wissen, dass diese Prozentzahlen (was ist 100%) umstritten sind und nach<br />
Berechnungen der <strong>GEW</strong> nicht die Unterrichtsabdeckung garantieren.<br />
Zweitens könnten andere <strong>Schule</strong>n wegen Diskriminierung klagen. Dann würde sich vermutlich<br />
sehr schnell herausstellen, dass die geringfügige rechnerische Zusatzzuweisung von dem bürokratischen<br />
Mehraufwand, der von diesen <strong>Schule</strong>n gefordert wird, mehr als aufgefressen wird.<br />
Und schließlich zeigt das Beispiel der beruflichen „Selbstverantwortung-plus-<strong>Schule</strong>n“, dass<br />
zusätzliche Stellen oder Mittel in dem Augenblick wieder einkassiert werden, wo „Modellprojekte“<br />
beendet sind, der Mehraufwand aber geblieben ist.<br />
Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 39
Es gibt für die Landesregierung einen guten Grund, mit der Budgetierung<br />
und einer Deregulierung der Beschäftigtenstruktur zu beginnen.<br />
Denn: „Der Abbau bzw. die Privatisierung staatlicher Aufgaben ist eines der wichtigsten Ziele<br />
der Verwaltungsreform. Jede staatliche Leistung soll auf ihre Notwendigkeit und ihre Privatisierungsfähigkeit<br />
hin überprüft werden.“<br />
Wer glaubt, dass sich dieses Zitat aus der Homepage der Hessischen Staatskanzlei nur auf die<br />
Verwaltung im engeren Sinn bezieht, irrt: Die Maßnahmen der Neuen Verwaltungssteuerung in<br />
<strong>Hessen</strong> „… zielen auf eine erhöhte Kostentransparenz ab und sollen helfen, weitere Einsparpotenziale<br />
aufzudecken.“<br />
„Modellprojekte im Schulbereich, die das Ziel verfolgen, den Einzelschulen ‚Selbst-/Eigenverantwortung‘<br />
…, also Autonomie im Sinne erweiterter Freiräume, zu übertragen, müssen daher<br />
auch als Ausdruck der Modernisierung der Verwaltungssysteme begriffen werden.“ (aus: HKM,<br />
Q2E in <strong>Hessen</strong>: Ein Instrument für die Entwicklung und Steuerung selbstverantwortlicher <strong>Schule</strong>n,<br />
Wiesbaden 2008)<br />
Tatsächlich wird ein wesentliches Merkmal der „selbstständigen <strong>Schule</strong>“<br />
eine veränderte Personalstruktur sein – vielleicht nicht sofort, aber<br />
schneller als gedacht.<br />
Denn Erfahrungen und Vorhaben gibt es bereits.<br />
Der Schulleiter einer „Selbstverantwortung-plus-<strong>Schule</strong>“ sagte im FR-Interview 2009:<br />
„Wir wissen jetzt, was ein Lehrer tatsächlich kostet, (…) 51.000 € im Jahr nämlich. Damit kostet<br />
eine Lehrer-Stunde gut 50 €. Pädagogische Hilfskräfte sind für die Hälfte zu haben, und wenn<br />
Lehrer freiwillig Mehrarbeit leisten, dann muss die <strong>Schule</strong> dafür nur 26 € zahlen. Übers Jahr<br />
gerechnet sparen wir damit rund 100.000 € ein“. (FR v. 27.4.2009) An einer solchen Modellschule<br />
ist die Zahl der Angestellten mittlerweile auf 40 Prozent der Lehrkräfte gestiegen, viele<br />
davon nur befristet und auf Teilzeit eingestellt.<br />
Freiheiten bei der Einstellung von Personal werden so auf Kosten von Kolleginnen und Kollegen<br />
teuer erkauft, das Klima an den <strong>Schule</strong>n verschlechtert sich, die Kollegien werden gespalten.<br />
Mit dem „großen Budget“ sollen nicht besetzte Planstellen aus der Grundunterrichtszuweisung<br />
als verfügbare Mittel bei der <strong>Schule</strong> verbleiben. Allerdings: Jede nicht besetzte Stelle wird nicht<br />
mit 55.000 € angesetzt (so beziffert das Kultusministerium eine Vertretungsstelle), sondern nur<br />
mit 38.000 €, also mit 69%.<br />
Das Kultusministerium äußerte bereits die Hoffnung, dass durch die „selbstständige <strong>Schule</strong>“ die<br />
Motivation sinke, einen Vertretungsvertrag beim Schulamt zu beantragen und stattdessen nach<br />
internen Lösungen gesucht werde. Dazu hat das Ministerium ja bereits einen Katalog für kostenlose<br />
Mehrarbeit zusammengestellt.<br />
Der Schulleiter einer Gesamtschule, die sich als „selbstständige <strong>Schule</strong>“ bewirbt, sagte im<br />
Zeitungsinterview: „Und ich kann bevorzugt Lehrkräfte einstellen, die gelernt haben, die Schüler<br />
sich Dinge selbst erarbeiten zu lassen, wie es die neuen Bildungsstandards vorsehen.“ Und auf<br />
die Frage: „Sie wollen unterschiedliches Personal einstellen, nicht nur Lehrkräfte. Wer soll das<br />
sein“ kam die Antwort: „Zum Beispiel ein Bäckermeister, der wegen einer Mehlallergie nicht<br />
mehr in seinem Beruf arbeiten kann. Der wird bei uns in der Arbeitslehre eingesetzt, kostet mich<br />
weniger als ein Lehrer, und so habe ich wieder Mittel frei für anderes.”<br />
40 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012
Auf die Rückfrage: „Ist das nicht Lohndumping“ die Antwort: „Wir achten darauf, dass die<br />
Menschen ortsüblich bezahlt werden. Der Bäckermeister hat also keine Verluste, aber wir haben<br />
einen Gewinn.“ (FR 7.12.2011)<br />
Solche Perspektiven sind nicht zwangsläufig, aber sehr wahrscheinlich, weil die Budgets unter<br />
dem Diktat der Schuldenbremse gekürzt werden, wie es inzwischen bereits beim „kleinen<br />
Budget“ geschehen ist, wo die Pauschbeträge für Verlässliche <strong>Schule</strong> 2011 um 1/3 und für die<br />
Lernmittelfreiheit 2012 um 15% gekürzt wurden.<br />
„Selbstständige <strong>Schule</strong>“ heißt dann aber auch, dass die Mehrarbeit von den Kolleg/innen aufgefangen<br />
werden soll und die Landesregierung die Verantwortung auf die Einzelschule abschieben<br />
kann.<br />
Weitere „Handlungsspielräume”<br />
Weitere „Handlungsspielräume” für „selbstständige <strong>Schule</strong>n” sollen darin bestehen, dass bei der<br />
Klassenbildung nach oben abgewichen werden kann, z. B. um Spielräume für Zusatzkurse für<br />
besonders starke oder schwache Schüler einzurichten.<br />
So plant der Schulleiter eines Gymnasiums, der sich als „selbstständige <strong>Schule</strong>” bewirbt, statt<br />
acht fünften Klassen, für die wir die Lehrerzuweisung bekommen, nur sieben Klassen zu bilden.<br />
„Da habe ich 30 Stunden frei, mit denen ich Zusatzkurse einrichten kann für besonders starke<br />
oder schwache Schüler.” (FR v. 7.12.2011)<br />
Die neuen Klassen haben dann allerdings nicht mehr maximal 27 Schüler sondern 31 Schüler<br />
und das Kultusministerium kann sich dann endlich mit den notwendigen Zusatzkursen brüsten,<br />
die es nicht finanzieren will.<br />
Damit sich solche Errungenschaften möglichst schnell durchsetzen, wird ein „Schulnavigator”<br />
für „selbstständige <strong>Schule</strong>n” eingerichtet. Der „Schulnavigator” ist ein kennzahlengestütztes<br />
Informations- und Feedbackinstrument, das der Schulaufsicht eine Standortbestimmung im<br />
Vergleich zu regionalen und landesweiten Durchschnittswerten ermöglicht und eine ‘eigenverantwortliche’<br />
Steuerung der <strong>Schule</strong> vor Ort unterstützen soll.<br />
Sogenannte „Handlungsspielräume“ werden also streng kontrolliert. Dabei entsteht Druck durch<br />
andere <strong>Schule</strong>n, die beispielsweise mit den Personalmitteln besser haushalten. Ziel der Landesregierung<br />
ist ja, Einsparungen zu erreichen.<br />
Druck und Führung werden schnell Merkmale der „selbstständigen <strong>Schule</strong>” neuen Typs. Nicht<br />
umsonst heißt das Leitbild für den/die dazu gehörige Schulleiter/in: „Vom Leiten und Verwalten<br />
zum Führen und Gestalten” und wird die Aus- und Fortbildungsakademie des Kultusministeriums<br />
„Führungsakademie” genannt (nicht zu verwechseln mit der „Führungsakademie der<br />
Bundeswehr”).<br />
Die Kollegien sollten sich die Zustimmung zu dem Projekt einer „selbstständigen <strong>Schule</strong>”<br />
deshalb sehr genau überlegen, weil dieser Schritt nur äußerst schwer rückgängig zu machen<br />
ist und die versprochenen Freiheiten zumeist Scheinfreiheiten sind. Eine Broschüre, die der<br />
<strong>GEW</strong>-<strong>Landesverband</strong> unter dem Titel „Selbstständige <strong>Schule</strong>” herausgegeben hat, liefert gute<br />
Argumente gegen die verführerischen Versprechungen von Schulverwaltung und Schulleitungen.<br />
Download unter www-gew-hessen.de > Publikationen > Download > Es ist 5 vor 12 – Wir<br />
wollen keine Kaiser-Wilhelm-<strong>Schule</strong>.<br />
Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 41
Budgetierung<br />
Kritische Fachleute sagen: Das Problem der „Outputsteuerung“ ist das „Benchmarking“ und<br />
damit das Kostendrücken.<br />
Das „kleine Budget“, das „große Budget“ wie auch der „Produkthaushalt“ sind die von der <strong>GEW</strong><br />
schon bisher kritisierten Übergänge von der Input- zur Outputsteuerung. „Outputsteuerung“<br />
bedeutet, dass nicht mehr darauf geachtet wird, welche Mittel (welcher „Input“) von der Landesregierung<br />
bereitgestellt werden müssen, damit ein Bildungsprozess gelingen kann, sondern nur<br />
noch, welches Ergebnis erzielt wird. Die <strong>Schule</strong>n werden in einen Wettbewerb um die niedrigsten<br />
Kosten ins Rennen geschickt.<br />
Für eine Übergangszeit ermittelt man das (in diesem Fall „kleine“) Budget noch nach Input-<br />
Kriterien, die zum Teil ja auch willkürlich bzw. nach Haushaltslage festgelegt wurden und<br />
werden, z. B. die 40 € pro Lehrerstelle für Fortbildung oder der Lehrmittelansatz, der im Prinzip<br />
nicht ausreichend ist. Aber immerhin kann darüber noch gestritten werden.<br />
Wenn aber schließlich alle Einzelzuweisungen im Budget verschwunden sind, dann hat die<br />
<strong>Schule</strong> den schwarzen Peter, wenn die Decke insgesamt nicht reicht. (Das kann sich im Einzelfall<br />
auch anders darstellen, wenn aus irgendeinem Grund wenig Bedarf in Bezug auf einen<br />
Bestandteil des Budgets vorhanden ist und dadurch andere Teile verstärkt werden können.)<br />
Entscheidend ist aber etwas anderes.<br />
Wenn die ehemaligen Inputfaktoren über das Budget vergessen sind und man sich an ein<br />
bestimmtes Budget gewöhnt hat, zählt nur das „Produkt“ (der Bildungsgang) und seine Kosten,<br />
die über das Budget abgegolten werden.<br />
Und da wird man schnell feststellen, nämlich durch das zentrale Controlling, dass einige <strong>Schule</strong>n<br />
besser damit auskommen als andere: entweder erstellen sie ihr „Produkt“, also den Bildungsgang<br />
(versehen mit den entsprechenden Kennziffern wie Notendurchschnitte in diversen Tests) mit<br />
weniger Kosten oder liefern bei gleichem Budget ein schlechteres „Produkt“ ab. Das nennt man<br />
benchmarking. Der Druck wird auf die <strong>Schule</strong> zunehmen, ihr „Produkt“ Bildungsgang preiswerter<br />
herzustellen (mehr Arbeit aus den Kollegien herauszuholen, Privatisierung und Externalisierung<br />
von Kosten etc.).<br />
Ansatzweise ist dies schon an dem Kontrakt zu erkennen, den die Schulleitungen für das „kleine<br />
Budget“ unterschreiben müssen. Der Druck wird bei dem „kleinen Budget“ noch nicht voll zum<br />
Tragen kommen, aber spätestens dann, wenn die Personalmittel nicht mehr (vorrangig) aus Stellenzuweisungen<br />
bestehen. Der Einfluss des Kollegiums nimmt ab.<br />
Es ist weiterhin zu bedenken, dass mit der Abnahme von Festlegungen bzw. Kriterien durch<br />
das HKM die Transparenz der Mittelzuweisung an den <strong>Schule</strong>n stark abnimmt. Das wiederum<br />
ermöglicht es den Insidern, also der Schulleitung, größeren Einfluss auf die Budgetverwendung<br />
auszuüben. Umgekehrt wird es für das Kollegium, aber auch Schüler- und Elternvertreter<br />
schwieriger, Einfluss auf die Budgetverwendung über die entsprechenden Konferenzen zu<br />
nehmen.<br />
Bei den beruflichen <strong>Schule</strong>n soll ja der Einfluss der Konferenzen durch eine im Schulgesetz zu<br />
verankernde wahlweise neue Schulverfassung über den „Schulvorstand“ geschmälert werden<br />
können (natürlich alles zunächst auf freiwilliger Grundlage).<br />
42 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012
Im Haushaltsentwurf 2011 S.233 wird im Wirtschaftsplan <strong>Schule</strong>n unter „6. Mengen- und Qualitätskennzahlen“<br />
z. B. für Grundschulen Folgendes aufgeführt:<br />
6.1 Zählgröße/Menge und als Einheit: Personen<br />
6.2 Kennzahlen zur Leistungswirkung (Effektivität der Leistungen):<br />
6.2.1 Anschlussfähigkeit gewährleisten, Zählgröße: Quote der Schülerinnen und Schüler, die am<br />
Ende der Klasse 4 das Klassenziel nicht erreicht haben (wobei für 2011 das Soll mit 0,9%<br />
festgelegt wird)<br />
6.3 Kennzahlen zur Finanzwirtschaft (Effizienz der Leistungen)<br />
6.3.1 Ressourceneinsatz optimieren und als Zählgröße: die durchschnittlichen Kosten pro<br />
Unterrichtsstunde (sie sind übrigens von 2008 mit 64,82 € auf 58,19 € in 2009 gesunken)<br />
Der 10-%-Erlass vom 10.7.2009<br />
Wenn an einer <strong>Schule</strong> eine Stelle nicht besetzt werden kann, fällt das Geld, das diese Stelle<br />
kostet, nicht zurück ins „freie Stellenaufkommen“ und damit in die Verfügungshoheit des Schulamts,<br />
sondern der Schulleiter/die <strong>Schule</strong>iterin kann damit im Rahmen des Schulprogramms<br />
eigene Vorhaben umsetzen.<br />
Allerdings: Es gibt also nicht mehr Geld, mit dem die <strong>Schule</strong>n agieren können, sondern es geht<br />
um Stellen, die nicht besetzt werden konnten! Es fällt also Unterricht aus, der laut Stundentafel<br />
vorgesehen ist! Dass mit dem Geld etwas gekauft werden kann, als große Errungenschaft zu<br />
verkaufen, ist bezeichnend für die Politik der „selbstständigen <strong>Schule</strong>“!<br />
Einengende Bestimmungen des Erlasses<br />
Es muss der Nachweis geführt werden, dass wirklich alle Anstrengungen unternommen wurden,<br />
um die freie Stelle zu besetzen und dass diese Anstrengungen erfolglos blieben (kein/e entsprechende<br />
Bewerber/in auf der Rangliste, Ausschreibung erfolglos, kein Quereinstieg). Nur dann<br />
kann über das Budget verfügt werden. Dies muss der PR kontrollieren können!<br />
Nur im Umfang von bis zu 10 % des Stellenkontingents ist es zugelassen, Geld auszugeben.<br />
Wofür das Geld ausgegeben werden kann, ergibt sich aus einer entsprechenden Anlage zum<br />
Erlass.<br />
Es kommt massenweise Arbeit auf Schulleiter/innen, aber auch auf den Schulpersonalrat zu.<br />
Falls befristete Beschäftigungsverhältnisse eingegangen werden oder Zeitarbeitspersonal oder<br />
Personal von Vereinen, das in Erziehung/Betreuung eingesetzt und in das Kollegium eingegliedert<br />
ist oder bei Anordnung von Mehrarbeit sind Personalräte grundsätzlich in der Mitbestimmung.<br />
Bei der Anschaffung von Sachmitteln ist die Gesamt- bzw. Schulkonferenz zuständig.<br />
Kritik<br />
Die auf diese Weise eingestellten Personen erhöhen den Anteil derjenigen im Kollegium, die<br />
existenziell vom Schulleiter abhängig sind und sich bei kontroversen Abstimmungen entsprechend<br />
verhalten werden. Wenn zunächst auch nur wenige <strong>Schule</strong>n betroffen sind, so kann man<br />
das Ganze doch als Test für den „Ernstfall“ betrachten. Denn laut Koalitionsvertrag sollen im<br />
Endstadium 105 % zugewiesen werden (was immer 105% dann heißt!), und davon sollen die<br />
Schulleiter/innen über 20 % frei verfügen können.<br />
Im „Ausblick“ am Ende des Erlasses wird geschildert, dass dieser Erlass nur der Anfang ist. Am<br />
Ende steht ein Gesamtkonzept für ein eigenständig bewirtschaftbares Schulbudget.<br />
Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 43
Das „kleine Schulbudget“<br />
Die <strong>Schule</strong>n können seit 2011 per Konferenzbeschluss entscheiden, ob sie die bisher getrennten<br />
Posten Lernmitteletat, IT-Vertretung, Fortbildung und Verlässliche <strong>Schule</strong> (letzteres nur<br />
Grundschule und Sek I) weiterhin getrennt zugewiesen bekommen und abrechnen wollen oder<br />
als sogen. „kleines Budget“ auch für die jeweils anderen Zwecke umwidmen und ggfs. bis zu 3<br />
Jahre lang Rücklagen bilden wollen. (Die Rücklage setzt voraus, dass bei der Abrechnung aller<br />
hessischen <strong>Schule</strong>n kein negatives Ergebnis auftritt.)<br />
Was wie ein Vorteil aussieht, z. B. statt das Geld für Lernmittel auszugeben, es lieber in IT-Mittel<br />
zu stecken, ist in Wirklichkeit die erste Stufe auf dem weiteren Weg in die Ökonomisierung von<br />
<strong>Schule</strong>.<br />
Mit dem „kleinen Budget“ soll das „Kontraktmanagement“ in die <strong>Schule</strong>n eingeführt werden.<br />
Über einen sogen. „Kontrakt“ sollen <strong>Schule</strong>n sich verpflichten, Ziele zu erfüllen, die sie mit den<br />
zu knappen Mitteln nur schwer erreichen können.<br />
So müssen <strong>Schule</strong>n, die das „kleine Budget“ wählen,<br />
••<br />
die Lernmittelfreiheit gemäß Hessischer Verfassung gewährleisten. Juristisch liegt diese<br />
Verantwortung bei der Landesregierung. Die Umsetzung mit der Gefahr der Aufweichung<br />
dieses Grundrechts und damit der Adressat von Beschwerden soll bei knappen Pauschbeträgen<br />
an die jeweilige <strong>Schule</strong> verlagert werden<br />
••<br />
den pädagogischen IT-Support sicherstellen<br />
••<br />
die geplanten Fortbildungsmaßnahmen durchführen und vor allem<br />
••<br />
die „Verlässliche <strong>Schule</strong>“ nach §15a HSchG sicherstellen. Während <strong>Schule</strong>n bei Krankheitsfällen<br />
u.ä. auf das Staatliche Schulamt zurückgreifen konnten und können, müssen Kontraktschulen<br />
mit „kleinem Budget“ zunächst nachweisen, dass schulintern absolut keine Möglichkeiten<br />
für Betreuung mehr bestehen, ein umfassendes Vertretungskonzept beim Schulamt<br />
einreichen, nachweisen, dass der Mehrbedarf das VSS-Budget der <strong>Schule</strong> um mehr als 10%<br />
übersteigt und die Krankheitsquote über 5% liegt. Im übrigen wurden die VSS-Mittel bereits<br />
massiv gekürzt<br />
Um sicherzustellen, dass das Budget nicht von der <strong>Schule</strong> überzogen wird, muss dem Schulamt<br />
monatlich berichtet werden. Bei Überschreitung kann beispielsweise der Betrag im kommenden<br />
Jahr abgezogen oder es können gegen den/die Schulleiter/in dienstrechtliche Maßnahmen getroffen<br />
werden.<br />
Auf dieser Grundlage kann sich jede <strong>Schule</strong> freiwillig entscheiden, ob sie einen „Kontrakt“<br />
mit dem HKM abschließt, um diese Posten als „kleines Schulbudget“ zu bewirtschaften oder<br />
die Posten weiter wie bisher nutzt. <strong>Schule</strong>n, die sich nicht für das „kleine Budget“ entscheiden,<br />
werden finanziell nicht benachteiligt.<br />
Das „kleine Budget“ ist nur der erste Schritt, dem ab 1.2. 2012 das<br />
„große Budget“ folgen soll, mit dem in der Endstufe bis zu 20% der<br />
Lehrerstellen in Mitteln zugewiesen werden können.<br />
Die Versuchung und der Druck, hiermit zu deregulieren, wird bei verknappter Zuweisung und<br />
durch das „benchmarking“ genannte Vergleichen mit anderen <strong>Schule</strong>n steigen, prekäre Arbeitsverhältnisse<br />
werden zunehmen, das Kollegium wird inhomogener. Gleichzeitig werden die<br />
44 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012
Personalräte und Kollegien gegenüber den Schulleitungen ins Hintertreffen geraten. Die <strong>GEW</strong><br />
sieht das „kleine Budget“ bei allen Vorteilen, die es im Einzelfall bieten mag, deshalb als weiteren<br />
Schritt, die <strong>Schule</strong> nach ökonomischen statt nach pädagogischen Gesichtspunkten auszurichten und<br />
für den Mangel verantwortlich machen zu können, weil sie nicht genügend eigene „Anstrengungen“<br />
gemacht oder schlecht gewirtschaftet habe.<br />
Die Höhe der Posten<br />
Lernmitteletat:<br />
wie bisher Pauschbetrag pro Schüler, landesweit 33 Mio € (wird ab<br />
2012 um 15% gekürzt)<br />
IT-Vertretung: etwa 113 € pro Stelle, landesweit 5 Mio €<br />
Fortbildung: 40 € pro Stelle, landesweit 2 Mio €<br />
„Verlässliche <strong>Schule</strong>“: bis 10 Stellen 2500 € Sockel plus etwa 379 € pro Stelle, ab 10 Stellen<br />
629 € pro Stelle, für Förderschullehrer im Gemeinsamen Unterricht die Hälfte, landesweit<br />
19 Mio €<br />
Das „große Schulbudget“<br />
Der Sachstand zu Beginn 2012<br />
Zu den konkreten Plänen, die noch nicht abschließend fertig gestellt sind, hat das Kultusministerium<br />
den Hauptpersonalrat erstmals am 24.11.2011 informiert. Am 1.12.2011 fand eine Auftaktveranstaltung<br />
zu diesem Thema für die infrage kommenden <strong>Schule</strong>n statt, die zum 1.2.2012 in<br />
einer ersten Staffel starten sollen und bis dahin Beschlüsse ihrer Konferenzen vorgelegt haben<br />
sollen. Dazu gehören – handverlesen – ca. 24 allgemeinbildende <strong>Schule</strong>n aus allen Staatlichen<br />
Schulämtern und allen Schulformen, außerdem rund 34 berufliche <strong>Schule</strong>n. Am 1.8.2012 soll<br />
eine zweite Staffel starten.<br />
Eine Budgetzuweisung wie bei den „Selbstverantwortung-Plus-<strong>Schule</strong>n“ soll es nicht geben,<br />
da der Aufwand für die <strong>Schule</strong>n zu groß sei. Der wesentliche Unterschied zum kleinen Budget<br />
ist, dass nun Personalmittel aus dem Rahmen der allgemeinen Grundunterrichtsversorgung mit<br />
einbezogen werden. Für die <strong>Schule</strong>n wird vierteljährlich ein Soll-Wert der zugewiesenen Stellen<br />
nach der Grundunterrichtsversorgung (ohne Zuschläge und Ausgleichszuweisungen) erstellt und<br />
mit dem Ist-Wert der besetzten Stellen verglichen. Für die Differenz bekommt die <strong>Schule</strong> Mittel<br />
zur eigenen Verfügung, die allerdings gegenüber den Ausgaben einer Vertretungsstelle nur etwa<br />
69% betragen. Denn pro „nicht besetzter“ Stunde pro Jahr werden 1440 € der <strong>Schule</strong> gutgeschrieben.<br />
(Eine Stelle ergäbe dementsprechend nur knapp 38.000 € im Jahr gegenüber 55.000<br />
€, die vom Kultusministerium für eine Vertretungsstelle angesetzt wird.) Das Kultusministerium<br />
äußerte in diesem Zusammenhang die Hoffnung, dass bei den <strong>Schule</strong>n die Motivation sinke,<br />
einen Vertretungsvertrag beim Schulamt zu beantragen und stattdessen nach internen Lösungen<br />
gesucht werde.<br />
Ob weitere Mittel wie beispielsweise für den Schulsport ins „große Budget“ übernommen<br />
werden, wird überlegt. Bei Überbesetzung an <strong>Schule</strong>n (etwa bei Schülerrückgang, vorzeitiger<br />
Rückkehr von Lehrkräften aus Elternzeit oder aus Krankheit) muss schnellstmöglich abgegeben<br />
werden, damit das Budget nicht ins Minus rutscht. Viele Problembereiche sind noch ungelöst,<br />
insbesondere, weil die Zahlen für das „große Budget“ von Vierteljahr zu Vierteljahr schwanken<br />
können.<br />
Ratgeber der <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> für Lehrerinnen und Lehrer 45
Da für den Abschluss von Vertretungsverträgen das umfangreiche Vertragsrecht für Schulleiter/<br />
innen vom Kultusministerium als zu komplex angesehen wird, liegt die Kompetenz bei den<br />
Staatlichen Schulämtern.<br />
Das negative Beispiel Niedersachsen scheint zu wirken: Nachdem dort staatliche Fahndungsbehörden<br />
eine Vielzahl illegaler Verträge an den <strong>Schule</strong>n aufdeckten, mussten viele Vertretungsverträge<br />
in unbefristete Verträge umgewandelt werden.<br />
Unklar ist auch noch die Situation bei den Sachmitteln: Grundsätzlich darf aus Landesmitteln<br />
keine Finanzierung von Lieferungen und Leistungen erfolgen, die eigentlich vom Schulträger<br />
finanziert werden müssen. In Niedersachsen wurden gerade hier besonders viele Verstöße der<br />
dortigen „selbstständigen <strong>Schule</strong>n“ moniert.<br />
Die <strong>GEW</strong> vertritt zur Budgetierung die Forderung:<br />
Verlässliche Ressourcen anstatt zusätzlicher Verwaltungstätigkeit<br />
Die ersten Erfahrungen im Modellprojekt Selbstverantwortung plus haben gezeigt, dass durch<br />
die Budgetierung der <strong>Schule</strong>n der Verwaltungsaufwand dort immens gestiegen ist. Für die Abdeckung<br />
der Stundentafel brauchen die <strong>Schule</strong>n kein Budget, sondern eine verlässliche Zuweisung<br />
von Stellen und somit von Unterrichtsstunden. Für die Abdeckung der Stundentafel plus<br />
einer Reserve von 10% für Vertretung, Fördermaßnahmen usw. lehnt die <strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> eine<br />
Budgetzuweisung ab.<br />
Weiterhin fordert die <strong>GEW</strong> Stellenzuweisungen im ausreichenden Umfang für Assistenzen<br />
und Schulsozialarbeit. Über die Verwendung der weiteren Mittel entscheidet die demokratisch<br />
verfasste <strong>Schule</strong> in ihren Gremien.<br />
46 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012
<strong>GEW</strong> Kontakte<br />
<strong>GEW</strong> <strong>Landesverband</strong><br />
<strong>Hessen</strong><br />
Zimmerweg 12, 60325 Frankfurt<br />
Postfach 17 03 16, 60077 Frankfurt<br />
T 069 – 97 12 93 0<br />
F 069 – 97 12 93 93<br />
info@hessen.gew.de<br />
<strong>GEW</strong>-Bezirksverband<br />
Mittelhessen<br />
Schulgasse 9, 35452 Heuchelheim<br />
T 0641 – 2 49 09<br />
F 0641 – 20 16 60<br />
BV-<strong>GEW</strong>-Mittelhessen@t-online.de<br />
www.gew-mittelhessen.de<br />
Vorsitzende/r<br />
Marie-Luise Chwallek<br />
Volkmarstr. 19, 36304 Alsfeld<br />
M.L.Chwallek@t-online.de<br />
Volrad Döhner<br />
Zur Klause 10, 35041 Marburg<br />
vdoehner@t-online.de<br />
Vorsitzende KV Alsfeld<br />
Sigrid Krause<br />
Am Altenrod 9, 35321 Laubach<br />
sigrid_krause@web.de<br />
Vorsitzende KV Biedenkopf<br />
Angelika Gerschlauer<br />
Am Hemmerich 4, 35102 Lohra<br />
webmaster@agerschlauer.de<br />
Vorsitzender KV Dill<br />
Guido Ax<br />
Hofstädtstr. 27, 57234 Wilnsdorf-Gernsdorf<br />
guidoax@t-online.de<br />
Vorsitzende KV Gießen-Stadt<br />
Brigitte Koch<br />
Goethestr. 34, 35390 Gießen<br />
bkoch41@web.de<br />
Vorsitzende KV Gießen-Land<br />
Brigitte Bader<br />
Troppauer Str. 24, 35396 Gießen<br />
Brigitte.M.Bader@googlemail.de<br />
Vorsitzende KV Lauterbach<br />
Antje Swoboda<br />
Unter dem Hain 7, 35327 Ulrichstein<br />
antjeswoboda@aol.com<br />
Vorsitzender KV Limburg<br />
Wolfgang Kessler<br />
Schaumburg/Talhof, 65558 Balduinstein<br />
wolfgangkessler1@googlemail.com<br />
Vorsitzender KV Marburg<br />
Hartmut Möller<br />
c/o <strong>GEW</strong> Marburg<br />
Schwanenallee 27-31, 35037 Marburg<br />
<strong>GEW</strong>-Marburg@t-online.de<br />
moellermarburg@googlemail.com<br />
Vorsitzender KV Oberlahn<br />
Manfred Eisenhardt<br />
Ambacher Weg 7, 35781 Weilburg<br />
manfred-eisenhardt@t-online.de<br />
Sprecher des Teams KV Wetzlar<br />
Walter Schäfer<br />
Steinstr. 5, 35644 Hohenahr<br />
waschaeho@t-online.de<br />
<strong>GEW</strong> Bezirksverband<br />
Nordhessen<br />
Friedrich-Engels-Str. 26, 34117 Kassel<br />
T 0561 – 77 17 83<br />
F 0561 – 77 62 83<br />
bezirk@gew-nordhessen.de<br />
www.gew-nordhessen.de<br />
Vorsitzende/r<br />
Heike Lühmann<br />
Am Kreuzstein 18F, 34128 Kassel<br />
heike.luehmann@t-online.de<br />
Carsten Leimbach<br />
Pfannkuchstr. 18, 34121 Kassel<br />
carsten.leimbach@gew-nordhessen.de<br />
<strong>GEW</strong> Anschriften 47
Vorsitzende KV Eschwege<br />
Volkhard Wiese<br />
Schwarzer Weg 5, 37269 Eschwege<br />
wiese.v@t-online.de<br />
Vorsitzende KV Frankenberg<br />
Sieglinde Peter-Möller<br />
Rodenbacher Str. 16, 35066 Frankenberg<br />
sieglinde.peter-moeller@t-online.de<br />
Vorsitzender KV Fulda<br />
Rudolf Meyer<br />
Döncherain 7, 34134 Kassel<br />
r.meyer@iesy.net<br />
Vorsitzende KV Hersfeld-Rotenburg<br />
Helma Doubrawa<br />
Pappelweg 72, 35251 Bad Hersfeld<br />
h.doubrawa-hef@unitybox.de<br />
Vorsitzende KV Homberg<br />
Brigitte Kröger<br />
E.-v.-Behring-Str. 26, 34576 Homberg<br />
brikroe@gmx.de<br />
Vorsitzender KV Hünfeld<br />
Dierk Beutler<br />
Pferdskopfweg 4, 36088 Hünfeld<br />
dierkbeutler@t-online.de<br />
Vorsitzender KV Kassel-Stadt<br />
Simon Aulepp<br />
Mönchebergstr. 33, 34125 Kassel<br />
aulepp@googlemail.com<br />
Vorsitzende KV Kassel-Land<br />
Irina Kilinski<br />
Goethestr. 8, 34119 Kassel<br />
irina.kilinski@t-online.de<br />
Vorsitzender KV Melsungen-Fritzlar<br />
Günter Hogrebe<br />
Koudougouallee 24, 34212 Melsungen<br />
g-hogrebe@t-online.de<br />
Vorsitzende KV Waldeck<br />
Jutta Hellwig<br />
Zur Laake 1, 34508 Willingen-Rattlar<br />
hellwig-rattlar@t-online.de<br />
Vorsitzender KV Witzenhausen<br />
Johannes Batton<br />
Ernst-Röttger-Str. 9, 34134 Kassel<br />
batton-kassel@gmx.de<br />
Vorsitzender KV Ziegenhain<br />
Hubert Sauer<br />
Justus-Ritter-Str. 10, 34626 Neukirchen<br />
Hubulkat@aol.com<br />
<strong>GEW</strong> Bezirksverband<br />
Frankfurt<br />
Bleichstr. 38 a, 60313 Frankfurt<br />
T 069 – 29 18 18<br />
F 069 – 29 18 19<br />
info@gew-frankfurt.de<br />
http://www.gew-frankfurt.de<br />
Vorsitzende<br />
Bettina Happ-Rohé<br />
mffn1990@aol.com<br />
Maike Wiedwald<br />
maike.wiedwald@t-online.de<br />
<strong>GEW</strong> Bezirksverband<br />
Südhessen<br />
Gagernstr. 8, 64283 Darmstadt<br />
T 06151 – 2 23 11<br />
F 06151 – 29 51 06<br />
info@gew-suedhessen.de<br />
www.gew-suedhessen.de<br />
Vorsitzende/r<br />
Dorothee Jeckel<br />
Karlsbader Str. 9a, 64625 Bensheim<br />
dorodahlmann@gmx.de<br />
Walter Otto-Holthey<br />
Weingartenstr. 4, 64521 Groß Gerau<br />
wholthey@gew-hessen.de<br />
Tony Schwarz<br />
Im Gärtel 1, 64658 Fürth<br />
tony.schwarz@web.de<br />
48 <strong>Arbeitsplatz</strong> <strong>Schule</strong> – Ausgabe 2012
Vorsitzender KV Bergstraße<br />
Holger Giebel<br />
Mittershäuser Weg 15, 64658 Fürth<br />
hgiebel@web.de<br />
Vorsitzende KV Büdingen<br />
Hannelore Schmidt<br />
Am Ahl 9, 63654 Büdingen<br />
amahl9@t-online.de<br />
Vorsitzende KV Darmstadt-Land<br />
Heide Berg-Fathi<br />
Hainweg 9, 64331 Weiterstadt<br />
H.Berg-Fathi@gmx.net<br />
Vorsitzender KV Darmstadt-Stadt<br />
Klaus Armbruster<br />
Carsonweg 61, 64289 Darmstadt<br />
armbruster.klaus@web.de<br />
Vorsitzender KV Dieburg<br />
Klaus Fankhänel<br />
In den Bodenäckern 14, 64747 Breuberg<br />
klafa@t-online.de<br />
Vorsitzender KV Friedberg<br />
Peter Zeichner<br />
Elisabethenstr. 14, 35519 Rockenberg<br />
pezeichner@gmx.de<br />
Vorsitzender KV Gelnhausen<br />
Herbert Graf<br />
Buchenweg 20, 63571 Gelnhausen<br />
Herbert.graf@t-online.de<br />
Vorsitzender KV Groß-Gerau<br />
Bernd Heyl<br />
Walther-Rathenau-Str. 36, 64521 Groß-Gerau<br />
Bernd.Heyl@t-online.de<br />
Vorsitzender KV Hochtaunus<br />
Rolf Helms-Derfert<br />
Neutorstr. 29B, 61250 Usingen<br />
rolfhelmsderfert@aol.com<br />
Vorsitzende KV Main-Taunus<br />
Inge Druschel-Lang<br />
Rossertstr. 17, 61449 Steinbach<br />
i-druschellang@t-online.de<br />
Vorsitzende KV Odenwald<br />
Angelika Lerch<br />
Am Brühl 16, 64711 Erbach<br />
Lerch_Angelika@web.de<br />
Vorsitzende KV Offenbach-Stadt<br />
Gerda Günther<br />
Weinbergstr. 1, 63073 Offenbach<br />
g.guenther@gew-offenbach.de<br />
Vorsitzender KV Offenbach-Land<br />
Stefan Edelmann<br />
Wormser Str. 12, 60598 Frankfurt<br />
St.edelmann@gmx.de<br />
Vorsitzender KV Schlüchtern<br />
Frank-Ulrich Michael<br />
Kreuzgartenweg 3, 36381 Schlüchtern<br />
FUMichael@t-online.de<br />
Vorsitzender KV Untertaunus<br />
Thomas Nink<br />
Talstr. 18a, 65510 Hünstetten<br />
Tom.Nink@web.de<br />
Vorsitzende KV Wiesbaden<br />
Christina Gerhardt<br />
Staufenstr. 29, 65830 Kriftel<br />
chr.gerhardt@t-online.de<br />
Vorsitzender KV Hanau<br />
Heinz Bayer<br />
Landgrafenstr. 6, 63452 Hanau<br />
Bayer-Hanau@t-online.de<br />
<strong>GEW</strong> Anschriften 49
www.gew-hessen.de<br />
<strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong>, Zimmerweg 12, 60325 Frankfurt