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Der Erkennungsdienst

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Beim Beschuldigten<br />

Befugnis/<br />

Rechtsgrundlagen<br />

• § 81b 1. Alt. StPO,<br />

zur Durchführung eines Strafverfahrens<br />

soweit es zur Beweisführung oder zur Identifizierung<br />

notwendig ist<br />

• § 81b 2. Alt. StPO,<br />

soweit es für die Zwecke des <strong>Erkennungsdienst</strong>es<br />

notwendig ist<br />

wenn nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller<br />

Umstände des Einzelfalls - insbesondere wegen der Art und<br />

Ausführung der Tat sowie der Persönlichkeit des Beschuldigten –<br />

die Gefahr der Wiederholung besteht

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