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Download Stellungnahme DGB zu Anträgen der Opposition

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Deutscher<br />

Gewerk<br />

rkschaftsbun<br />

schaftsbund<br />

06.05.2013<br />

Seite 11<br />

3. Antrag <strong>der</strong> Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT Drucksache 17/12818)<br />

Die Fraktion befürwortet wie die bereits besprochenen Anträge, die Regelungslücke<br />

bei psychischen Belastungen und Stress am Arbeitsplatz durch eine eigenständige<br />

Rechtsverordnung (Anti-Stress-Verordnung) <strong>zu</strong> schließen. Auch in diesem Antrag<br />

werden die wichtigen Handlungsfel<strong>der</strong> wie monotone Tätigkeiten, dauerhafte Übero<strong>der</strong><br />

Unterfor<strong>der</strong>ungen, Nacht- und Schichtarbeit sowie systematische Verstöße gegen<br />

das Arbeitszeitgesetz und un<strong>zu</strong>reichende Arbeitsorganisationen genannt.<br />

Die von <strong>der</strong> Fraktion gefor<strong>der</strong>te Rahmenvorschrift für § 6 ArbZG „<strong>zu</strong>r Durchset<strong>zu</strong>ng<br />

von alters- und alternsgerechten Arbeitszeitmodellen bei Nacht- und Schichtarbeit“<br />

(II.2.c des Antrags) erfor<strong>der</strong>t eine Erweiterung <strong>der</strong> Verordnungsermächtigung<br />

des § 8 ArbZG. Der Geltungsbereich einer solchen Rahmenvorschrift wäre wie in § 6<br />

Abs. 5 ArbZG auf die Arbeitsverhältnisse <strong>zu</strong> beschränken, für die keine tariflichen<br />

Regelungen Anwendung finden. Im Zuge dieser Rahmenvorschrift sollte im Übrigen<br />

auch eine (altersunabhängige) Konkretisierung <strong>der</strong> unspezifischen Ausgleichsregelungen<br />

des § 6 Abs. 5 ArbZG erfolgen.<br />

Begrüßt wird <strong>zu</strong>dem die For<strong>der</strong>ung nach einer gesetzlichen Regelung, die den Verfall<br />

von Arbeitszeit verhin<strong>der</strong>t und eine Bezahlung bzw. Zeitausgleich jeglicher Arbeitszeit<br />

bewirken soll (II.2.e des Antrags). Dabei wäre ein Vorrang von Arbeitszeitausgleich<br />

vor Arbeitszeitabgeltung gesetzlich fest<strong>zu</strong>schreiben. Auch sind entwe<strong>der</strong><br />

sehr kurze Ausgleichszeiträume o<strong>der</strong> bei längeren Ausgleichszeiträumen Maßnahmen<br />

<strong>der</strong> Insolvenzsicherung gesetzlich <strong>zu</strong> regeln. Insgesamt verweisen wir <strong>zu</strong>m Thema<br />

Arbeitszeit auf unsere vorhergehenden Ausführungen unter II. 2.<br />

Das Schließen <strong>der</strong> Regelungslücke sollte dabei nach <strong>der</strong> Vorstellung <strong>der</strong> Gewerkschaften<br />

nicht allein durch staatliches Recht, son<strong>der</strong>n auch durch Regelungen und<br />

Informationsangebote <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen.<br />

Zu Recht weist <strong>der</strong> Antrag (II.2.h) auf die Bedeutung <strong>der</strong> Sozialpartner hin. Schon<br />

jetzt gibt es in mehreren Tarifverträgen Regelungen, die auf die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gesundheit<br />

bzw. <strong>der</strong> Beschäftigungsfähigkeit zielen. Ebenfalls von großer Bedeutung<br />

sind die Gestaltungsmöglichkeiten von Betriebs- und Personalräten – gerade auch in<br />

jenen Fragestellungen, die im Antrag genannt werden (Maßnahmen <strong>zu</strong>r Reduktion<br />

von Stress, Gestaltung von Dienstplänen usw.). Damit die Kompetenz <strong>der</strong> Beschäftigtenvertretungen<br />

hier noch stärker genutzt werden kann, ist eine Stärkung des Mitbestimmungsrechts<br />

sinnvoll.

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