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Download Stellungnahme DGB zu Anträgen der Opposition

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Deutscher<br />

Gewerk<br />

rkschaftsbun<br />

schaftsbund<br />

06.05.2013<br />

Seite 5<br />

bedingungen befinden, sind im beson<strong>der</strong>en Maße gesundheitlich bedroht. Die Eindämmung<br />

von psychischen Erkrankungen erfor<strong>der</strong>t neben einem <strong>zu</strong>reichenden Gesundheitsschutz<br />

deshalb auch die Verän<strong>der</strong>ung von zentralen Rahmenbedingungen in<br />

Fragen <strong>der</strong> Arbeitsplatzsicherheit und <strong>der</strong> Entlohnung. Ebenfalls <strong>zu</strong> Recht weist <strong>der</strong><br />

Antrag auf die erheblichen Versäumnisse <strong>der</strong> Bundesregierung hin, die die skizzierten<br />

Fragen des Arbeitsschutzes und <strong>der</strong> Ordnung auf dem Arbeitsmarkt generell nicht<br />

ausreichend angegangen ist.<br />

Übereinstimmung besteht auch in <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung (II.1b), dass das Betriebliche Einglie<strong>der</strong>ungsmanagement<br />

(BEM) flächendeckend in den Betrieben und Verwaltungen<br />

umgesetzt werden muss. Wie bei den Arbeitsschutzregelungen gibt es auch<br />

beim BEM ein erhebliches Umset<strong>zu</strong>ngsdefizit – und das, obwohl die Arbeitgeber<br />

gleichermaßen wie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einer konsequenten<br />

Umset<strong>zu</strong>ng profitieren würden. Auch <strong>der</strong> <strong>DGB</strong> und seine Mitgliedsgewerkschaften<br />

gehen davon aus, dass Sanktionen bei Verstößen gegen § 84 SGB IX eingeführt werden<br />

müssen.<br />

Da<strong>zu</strong> könnte § 84 SGB IX hinsichtlich seiner arbeitsrechtlichen Folgen einer Kündigung<br />

durch den Arbeitgeber geschärft werden, falls kein BEM durchgeführt wurde.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e ist das BEM als Wirksamkeitsvorausset<strong>zu</strong>ng für personenbedingte Kündigungen<br />

aus<strong>zu</strong>gestalten: Bei Versäumung <strong>der</strong> Durchführung eines BEM müsste die<br />

Kündigung wegen Verlet<strong>zu</strong>ng des das Kündigungsschutzrecht beherrschenden „ultima-ratio-Prinzips“<br />

unwirksam sein bzw. erhöhte Darlegungslasten des Arbeitgebers<br />

auslösen.<br />

Um die betriebswirtschaftlichen Anreize <strong>zu</strong> stärken, ist auch die vorgeschlagene Verlängerung<br />

<strong>der</strong> Lohnfortzahlung denkbar, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber seinen Pflichten<br />

im BEM-Verfahren nicht nachgekommen ist. Dieser Vorschlag orientiert sich an den<br />

positiven nie<strong>der</strong>ländischen Erfahrungen, die auf einem vergleichbaren Prinzip beruhen.<br />

Zudem ist es erfor<strong>der</strong>lich, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber für die Durchführung des BEM<br />

Ressourcen bereitstellt.<br />

Begrüßt wird, dass das BEM nicht lediglich bei Erkrankungen des Arbeitnehmers,<br />

son<strong>der</strong>n auch bei Vorfällen des sogenannten „Mobbing“ eingesetzt werden soll.<br />

Zwar hat <strong>der</strong> Arbeitgeber aus <strong>der</strong> Fürsorgepflicht die Obliegenheit, „Mobbing“-<br />

Vorwürfe auf<strong>zu</strong>klären und geeignete Maßnahmen gegen festgestelltes „Mobbing“ <strong>zu</strong><br />

ergreifen. Jedoch zeigt sich in <strong>der</strong> Praxis, dass we<strong>der</strong> in die Aufklärung <strong>der</strong> Vorgänge<br />

noch in die Abhilfe in <strong>zu</strong>reichendem Maße investiert wird. Dies hat seine Ursache<br />

sicherlich auch darin, dass Arbeitgeber im Umgang mit „Mobbing“ unsicher sind. Die<br />

Anwendung des BEM-Verfahrens in diesen Fällen würde dem Arbeitgeber <strong>zu</strong>mindest<br />

geeignete Verfahrensweisen eröffnen.

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